BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 29/00 Verkündet am: 23. April 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 14. Januar 2000 verkü n - dete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben, soweit die Klage wegen des Zahlungsantrags zu 1 a) und der Feststellungsanträge 3 bis 5 abgewiesen worden ist. Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 3 - Die Klgerin, die u.a. Betonrohre fr den Hoch- und Tiefbau herstellt, plante 1988 die Errichtung einer neuen Betonrohrproduktionsanlage, in der der Betrieb möglichst vollautomatisch ablaufen sollte. Zu diesem Zweck sollte ein bei der Beklagten bestellter Kranroboter in der Weise mit einer von der Strei t - verkndeten gelieferten Rohrpreßmaschine zusammenarbeiten, daß die g e - preßten Rohre vollautomatisch mit den Schalungen aus der Preßmaschine zum nchsten Bearbeitungsstandort transportiert, die Schalungen entfernt und zur Preßmaschine zurcktransportiert werden sollten. Die Beklagte bernahm die "Garantie" fr die ordnungsgemße Entschalung der Rohre im Automatikb e - trieb. Als Gesamtvergtung fr die Beklagte waren 603.972,00 DM brutto ve r - einbart, wovon 408.167,98 DM gezahlt wurden. Die 1989 gelieferte Anlage funktionierte von Anfang an nicht einwandfrei; beim Entschalen wurden die Rohre beschdigt oder zerstört. Nachbesserungsversuche der Beklagten im Jahr 1990 blieben erfolglos. Die Beklagte machte Ende 1990 ihren Restverg - tungsanspruch gerichtlich geltend; diese Klage blieb ber drei Instanzen e r - folglos. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klgerin Schadensersatz fr fo l - gende Positionen: 1. Kosten fr fehlkonstruierten Kran 407.398,38 DM 2. Kosten fr Betonrohrautomaten 1.683.077,80 DM 3. Finanzierungskosten 16.10.1989 bis 31.3.1993 984.136,17 DM 4. Finanzierungskosten 1.4.1993 bis 20.6.1995 587.880,00 DM 5. Lohnkosten fr die Rohrproduktion 126.501,35 DM - 4 - 6. Lohnkosten Rohrproduktion (Labor) 14.738,34 DM 7. Lohnkosten fr die Rohrproduktion (Betriebselektriker) 48.882,56 DM 8. Aufwendungen fr Mischbeton 137.550,72 DM 9. kaufmnnische Verwaltungskosten 7.891,18 DM 10. Kosten der te chnischen Verwaltung 3.180,94 DM 11. Entsorgung der Rohre 53.746,76 DM 12. Ersatzleistungen fr ausgelieferte Rohre 30.168,01 DM 13. Investitionsanteil 500.000,00 DM 14. entgangener Gewinn 1.000.000,00 DM. Von der daraus sich errechnenden Gesamtsumme in Hhe von 5.584.360,20 DM macht sie im Wege der Teilklage 2.000.000, - - DM geltend. Weitere Antrge sind auf die Verpflichtung der Beklagten zum Abbau der Anl a - ge sowie auf verschiedene Feststellungen gerichtet. Das Landgericht hat auf die Zahlungsklage einen Teilbetrag in Hhe von 967.194,36 DM zuerkannt sowie einem auf Abbau des Kranroboters gericht e - ten Feststellungsantrag stattgegeben; im brigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klgerin hat das Oberlandesgericht den von der Bekla g - ten zu zahlenden Betrag auf 1.367.194,36 DM festgesetzt und im brigen die Klage abgewiesen; die mit dem Ziel vollstndiger Klageabweisung eingelegte Anschluûberufung hat es zurckgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klgerin hat der Senat im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 a) (Zahlung s - antrag im Umfang der Klageabweisung) sowie auf die Feststellungsantrge zu 3 (Freistellung der Klgerin von allen Ansprchen der Streitverkndeten im Zusammenhang mit der Lieferung des Betonrohrautomaten), zu 4 (Verpflic h - - 5 - tung der Beklagten zum Abbau der Anlage) und zu 5 (Verpflichtung zur Ersta t - tung aller knftig anfallenden Schden) zur Entscheidung angenommen; die Annahme hinsichtlich des weiter geltend gemachten Antrags zu 1 b) (Fests te l - lung, daû der Beklagten aus der Lieferung des Kranroboters endgltig keine Ansprche mehr gegen die Klgerin zustehen) hat er abgelehnt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und erstrebt mit der von ihr eingelegten A n - schluûrevision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie in der Vori n - stanz verurteilt worden ist. