BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 290/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu b) BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb BGB § 675f Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach für die Benachrichtigung ihrer Kunden über die Nichteinlö sung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein Entgelt anfällt, ist auch auf der Grundlage des am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) im Verkehr mit Verbrauchern weiterhin nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirks am (im Anschluss an die Senatsurteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.). Das gilt jedenfalls solange, bis die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigung s- verfahren durch Änd erung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA - Lastschriftmandat umgestellt haben wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juli 2010 XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 37 ff.). - 2 - b) Nach § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB steht einem Kreditinstitut grundsätzlic h kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zu. Demgegenüber handelt es sich bei § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB um eine Au s- nahmevorschrift, die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein ka nn. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Ellenber ger, Dr . Grüneberg, Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2011 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerich ts Leipzig vom 6. Dezember 2010 wird zurückg e- wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein Verbraucherschutzver band, ist als qualifizierte Einric h- tung gemäß § 4 UKlaG eingetragen . Die bek lagte Sparkasse verwen det im G e- schäftsverkehr mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingun gen. Diese enthalten in den "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugse r- mächtigungs - und Abbuchungsauftragsverfah ren" für das Einzugsermächt i- gungsverf ahren unter anderem folgende Regelungen : 1 - 4 - am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht - der Sparkasse eine entgegenstehende Weisung des Kunden vorliegt, - die vom Zahlungsempfänger angegebene Kontonummer des Zahlungspflichtigen und die Bankleitzahl keinem Konto des Kunden der Sparkasse zuzuordnen sind oder - der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf seinem Konto oder über keinen B 2.3.1) oder die Ablehnung der Einl ö- sung einer Einzugsermächtig 2.3.2) wird die Sparkasse den Kunden unverz h- net die Sparkasse das im Preis - und Leistungsverzeichnis ausgewi e- sene Entgelt." De r Kläger hält die En tgeltklausel in Ziff. 2.3.3 für unwirksam. Mit der U n- terlassung sklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden. Darüber hinaus verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 200 sen . Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, d as Ber u- fungsge richt hat sie unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 2 3 - 5 - Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2011, 1843 veröffentlicht ist, häl t die beanstandete Entgeltklausel für wirksam. Z ur Begrü n- dung seiner Entscheidung hat es im Wesentli chen ausgeführt: Es sei im Ergebnis unerheblich, ob die Beklagte im Falle der Nichtau s- führung oder Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung im Einzugse r- m ächtigungsverfahren oder bei Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermäc h- tigungslastschrift zur Unterrichtung ihrer Kunden verpflichtet sei. E ntweder b e- stehe eine solche Nebenpflicht in entsprechender Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB; dann könne hierf ür auch nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein Entgelt vereinbart werden. Oder aber es bestehe keine solche Nebenpflicht; dann sei es der Beklagten freigestellt, für die in diesem Falle als zusätzliche Leistung einzuordnende Benachrichtigung ein Entgelt zu verl angen. Soweit der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der Richtlinie 2007/64/EG des Europä i- schen P arlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdien s- te im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtli nie; ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) die Kreditinstitut e für ver pflichtet erachtet habe , ihre Kunden von der Nichteinlösung einer Einzugsermächti gungslastschrift zu unterrichten, könne a n ei ner solchen richterrechtlich gepräg ten Benachrichtigungs pflicht im Hin blick auf das mit der Zahlungsdienster icht linie (Ar t. 86) verfolgte Ziel der Vollharmonisierung nicht festgehalten werden. 4 5 6 - 6 - Eine Nebenpflicht der Beklagten zur Benachrichtigung ihrer Kunden und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede könne allenfalls bei analoger A n- wendung oder entsprechend weiter Ausl e gung von § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterab satz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie angenommen werden. Gehe man aber hier von aus, so halte die beanstandete Klausel der Inhaltskontrol le nach § 307 BGB stand. Sei en nämlich - was allerdings kei ner abschließenden Entscheidung bedürfe - § 675o Abs. 1 S atz 1 BGB bz w. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie au f Grund einer planwidrigen Rege lungs l ü- cke der Zahlungsdienste richtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren an a- log anwendbar, könne die Beklagte wie bei der Abbuchungsauf tragslastschrift sowie den SEPA - Lastschriften auch für die Benachrichtigung über die Nichtei n- lösung einer Einzugsermächtigung slastschrift analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ein Entgelt verlangen. Das Interesse des Kunden an e iner unverzüglichen B e- nachrichtigung sei in allen diesen Fällen vergleichbar. Zudem sei nicht ersich t- lich, weshalb ein Kunde, der das Einzugsermächtigungsverfahren nutze, g e- genüber anderen Lastschriftformen privi legiert sein soll e. Die Klau sel verstoße, sofern man in ihr eine Preisnebenabre de seh e, auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die E r- hebung eines Benachrichtigungsentgelts für die berechtigte Ablehnung der Nichteinlösung e iner Lastschrift sei so dicht an den Gesetzeswor tlaut des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ange lehnt, dass schwerlich der Vorwurf der Intran s- parenz erhob en werden könne. Zudem sei ein Wertungswiderspruch zu der in Ab schnitt 2.5.1 der streitgegenständlichen "Bedingungen" der Beklagten entha l- tenen Klausel nicht z u erken nen, wonach der Kunde im Fall e des Widerspruchs gegen eine erfolgte Lastschriftbuchung nicht nur An spruch auf Rücker stattung des abgebuchten Be trages einschließlich etwaiger Zinsen und Ent gelte habe, sondern vielmehr auch das Benachrichtigungsentgel t zurückverlangen könne , 7 8 - 7 - wenn er die Lastschrift nach Unterrichtung über ihre Nichteinlösung nicht g e- nehmige. II. Diese Ausführungen halten rec htlicher Nachprüfung nicht stand. Zu U n- recht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers ge mäß § 1 UKlaG verneint, indem es die beanstandete Entgeltklausel als kontrollfreie Preisvereinbarung für eine Sonderleistung der Beklagten oder als analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB wirksame Preisnebenabrede angesehen hat. 1. Zutreffend ist allerdings de r Ausgangspunkt des Berufungsge ric hts. D ie beanstandete Entgeltklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nur dann , wenn es sich hierbei um eine Preisnebenabrede handelt . Denn g e- mäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind lediglich solche Bestimmungen in A llgeme i- nen Geschäftsbedin gungen kontrollfähig, die von Rechtsvor schriften abwe i- chende oder diese ergänzende Regelungen en thalten. Hie runter fallen zwar - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - weder Besti m- mungen über den Preis der vert raglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleis tung (Senatsurteile vom 14. Okto ber 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 21. Ap ril 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16) . Preisnebenabreden, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter e i- gener Pflichten des Klauselverwenders zum Gegenstand haben oder die Au f- wendungen für solche Tätigkeiten auf den Kunden abwäl zen, die der Verwe n- der im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterwo r- fen (st. Rspr., Senatsurtei le vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 1 14, 330, 333, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 3 80, 383 und vom 21. April 9 10 - 8 - 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 ; BGH, Urteil vom 13. Ja nuar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 18; jeweils mwN). 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsge richt jedoch in seiner A n- nahme , die angegriffene Klau sel könne nach dem am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen und auf de r Umsetzung von EU - Recht beruhen den neuen Za h- lungsdienste recht (§§ 675c ff. BGB) als eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede für eine Sonderleistung angesehen werden. a) Der erkennende Se nat hat, wie das Beru fungsgericht nicht verkannt hat, zur früheren Rechtslage entschie den, dass Klauseln, die Benachricht i- gungsentgelte für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslast schrift ent - halten, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Preisnebenabre den darstellen (Senatsurteil vom 13. Febr uar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.). Mit Rücksicht auf die möglicherweise einschneidende n Folgen der Nichteinlösung einer Last schrift für den Kunden hat ihn sein Kreditinstitut in aller Regel zur Vermeidung eigener Schadensersatzansprüche unve rzüglich über die Nichteinlösung zu unterrich ten, damit der Kunde anderweitig für die rech t- zeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung sorgen kann (Senat surteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 200 1 - XI ZR 197 /00, BGHZ 146, 377, 382). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einlösung der Lastschrift abgelehnt wi rd, weil das Konto des Kunden - so wie dies auch hier im Katalog der Ablehnungsgrün de in den "Be dingungen " der B e- k lagten geregelt ist (siehe Nr. 2.3.1) - über keine ausreichende Deckung verfügt und dem Kunden kein ausreichender Kredit eingeräumt worden ist (Senatsur te i- le vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Feb - ruar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382). 11 12 - 9 - Der Senat hat die Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlösung einer Last schrift dabei aus einer selbständigen girovertraglichen Schutz - und Treu e- pflicht (§ 242 BGB) oder der gesetzlichen Informationspflicht des Beauftragten aus dem bestehenden Girovertrag gemäß § 675 Abs. 1, § 666 BGB abgeleitet (BGH , Urteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 383). An dieser Einordnung der Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts als gesetzl i- che r oder vertragliche r Nebenpflich t hat sich, anders als das Berufungs gericht angenommen hat, mit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie und der zu i h- r er Umsetzung erlassenen §§ 675c ff. BGB nichts ge ändert. b) Zwar ist die Bestimmung des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB, die Krediti n- stitute nunmehr in Umsetzung des Art. 65 der Zahl ungsdiensterichtlinie au s- drücklich zur Benachrichtigung ihrer Kunden bei Nichtausführung eines Za