BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILXII ZR 29/00Verkündet am: 5. Februar 2003Breskic,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: ja BGB §§ 1578, 1586 b; ZPO § 323a)Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach derScheidungaa)der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbs-einkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der SenatsurteileBGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);bb)der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er ausvorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mit-teln des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zumSenatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88).b)Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog.Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003- XII ZR 186/01 -).c)In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind(fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen denErben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - OLGStuttgartAGReutlingen - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. De-zember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt.Die Klägerin ist die Alleinerbin des am 3. Oktober 1924 geborenen Dr. F.;die am 16. Oktober 1931 geborene Beklagte ist dessen geschiedene Ehefrau.Die am 29. August 1958 geschlossene Ehe ist seit dem 13. Dezember 1977rechtskräftig geschieden; die Eheleute lebten seit 1974 getrennt. Dr. F. ist am25. Dezember 1997 verstorben.Durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1979 warDr. F. verurteilt worden, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Hö- - 3 -he von 2.300 DM (ohne Vorsorgeunterhalt) zu zahlen. Bei der Bemessung desUnterhalts war das Oberlandesgericht von dem von der Beklagten konkret dar-gelegten Bedarf, nicht aber von bestimmten Richtsätzen ausgegangen, da die-se auf untere und mittlere Einkommensverhältnisse zugeschnitten seien, dasNettoeinkommen des Dr. F. als Chefarzt einer privaten Nervenklinik nach eige-nen Angaben in den letzten Jahren aber zwischen 63.000 und 100.000 DMbetragen und "damit weit über dem Durchschnittsverdienst aller Erwerbstätigen"gelegen habe, so daß es auf die genaue Einkommenshöhe des Dr. F. nicht an-gekommen sei. In der Folge wurde der ausgeurteilte Unterhalt auf Abände-rungsklage wiederholt, und zwar jeweils in Anpassung an den gestiegenen Le-benshaltungskostenindex, erhöht - zuletzt durch das Urteil des AmtsgerichtsBad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Februar 1994, mit dem Dr. F. unter anderemverurteilt wurde, an die Beklagte 3.454,40 DM Elementarunterhalt und 990 DMAltersvorsorgeunterhalt zu zahlen.In einem vom Familiengericht genehmigten Prozeßvergleich vom 25. Mai1982 hatte sich Dr. F. verpflichtet, zum Ausgleich einer von ihm erworbenenBetriebsrente an die Beklagte 40.000 DM zu zahlen. Ihrer im Gegenzug über-nommenen Verpflichtung, diesen Betrag zum Aufbau ihrer Altersversorgung zuverwenden, war die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Seit dem1. November 1996 bezieht sie eine Regelaltersrente in Höhe von 1.350,94 DM,die ab dem 1. Juli 1997 1.373,23 DM, ab dem 1. Juli 1998 1.379,31 DM und abdem 1. Juli 1999 1.397,83 DM - jeweils monatlich und zuzüglich der Zuschüssezur Kranken- und Pflegeversicherung - beträgt. Der wesentliche Teil dieserRente beruht auf Beiträgen, welche die Beklagte, die in der kinderlosen Ehenicht berufstätig war, mit Mitteln des ihr von Dr. F. gezahlten Vorsorgeunterhaltsentrichtet hatte. - 4 -Mit seiner am 8. Juli 1996 zugestellten Klage hat Dr. F. die Abänderungdes Urteils des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Oktober 1994dahin begehrt, daß er ab dem 1. Juli 1996 nur noch einen monatlichen Ge-samtunterhalt (Elementar- und Vorsorgeunterhalt) in Höhe von 2.108 DM zuzahlen habe, da er seit dem 1. Februar 1996 als Chefarzt in Ruhestand getre-ten sei und - aus seiner Altersversorgung sowie aus Abwicklungstätigkeiten -nur noch über monatliche Einkünfte von 4.217 DM netto verfüge. Die Beklagtehat für den Fall der Begründetheit der Klage im Wege der Stufen-WiderklageAuskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Klägers sowie Abänderungdes amtsgerichtlichen Urteils begehrt.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat Dr. F. Beru-fung eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Klagantrag auf Herabsetzungdes Unterhalts auf monatlich insgesamt 2.108 DM weiterverfolgt und klager-weiternd Abänderung dahin begehrt, daß er ab dem 16. Oktober 1996 keinenUnterhalt mehr zu zahlen habe. Nach seinem Tod hat die Klägerin den Rechts-streit fortgesetzt. Im Wege der Anschlußberufung hat die Beklagte ihre Eventu-alwiderklage weiterverfolgt und - unbedingt widerklagend - Feststellungen zurErbenhaftung der Klägerin begehrt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteilvom 22. April 1997 dem Auskunftsbegehren der Beklagten teilweise entspro-chen; im übrigen haben die Parteien die Eventualwiderklage übereinstimmendfür erledigt erklärt. Durch Schlußurteil vom 14. Dezember 1999 hat das Ober-landesgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie derAnschlußberufung - dem Abänderungsbegehren der Klägerin teilweise entspro-chen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die (Feststellungs-)Widerklage derBeklagten hat es als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revisionerstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. - 5 -Entscheidungsgründe: Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu er-kennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht(vgl. BGHZ 37, 79, 82).Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwar bei der Bestimmungder ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich das im Zeitpunkt der Scheidungerreichte Einkommensniveau maßgebend. Jedoch sei auch die mit hoher Wahr-scheinlichkeit vorauszusehende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Dazugehöre auch ein mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender und nicht abzuwen-dender Einkommensrückgang, auf den sich die Eheleute auch bei bestehenderEhe hätten einrichten müssen. Hierunter falle typischerweise das Absinken derEinkünfte durch den Eintritt in den Ruhestand, das von beiden Ehegatten ingleichem Maße mitgetragen werden müsse. Gerade bei sehr hohen Einkünftenaus Erwerbstätigkeit führe die Zurruhesetzung in der Regel zu einer grundle-genden Veränderung des ehelichen Lebensstandards. So lägen die Dinge auchhier. Das Nettoeinkommen des Dr. F. habe 1977 monatlich 8.150 DM betragen.An die Stelle dieses Einkommens seien mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhe-stand Versorgungsbezüge in Höhe von 3.827,78 DM sowie Einkünfte aus ge-ringfügiger Beschäftigung in Höhe von 390 DM getreten. Hinzu kämen Vermö-genseinkünfte, deren Höhe im - insoweit weiterhin maßgebenden - Zeitpunktder Scheidung (6.010 DM jährlich : 12 Monate =) 500,83 DM monatlich betra-gen habe. Ob Dr. F. nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergehende Ein-künfte aus der Betreuung von Patienten oder aus wissenschaftlicher Tätigkeitbezogen habe, könne dahinstehen; denn insoweit handele es sich jedenfalls um - 6 -Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, das nach Treu und Glaubenhier nicht zu berücksichtigen sei. Da sich die monatlichen Bezüge des Dr. F.somit insgesamt auf 4.718,61 DM netto beliefen, hätten sich die Verhältnisse,die für die Festsetzung der Unterhaltsrente im Urteil des Amtsgerichts maßge-bend gewesen seien, durch die Zurruhesetzung wesentlich geändert, so daßdieses Urteil abzuändern sei. Dabei errechne sich für die Beklagte ein Elemen-tarunterhaltsbedarf in Höhe von (4.718,61 : 2 = 2.359,30, gerundet) 2.360 DMsowie - für die Zeit vom 8. Juli 1996 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage)bis 31. Oktober 1996 (Rentenbeginn auf Seiten der Beklagten am 1. November1996) - unter Zugrundelegung der Bremer Tabelle Stand 1. Januar 1996 einVorsorgeunterhalt in Höhe von (2.359, 30 x 141% x 19,2 % = ) 639 DM.Insoweit halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Ergebniseiner rechtlichen Nachprüfung stand:a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Unterhaltsbedarf der Be-klagten nach dem mit dem Eintritt in den Ruhestand verminderten Einkommendes Dr. F. bemessen.aa) Zwar hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für dennachehelichen Unterhaltsanspruch die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt derScheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung setzt gleich-sam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung derEhegatten mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensver-hältnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegat-ten bestimmt werden (etwa Senatsurteile vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 -FamRZ 1992, 1045, 1046 und vom 16. Juni 1993 - XII ZR 49/92 - FamRZ 1993,1304, 1305). Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteile BGHZ - 7 -89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439,440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459,460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunktder Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochte-nen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungenvon Bedeutung. Sie stellt - entsprechend dem mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGBverfolgten gesetzgeberischen Anliegen - eine Teilhabe des bedürftigen Ehe-gatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicher, wennund soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht wordenist. Für eine nachteilige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen desunterhaltspflichtigen Ehegatten lassen sich diese Überlegungen indes nichtnutzbar machen; denn insoweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in derEhe gemeinsam Erworbenen, sondern um die sachgerechte Verteilung einerdurch Einkommensrückgang erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Die An-knüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an denZeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihremZweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichenLebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, de-ren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhalts-verpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Ver-hältnisse angepaßt und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann.Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das- jedenfalls im Grundsatz - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschla-genen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktiziertenArbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unter-haltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich imGrundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fort- - 8 -bestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung desanderen wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Schei-dung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegattenhinzunehmenden - Entwicklung abnehmen soll, wenn sie dauerhaft und vomSchuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenenAnstrengungen vermeidbar ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO; vgl.auch schon Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705,706). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch hier muß es die Beklagte hin-nehmen, daß der Bemessungsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse, dieim Zeitpunkt der Scheidung durch das Erwerbseinkommen und die Kapitalein-künfte des Dr. F. geprägt waren, mit dessen Eintritt in den Ruhestand abgesun-ken ) Eine Anpassung des von der Beklagten zuletzt erwirkten Unterhalts-urteils an diese veränderte Bemessungsgrundlage wird nicht, wie die Revisionmeint, dadurch ausgeschlossen, daß der Unterhalt in diesem Urteil wie auch inden ihm vorausgegangenen Entscheidungen nicht nach einer Quote der vonDr. F. erzielten Einkünfte bemessen, sondern - wegen deren weit überdurch-schnittlicher Höhe - nach dem von der Beklagten konkret dargelegten Bedarfbestimmt worden ist.Richtig ist, daß das Abänderungsverfahren weder eine freie, von der bis-herigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abwei-chende Beurteilung derjenigen Verhältnisse ermöglicht, die bereits im Ersturteileine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentschei-dung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzuneh-menden Anpassung des Unterhaltstitels an veränderte Verhältnisse. Für dasAusmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Be-messung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Ge- - 9 -wicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser Grundlage hat der Richter imAbänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzu-stellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und wel-che Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (st. Rspr.des Senats; etwa Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 - FamRZ 1994,1100, 1101). In der Entscheidung, deren Abänderung die Klägerin hier begehrt,hat das Familiengericht - in Übereinstimmung mit den zuvor zwischen den Par-teien ergangenen Unterhaltsurteilen - den Unterhalt der Beklagten nach derenkonkret dargelegtem und in Anpassung an den Lebenshaltungskostenindexfortgeschriebenen Bedarf bestimmt. Maßgebend für diese Art der Bestimmungwaren, wie in den vorangegangenen Urteilen klargestellt, die Höhe der vonDr. F. als Chefarzt erzielten Einkünfte und die - vom Senat wiederholt gebilligte(vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982,1187, 1188) - Annahme, daß derart überdurchschnittlich hohe Einkünfte nichtausschließlich der Lebenshaltung der Ehegatten gedient und deren Lebensver-hältnisse geprägt haben, sondern auch zur Vermögensbildung verwandt wor-den sind. Mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte als Chefarzt undderen Ersetzung durch deutlich geringere Versorgungsbezüge ist die Grundlagefür die bisherige Bedarfsbemessung entfallen. Dies gilt um so mehr, als - wieunter aa) dargelegt - die Bestimmung des Unterhalts nach den ehelichen Le-bensverhältnissen auch einen nach dem Lebensstandard im Zeitpunkt derScheidung konkret dargelegten Bedarf nicht dauerhaft festschreibt, sondern fürden Fall eines Absinkens des ursprünglich eheprägenden Einkommens eben-falls abgesenkt werden muß. Eine Bindung an die vorangegangene Bedarfser-mittlung besteht insoweit nicht. Dem von der Revision angeführten Senatsurteilvom 15. November 1989 (- IVb ZR 95/88 - FamRZ 1990, 280, 281) läßt sichGegenteiliges nicht entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Senat die Vor-aussetzungen einer Abänderung nach § 323 ZPO verneint, wenn in dem abzu- - 10 -ändernden Urteil der Unterhaltsbedarf gemäß dem in der Ehe erreichten geho-benen Lebensstandard konkret ermittelt worden ist und der unterhaltsberech-tigte Ehegatte eine Anhebung des Unterhalts verlangt, weil sich die Einkom-mensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten weiter verbessert hätten.Da sich in einem solchen Fall der konkrete Bedarf nicht verändert hat, wird diedurch die konkrete Bedarfsermittlung nach oben begrenzte Unterhaltsbemes-sung durch einen Einkommensanstieg beim unterhaltspflichtigen Ehegattennicht berührt. Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge jedoch geradeumgekehrt. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten sinkt ab; da-durch vermindert sich auch der nach § 1578 Abs. 1 BGB - sei es konkret, sei esdurch Quotierung - zu bemessende Bedarf. Dem kann nach Maßgabe des§ 323 ZPO durch eine Abänderung Rechnung getragen werden.b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht bei der Bemessung der für denUnterhaltsbedarf maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse die Kapitalein-künfte des Dr. F. nur bis zu der Höhe berücksichtigt, in der Dr. F. bereits imZeitpunkt der Scheidung Kapitaleinkünfte bezogen hat.Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich nachden ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Ehebe-zug schließt zwar die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht ge-nerell aus. Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beimunterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, können sich nach der Rechtspre-chung des Senats aber nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eineEntwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mithoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehe-lichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom11. Februar 1987 aaO m.w.N.). Denn eine Teilhabe des bedürftigen Ehegattenam Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist nur gerechtfertigt, - 11 -wenn und soweit er durch die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten er-reicht worden ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO). Daran fehlt es imvorliegenden Fall. Denn es war, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hin-weist, im Scheidungszeitpunkt völlig ungewiß, ob der damals 53 Jahre alte undbereits seit über drei Jahren getrennt lebende Dr. F. erneut heiraten würde, obund in welchem Umfang er in der neuen Ehe sparen und Vermögen bilden wür-de und wie lange er überhaupt berufstätig sein würde.Der Umstand, daß der Beklagten in der Vergangenheit keine quotenmä-ßige Beteiligung an den früher überdurchschnittlichen Einkünften des Dr. F. zu-gebilligt, ihr vielmehr nur ein nach ihrem konkret dargelegten Bedarf bemesse-ner Unterhalt zuerkannt worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dr. F.hat dadurch nämlich nicht, wie die Revision meint, auf Kosten der BeklagtenVermögen anlegen können, dessen Erträge er deshalb nunmehr auch zugun-sten der