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Klgerin erweist sich im Umfang der Annahme, die der Beklagten in vollem Umfang als erfolgreich. Die Rechtsmittel fhren zur Aufh e - bung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Zur Revision: I. Das Berufungsgericht hat - insoweit bereinstimmend mit dem Landg e - richt - einen Schadensersatzanspruch der Klgerin nach § 326 BGB in der fr bis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Vereinbarung geltenden Fassung (a.F.) im Hinblick auf den nutzlos aufgewendeten Werklohn fr den Kranrob o - ter (Pos. 1), die anteilig darauf entfallenden Finanzierungskosten gemû Pos. 3 und 4, Lohn- und Materialkosten fr fehl geschlagene Produktionsvers u - che (Pos. 5 bis 10) sowie auf Ersatzleistungen fr ausgelieferte Rohre (Pos. 12) zuerkannt. - 6 - Im Unterschied zum Landgericht hlt das Berufungsgericht die Beklagte dem Grunde nach auch zum Ersatz der darber hinausgehenden Aufwendu n - gen, die von der Klgerin im Zusammenhang mit der Anschaffung und Fina n - zierung von weiteren fr die Rohrproduktion erforderlichen Gerten (insbeso n - dere der Rohrpreûmaschine) gettigt worden sind, fr verpflichtet. Die daraus folgende Schadensersatzpflicht hat es allerdings unter dem Gesichtspunkt e i - ner Verletzung der Obliegenheit der Klgerin zur Schadensminderung (§ 254 BGB) auf 400.000, - - DM begrenzt. 1. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klgerin habe sich nicht in angemessener und zumutbarer Weise um Schadensminderung bemht, weil sie es unterlassen habe, die nicht funktionierende vollautomat i - sche Anlage in eine funktionierende konventionelle Anlage umzursten. Der Geschftsfhrer der Klgerin habe sich vor dem Senat dahin eingelassen, daû die Umrstung mit einem Kostenaufwand von 400.000, - - DM mglich gewesen wre. In Hhe dieses Betrags sei daher ein weiterer Schadensersatz anzue r - kennen; ein darber hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Nach dem eig e - nen Vorbringen der Klgerin habe sich durch die deutsche Wiedervereinigung ein groûer Absatzmarkt mit reellen Gewinnchancen erffnet. Es wre daher wirtschaftlich vernnftig gewesen, den Betrag zu investieren und am Wettb e - werb teilzunehmen, statt eine Investition von mehreren Millionen DM brach li e - gen zu lassen. Dies gelte, obwohl eine Produktion der Betonrohre auf he r - kmmliche Weise kostenintensiver gewesen wre. Allerdings lasse sich im Falle der Umstellung auf eine neue Verfahrensweise ein Gewinn nur sehr ei n - geschrnkt prognostizieren. Die Klgerin habe jedoch selbst dargelegt, daû die besonders zukunftstrchtigen Absatzmrkte in den neuen Bundeslndern z u - - 7 - mindest fr mehrere Jahre auch bei herkmmlicher Produktionsweise sichere Gewinnaussichten geboten htten. Das gelte umso mehr, als die Klgerin ber jahrzehntelange Erfahrungen in der Rohrproduktion verfgt habe. a) Die Revision ist der Auffassung, daû die der Entscheidung des Ber u - fungsgerichts zugrunde gelegte Aussage des Geschftsfhrers der Klgerin aus prozessualen Grnden nicht htte bercksichtigt werden drfen. Aus den Schriftstzen und Sitzungsprotokollen ergebe sich kein entsprechender Vortrag der Klgerin. Die nach Darstellung im Berufungsurteil in der mndlichen Ve r - handlung vor dem Berufungsgericht gefallenen Äuûerungen ihres Geschft s - fhrers htten nur nach Protokollierung oder vollstndiger Wiedergabe im U r - teil verwertet werden drfen. Hier enthielten nur die Entscheidungsgrnde eine kurze Wiedergabe der in diametralem Widerspruch zum sonstigen Prozeûvo r - bringen der Klgerin stehenden angeblichen Einlassungen. Tatschlich habe sich der Geschftsfhrer zu keinem Zeitpunkt dahingehend geuûert, daû sich in den neuen Bundeslndern auch bei einer kostenungnstigeren herkmml i - chen Rohrproduktion sichere Gewinnaussichten geboten htten. Seine Auss a - ge sei auch nicht so zu verstehen gewesen, daû der gesamte Aufwand fr eine Umrstung der Rohrpreûmaschine Kosten von lediglich 400.000, - - DM veru r - sacht htte. Mit dieser Rge hat die Revision keinen Erfolg. Zur revisionsrechtlich nur eingeschrnkt berprfbaren Wrdigung des gesamten Prozeûstoffs durch das Berufungsgericht gehrt auch die Bercksichtigung von Äuûerungen der Beteiligten bei informellen Anhrungen (vgl. nur BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, NJW -RR 1990, 1061, 1063). Solle n diese Äuûerungen nicht B e - weiszwecken dienen, brauchen sie nicht zwingend protokolliert zu werden - 8 - (BGH, Urt. v. 27.11.1968 - IV ZR 675/66, NJW 1969, 428 f.; Zller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 141 Rdn. 7; Musielak/Stadler, ZPO, 