BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/06 Verk374ndet am: 12. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ EuGVVO Art. 15 Abs. 2 Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage auf gel366st worden ist. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - XI ZR 290/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 12. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. August 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die Beklagte, ein in New York ans344ssiges, weltweit t344tiges Finanzinstitut, Anspr374che wegen angeblicher Abrech-nungsm344ngel bei Anlagegesch344ften geltend. 1 Der in M374nchen wohnhafte Kl344ger legte von 1993 an sein Verm366-gen in H366he von mehreren Millionen Euro bei verschiedenen Konzernun-ternehmen der Beklagten in komplexen Finanzinstrumenten an. Er wurde von Mitarbeitern der M374nchener Repr344sentanz einer zur Unternehmens-gruppe der Beklagten geh366renden Londoner Bank betreut. Die Repr344-sentanz wurde Anfang 2004 aufgel366st und ist seit dem 29. September 2 - 3 - 2004 im Handelsregister gel366scht. In Frankfurt in Main betreibt die Un-ternehmensgruppe der Beklagten weiterhin eine Zweigniederlassung. 3 Mit seiner am 23. Dezember 2004 eingereichten Stufenklage be-gehrt der Kl344ger, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, Auskunft 374ber Zinsgutschriften auf seinen Konten sowie 374ber K344ufe und Verk344ufe von J. Zertifikaten. Die Klage ist in den Vorin-stanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte sei nicht ge-geben. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden: EuGVVO) sei nicht anwendbar, weil die Beklagte ihren Sitz nicht in ei-nem Mitgliedstaat der Europ344ischen Union habe. Art. 15 Abs. 2 EuGVVO sei nicht einschl344gig, weil die als sonstige Niederlassung der Beklagten 6 - 4 - anzusehende M374nchener Repr344sentanz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestanden habe. Die EuGVVO gehe von dem Grundsatz aus, dass ein Beklagter, der vor Klageerhebung seinen Wohnsitz verlege, nur in seinem neuen Wohnsitzstaat gerichtlich belangt werden k366nne. Dieser Grundsatz lasse keine Ausnahme zum Schutz von Verbrauchern zu, sondern gelte auch f374r Art. 15 Abs. 2 EuGVVO. Der Kl344ger habe mit der Klageerhebung mehrere Jahre zugewartet und m374sse eine Ver344nderung der Verh344ltnisse seines Vertragspartners hinnehmen. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte folge auch nicht aus den gem344337 Art. 4 EuGVVO anwendbaren 247247 39, 21, 23 oder 29 ZPO. 7 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374-fung stand. Die auch im Revisionsverfahren zu pr374fende (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat BGHZ 157, 224, 227 und Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, 340) internationale Zust344ndigkeit deut-scher Gerichte besteht weder nach europ344ischem noch nach deutschem Recht. 8 1. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist nicht er366ffnet. Gem344337 Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO findet die Verord-nung, vorbehaltlich der hier nicht gegebenen Sonderf344lle der Art. 22, 23 EuGVVO, nur Anwendung, wenn der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz im 9 - 5 - Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (Art. 1 Abs. 3 EuGVVO) hat. Dies trifft auf die Beklagte nicht zu. 10 a) Die Beklagte kann f374r die vorliegende Streitigkeit auch nicht gem344337 Art. 15 Abs. 2 EuGVVO so behandelt werden, wie wenn sie ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates h344tte. Dies w374rde vorausset-zen, dass sie in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt und die Streitigkeit aus deren Be-trieb herr374hrt. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei verneint. aa) Die fr374here M374nchener Repr344sentanz der Londoner Konzern-tochter der Beklagten vermag keine Wohnsitzfiktion gem344337 Art. 15 Abs. 2 EuGVVO zu begr374nden, weil sie bereits vor Einreichung der Klage Ende Dezember 2004 aufgel366st und im Handelsregister gel366scht worden war. Dass sie bei Abschluss der Vertr344ge zwischen den Parteien noch bestand, reicht entgegen der Auffassung der Revision nicht aus. 11 (1) Die EuGVVO selbst enth344lt ebenso wie ihre Materialien keine ausdr374ckliche Regelung des Zeitpunkts, in dem die zust344ndigkeitsbe-gr374ndende Niederlassung bestehen muss. Der Gerichtshof der Europ344i-schen Gemeinschaften hat diese Frage noch nicht entschieden. 12 Bei der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist davon auszuge-hen, dass die Verordnung im Interesse einer einheitlichen Anwendung grunds344tzlich autonom unter Ber374cksichtigung ihrer Systematik und Ziel-setzungen auszulegen ist (vgl. EuGH NJW 1993, 1251; 2004, 1439; 2005, 653, 654; 2005, 811, 812; NJW-RR 2006, 1568, 1569; Geimer, in: 13 - 6 - Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Einl. A 1 Rdn. 125; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Einl. Rdn. 41; M374nchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. EuGV334 vor Art. 1 Rdn. 30; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EG-Verordnungen Vorbem. Rdn. 6; Rau-scher/Staudinger, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Br374ssel I-VO Einl. Rdn. 35 ff.). Auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344i-schen Gemeinschaften zu den im Wesentlichen identischen Zust344ndig-keitsregelungen des EuGV334 kann zur374ckgegriffen werden, sofern kein zwingender Grund f374r eine unterschiedliche Auslegung ersichtlich ist (vgl. EuGH NJW 2002, 3617, 3619; NJW-RR 2006, 1568; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2006 - VII ZR 249/04, NJW 2006, 1672 Tz. 14; Gebauer, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss Kap. 26 Rdn. 15). (2) Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers eine Niederlassung in einem Mit-gliedstaat "besitzt", nicht nur besessen hat. Er erfasst somit bereits sprachlich keine vor der Befassung des Gerichts abgeschlossenen Sachverhalte. Dass es sich hierbei um eine bewusste Formulierung des Verordnungsgebers handelt, zeigt ein Vergleich mit den Vorschriften 374ber den Gerichtsstand des Erf374llungsortes und den Arbeitgeberge-richtsstand, die in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte aus-dr374cklich einbeziehen. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO erkl344rt das Gericht des Or-tes f374r zust344ndig, an dem eine vertragliche Verpflichtung erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re. Art. 19 Nr. 2a bzw. b EuGVVO stellt auf den Ort ab, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gew366hnlich verrichtet oder zu-letzt verrichtet hat, bzw. auf den Ort, an dem sich eine Niederlassung des Arbeitgebers befindet bzw. befand. 14 - 7 - 15 (3) Auch die Systematik der EuGVVO spricht gegen eine Anwen-dung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO auf bereits vor Klageeinreichung ge-schlossene Niederlassungen. 16 (aa) Der allgemeine Gerichtsstand des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO ist nicht bereits dann begr374ndet, wenn der Beklagte in der Zeit vor der Ein-reichung der Klage seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaa-tes gehabt hat. In der Literatur wird vielmehr auf den Zeitpunkt der Zu-stellung der Klage bzw. den Schluss der m374ndlichen Tatsachenverhand-lung (Geimer, in: Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. EuGVVO Art. 2 Rdn. 137 und 173; M374nchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl. EuGV334 Art. 2 Rdn. 16; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. EuGVVO Art. 2 Rdn. 5; H374337tege, in: Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. EuGVVO Art. 2 Rdn. 8) oder auf den der Einreichung der Klage (Kropholler, Europ344i-sches Zivilprozessrecht 8. Aufl. EuGVVO vor Art. 2 Rdn. 15; Rau-scher/Mankowski, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Br374ssel I-VO Art. 2 Rdn. 3; vgl. auch Canada Trust CO. v. Stolzenberg, Court of Ap-peal AII E.R. 318 (C.A.) [1998] 1 W.L.R. 547, 568 und House of Lords 4 AII E.R. 481 [2000] 3 W.L.R. 1376, 1377) abgestellt. Gleiches gilt f374r Art. 5 Nr. 5 EuGVVO (bzw. Art. 5 Nr. 5 EuGV334), der, wenn der Beklagte einen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat, zus344tzlich einen Gerichtsstand am Ort einer Zweigniederlassung er366ff-net. Auch hier stellen Rechtsprechung und Literatur auf die Existenz der Niederlassung bei Einreichung oder Zustellung der Klage bzw. bei Schluss der m374ndlichen Tatsachenverhandlung ab (vgl. OLG Saarbr374cken RIW 1980, 796, 799; OLG D374sseldorf IPRax 1998, 210, 211 17 - 8 - und NJW-RR 2004, 1720, 1721 zu Art. 5 Nr. 5 Lug334; Geimer, in: Geimer/Sch374tze, aaO Art. 5 Rdn. 312; M374nchKommZPO/Gottwald, aaO EuGV334 Art. 5 Rdn. 57; Hausmann, in: Wieczorek/Sch374tze, ZPO 3. Aufl. EuGV334 1989 Art. 5 Rdn. 74). Eine Klage nach Aufl366sung der Niederlas-sung wird als unzul344ssig angesehen (vgl. Goette DStR 1997, 503, 504; M374nchKommZPO/Gottwald aaO; Rauscher/Leible, aaO Br374ssel I-VO Art. 5 Rdn. 109; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 2. Aufl. EuGVVO Art. 5 Rdn. 24). (bb) Zudem geh366rt Art. 15 Abs. 2 EuGVVO zu den vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO abweichenden Zust344ndigkeitsregeln, die nach st344ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften strikt auszulegen sind; eine Auslegung 374ber die ausdr374cklich in der Verordnung vorgesehenen F344lle hinaus ist unzul344ssig (EuGH NJW 1991, 631, 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3123; 2004, 1439; 2004, 2441, 2442; 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; NJW-RR 2004, 1291 f.; 2006, 1568). Dies gilt insbesondere f374r Zust344ndigkeitsvorschriften, die, wie Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO, die M366glichkeit er366ffnen, ei-nen Vertragspartner vor den Gerichten des Mitgliedstaates zu verklagen, in dem der Kl344ger seinen Wohnsitz hat. Die EuGVVO begr374ndet n344mlich, ebenso wie fr374her das EuGV334, eine Zust344ndigkeit am Wohnsitz des Kl344-gers nur in den ausdr374cklich geregelten F344llen (EuGH NJW 1991, 631, 632; 1993, 1251; 2000, 3121, 3122; 2004, 1439; 2005, 653, 654). 18 (4) Dass Art. 15 Abs. 2 EuGVVO nicht auf Niederlassungen an-wendbar ist, die bereits vor Klageeinreichung geschlossen worden sind, entspricht auch den Zielsetzungen der Verordnung. 19 - 9 - Nach dem 11. Erw344gungsgrund der Verordnung m374ssen Zust344n-digkeitsvorschriften in hohem Ma337e vorhersehbar sein. Ein Kl344ger soll ohne Schwierigkeiten feststellen k366nnen, welches Gericht er anrufen kann; f374r den Beklagten soll klar erkennbar sein, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH NJW 2004, 2441, 2442; NJW-RR 2006, 1568, 1569). Dem widerspr344che es, Art. 15 Abs. 2 EuGVVO entgegen seinem Wortlaut auf vergangene Sachverhalte zu erstrecken, deren Fest-stellung erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. 20 Der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes f374hrt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Die st344ndige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zur strikten Auslegung besonderer Zust344ndigkeiten, auch der Zust344ndigkeit f374r Verbrauchersachen (EuGH NJW 2005, 653, 654; 2005, 811, 813; WM 1997, 1549, 1550), zeigt, dass der Verbraucherschutz keine erwei-ternde Auslegung dieser Zust344ndigkeiten 374ber die ausdr374cklich geregel-ten F344lle hinaus rechtfertigt. 21 bb) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemein-schaften gem344337 Art. 234 EG-Vertrag (EGV) zur Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO bedarf es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Eine Vorlagepflicht gem344337 Art. 234 Abs. 3 EGV besteht auch bei noch nicht vom Gerichtshof entschiedenen Fragen nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm anh344ngigen Verfahren feststellt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass f374r vern374nftige Zweifel kein Raum bleibt. Ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht unter Ber374cksichtigung der Eigenheiten des Ge-meinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung 22 - 10 - und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen in-nerhalb der Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu beurteilen (EuGH NJW 1983, 1257, 1258; BVerfGE 82, 159, 193 ff.; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35; 153, 82, 92; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05, WM 2007, 373, 374 f. m.w.Nachw.). Nach Auffassung des Senats ist die richtige Auslegung des Art. 15 Abs. 2 EuGVVO offenkundig. Vern374nftige Zweifel k366nnen in Anbetracht von Wortlaut, Systematik und Zielsetzung unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften zur EuGVVO und zum EuGV334 nicht bestehen. b) Da die Verordnung demnach insgesamt nicht anwendbar ist, beruft sich die Revision ohne Erfolg auf die Sonderzust344ndigkeiten der Zweigniederlassung gem344337 Art. 5 Nr. 5 EuGVVO, des Erf374llungsortes gem344337 Art. 5 Nr. 1b Alt. 2 EuGVVO und der unerlaubten Handlung ge-m344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, die s344mtlich einen Wohnsitz des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates voraussetzen. Insbesondere macht die Revision ohne Erfolg geltend, Art. 5 Nr. 5 EuGVVO kn374pfe vorrangig an den durch das beklagte Unternehmen verursachten Rechtsschein an. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag des Kl344gers in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte nach der Schlie337ung der M374nchener Niederlassung und L366schung im Handelsregister den Rechtsschein ihres Fortbestandes hervorgerufen hat. 23 2. Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus den gem344337 Art. 4 Abs. 1 EuGVVO anzuwendenden Vor-schriften der Zivilprozessordnung. Nach gefestigter Rechtsprechung des 24 - 11 - Bundesgerichtshofs ist die internationale Zust344ndigkeit in den Vorschrif-ten der 247247 12 ff. ZPO 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit mitgeregelt. Soweit danach ein deutsches Gericht zust344ndig ist, indiziert dies regelm344337ig die internationale Zust344ndigkeit (Senatsurteile vom 20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109, 1110, vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, WM 1995, 100, 101 m.w.Nachw. und vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGH-Report 2001, 894). Hier ist jedoch keiner der Gerichtsst344nde der 247247 12 ff. ZPO er366ffnet. a) Der Gerichtsstand der Niederlassung gem344337 247 21 Abs. 1 ZPO scheitert daran, dass die M374nchener Niederlassung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr bestand und im Handelsregister gel366scht war (vgl. BayObLG WM 1989, 871; M374nchKommZPO/Patzina, 2. Aufl. 247 21 Rdn. 11; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 21 Rdn. 6), w344hrend die Frankfurter Niederlassung keinen Bezug zu den streitgegenst344ndlichen Anlagegesch344ften hat (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. 247 21 Rdn. 8). 25 b) Auch den Gerichtsstand des Verm366gens gem344337 247 23 ZPO hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Der Kl344ger hat nicht schl374ssig dargelegt, dass es sich bei der Frankfurter Repr344sentanz um eigenes Verm366gen der Beklagten und nicht um Verm366gen eines anderen Unter-nehmens ihrer Firmengruppe handelt (vgl. zur Darlegungslast RGZ 75, 147, 149; BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 188/86, WM 1987, 1089, 1091). Er hat erstinstanzlich nur vorgetragen, es handele sich um ein B374ro der Unternehmensgruppe der Beklagten, 374ber das die Beklagte ihre Dienste anbiete und das ihm nach Schlie337ung der M374nchener Repr344sen-tanz als Ansprechpartner genannt worden sei. Nach seinem zweit-instanzlichen Vortrag geh366rt die Frankfurter Niederlassung zu einer in 26 - 12 - Irland ans344ssigen Gesellschaft der Firmengruppe. Der Umstand, dass die irische Gesellschaft zum Konzern der Beklagten geh366rt und diese das B374ro auch f374r ihre Gesch344ftst344tigkeit nutzt, begr374ndet nicht ihre Verm366gensinhaberschaft. Selbst wenn die Repr344sentanz auch