Beklagten aufwenden müßte; ebenso ist der Beklagten auch nichtdurch diese Bemessung eine Möglichkeit zu eigener Vermögensbildung ge-nommen worden. Der nacheheliche Unterhalt ist Folge der die Scheidung über-dauernden Verantwortung der Ehegatten füreinander. Diese fortwirkende Ver-antwortung ist auf die Deckung des Lebensbedarfs beschränkt. Sie begründetjedoch keinen Anspruch auf Partizipation am künftigen, nicht mehr in der Eheangelegten Vermögenserwerb des anderen Ehegatten oder an den daraus ge-zogenen Nutzungen; insoweit setzt sich der Grundsatz der wirtschaftlichen Ei-genverantwortung der Ehegatten gegenüber der fortwirkenden Verantwortungfüreinander durch (vgl. Eherechtskommission beim Bundesministerium der Ju-stiz, Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechtsnach der Ehescheidung, 1970, 75 f., 92 f.).c) Das Oberlandesgericht durfte auch dahinstehen lassen, ob die Be-hauptung der Klägerin, Dr. F. habe seit seinem Eintritt in den Ruhestand nur - 12 -noch wenige Patienten betreut und keine Einnahmen aus wissenschaftlicherTätigkeit mehr erzielt, zutrifft.Auch wenn Dr. F. solche Tätigkeiten weiter ausgeübt und daraus Gewin-ne erzielt hätte, so wäre auch dies eine Entwicklung, die nicht bereits in der vorüber 18 Jahren beendeten Ehe angelegt war. Schon deshalb könnten Einkünftedes Dr. F. aus solchen Tätigkeiten den an den ehelichen Lebensverhältnissenorientierten Unterhaltsbedarf der Beklagten nicht mehr beeinflussen. Im übrigenwürde, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, eine solche den Ru-hestand überdauernde Tätigkeit des bei Beginn des Abänderungszeitraumsnahezu 72-jährigen Dr. F. von dessen Erwerbsobliegenheit nicht mehr gedeckt.Erträge, die der Unterhaltspflichtige aus einer solchen überobligationsmäßigenTätigkeit erzielt, könnten deshalb allenfalls dann bedarfssteigernd berücksichtigtwerden, wenn Treu und Glauben eine solche Berücksichtigung erfordern (vgl.Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 362; für Ein-künfte des Berechtigten vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR702/80 - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 -FamRZ 1983, 146, 147; ferner etwa Heiß/Born, Unterhaltsrecht Stand März2002, Kap. 2 Rdn. 43 ff.; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familien-gerichtlichen Praxis 5. Aufl., § 1 Rdn. 45 ff.). Diese - vorrangig vom Tatrichter zubeurteilende - Frage hat das Oberlandesgericht verneint; die hierfür angeführ-ten Gründe lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen.2. Das Oberlandesgericht hat bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfsder Beklagten deren seit dem 1. November 1996 bezogene Renteneinkünftenicht berücksichtigt. Da die Beklagte während der Ehe nicht berufstätig gewe-sen sei, beruhe der wesentliche Teil dieser Renteneinkünfte darauf, daß Dr. F.durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 18. März 1980 zur - 13 -Zahlung von Vorsorgeunterhalt in Höhe von 822 DM verurteilt und dieser Betragin späteren Urteilen heraufgesetzt worden sei. Im übrigen fehle es an dem Er-fordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Scheidung undspäterer Rentengewährung. Allerdings müsse sich die Beklagte für die Zeit abdem 1. November 1996 ihre Regelaltersrente auf ihren Unterhaltsbedarf an-rechnen lassen.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneinge-schränkt stand.a) Soweit die Rente der Beklagten auf ihrer vor der Ehe ausgeübten Er-werbstätigkeit beruht, war sie bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfszu berücksichtigen; dies gilt allerdings nur, soweit der Rentenbezug für die Zeitab dem 13. Juni 2001 in Frage steht.aa) Wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteilsergangenen - Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ2002, 88, 91 - dargelegt hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rentedie ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn sie auf einer vor der Eheausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist.Die Rente ist insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzuse-hen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seinerArbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte nach der Eheschließung seine Ar-beitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat derWert seiner Arbeitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, dieehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in dervon diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, er-gibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensver-hältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch - 14 -eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Das Oberlandesge-richt durfte daher die von der Beklagten bezogene Rente, soweit sie auf dervorehelichen Erwerbstätigkeit der Klägerin beruht, nicht - wie geschehen - nachder sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug bringen; es hätte die Renteinsoweit vielmehr nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode be-reits in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensver-hältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) einbeziehen müssen.Die Rente war insoweit allerdings nicht für den gesamten Abänderungs-zeitraum nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode zur berück-sichtigen. Die für die Anwendung dieser Methoden auf Fälle der vorliegendenArt maßgebenden Grundsätze hat der Senat erstmals in seinem Urteil vom13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105) entwickelt. In diesem Urteil hat der Senat seinebisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsbedarfsbemessung geändert und aus-geführt, daß die Familienarbeit des haushaltführenden Ehegatten der Erwerbs-tätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sei und des-halb die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso mitpräge wie dessen Barein-kommen. Ein Erwerbseinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachder Ehe erziele, stelle sich als Surrogat seiner bisherigen Familienarbeit dar. Esmüsse deshalb bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse mitbe-rücksichtigt werden; der Unterhalt dürfe deshalb nicht mehr nach der soge-nannten Anrechnungsmethode, er müsse vielmehr nach der Additions- bzw.Differenzmethode ermittelt werden (Senatsurteil BGHZ aaO 120). Für die hier inFrage stehende Rente gilt nichts anderes; denn sie stellt sich - wie gezeigt - alsein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit dar, die ihrerseits in der Form derFamilienarbeit fortgeführt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO).Die dargestellte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung be-ruht auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB sowie des bisherigen Ver- - 15 -ständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" und führt zu einer neuenRechtslage. Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeit-räume, vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentli-chung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Ver-kündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfer-tigen. Für die Abänderung eines Unterhaltsurteils, wie sie hier im Streit steht,kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nichts anderes ) Für die Zeit vor dem 13. Juni 2001 bewendet es dementsprechendbei der früheren Rechtslage. Insoweit ist die vom Oberlandesgericht vorge-nommene Anrechnung des von der Beklagten aufgrund vorehelicher Erwerbs-tätigkeit erlangten Rententeils nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklag-ten seit Vollendung ihres 65. Lebensjahres, also rund 19 Jahre nach der Schei-dung, bezogene Rente hat die nach § 1578 BGB maßgebenden ehelichen Le-bensverhältnisse - bei Zugrundelegung des insoweit gegebenen früheren Ver-ständnisses dieses Begriffes - nicht mitbestimmt.Allerdings konnten auch nach der früheren Rechtspraxis Renteneinkünf-te, die dem in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidunggewährt werden, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen-den Bedarf beeinflussen, wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegattenach der Scheidung in den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensver-hältnisse bestimmenden Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnah-men jedoch nunmehr der Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenü-bertrat. Hätten sich bei fortbestehender Ehe die nunmehr verringerten Einkünftedes einen und der hinzutretende Rentenbezug des anderen Ehegatten einanderausgleichend gegenübergestanden, so konnte es im Scheidungsfall unbilligsein, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf nur - 16 -aus dem - im Vergleich zum früheren Erwerbseinkommen niedrigeren - Ruhe-gehalt des in der Ehe allein erwerbstätigen Ehegatten zu bemessen und diedem anderen Ehegatten nach der Scheidung gewährte und deshalb nicht ehe-prägende Rente bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt zu lassen und sieauf den ermittelten Unterhaltsbedarf dieses Ehegatten in vollem Umfang anzu-rechnen. Der altersbedingte Wechsel der Einkommensquellen könnte, wie derSenat in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (- IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817,818 f.) ausgeführt hat, hier einseitig den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehe-gatten belasten und die Lebenserfahrung unberücksichtigt lassen, nach derEhegatten die Fortentwicklung ihres (gemeinsamen) Lebensstandards bei Auf-gabe der Erwerbstätigkeit danach zu beurteilen pflegen, welche Versorgungs-leistungen sie beide in Zukunft zu erwarten haben.So lagen die Dinge hier indes nicht. Soweit die Rente der Beklagten aufderen vorehelicher Erwerbstätigkeit beruht, stellten sich die daraus fließendenBezüge bereits objektiv - im Hinblick auf schon im Ansatz nicht vergleichbareberuflichen Positionen und Einkommenserwartungen des Dr. F. und der Be-klagten - nicht als ein Äquivalent für die mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhe-stand zu erwartende Einkommensminderung dar; es erscheint vielmehr nahe-liegend, daß weder Dr. F. noch die Beklagte diesen Bezügen für ihre Altersver-sorgung eine Bedeutung beigemessen hatten, die bei einer an den ehelichenLebensverhältnissen orientierten Bestimmung des Lebensbedarfs unter Billig-keitsgesichtspunkten nicht außer Betracht gelassen werden könnte. Wenn dasOberlandesgericht zudem auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen derScheidung und dem Rentenbeginn hinweist, der dafür spreche, die auf vorehe-licher Erwerbstätigkeit der Beklagten beruhenden Rentenbezüge der Beklagtenbei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse und der Bestimmung desaus ihnen abgeleiteten Bedarfs unberücksichtigt zu lassen, so ist auch dieserGesichtspunkt - in Ansehung der früheren und für die Zeit vor dem 13. Juni - 17 -2001 weiterhin maßgebenden Grundsätze der Unterhaltsbedarfsbemessung -nicht rechtsfehlerhaft.b) Soweit die Rente der Beklagten auf Beiträgen beruht, welche die Be-klagte mit Mitteln des ihr von Dr. F. gezahlten Vorsorgeunterhalts erworben hat,hat das Oberlandesgericht diese Renteneinkünfte dagegen zu Recht nach derAnrechnungsmethode in Abzug gebracht. Die mit dem Senatsurteil vom13. Juni 2001 (aaO) begründete abweichende Sicht des § 1578 BGB und desbisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" hat hieran nichtsgeändert.Insoweit ist die von der Beklagten bezogene Rente eine Folge derScheidung, welche die ehelichen Lebensverhältnisse schon deshalb nicht ge-prägt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987,459, 460) und - auch nach der Lebensplanung der Ehegatten - nicht als einÄquivalent angesehen werden kann, das der mit dem Eintritt des Dr. F. in denRuhestand einhergehenden Einkommensminderung ausgleichend