2. Aufl., § 141 Rdn. 11). Es ist ausreichend, wenn sie nur im Tatbestand des Urteils oder - wie im vo r - liegenden Fall - wenigstens in den Entscheidungsgrnden (BGH, Urt. v. 20.1.1983 - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; Urt. v. 17.1.1985 - VII ZR 257/83, NJW 1985, 1784 f.; Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039) wiedergegeben sind, wobei gemû § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine g e - drngte Darstellung anzustreben ist. Die Interessen der Parteien werden d a - durch nicht verletzt. Sofern sie auf eine Protokollierung der Aussagen Wert legen, knnen sie diese nach Maûgabe des § 160 Abs. 4 ZPO herbeifhren. Sind die Aussagen im Urteil unrichtig wiedergegeben, besteht die Mglichkeit einer Tatbestandsberichtigung, durch deren Beantragung die erhhte Bewei s - kraft, die der Feststellung mndlichen Parteivorbringens gemû § 314 ZPO zukommt, durchbrochen werden kann. b) Die Revision sieht die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege ein Mitverschulden der Klgerin vor, auch aus materiellrechtlichen Grnden als fehlerhaft an. Hierzu macht sie geltend, die Umrstung der Anlage sei fr die Klgerin nicht zumutbar gewesen. Diese habe keinen Anlaû gehabt, den U m - bau vorzunehmen, solange die Beklagte Nachbesserungsversuche unterno m - men bzw. ihre Verpflichtung hierzu nicht in Abrede gestellt habe. Spter sei eine nicht vollautomatische Rohrproduktion im Wettbewerb nicht mehr au s - sichtsreich gewesen. Dazu komme, daû die Klgerin nicht in der Lage gewesen sei, die fr einen Umbau notwendigen Mittel aufzubringen, was aber Vorau s - setzung der Verletzung einer Obliegenheit zur Schadensminderung sei. Entg e - gen der Auffassung des Berufungsgerichts seien hierfr nicht nur 400.000, - - DM erforderlich gewesen. Da die Rohrpreûmaschine unter Eige n - - 9 - tumsvorbehalt geliefert worden sei, habe vor einer etwaigen Umrstung erst noch die offene Kaufpreisforderung von rund 235.000, - - DM bezahlt werden mssen. Es sei nicht festgestellt, daû der Klgerin die erforderlichen Mittel zur Verfgung gestanden htten. Angesichts der hohen Fremdfinanzierung sei es zweifelhaft, ob eine Finanzierungsmglichkeit bestanden habe; dagegen spr e - che auch, daû die Klgerin die Umrstung tatschlich nicht vorgenommen h a - be. Wie die Revision zu Recht geltend macht, reichen die dem angefocht e - nen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen fr die Annahme einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klgerin nicht aus. Das Berufungsgericht geht zwar in seinem rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, daû die Hhe eines Schadensersatzanspruchs entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinfluût sein kann, daû der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren Mglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht (st. Rspr., vgl. BGHZ 143, 189, 194; 132, 373, 376). Die Revision stellt nicht in Abrede, daû im vorliegenden Fall technisch die Mglichkeit bestand, die Anlage - wenngleich nicht so weitgehend automatisiert wie geplant - arbeitsfhig zu machen und zum Einsatz zu bringen. Allein auf die bloûe Mglichkeit der U m - rstung und die sich daraus theoretisch ergebenden Gewinnchancen lût sich eine Obliegenheit der Klgerin zur Schadensminderung jedoch nicht sttzen. § 254 Abs. 2 BGB erlegt dem Geschdigten nmlich nicht auf, jede objektiv mgliche Maûnahme zu ergreifen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen htte (BGHZ 132, 373, 376; 115, 364, 369; 63, 295, 300). Was dem Geschdigten insoweit zugemutet werden kann, b e - - 10 - stimmt sich nach den Umstnden des Einzelfalls, wobei nicht nur die Frage eine Rolle spielt, ob sich unter Bercksichtigung der besonderen Situation, in der sich der Geschdigte befindet, die Maûnahme als wirtschaftlich vernnftig darstellt, sondern auch, ob dem Geschdigten die zur Schadensminderung erforderlichen Mittel zur Verfgung stehen. Dabei ist auch zu beachten, daû der Anspruchsberechtigte nur unter besonderen Umstnden gehalten ist, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen (BGH, Urt. v. 26.5.1988 - III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 254 Rdn. 40; MnchKomm./Oetker, BGB, § 254 Rdn. 99; Staudinger/Schiemann, BGB, 13. Aufl., § 254 Rdn. 91). Das Berufungsgericht hat diese fr