h- lungsauftrages verpflichtet, auf das herkömmliche Einzugsermächtigu ngsve r- fahren, wie es den streitigen "B edingungen " der B e klagten zu Grunde liegt, nicht anwe ndbar (aa). Gleichwohl folgt eine Benachrichti gungspflicht der B e- klagten aber, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, unter Fortge l- tung der Grundsätze der Senatsrechtsprechung aus den allgemeinen, auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675c Abs. 1 BGB anwendbaren Be - stimmungen der § 675 Abs. 1, §§ 666, 242 BGB (bb). aa) Für die Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Einzug s- ermächtigungsverfahren fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat , an einem Zahlungsauftrag als zwingende r Tatbestandsvoraussetzung. Denn nach dem Wortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Zahlungsdiens t- leister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des Zahlungsdienstenu t- zers verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrages abl ehnt. Ein derartiger Zahlungsauftrag liegt jedoch im Zeitpunkt der Nichteinlösung einer Ei nzugsermächtigungslastschrift - im Unterschied zu den vorab autorisierten 13 14 15 - 10 - SEPA - Lastschriften und der Abbuchungsauftragslastschrift ( siehe hierzu die Sonderbedingungen der Banken für den Lastschriftverkehr, Abschn. C. und D., jeweils Nr. 2.2.1; Ab schn. B Nr. 2.1.1; vgl. auch Senatsu rteil vom 20. Juli 20 10 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 17 m wN) - nicht vor (Bunte in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 32b; Baum bach/Hopt, HGB, 35. Aufl., (7) BankGesch Rn. D/33; Nobbe, WM 2011, 961, 962; S trube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 128 f.; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, S. 51). (1) Nach der Le galdefin ition des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB ist ein Za h- lungsauftrag ein Auftrag, den der " Zah ler " (Schuldner) seinem Zahlungs dienst - leister (Schuldnerbank) vor Ausführung des Zahlungsvorgangs entweder unmi t- telbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger zur Ausfüh rung des Za h- lungsvorgangs erteilt. In der Einzugsermächtigung liegt aber weder eine an die Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung des Schuldners im Sinne eines Zahlungsauftrages noch wird hierdurch eine Befugnis des Gläubigers b e- gründet, durch E inreichung des Inkassoauftrages bei seiner Bank zugleich der Schuldnerbank einen Zahlungsauftrag im eigenen Namen zu erteilen. Die Schuldnerbank greift vielmehr nach der insoweit maßgeblichen Geneh migung s- theorie (st. Rspr.; grundlegend Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; siehe auch Senats urteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn . 12 ff. und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 10 ), die den Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen zugrunde liegt, zunächst ohne Weisung oder Auftrag des Schul d- ners auf dessen Konto zu. Die Einzugser mächtigung enthält allein die im Valutaverhältnis wirkende Gestattung an den Zahlungsempfänger, das von der Kreditwirtschaft entwicke l- te technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zum Einzug der Forderung zu 16 17 - 11 - nutzen (B GH, Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 11). Bei Ausführung des Inkassoauftrages wird die Schuldnerbank daher nur auf Grund einer Weisung der Gläubigerbank im Interbankenverhä ltnis tätig (S e- natsurteil vom 11. April 2006 - XI ZR 22 0/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12). Die G e- nehmigung des Zahlungsvorganges erfolgt demgegenüber nach den Sonde r- bedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr, die den Zahlungsdiensterahmenver trag konkretisieren, erst nachträglich durch au s- drückliche oder schlüssige Genehmigung der Lastschriftbuchung oder durch Eintritt der Genehmigungsfiktion mit Ablauf der vereinbarten Widerspruchsfrist von sechs Wochen (siehe Abschn. A Nr. 2.1.1 Abs. 2, Nr. 2.4 der Sonderbedi n- gungen der Sparkassen und Banken). (2) Die Rechtsgrundsätze der Genehmigungstheorie könn en, wie in der Gesetzesbegründung klargestellt ist (BT - D rucks. 16/11643, S. 102, 106), auch nach neuem Zahlungsdienste recht von Kreditinstituten m it ihren Kunden ve r- einbart werden . Denn die Autorisierung der Belastungsbuchung kann gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 der Zahlungsdiens terichtlinie richtlinienkonform auch erst nach Durchführ ung des Za hlungsvorganges erfolgen (Senatsu r teil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 36; Bunte, AGB - Banken, 3. Aufl., SB Las t- schrift Nr. 2 Rn. 43; MünchKomm HGB/Hadding/Häuser, Bd. 5, 2. Aufl., Rn. C 13; Grundmann, WM 2009, 1157, 1158; Laite nberger, NJW 2010, 192 f.; Loh mann/Koch, WM 2008, 57, 62; siehe auch BT - Drucks. 16/11643, S. 105 f.; aA Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 742 Fn. 57 und S. 745). bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungs gericht allerdings entgegen der bisherigen Senatsrecht sprechung eine Benachrichtigungspflicht auf der Grun d- lage einer allgemeinen zahlungsdienstevertraglichen Schutz - und Treuepflicht (§ 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 242 BGB) und einer allgemeinen Unterric h- 18 19 - 12 - tungspflicht des Beauftragten aus § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 666 BGB ve r- neint. (1) Die vo n der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Recht s- lage entwickelt en G rundsätze h aben nach neuem Zahlungsdienste recht weite r- hin Bedeutung, soweit der Untertitel über Zahlungsdienste (Untertitel 3) keine ab weichenden Regelungen enthält, § 675c Abs. 1 BGB. Denn nach dem Wor t- laut des § 675c Abs. 1 BGB, der gesetzes systematischen Stellung des Untert i- tels über Zahlungsdienste und tradierter Rechtsauffassung handelt es sich auch bei der Erbringung von Zahlungsdie nsten um Geschäftsbesorgungsverträge (Palandt/ Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675c Rn. 7; Meckel, jurisPR - BKR 8/2011 Anm. 2 un ter C.; BT - Drucks. 