gegenüber-steht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Sachverhalten, wiesie den Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 2001 (aaO) und vom 11. Mai1988 (aaO) zugrunde lagen: Zwar beruhte der nach der Trennung bzw. Schei-dung beginnende Rentenbezug der in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefraudort teilweise auf dem Versorgungsausgleich und damit ebenfalls auf einerScheidungsfolge. Die von der Ehefrau aufgrund des Versorgungsausgleichserworbenen Anrechte stellten sich aber nur als ein Äquivalent für die ursprüng-lich vom Ehemann erworbenen und auf die Ehefrau übertragenen Rentenan-rechte dar. Bei fortbestehender Ehe hätte der Ehemann ungekürzte Versor-gungsbezüge erhalten, die beiden Ehegatten zugute gekommen wären. Dieüber den Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge desEhemannes wurde durch die von der Ehefrau erlangten Rentenanrechte aus- - 18 -geglichen. Dieser Äquivalenz der beiderseitigen Renten mußte folglich auch beider Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnis-sen Rechnung getragen werden, sollte der Ehefrau über das Unterhaltsrechtnicht teilweise wieder genommen werden, was ihr über den Versorgungsaus-gleich zuvor gewährt worden war. In seiner Entscheidung vom 31. Oktober2001 (aaO) konnte der Senat deshalb die von der Ehefrau im Versorgungsaus-gleich erworbenen Anrechte unproblematisch als Surrogat für ihre Haushalts-führung in der Ehe ansehen; die daraus bezogene Rente der Ehefrau trete andie Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und sei daher bei der Be-darfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen.Damit nicht vergleichbar ist die Situation, wenn - wie im hier zu entscheidendenFall - vom einen Ehegatten Rentenanrechte mit Mitteln des vom anderen Ehe-gatten geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben sind. In einem solchen Fallwürde der andere Ehegatte doppelt belastet, wenn er mit seinen Unterhaltslei-stungen nicht nur die Altersversorgung seines geschiedenen Ehegatten auf-oder auszubauen hätte, sondern auch noch einen aufgrund der so erworbenenVersorgung erhöhten Elementarunterhaltsbedarf befriedigen müßte. Das kann,wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht rechtens sein: Die Rentenbezüge derBeklagten stehen weder mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand noch mitder Höhe seiner Versorgungsbezüge in einem Zusammenhang. Die ihnenzugrundeliegenden Rentenanrechte beruhen auch nicht auf einer Teilung des ingemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsvermögens mit der Fol-ge, daß sich die Anrechte der Ehefrau als ein Surrogat für ihre Haushaltsfüh-rung in der Ehe begreifen lassen. Die Rente der Beklagten erhöht daher ihreneheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB nicht; sie ist vielmehrnach der Anrechnungsmethode als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen.3. Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagtenunter Hinweis auf § 1579 Nr. 3 BGB für die Zeit ab 1. November 1996 um - 19 -671 DM monatlich herabgesetzt. In dem Prozeßvergleich vom 25. Mai 1982habe sich die Beklagte verpflichtet, die ihr von Dr. F. zu zahlenden 40.000 DMzum Aufbau ihrer Altersversorgung zu verwenden. Wäre sie dieser Verpflich-tung nachgekommen, hätte sie - etwa durch Abschluß einer Rentenlebensver-sicherung - eine Geldrente in Höhe dieses Monatsbetrags erlangen können.Dies habe sie mutwillig unterlassen. Eine ihr Verhalten rechtfertigende Notsi-tuation habe nicht vorgelegen. Die von der Beklagten für ihren Wohnungswech-sel (1979) geltend gemachten Aufwendungen hätte die Beklagte mit den weite-ren Mitteln bestreiten können, die sie von Dr. F. als Guthaben aus der im Ver-gleich vom 25. Mai 1982 zusätzlich vereinbarten Vermögensauseinanderset-zung erhalten habe. Sonstige von ihr angeführte Aufwendungen hätte sie ausdem ihr von Dr. F. gezahlten Elementarunterhalt bezahlen müssen und- angesichts der Höhe dieses Unterhalts - auch können.Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.a) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungendes § 1579 Nr. 3 BGB nicht festgestellt. Damit kann sie allerdings nicht durch-dringen.Die Vorschrift des § 1579 Nr. 3 BGB, die in ihrem Geltungsbereich denRückgriff auf allgemeine Grundsätze ausschließt, sieht eine Sanktion für denFall vor, daß die gegenwärtige Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ganzoder teilweise durch ein eigenes Verhalten in der Vergangenheit herbeigeführtworden ist. Sie hat auf der anderen Seite Schutzwirkung insoweit, als das frühe-re Verhalten des Unterhaltsberechtigten nur dann Auswirkungen auf seinenUnterhaltsanspruch haben kann, wenn ihm Mutwilligkeit vorgeworfen werdenkann (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684,685). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht bejaht. Zwar wird, wie - 20 -der Revision zuzugeben ist, der Begriff der Mutwilligkeit im Berufungsurteil nichtnäher definiert. Die ausführliche Würdigung des Sachverhalts durch das Ober-landesgericht läßt jedoch keinen Zweifel, daß das Gericht diesen von derRechtsprechung bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff (vgl. dazu etwaSenatsurteile vom 25. März 1987 aaO und vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 -FamRZ 2000, 815, 817) richtig erfaßt und in tatrichterlicher Verantwortung zu-treffend angewandt hat. Die vom Oberlandesgericht angeführten Umständedrängen insbesondere den Schluß auf, daß die Beklagte, wenn sie - unbescha-det der beträchtlichen Höhe des ihr zuerkannten Elementarunterhalts und inKenntnis ihrer Altersversorgungssituation als Hausfrau - den ihr von Dr. F.