die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB maûgeblichen Grundstze nicht hinreichend beachtet; insbesondere hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Klgerin eine Umr - stung der Anlage nicht nur mglich, sondern auch zumutbar war. Das ang e - fochtene Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben. In dem durch die Zurckverweisung der Sache neu erffneten Berufungsverfahren werden die erforderlichen Feststellungen nachzuholen sein. Fr das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, daû zwar die B e - weislast fr das Vorliegen eines Mitverschuldens bei der Beklagten als der zum Schadensersatz Verpflichteten liegt. Im Einzelfall kann die materiellrechtliche Obliegenheit zur Schadensbegrenzung im Prozeû aber dazu fhren, daû der Anspruchsberechtigte nach Treu und Glauben gehalten ist darzutun, was er zur Minderung des Schadens unternommen hat bzw. aus welchen Grnden er es unterlassen hat, etwas zu unternehmen. Dies kann dann der Fall sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Realisierbarkeit einer Maûnahme von Umst n - - 11 - den in der Sphre des Anspruchsberechtigten abhngt, in die der Verpflichtete keinen Einblick hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 103/78, NJW 1979, 658 f. m.w.N.). Ob die Umrstung der gelieferten Anlage fr die Klgerin z u - mutbar war, kann ohne Kenntnis von internen, mit dem Betrieb der Klgerin bzw. deren geschftlichen Aktivitten zusammenhngenden Umstnden nicht festgestellt werden. Es ist daher Sache der Klgerin, solche Umstnde aufz u - zeigen und der Beklagten dadurch Gelegenheit zu geben, ihrerseits substant i - iert zur Zumutbarkeit vorzutragen. 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klgerin auf Ersatz entgangenen Gewinns verneint, weil trotz der reduzierten Anforderungen, die insoweit nach § 252 BGB an die Darlegung zu stellen seien, nicht davon au s - gegangen werden knne, daû die Klgerin bei vollautomatischem Betrieb e i - nen hheren Gewinn htte erzielen knnen als bei einer Produktion auf he r - kmmliche Weise. Gegen diese Beurteilung setzt sich die Revision schon de s - halb erfolgreich zur Wehr, weil das Berufungsgericht die Obliegenheit der Kl - gerin zur Umrstung der Anlage nicht fehlerfrei festgestellt hat. Aber auch unter der Voraussetzung, daû eine solche Obliegenheit verletzt sein sollte, kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden. Bei der Feststellung eines entgangenen Gewinns kommen dem zum Schadenersatz Berechtigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen g e - mû § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute. Ein Gewinnentgang ist bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewhnlichen Umstnden des Falles wahrscheinlicher ist, daû der Gewinn ohne das haftungsbegrndende Ereignis erzielt worden als daû er ausgeblieben wre (BGH, Urt. v. 27.9.2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2451 m.w.N.). Diese Prognose kann aber nur - 12 - dann angestellt werden, wenn der Geschdigte konkrete Anknpfungstats a - chen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei drfen an die Darlegung solcher Anknpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen g e - stellt werden (BGH aaO; Urt. v. 1.10.1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 203; Urt. v. 15. 3.1988 - VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016, 3017). Sofern die vo r - getragenen Tatsachen den geltend gemachten Verdienstausfall nicht in vollem Umfang begrnden knnen, ist zu prfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Schtzung jedenfalls ein Mindestschaden festgestellt werden kann, wobei das Gericht gegebenenfalls zur Klrung der Schtzung s - grundlagen auch konkret von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen hat (Sen.Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW -RR 2000, 1340). Nur wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte im Vortrag des Klgers fr eine Schadensschtzung keinerlei Grundlage vorhanden ist und deshalb deren Ergebnis vllig in der Luft hngen wrde, kann und muû das Gericht von ihr absehen (BGHZ 54, 45, 55; BGH, Urt. v. 18.2.1993 - III ZR 23/92, NJW -RR 1993, 795, 796; Sen.Urt. v. 17.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663, 665, jeweils m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maûstbe durfte das Berufungsgericht den geltend gemachten Schaden nicht ohne weiteres verneinen. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daû die Klgerin in ihrer Berufungsbegrndung vorgetr a - gen und unter Sachverstndigenbeweis gestellt hat, welche Mengen sie bei einer automatischen Produktion htte produzieren knnen. Sie hat weiter ko n - krete Abnehmer und den zu erzielenden Absatzpreis genannt und den Gewinn auf dieser Grundlage berechnet. Dieser Vortrag war als ausreichend substa n - tiiert anzusehen, so daû jedenfalls die Schtzung eines Mindestschadens unter Einbeziehung sachverstndiger Hilfe nicht abgelehnt werden durfte. Ein e r - satzfhiger Schaden erscheint auch unter dem Gesichtspunkt nicht fernli e - - 13 - gend, daû eine automatische Produktion idR kostengnstiger als eine weitg e - hend manuelle ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit die weiterg e - hende Zahlungsklage abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht wird bei erneuter Befassung im Rahmen der dann vorzunehmenden Schtzung auch der Frage nachzugehen haben, inwieweit sich aus einer etwaigen Obliege n - heit, den Schaden gering zu halten, Krzungen ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1986 - VI ZR 222/85, NJW 1986, 2945, 2946) 3. Hilfsweise macht die Revision geltend, selbst wenn die unterlassene Umstellung auf eine konventionelle Produktion ein Mitverschulden der Klgerin darstelle, ergebe sich ber den vom Berufungsgericht zuerkannten Schaden s - ersatz hinaus ein weiterer ersatzfhiger Schaden daraus, daû die Klgerin ve r - schiedene Gertschaften (Rohrmuffen, ein Zweitrgerbrckenkran, Rohrfo r - men, eine Scheitelprfmaschine und eine M. -Bewehrungsschweiûmaschine, enthalten im Schadensposten 13 "Investitionsanteil") allein fr eine vollaut o - matische Produktion angeschafft habe und fr andere Arten der Rohrprodukt i - on nicht verwenden knne; die Anschaffungskosten hierfr betrgen insgesamt 779.660,30 DM, dazu kmen anteilige Finanzierungskosten. Dies sei vom B e - rufungsgericht trotz entsprechenden Vortrags der Klgerin, die hierfr auch den Beweis angetreten habe, nicht bercksichtigt worden. Auch diese Rge ist jedenfalls im Grundsatz berechtigt. Nach seinem von der Revision als ihr gnstig nicht angegriffenen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klgerin auf Schadensersatz auf diejenigen Investitionen erstreckt, die von der Klgerin im Zusammenhang mit - 14 - dem Erwerb des Kranroboters vorgenommen wurden. Die Anschaffungskosten fr die genannten Gertschaften sind demnach insoweit ersatzfhig, als sie infolge der Vertragsverletzung nutzlos geworden sind. Soweit das Berufung s - gericht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schadensminderung s - pflicht eine Beschrnkung des Ersatzanspruchs vorgenommen hat, berhrt dies nicht die Schden, die auch im Falle eines obligationsgemûen Verhaltens der Klgerin eingetreten wren. Dies hat zur Folge, daû auch bei Annahme einer Obliegenheit der Klgerin zur Umrstung der Anlage die Ersatzpflicht im Hi n - blick auf die Anschaffungskosten fr solche Gerte bestehen bleibt, fr die die Klgerin nach einer Umrstung der Anlage auf konventionellen Betrieb keine Verwendung gehabt htte. Die Klgerin hat in ihrer Berufungsschrift zu jedem der genannten Gerte vorgetragen und unter Beweis gestellt, es sei eigens fr die vollautomatische Produktion angeschafft worden und nunmehr berflssig, unntz oder unter Wert weiterverkauft. Das Berufungsgericht htte diesen Vo r - trag ebensowenig bergehen drfen wie die Geltendmachung anteiliger Fina n - zierungskosten, weshalb sein Urteil insoweit auch aus diesem Grund aufzuh e - ben ist. II. Die Klageantrge zu 3 und 4 (Freistellung von Ansprchen der Strei t - verkndeten in Zusammenhang mit der Lieferung des Betonrohrautomaten s o - wie Verpflichtung der Beklagten zu Abbau und Beseitigung dieser Anlage) wurden vom Berufungsgericht abgewiesen, weil der Klgerin eine Umrstung der Anlage und damit ein gewinnbringender Einsatz der Rohrpresse oblegen habe. Nachdem sich die hierzu gemachten Feststellungen als unzureichend erwiesen haben, ist auch die Begrndung fr die Zurckverweisung dieser A n - trge nicht mehr tragfhig, weshalb das Urteil auch insoweit aufzuheben ist. - 15 - III. Erfolg hat die Revision auch, soweit sie sich gegen die