16/11643, S. 99). Soweit das Ergebnis nicht in W i- derspruch zur Zahlungsdiensterichtlinie steht, gilt daher gemäß § 675 c Abs. 1 BGB subsidiär nicht nur das kodifizierte Auftragsrecht, sondern - weiterhin - auch die hierzu ergangene Rechtsprechung (Meckel, jurisPR - BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.). Danach trifft die Beklagte in Anlehnung an die bisherige Senatsrech t- sprechung gemäß § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 242 BGB eine nebenvertragl i- che zahlungsdiensterechtliche Schutz - und Treuepflicht, den Kunden zu b e- nachrichtigen, wenn sie die Einlösung einer Einzugsermächtigungslast schrift aus den in ihren "B edingungen " geregelten Gr ünden ( Nr. 2.3.1) ablehnt, weil das Konto des Kunden über keine ausreichende Deckung verfügt oder die Ei n- zugsermächtigungslastschrift einem Konto nicht zweifelsfrei zugeordnet werden ka nn. Löst sie eine Lastschrift - so wie dies in Nr. 2.3.1 der "B edingung en " g e- regelt ist - auf Grund ein er entgegenstehenden Weisung ihr es Kunden nicht ein, ist sie ebenfalls verpflichtet, den Kunden über die Ausführung der Weisung zu informie ren. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Benachrichtigungs pflicht nach § 675c Abs . 1, § 675 Abs. 1, § 666 BGB. 20 21 - 13 - (2) Anders als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer in der Literatur vertreten en Auffassung (Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 35; Zahrte, BKR 2011, 386, 388; siehe auch Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 39) gemeint hat, steht das mit der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte Ziel der Vollharmonisier ung der Annahme einer solchen - fü r den Girovertrag anerkannten - Benachrichtigungspflicht nicht entgegen (Meckel, jurisPR - BKR 8/2011 Anm. 2 unter C . ). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des Grundsatzes der Vollharmonisi e- rung. (a) Nach Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie dürfen die Mitglie d- staaten in den Bereichen, in denen die Richtl inie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen be i- behalten oder einführe n. Die damit verbundene Vollhar monisierung soll im U n- terschied zur Mindestharmonisierung gewährleisten, dass das Schutznivea u der Richtlinie weder unter - noch überschritten wird (Welter in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 28 Rn. 16). Abweichungen von der Richtlinie im nationalen Recht sind daher vorbehaltlich einiger weniger , hier nicht einschlägiger Öffnungsklauseln ausgeschlossen (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., Einf v § 675c Rn. 10). Allerdings unterliegt - was das Berufungsgericht verkannt hat - auch die Vollharmonisierung ihrerseits inhaltlichen Grenzen (Gsell/Schellhase, JZ 2009, 20, 21 ff.; Ri ehm in Gsell/Herresthal, Vollharmonisierung im Privatrecht, S. 83, 100). Der Grundsatz der Vollharmonisierung hindert den nationalen Gesetzg e- ber nicht, Sachverhalte, die von der Richtlinie nicht erfasst sind, autonom zu regeln (Gsell/Schellhase , JZ 2009, 2 0, 21 ff. ). Vielmehr kann die Richt linie grundsätzlich nur Sperrwirkung für nationale Regelungen und Rechts - grundsätze entfalten, sofern sie für den zu beurteilen den Sachverhalt eine au s- 22 23 24 - 14 - drückliche Regelung enthält (Welter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank rechts - Handbuch, 4. Aufl., § 28 Rn. 19; Riehm in Gsell/Herresthal, Vollha rmonisierung im Privatrecht, S. 83, 94). Außerdem vermag selbst eine vollharmonisierende Richtlinie den Rückgriff auf nationale Regelungen nur zu hindern, wenn aus ihren Bestimmungen hervorgeht, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Rechtsfolgen ausnahmslos den von ihr geregelten Sachverhalten vorbehalten sein sollen (Gsell/Schellhase, JZ 2009, 20, 22). (b) Ausgehend hiervon hätte das Berufungsgericht die Fortgeltung der bisherig en , für das Einzugsermächtigungsverfahren anerkannten Benachricht i- gungspflicht nicht vernein en dürfen. Denn nach dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 reicht der von der Zahlungsdienst e richtlinie verfolgte Vollharmonisierungsa n- satz nur so weit , wie die Richtlini e harmonisierte Best immungen enthält ( Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., (7) BankGesch Rn. C/2; Meckel, jurisPR - BKR 8/2011 Anm. 2 unter C . ). D as Einzugser mächtigungsverfahren fällt zwar als Lastschriftverfahren nach Art. 4 Nr. 28 und als Zahlungs dienst im Sin ne von Art. 4 Nr. 3 in den sachlichen Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtl i- nie. Die Richtlinie regelt jedoch die Benachrichtigungspflichten der Schuldne r- bank bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nicht. (aa) Wie das Berufungsge richt im Ansatz zutreffend erkannt hat, harm o- nisiert die Zahlungsdiensterichtlinie lediglich die Informationspflichten im Fall e der Ablehnung von Zahl ungsaufträgen. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtl i- nie verpflichtet eine Bank nur dann zur Benachricht igung ihrer Kunden, wenn sie die Ausführung eines ihr erteilten Zahlungsauftrages ablehnt. Bei Nichtei n- lösung einer Einzugsermächtigungslastschrift fehlt es aber an einem die Schuldnerbank zur Benachrichtigung verpflichtenden Zahlungsauftrag des Schuldners im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie (so im Ergebnis auch Laitenberger, NJW 2010, 192, 193, 195; aA Schinkels in Gebauer/Wiedmann, 25 26 - 15 - Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 20, 39). Nach Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie ist Zahlungsauft rag zwar jeder Auftrag, den ein Zahler (Schuldner) oder Zahlungsempfänger (Gläubiger) seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt. Weder in der Erteilung der Ei n- zugsermächtigung des Schuldners an den Lastschriftgläubiger noch im Inka s- soauftrag, mit dem der Lastschriftgläubiger seinerseits den Zahlungsvorgang auf Initiative des Schuldners anstößt, liegt aber ein Zahlungsauftrag, der eine Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank ge mäß Art. 65 Abs. 1 Untera b- satz 1 der Richtlini e begründen könnte. Nach der deutschen Definition des Zahlungs auftrages in § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie b e- griffsnot wendig nur vom Zahler erteilt . D anach kann d er Gläubig er den Za h- lungsvorgang ledig lich anstoßen und den Zahlungsauftrag als Bote an die Schuldnerbank übermitteln ( BT - Drucks. 16/11643, S. 102; so auch Laitenbe r- ger, NJW 2010, 192, 193, 195; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste richtlinie, S. 50 f.). Hierfür sprich t die Verwendung des Begriffs des Zahlung sauftrag s in anderen Vor schriften der Zahlungs diensterichtlinie (Art . 4 Nr. 7, Art. 64, 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 5, Art. 69 Abs. 3 und Erwägung s- grund 25). Selbst wenn aber, wie die Revisionserwiderung geltend mach t, der B e- griff des Zahlungsauftrages im Sinne der Richtlinie - anders als nach § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB - auch vom Zahlungsempfänger erteilte Aufträge erfasste, wäre der Inkassoauftrag des Lastschriftgläubigers kein dem Schuldner zur e- chenbarer Auftrag, der die Schuldnerbank zu dessen Benachrichtigung bei Nichteinlösung der Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtete. Denn aus dem Wort laut des Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie geht eindeutig hervor, dass der Zahlungsempfänger nur " seinem Zahlungsdienstleister " einen Zahlungsauftrag 27 28 - 16 - erteilen kann. Löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus, indem er die Einzugsermächtigungslastschrift zum Inkasso einreicht, liegt somit allenfalls ein (Zahlungs - )Au f trag des Zahlungsempfängers an seine Bank vor (Erw ä- gungsgr und 37; vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 32b). Der Zahlungsempfänger kann damit zwar entsprechend dem Begriffsverständnis des deutschen Gesetzgebers den Za h- lungsvorgang einleiten und auch einen Zahlungsauftrag des Schuldners an dessen Bank übermitteln (Art. 64 Abs. 1, Art. 69 Abs. 3 der Richtlinie), im ei g e- nen Namen kann er aber der Schuldnerbank keine Aufträge erteilen. Dies ve r- deutlichen die französische und die englische Fassung des Art. 4 Nr. 16, w o- nach der Zahlungsempfänger lediglich seinem Zahlungsdienstleister entspr e- chende " Instruktionen " ( " instruction s " ) zur Ausführung d es Zahlungsvorganges geben kann. (bb) Die Zahlungsdiensterichtlinie entfaltet entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch keine Sperrwirkung für Sachverhalte, für die sie keine abschließenden Regelungen enthält. Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass gemäß Erwägungsgrund 21 der Zahlungsdiensterichtlinie die Mitgliedstaaten nur so l- che Informationsvorschrif ten erlassen können sollen, die in der Richtlinie vorg e- sehen sind. Ein über den Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie hinausg e- hendes Verbot, eine nationale Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren aufrechtzuhal ten, i st damit aber nicht verbu n- d en. Gegen eine derartige Sperrwirkung sprechen neben dem Wort laut von Art. 86 Abs. 1 auch Entstehungs geschichte und Regelungsansatz der Za h- lungsdiensterichtlinie. 29 30 - 17 - Die Zahlungsdiensterichtlinie ist auf Grund ihres Zieles, eine n Recht s- rahmen für einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum zu scha f- fen (Erwägungsgrund 4), auf vorautorisierte Zahlungsverfahren und nicht auf die Besonderheiten nur in einzelnen Mitgliedstaaten praktizierter nachträglich autorisierter Zahlun gsverfahren zugeschnitten (Laitenberger, NJW 2010, 192, 196; M eckel, jurisPR - BKR 8/2011, Anm. 2 unter C.). Die Vorschriften über die Ausführung von Zahlungsvorgängen ( Titel IV Kap. 3, Abschn. 1 - 2 der Richtlinie ) knüpfen an das Vorliegen eines Zahlungsauftr ag s an. Die Zahlungsdiensterich t- linie lässt zwar nachträglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das Einzugse r- mäch tigungsverfahren zu (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2). Sie enthält aber hierfür auf Grund ihres ausdrücklichen Bekenntnisses zur SEPA - Initiative (E rwägung s- grund 4; Kommissionsvorschlag, KOM(2005) 603 endg., S. 2; Gemeinsame Erklärung der Europäischen Kommission und der Zentralbank, IP/07/550) und deren Ziel, nationale Zahlungsverfahren mittelfristig durch einheitliche europä i- sche Zahlungsverfahren zu ersetzen (EPC Roadmap 2004 - 2010, S. 6; Arbeit s- papier der Kommission zur Folgen abschätzung, SEC(2005) 1535, S. 82 f.; Ste l- lungnahme der Europäischen Zentralbank zum Kommiss ionsvorschlag, Abl. EU 2006 Nr. C 109, S. 10, 14 f. ), bewusst keine besonderen Vorsc hriften. Dies b e- legt auch der Gang des Richtliniengebungsverfahrens. Der Kommissionsvorschlag sah ursprünglich im damaligen Art. 41 Satz 2 vor, dass die Autorisierung des Zahlungsvorganges ausdrücklich zu erfolgen habe (KOM(2005) 603 endg.). Dieses Erfo rdernis entfiel in den Ratsverhan d- lungen auf Intervention Deutschlands (vgl. BT - Drucks. 16/1646, S . 2 f.) und auf Anregung der beteiligten Ausschüsse des Europäischen Parlaments (vgl. ECON [Änderungsantrag 214], IMCO [Änderungsantrag 57] und JURI [Änd e- rung santrag 29], A6 - 0298/2006; EWSA, Ab l. EU 2006 Nr. C 318, S. 51, 53 ), um das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren weiterhin nutzen zu können (vgl. Laitenberger, NJW 2010, 192 f. ; BT - Drucks. 