wirtschaft-lich ihrer Verf374gungsbefugnis unterliegen sollte, ergibt sich daraus keine rechtliche Verm366genszuordnung, die bei einer Vollstreckung gegen die Beklagte einen Zugriff erm366glichen w374rde (OLG M374nchen NJW-RR 1993, 701, 704; Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 23 Rdn. 7a, 8). Aus diesen Gr374nden und wegen 247 545 Abs. 2 ZPO (vgl. f374r 247 513 Abs. 2 ZPO: BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 504) konnte der in der Revisionsverhandlung gestellte Hilfsantrag, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zu verweisen, keinen Erfolg haben. c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auch auf die Gerichtsst344n-de des Erf374llungsortes (247 29 ZPO) und der Verm366gensverwaltung (247 31 ZPO). 27 aa) Der gem344337 247 29 Abs. 1 ZPO ma337gebliche Erf374llungsort f374r die streitgegenst344ndliche Nebenpflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung bestimmt sich im Zweifel nach dem Erf374llungsort f374r die zugrunde lie-gende Hauptverpflichtung (vgl. Senat BGHZ 151, 5, 9; BGH, Urteil vom 30. September 1976 - II ZR 107/74, WM 1976, 1230, 1232 m.w.Nachw.). Der Erf374llungsort des Konto- bzw. Depotvertrages der Parteien war nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts gem344337 dem vertraglich vereinbarten Sachrecht des US-Staates New York (Art. 27 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2 EGBGB) nicht in Deutschland, sondern am Sitz der Beklagten in New York. 28 - 13 - 29 bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Gerichts-stand der Verm366gensverwaltung gem344337 247 31 ZPO nicht gegeben. Die Beklagte hat nicht, insbesondere nicht auf vertraglicher Grundlage, das Verm366gen des Kl344gers verwaltet. Ein Verm366gensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Gesch344ftsbesorgungsver-trages, der den Verwalter zur Verwaltung des Verm366gens des Kunden in dessen Interesse verpflichtet. Aufgrund eines Verm366gensverwaltungsver-trages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend 374ber das Verm366gen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisun-gen im Einzelfall t344tig zu werden und selbst344ndig Anlageentscheidungen zu treffen (Senat BGHZ 137, 69, 73). Der Abschluss eines solchen Ver-trages ist dem Sachvortrag des Kl344gers, insbesondere dem von ihm vor-gelegten und von der Revision in Bezug genommenen Schreiben der Be-klagten vom 12. Oktober 1993, nicht zu entnehmen. d) Schlie337lich ist auch eine Zust344ndigkeit des Landgerichts M374nchen I nach 247 32 ZPO nicht gegeben. Die streitgegenst344ndlichen Auskunftsanspr374che beruhen nach dem Vortrag des Kl344gers nicht auf einer unerlaubten Handlung mit Handlungs- oder Erf374llungsort im Bezirk eines deutschen Gerichts (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110 f.; Senat, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049, vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 463 und vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, WM 1995, 100, 102). Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg auf Anspr374che wegen grober T344uschung durch verdeckte Einrechnung von Provisionen in Abrechnungspreise. Diese Anspr374che hat der Kl344ger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Die im Berufungsver- 30 - 14 - fahren noch weiterverfolgten Abrechnungsfehler, die einen selbst344ndigen Streitgegenstand darstellen, erf374llen nicht den Tatbestand einer uner-laubten Handlung. Insoweit liegen Handlungs- und Erf374llungsort auch nicht in Deutschland, weil die Beklagte die Abrechnungen und Buchun-gen unstreitig in New York vorgenommen und dort auch das belastete Konto gef374hrt hat (vgl. BayObLG ZIP 2003, 1863, 1864 und RPfleger 2004, 365, 366). III. Die Revision des Kl344gers war demnach als unbegr374ndet zur374ck-zuweisen. 31 Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.01.2005 - 22 O 24619/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.08.2006 - 19 U 1978/06 -
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