Zurckwe i - sung des auf Feststellung der Ersatzpflicht fr Zukunftsschden gerichteten Klageantrags zu 5 wehrt. Im Berufungsurteil ist insoweit ausgefhrt, es gebe keine Anhaltspunkte fr Zukunftsschden. Das ist, worauf die Revision zutre f - fend hinweist, jedenfalls hinsichtlich der Kosten der Kreditfinanzierung unz u - treffend. Solange nicht feststeht, ob die Klgerin im Rahmen ihrer Schaden s - minderungspflicht eine Umrstung der Anlage htte vornehmen mssen, kann nicht unterstellt werden, daû diese Kosten auch bei einer Umrstung angefa l - len wren. Im brigen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daû in diesem Fall Ertrge erwirtschaftet worden wren und die Kredite zumindest teilweise htten zurckgefhrt werden knnen. B. Zur Anschluûrevision: Die Beklagte rgt, soweit sie verurteilt worden ist, Verletzung der §§ 286, 411, 551 Nr. 7 ZPO a.F. und des materiellen Rechts. Sie stellt schon eine Haftung dem Grunde nach in Abrede, wendet sich aber auch gegen die Schadenshhe. I. 1. a) Das Berufungsgericht hat zum Klagegrund ausgefhrt, die B e - klagte sei verpflichtet, der Klgerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, daû die Beklagte eine mangelhafte Anlage geliefert und insta l - liert und sich trotz verschiedener Nachbesserungsversuche nicht in der Lage gesehen habe, eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen. Die Beklagte h a - be die volle Garantie fr eine ordnungsgemûe Entschalung der Rohre im A u - tomatikbetrieb bernommen. In einer spteren nderungsvereinbarung habe sich die Beklagte dazu verpflichtet, dafr zu sorgen, daû die fr die Produktion - 16 - erforderlichen Sttzhauben nicht von vorher abgestellten Rohren aufgeno m - men, sondern an dem Katzfahrwerk befestigt werden sollten. Die Klgerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 1992 unter Fristsetzung mit Able h - nungsandrohung aufgefordert, die Anlage zum fehlerfreien Betrieb einzuric h - ten. Da sich die Beklagte dazu nicht in der Lage gesehen habe, sei der Klg e - rin bereits hieraus ein Schadensersatzanspruch erwachsen. Die Beklagte habe auch eingerumt, zu einer vollautomatischen Entschalung nicht in der Lage zu sein. Das Berufungsgericht hat sich weiter auf ein Gutachten des Sachverst n - digen W. gesttzt, demzufolge die fehlgeschlagenen Versuche, ei n - wandfreie Rohre zu produzieren, ihre Ursache darin haben, daû es zwischen dem Absetzen der Form nach Transport der Rohreinheiten zum Entschalung s - ort und dem Wiederanheben der Form nach Ausklinken der Untermuffen au f - grund der Lastverhltnisse des Krans zu einem Versetzen der Form um 2 bis 3 cm komme, was dazu fhre, daû die Rohre instabil wrden. Auch wenn die Betonmischung falsch zusammengesetzt gewesen sei, wie dies die Beklagte meine, stehe dies den Feststellungen des Sachverstndigen nicht entgegen, daû jedenfalls auch die Krananlage ungeeignet sei. Unabhngig davon ergebe sich der Schadensersatzanspruch bereits daraus, daû die Beklagte die Anlage trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht funktionstchtig gemacht habe. b) Die Anschluûrevision setzt dem entgegen, daû der gelieferte Kranr o - boter nicht mit Mngeln behaftet gewesen sei. Aufgabe des Krans habe es sein sollen, die frisch gegossenen und gepreûten Betonrohre in eine Halle zu tran s - portieren und dort zum entschalten Abbinden abzustellen. Die Sttzhauben htten erst beim Absetzen der Rohre als Teil der Ausdrckvorrichtung zum Einsatz kommen sollen; fr die eigentliche Produktion, d.h. den Guû und die - 17 - Pressung der Betonrohre, seien sie nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe demnach lediglich eine Ausdrckvorrichtung geschuldet, mit der die Ro h - re nach dem Transport automatisch htten entschalt werden knnen. Das geht an der Argumentation des Berufungsgerichts vorbei. Dieses hat es jedenfalls auch als Mangel der gelieferten Anlage angesehen, daû es zu einem Versetzen der Form komme, wodurch die Rohre instabil wrden. Ins o - weit spielt keine Rolle, ob die von der Beklagten geschuldete Ausdrckvo r - richtung die "eigentliche" Rohrproduktion betrifft oder sich dieser anschlieût. 2. Erfolg hat die Anschluûrevision, soweit sie die vom Berufungsgericht zur Mangelhaftigkeit der gelieferten Anlage und deren Urschlichkeit fr die fehlerhafte Produktion getroffenen Feststellungen angreift. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren verschiedene Grnde genannt, weshalb entgegen der vom Sachverstndigen in seinem Gutachten gezogenen Schluûfolgerung das Versetzen der Form nicht auf die Konstruktion des von ihr gelieferten Kranroboters zurckzufhren sei. So hat sie geltend gemacht, daû die Anlage bei den Versuchen des Sachverstndigen nicht unter produktio n - stechnischen Bedingungen gearbeitet habe, weshalb keine Rckschlsse auf Mngel des Krans gezogen werden knnten. Auch hat sie darauf hingewiesen, daû das Problem des Versetzens bei den Versuchen, fehlerfreie Rohre zu pr o - duzieren, nach eigenen Angaben des Sachverstndigen nicht durchgngig, sondern nur mehrfach aufgetreten sei. Daraus hat sie den Schluû gezogen und unter Beweis gestellt, daû dieses Problem nicht auf eine fehlerhafte Funktion des Kranroboters, sondern auf Umstnde zurckzufhren sei, die in den Ve r - antwortungsbereich der Klgerin fielen, nmlich auf mangelhaft produzierte - 18 - Rohre, auf die Zusammensetzung des Betons und auf korrodierte Schalungs- innenwnde. Das Berufungsgericht, das jedenfalls auch eine mangelnde Eignung der Anlage (und damit deren Miturschlichkeit fr die fehlerhafte Produktion) a n - genommen hat, htte sich, wie die Anschluûrevision zu Recht rgt, mit diesem Vortrag auseinandersetzen mssen. Da es dies unterlassen hat, hat es ins o - weit den Prozeûstoff nicht ausgeschpft. War die Ausschuûproduktion en t - sprechend den Behauptungen der Beklagten nicht auf die Konstruktion der Anlage zurckzufhren, ergab sich insoweit kein Mangel der gelieferten Kr a - nanlage. II. 1. Die Anschluûrevision macht weiter geltend, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfllung seien nicht festgestellt. Dies trifft schon deshalb zu, weil es an einer verfahrensfehlerfrei getro f - fenen Feststellung der Mangelhaftigkeit des Werks fehlt. 2. Auûerdem liegen nach Auffassung der Anschluûrevision auch die Voraussetzungen fr einen Schuldnerverzug gemû § 326 BGB a.F. nicht v or. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts habe die Beklagte die Ve r - tragserfllung nicht verweigert. Jedenfalls seien die Rechtsfolgen der von der Klgerin mit Ablehnungsandrohung zum 10. Juni 1992 gesetzten Frist dadurch entfallen, daû sich die Klgerin im Jahr 1993 auf einen Nachbesserungsve r - such eingelassen und ber Plne zur Abnderung der Anlage verhandelt habe. - 19 - Diese Rge ist nicht begrndet. Zu den Voraussetzungen eines Sch a - densersatzanspruchs wegen Nichterfllung gemû § 326 BGB a.F. gehrt zw ar grundstzlich, daû der Glubiger dem Schuldner eine Nachfrist setzt und die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf androht. Es trifft auch zu, daû die Rechtswirkungen einer einmal erfolgten Nachfristsetzung mit Ablehnungsa n - drohung entfallen knnen, wenn der Vertrag trotz Fristablauf einvernehmlich fortgesetzt wird, was im Einzelfall dadurch zum Ausdruck kommen kann, daû sich der Glubiger nach Ablauf der Frist auf weitere Nachbesserungsversuche einlût (Sen.Urt. v. 17. 2.1999 - X ZR 8/96, NJW 1999, 2046, 2047). Ob im vorliegenden Fall aus dem im Jahre 1993 vorgenommenen ne u - erlichen Nachbesserungsversuch der Beklagten geschlossen werden kann, die Parteien htten den Vertrag einvernehmlich fortsetzen wollen, obwohl die von der Klgerin mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist bereits abgelaufen war, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil davon auszugehen ist, daû jede n - falls im Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. auch ohne wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorgelegen h a - ben. Nach stndiger Rechtsprechung kann nmlich diese Fristsetzung au s - nahmsweise entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Erfllung bereits erns t - haft und endgltig verweigert hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1983 - VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49; Sen.Urt. v. 2.11.1995 - X ZR 93/93, JurPC 1996, 274, 278). Eine endgltige Erfllungsverweigerung kann auch in Prozeûhandlungen, wie etwa der Stellung eines Klageabweisungsantrags, gesehen werden, sofern nicht trotz der Stellung dieses Antrags Raum fr die Annahme bleibt, der Schuldner knne im Verlauf des Rechtsstreits durch die Setzung einer Nac h - frist zu besserer Einsicht