16/11643, S. 105 f.). Art. 54 Abs. 1 31 32 - 18 - und 2 der Richtlinie wurde n daraufhin in Kenntnis des deutschen Einzugse r- mächtigungsverfahrens derart gefasst, dass die Form der Autorisierung des Zahlungsvorganges zwischen dem Zahler und seiner Bank frei vereinbart we r- den kann . Weitere Anpassungen der Richtlinie auf nachträglich au torisierte Za h lungsverfahren wie das Einzugsermächtigungsverfahren wurden indessen n icht vorgenommen. Vielmehr ging man im Richtliniengebungsverfahren davon aus, dass die SEPA - Zahlungsverfahren sich mittelfristig gegenüber den nati o- n a len " Altverfahren " im Wege der Selbstregulierung des europäischen Banke n- sektors am Markt durchsetzen werden (Arbeitspapier der Kommission zur Fo l- genabschätzung, SEC (2005) 1535, S. 8, 35 f.; Laitenberger, NJW 2010, 192, 196; vgl. auch Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 26 0/2012 des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, Abl. EU 2012 Nr. L 94, S. 22 ). (3) Entgegen der Revisionserwiderung (siehe auch Zahrte, BKR 2011, 386, 388) kann der Senat die Frage, ob der Grundsatz der Vollharmonisierung die Aufrechterhaltung einer nationalen Benachrichtigungspflicht bei Nichteinl ö- sung einer Einzugs er mächtigun gslastschrift verbietet, ohne Vorlage an den E u- ropäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden. Eine r solchen Vorlage bedarf es nicht , sofern die richtige Auslegung und die Reic h- weite des Unionsrechts derart offenkundig sind, d ass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3417 Rn. 16). Das ist - wie darg e- legt - auf Grund des eindeutige n Wortlauts von Art. 86 Abs. 1 der Zahlung s- diensterichtlinie, der Entstehungsgeschichte und des Regelungsansat zes der R ich tlinie der Fall. 33 - 19 - 3. Die damit als Preisnebenab rede einzuordnende Entgeltklausel hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grun d- gedanken der Rec htsordnung unvereinbar ist und die Kunden der beklag ten Sparkasse daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Anders als die Revision meint, ergibt sich eine Abweichung von w e- sentlichen Grundge danken der Rechtsordnung ge mäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB indes nicht schon daraus, dass die Erhebung ei nes Benachrichtigungsentgelt s mit dem Wesen des Einzugser mächtigungsv erfahren s als nachträglich autor i- siertem Zahlungsverfahren unvereinbar wäre . Zu den wesentlichen Merkmalen des Einzugsermächtigungs verfahrens in seiner derzeitigen Ausgestaltung gehört es zwar, dass die Lastschrift bis zur Genehmigung unautorisiert erfolgt (vgl. Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr im Ein zugsermächti gungsverfahren, A b- schn. A Nr. 2.1.1 bzw. Nr. 2.1.1). Hieraus folgt aber lediglich, dass der Schul d- nerbank gemäß § 684 Satz 2 BGB bis zur Genehmigung de r Last schriftb u- chung kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht und der Schuldner bei Fehlen eine r Genehmigung die valutenneutrale Wiedergut schrift des Lastschriftbetr a- ges einschließlich der mit der Abbuchung zusammenhängenden Entgelte und Zinsen verlangen kann (§ 675u BGB). Ob die Beklagte Anspruch auf ein Entgelt für die Erfüllung der von ihr geschu ldeten Benachrichtigungspflicht hat, ist hi n- gegen allein nach dem Inhalt des Zahlung s diensterahmenvertrages zu en t- scheiden. Denn die im Interesse ihrer Kunden zu erfüllende Benachrichtigung s- pflicht besteht unabhängig von der Autorisierung der Lastschrift a ls Nebenpflicht aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag . 34 35 36 - 20 - b) Die angegriffene Klausel is t jedoch unwirksam, weil sie den Kunden der Beklagten unter Verstoß gegen § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB die Zahlung ein es Entgelts für eine vom Kreditinstitut geschuldete Neb enleis tung auferleg t, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB . aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind En t- geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, m it wesentlichen Grundgeda n- ken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für eine Tätigkeit auf den Kunden ab gewälzt wird, zu d er der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (Senats u r- teile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 , 385 f., vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven R echts gehört, d ass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht dadurch auf den Kunden abgewälzt we r- den, dass gesetzlich oder vertraglich geschuldete Aufgaben in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen zu Sonderleistungen gegenüber dem Vertragspartner e r- klärt werden. Der artige Entgeltregelungen stellen eine Abweichung von Recht s- vorschriften dar und verstoßen deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senat s- ur teile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21) . bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat form u- larmäßig erhobene Entgelte für die Benachrichtigung des Schuldners über die Nichtein lösung einer Lastschrift gemäß § 307 BGB für unwirksam erklärt (S e- 37 38 39 - 21 - natsur teil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.). Hi e- ran ist für das Einzugsermächti gungsverfahren nach dem seit dem 31. Oktober 2009 geltenden Zahlungsdienste recht festzuhalten. (1) An dem gesetzlichen Leitbild, dass Entgelte für Nebenleistungen von Banken regelmäß ig unzulässig sind, hat sich auch nach dem neuen Zahlung s- dienste r echt nichts geändert (Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Ban k- rechts - Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 135 f. ; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 