überlassenen Ausgleichsbetrag abredewidrig nicht zum Aufbau ihrer Altersver-sorgung verwandte, sich in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüberDr. F. über die erkannte Möglichkeit der nachteiligen Folgen für ihre Bedürftig-keit hinweggesetzt und - zumindest - mit unterhaltsbezogener Leichtfertigkeitgehandelt hat. Einer ausdrücklichen Feststellung bedurfte es deshalb hierzu imBerufungsurteil nicht.b) Letztlich kann diese Frage freilich dahinstehen. Denn die Beklagte hatsich in dem mit Dr. F. geschlossenen Prozeßvergleich einverstanden erklärt,sich "bei Eintritt des Versorgungsfalles ... so behandeln" zu lassen, "als ob deröffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei". Damit ha-ben Dr. F. und die Beklagte eine Regelung auch für den Fall getroffen, daß dieBeklagte die ihr von Dr. F. gezahlte Ausgleichsleistung abredewidrig nicht zumAufbau ihrer eigenen Altersversorgung verwendet. Diese - vom Oberlandesge-richt fehlerhaft nicht berücksichtigte - vertragliche Regelung schließt einenRückgriff auf § 1579 Nr. 3 BGB aus. Sie führt insoweit in zweifacher Hinsicht zueiner vom angefochtenen Urteil abweichenden Unterhaltsbemessung: - 21 -aa) Nach dem zur Zeit des Vergleichsschlusses (1982) maßgebendenRecht wäre Dr. F. bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleichs verpflichtet worden, für die Beklagte Beiträge zur Begründung vonRentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen(§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB a.F.). Die Beklagte ist, wie der Zusam-menhang der zitierten Abrede mit der von Dr. F. übernommenen Verpflichtung,zum Ausgleich seiner Betriebsrente an die Beklagte 40.000 DM zu zahlen, er-gibt, deshalb so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die ihr überlassenen40.000 DM als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften in die ge-setzliche Rentenversicherung einbezahlt hätte. Der Umstand, daß das Bundes-verfassungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) dieRegelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB für nichtig erklärt hat, än-dert an der Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Abrede nichts. Erberechtigt insbesondere nicht dazu, bei der Unterhaltsbemessung von den Vor-gaben in dem Prozeßvergleich abzuweichen und - wie im angefochtenen Urteilgeschehen - darauf abzustellen, wie die Beklagte sich versorgungsrechtlichstünde, wenn sie die ihr von Dr. F. geleistete Ausgleichszahlung zum Aufbaueiner Lebensversicherung verwandt hä) Außerdem durfte das Oberlandesgericht die Renteneinkünfte, welchedie Beklagte aufgrund der ihr von Dr. F. erbrachten Zahlung hätte erlangenkönnen, nicht nach der sog. Anrechnungsmethode in Abzug bringen. Diese (fik-tiven) Einkünfte waren vielmehr unterhaltsrechtlich in derselben Weise wie eineRente zu berücksichtigen, welche die Beklagte aus im öffentlich-rechtlichenVersorgungsausgleich erworbenen Anrechten erlangt hätte. Eine solche Rentewäre, wie unter 2. a) aa) ausgeführt, als Surrogat der von der Beklagten er-brachten Familienarbeit anzusehen. Sie hätte - wie auch der Wert dieser Fami-lienarbeit selbst - die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und deshalb nachder Additions- bzw. Differenzmethode bereits in die Bedarfsbemessung am - 22 -Maßstab des § 1578 BGB Eingang finden müssen. Zwar steht in den Fällen desVersorgungsausgleichs durch Beitragszahlung der Rente des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten keine Rentenkürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegat-ten gegenüber. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Auch ein durch Beitrags-zahlung erfolgter Versorgungsausgleich bewirkt im Grundsatz, daß sich dieehelichen Lebensverhältnisse - bei Einbeziehung der im Versorgungsausgleicherworbenen Rente - im Ergebnis nicht ändern. Zwar wird hier die Rente desBerechtigten mit Mitteln aus dem Vermögen des Verpflichteten erworben. Auf-grund der Beitragszahlung verringern sich jedoch die Erträgnisse aus dem sol-chermaßen (um die Beitragszahlung) geschmälerten Vermögen und führen zueiner Absenkung der ehelichen Lebensverhältnisse, die jedoch - bei Anwen-dung der Additions- oder Differenzmethode - um die mit der Beitragszahlungerworbene Rente wieder angehoben werden. Anders als im Falle des mit Mit-teln des Vorsorgeunterhalts bewirkten Rentenerwerbs wird der unterhaltspflich-tige Ehegatte beim Rentenerwerb kraft Versorgungsausgleichs auch nicht miteiner doppelten Unterhaltspflicht belastet: Die Pflicht zur Beitragszahlung istnicht, wie der Vorsorgeunterhalt, Ausfluß nachehelicher Verantwortung; sieverwirklicht vielmehr den Anspruch des berechtigten Ehegatten auf hälftigeTeilhabe am ehezeitlich gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen.Der pflichtige Ehegatte "finanziert" mit anderen Worten nicht den Rentenerwerbseines Ehegatten, und zwar mit zusätzlichen und für ihn nachteiligen Unter-haltsfolgen; er überläßt seinem Ehegatten nur, was dieser durch seine Famili-enarbeit in der Ehe miterworben hat und was ihm folglich nach dem Halbtei-lungsgrundsatz ohnehin gebührt.Die Rente, welche die Beklagte aus dem öffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich erlangt hätte, ist dabei nicht erst für die Zeit nach der Verkün-dung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) in Anwendung der Additions-oder Differenzmethode zu berücksichtigen. Auch nach der früheren Rechtspra- - 23 -xis konnten, wie unter 2. a) bb) ausgeführt, Renteneinkünfte, die dem in derEhe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidung gewährt werden,den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf beein-flussen, wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegatte nach der Scheidungin den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen-den Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnahmen jedoch nunmehrder Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenübertrat. Die Grundsätze,nach denen es in einem solchen Fall unbillig erscheinen konnte, den altersbe-dingten Wechsel der Einkommensquellen bedarfsmindernd zu berücksichtigen,hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (aaO) dargelegt. Aufden vorliegenden Fall angewandt verlangen diese Grundsätze, eine von derBeklagten im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erworbe-ne Rente bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs am Maßstab des§ 1578 BGB zu berücksichtigen. Dem ist bei der Anwendung der von Dr. F. undder Beklagten getroffenen Abrede auch insoweit Rechnung zu tragen, als ein(fiktiver) Rentenbezug der Beklagten in der Zeit vor dem 13. Juni 2001 in Fragesteht.4. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet die Klägerin als Al-leinerbin des Dr. F. für die Unterhaltsforderung der Beklagten gemäß § 1586 bBGB. Der in § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Wegfall von Beschrän-kungen, die sich nach § 1581 BGB aus der mangelnden Leistungsfähigkeit desUnterhaltsschuldners ergeben könnten, führe nicht zu einer Anhebung des derBeklagten zuzuerkennenden Unterhalts; denn es stehe nicht die Leistungsfä-higkeit des Dr. F., sondern die Unterhaltsbemessung nach § 1578 BGB in Fra-ge. Die Haftung der Klägerin für die Unterhaltsschuld des Dr. F. beschränkesich auf die Höhe des (kleinen, vgl. § 1586 b Abs. 2 BGB) Pflichtteils, der derBeklagten zustünde, wenn ihre Ehe mit Dr. F. nicht geschieden worden wäre.Da Dr. F. weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlassen habe, aber Abkömmlin- - 24 -ge seines Vaters aus dessen erster Ehe - mithin Verwandte zweiter Ordnung -lebten, hätte der Beklagten bei Fortbestand ihrer Ehe mit Dr. F. ein gesetzlicherErbteil von 1/2 zugestanden. Von seinen Verwandten wäre Dr. F. nach Vater-und Mutterlinie getrennt beerbt worden. Dabei wäre auf die Abkömmlinge desVaters 1/4 entfallen; das verbleibende Viertel wäre - in Ermangelung von Ab-kömmlingen der Mutter - der Beklagten angefallen. Deren gesetzlicher Erbteilhätte mithin 3/4 betragen; ihr Pflichtteilsanspruch hätte dementsprechend 3/8des Nachlaßwertes ausgemacht. Das Oberlandesgericht hat demgemäß dieHaftung der Beklagten auf 3/8 des Nachlaßwertes beschränkt. Dem Vortrag derBeklagten, Dr. F. habe zugunsten des Sohnes der Klägerin eine Schenkungvorgenommen, aus der ihr im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit Dr. F. einAnspruch auf Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre, hat das Oberlandesgerichtdabei keine Bedeutung beigemessen.Dies ist nicht in allen Punkten frei von Rechtsirrtum.a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen istdie Annahme des Oberlandesgerichts, daß sich der von der Beklagten zu be-anspruchende Unterhalt durch den Tod des Dr. F. nicht erhöht hat. Zwar ent-fallen nach § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB Beschränkungen der Unterhaltspflicht,die sich aus § 1581 BGB ergeben. Solche Beschränkungen lagen hier jedochnicht vor. § 1581 BGB regelt nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuld-ners, nicht aber die Höhe des Unterhaltsbedarfs, die in § 1578 BGB geregelt ist(h.M., vgl. Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl., § 1586 b Rdn. 4;Wendl/Staudigl/Pauling Unterhaltsrecht 5. Aufl., § 4 Rdn. 60; Schwab/Borth,Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. V Rdn. 1233). Nur um die Bemessungdes Unterhaltsbedarfs nach § 1578 BGB geht es im vorliegenden Fall. - 25 -b) Fehlerhaft ist indes, daß das Oberlandesgericht den im Tatbestanddes angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, Dr. F. habezugunsten des Sohnes der Klägerin eine Schenkung vorgenommen, aus der ihrim Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit Dr. F. ein Anspruch auf Pflichtteilser-gänzung erwachsen wäre, nicht nachgegangen ist. Soweit dieser Vortrag zutrifftund die Schenkung des Dr. F. einen (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruchder Beklagten begründen würde, ist, wie der Senat in seinem nach Erlaß derangefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 29. November 2000(BGHZ 146, 114, 118 ff.) dargelegt hat, dieser Anspruch bei der Berechnungder Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.c) Dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis allerdings nur dann zu Lasten derBeklagten und Revisionsklägerin aus, wenn der von der Beklagten geltend ge-machte Pflichtteilsergänzungsanspruch 1/8 des Nachlaßwertes übersteigt.Denn um dieses Achtel hat das Oberlandesgericht - insoweit zum Vorteil derBeklagten und Revisionsklägerin - den Pflichtteil, den die Beklagte bei Fortbe-stand ihrer Ehe beanspruchen könnte, zu hoch bemessen. Der einem Ehegat-ten zustehende gesetzliche Erbteil bestimmt sich nach § 1931 BGB. Er beträgt,wenn der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zum gesetzlichenMiterben berufen ist, 1/2 (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). An dieser Quote ändertsich auch dann nichts, wenn die Eltern des Erblassers vorverstorben sind undAbkömmlinge ausschließlich vom Vater oder ausschließlich von der Mutter desErblassers abstammen. In diesem Falle kommt - entgegen der Auffassung desOberlandesgerichts - ein Erbrecht nach Linien nicht in Betracht, da die zu Erbenberufenen Verwandten sämtlich derselben Linie entstammen und ein Anfall des"an sich" der ausgestorbenen Linie gebührenden Erbteils an den Ehegatten,wie er für die Fälle des § 1931 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorgesehen ist, imGesetz keine Grundlage findet. - 26 -5. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungswiderklage der Beklagtenals unzulässig abgewiesen, weil sie lediglich die Berechnungsgrundlage für dieHaftungssumme beträfen. Das ist nicht zu beanstanden und wird auch von derRevision hingenommen.6. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. DerSenat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die tatrich-terlichen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Die Sache war daher an dasOberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die gebotenen Feststellungennachholt.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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