gelangen und seine Vertragspflichten freiwillig erf l - len (BGH, Urt. v. 8.12.1983 - VII ZR 139/82, NJW 1984, 1460, 1461; Sen.Urt. v. - 20 - 14.5.1991 - X ZR 2/90, NJW -RR 1991, 1269). Nachdem im vorliegenden Fall smtliche Nachbesserungsversuche gescheitert und seit dem letzten dieser Versuche mehrere Jahre verstrichen waren, gab es keinen Grund fr die A n - nahme, die Beklagte knnte sich durch die im Jahr 1996 eingereichte Klage zur Erfllung ihrer Vertragspflichten veranlaût sehen, obwohl sie in ihrer Erwid e - rung die Mangelhaftigkeit der von ihr gelieferten Anlage - wie bereits im Vo r - prozeû - in Abrede stellte. III. Was die Schadenshhe betrifft, rgt die Anschluûrevision das Fehlen einer ausreichenden Begrndung zu den einzelnen vom Berufungsgericht z u - gesprochenen Positionen (§ 551 Nr. 7 ZPO a.F.). Soweit das Berufungsgericht die vom Landgericht bereits zugesprochenen Schadenspositionen ebenfalls zugebilligt habe, erschpfe sich seine Begrndung in einer Wiederholung der Erwgungen des Erstrichters, ohne sich mit den dagegen gerichteten Angriffen der Anschluûberufung auseinanderzusetzen. Auch soweit das Berufungsg e - richt darber hinaus einen Anspruch in Hhe von 400.000, - - DM zuerkannt h a - be, begnge es sich mit allgemeinen Erwgungen und zeige nicht auf, welche der Schadenspositionen in welcher Hhe unter Bercksichtigung des Mitve r - schuldenseinwands zugebilligt werden. Nachdem mit der Klage lediglich ein Teilanspruch geltend gemacht worden sei, knne nicht bestimmt werden, auf welche Positionen der nunmehr zugesprochene Betrag entfalle. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision einen Begrndungsmangel nach § 551 Nr. 7 ZPO a.F. nicht aufzuzeigen. Ein Revisionsgrund nach dieser Vorschrift setzt einen groben Verstoû gegen § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO voraus, wonach das Urteil Entscheidungsgrnde mit einer kurzen Z u - sammenstellung der Erwgungen in tatschlicher und rechtlicher Hinsicht en t - - 21 - halten muû. Dagegen ist verstoûen, wenn das Urteil entweder gar nicht b e - grndet ist oder die Grnde fr alle oder einzeln geltend gemachte Ansprche oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlen, vorausgesetzt, daû diese Mittel geeignet waren, den mit der Revision erstrebten Erfolg herbeizufhren. Grnde fehlen auch, wenn sie objektiv unverstndlich sind oder wenn jede Beweisw r - digung fehlt (Sen.Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 76/94, NJW -RR 1997, 688, 689, m.w.N.). Bloûe Unvollstndigkeit der Begrndung fllt die Bestimmung dag e - gen nicht aus (BGHZ 39, 333, 338). Die Anschluûrevision zeigt nicht auf, daû im Berufungsurteil einzelne selbstndige Verteidigungsmittel bergangen wo r - den seien. Soweit es um die Hhe der ersten Schadensposition von 407.398,38 DM geht, ist diese von der Berufungserwiderung, auf die sich die Anschluûrevisionsbegrndung insoweit sttzt, ausdrcklich nicht angegriffen worden (GA IV 228). Hinsichtlich der brigen Positionen hat es sich bei den Erklrungen der Beklagten im wesentlichen um bloûes Bestreiten oder B e - streiten mit Nichtwissen, jedoch nicht um selbstndige Verteidigungsmittel g e - handelt. Jedenfalls ist die Rge insoweit nicht im Sinn des § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO a.F. ausgefhrt. Auch soweit er den vom Berufungsgericht erstmals zugesprochenen Betrag betrifft, kann der Revisionsangriff entspr e - chend den vorgenannten Maûstben keinen Erfolg haben. Der Anschluûrevision ist allerdings darin Recht zu geben, daû im Hi n - blick auf die materielle Rechtskraft aus dem Berufungsurteil erkennbar sein muû, ber welche der geltend gemachten Einzelforderungen das Gericht en t - schieden hat (BGHZ 124, 164, 166). Mit dem vom Berufungsgericht zustzlich zuerkannten Schadensersatzanspruch sollen dem Grund nach die von der Streitverkndeten gelieferte Anlage sowie "alle weiteren mit der Rohrprodukt i - - 22 - on - 23 - im Zusammenhang stehenden Materialien und Aufwendungen" (BU 19) abg e - deckt werden. Eine genaue Zuordnung zu den geltend gemachten Schaden s - positionen enthlt das angegriffene Urteil nicht. Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, insoweit eine Przisierung vo r - zunehmen. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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