69 ). Entgegen einer in der Literatu r vertretenen M einung (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 19; Schulze/ Schulte - Nölke, BGB, 7. Aufl., § 675o Rn. 4; Grundmann, WM 2009, 1157, 1159; vgl. auch Bitter, WM 2010, 1773 , 1780 f. ; differenzierend Schürmann in Bank rechtstag 2009, S. 11, 32) d efinieren weder § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB noch § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB das gesetzli che Lei tbild neu. Vielmehr bringt § 675 f Abs. 4 Satz 2 BGB im Ei n- klang mit der bisherigen Rechtsprechung den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck , dass einem Kreditinstit ut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zusteht. Danach darf ein Entgelt gemäß den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtl i- nie nur ausnahmsweise erhoben werden, sofern die Erhe bung ausdr ücklich gesetzlich zugelassen ist und ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleister s ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parte i- en vereinbart ist. (2) Entsprechend diesem Regel - Ausnahme - Verhältnis dürfen Kreditinst i- tute zwa r nunmehr nach § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB in teilweiser Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung ein Benachrichtigungsentgelt erheben, wenn sie die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnen. Hierbei handelt es sich aber - wie die Zusammenschau mit § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB und Art. 52 Abs. 1 der Za hlungsdiensterichtlinie ergibt - um eine Ausnahmevorschrift 40 41 - 22 - (Nobbe, WuB I V C. § 307 BGB 4.11 ) , die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßge bend sein kann. (3) § 675o Abs. 1 Sa tz 4 BGB erlaubt damit zwar für die SEPA - Last - schriften und das Abbuchungsauftragsverfahren die Erhebung eines angeme s- senen Entgelts für die berechtigte Nichtausführung eines Zahlungsauftrages (Ellenberger in Schimansky/Bunte/L wowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 136; Nobbe, WuB I V C. § 307 BGB 4.11 ). Im herkömmlichen Einzug s- ermächtigungsverfahren ist die Benachrichtigung des Schuldners über die Nichte inlösung einer Lastschrift hingegen weiterhin nicht bepreisbar, weil bis zur Genehmigung der Las tschrift ein autorisierter Zahlungsvorgang in Form e i- nes Zahlungsauftrages nicht vorliegt (Bunte in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 17 Rn. 32b; ders., AGB - Banken, 3. Aufl., SB Lastschrift Nr. 2 Rn. 55; Burghardt in Ellenberger/F indeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, § 675o BGB Rn. 7; Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 135; Fuchs in Ulmer/B randner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., Spez. AGB - Werke, Teil 4 Rn. 50 Fn. 140; Baumb ach/Hopt, HGB, 35. Aufl., (7) BankGesch Rn. D/33; Nobbe, WM 2011, 961, 962 f.; ders., WuB IV C. § 307 BGB 4.11; Meckel, ju risPR - BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.; Schmalenbach in Bamberger/ Roth, BeckOK BGB, Stand Nov. 2011, § 675o Rn. 7; Strube in Bankrechts tag 2010, S. 115, 128 f.). cc) Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts im Einzugsermächt i- gungsverfahren ist entgegen den Erwägungen des Berufungsgericht s auch nicht analog § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB zulässig (Bunte, AGB - Banken, 3. Aufl., SB Lastschrift Nr. 2 Rn. 56; Nobbe, WuB I V C. § 307 BGB 4.11 ; Meckel, jurisPR - BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.; aA Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 39 und § 675o Rn. 4; Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 33 f.). 42 43 - 23 - (1) Die analoge Anwend ung der Entgeltvorschrift des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB setzt voraus, dass die Benachrichtigungspflicht aus § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Einzugsermächtigungsverfa hren entsprechend anwendbar ist . Das ist aber aus mehreren Gründen nicht der Fall. Das Interesse des Schuldners a n der unverzüglichen Benachrichtigung über die Nichtausführung einer Einzugsermächtigungslastschrift ist zwar wegen der einschneidenden Folgen, die deren Nichteinlösung haben kann, der Int e- ressenlage im Abbuchungsauftrags - und SEPA - Lastschriftverfahren ver gleic h- bar ( vgl. Senatsu rteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382). Für ei ne Analogie fehlt es aber - wie das Berufungsge richt, von seinem Rechtss tand punkt aus folgerichtig , offen gelassen hat - schon an einer planwi d- rigen Regelungslücke (zu diesem Erfor dernis siehe BGH, Urteil vom 5. Feb ruar 1981 - III ZR 66/80, VersR 1981, 484) , deren Schließung im Wege der Analogie es bedürfte (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 4.11; Meckel, jurisPR - BKR 12/2009 Anm. 1, 9.3). Denn ein Kreditinstitut ist - wie darge legt - nach allgemeinen za h- lungsdienstevertraglichen Grundsätzen gemäß § 675c Abs. 1 i.V.m. § 675 Abs. 1, §§ 666, 242 BGB zur Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtet (siehe oben II. 2. b) bb) (1)). Z u- dem steht einer Analogie entgegen, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesb e- gründung unter Bezugnahme auf die Genehmigungstheorie ausdrücklich kla r- gestellt hat, dass ein Zahlungsauftrag im Einzugsermächtigungsverfahren bis zur Genehmigung der Lastschriftbuch ung nicht vorliegt (BT - Drucks. 16/11643, S. 102). Gleichwohl hat er § 675o BGB nicht auf das Einzugsermächtigungsve r- fahren erstrec kt. Dies kann nur als bewusste und damit die Annahme eine r planwidrige n Regelungslücke aus schließende Entscheidung verstanden we r- den, das Einzugsermächtigungsverfahren gerade nicht den Vorschriften zu u n- terstellen, die ausdrücklich an das Vorliegen eines Zahlungsauftrages anknü p- fen. 44 45 - 24 - (2) Soweit das Berufungsgericht einen Wertungsw iderspruch darin zu sehen meint , dass im Einzugs ermächtigungsverfahren anders als bei den übr i- gen Lastschriftverfahren kein Entgelt erhoben werden darf , kann dieser ve r- meintliche W iderspruch nicht durch Analogie überwunden werden. Dem steht die bewusste An knüpfung des Gesetzgebers an den Begriff des Zah lungsau f- trages in § 675o bzw. § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB entgegen. Im Übrigen vermag der Senat einen nicht hinnehmbaren Wer tungs wide r- spruch auch nicht zu erkennen. Es entspricht zulässiger Differenzierung (Art. 3 Abs. 1 GG) , bei der Erhebung eines Benachr ichtigungsentgelts zwischen pla n- mäßig vorab und planmäßig nachauto risierten Zahlungs verfahren zu unte r- scheiden (aA Schürmann in Bankrechtstag 2009, S. 11, 34). Denn bei nachträ g- lich autorisierten Zahlungsverfahren wie dem Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem das Lastschriftinkasso allein vom Gläubiger eingeleitet wird und keine Vorlegungsfristen einzuhalten sind, kann der Schuldner in besonderem Maße nicht zuverlässig abschätzen, wann eine ihn betreffende Lastschrift bei seiner Bank eingeht. Auch entspric ht es dem Rechtsgedanken des § 675u BGB, der Bank und nicht dem Schuldner das Risiko für nicht autorisierte Zahlungsvo r- gänge aufzuerlegen. dd) Der revisionsrechtlichen Prüfung hält schließlich auch die Erwägu ng des Berufungsgerichts nicht s tand, die bea nstandete Entgeltklausel s ei in erwe i- ternder Auslegung von § 675o Abs. 1 S atz 4 BGB bzw. Art. 65 Abs. 1 Untera b- satz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren zu erstrecken . Soweit das Berufungsgericht hierbei - unausgesproche n - von einer u n- mittelbaren Wirkung des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie ausgegangen ist, ist eine solche im horizontalen Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister 46 47 48 49 - 25 - von vorneherein ausgeschlossen (EuGH, Slg. 1986, 723 Rn. 48; EuGH, EWS 2007, 329 Rn. 20 mwN). Gegen eine entsprechende Anwendung des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie spricht zudem, dass der europäische Gesetzgeber die we i- tere Nutzung des Einzugser mächtigungsverfahrens - wie darge legt - durch die im Richtliniengebungsverfahren erfolgte Änderu ng des Richtlinient ex tes ermö g- licht, die Besonderheiten nachträglich autorisierter Zahlungsverfahren bei der Fassung des Art. 65 Abs. 1 und der Richtlinie im Übrigen aber nicht berücksic h- tigt hat (siehe oben II. 2. b) bb) (2) (b) (bb) ) ; vgl. auch Meckel, j urisPR - BKR 8/2011 Anm. 2 unter C.). Auch zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB nicht zur Erstreckung der darin getroffenen Ent geltregelung auf das Einzugsermächtigungsverfahren. Für eine dahingehende Auslegung ist schon deshalb kein Raum, weil § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB an die Terminologie der Zahlungsdiensterichtlinie anknüpft und Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie inhaltsgleich umsetzt (Bunte, AGB - Banken, 3. Aufl., SB Lastschrift Nr. 2 Rn. 56). Einer rich t- linienkon formen recht sfortbildenden Erstreckung des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB auf das Einzugsermächtigungsverfahren stünde zudem die bewusste Entsche i- dung des deutschen Gesetz gebers entgegen, die Einzugsermächtigung nicht dem Begriff des Zahlungsauftrag s zu unterstellen (vgl. a llgemein Gebau er in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 4 Rn. 41). D as Unionsrecht fordert anerkanntermaßen keine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung contra legem (EuGH, Slg. 2006 I - 6057 Rn. 110 ; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 ). Aus diesen Gründen ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht zur Klärung der Frage geboten, ob die Entgeltregelung des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB auf Grund der Vorgaben der 50 51 - 26 - Zahlungsdiensterichtlinie e ntsprechend auf das Einzugsermächtigungsverfa h- ren anzuwenden ist . ee) Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift benachteiligt die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemess ene Benachteiligung wird durch den Verstoß der angegriffenen Klausel gegen § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB als einen wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. S enatsu r- teile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Februar 20 01 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 3 77, 384 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel gleichwohl als ang e- messen erscheinen ließen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Entgegen der Revisionserwiderung kann eine unan gemessene Benac h- teiligung insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, die Erhebung eines Entgelts sei bei anderen Lastschriftverfahren zulässig. D em steht die ausdrückliche Wertentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Benachricht i- gungsentgelte nu r in den Fällen zuzulas sen, in denen di e Entgelterhebung g e- setzlich eröffnet ist, § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB. Dass der Kunde den Zahlung s- vorgang durch Erteilung der Einzugsermächtigung mitveranlasst hat, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der angegri ffenen Klausel gleichfalls ohne B e- lang. Denn das Verursacherprinzip ist für die Preisgestaltung im nicht regulie r- ten Wet tbewerb rechtlich bedeutungslos, sofern die Erhebung gesonderter, a n- lassbezogener Entgelte nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (allg. S e- natsurtei le vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 , 385 und vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f. ) . Sobald allerdings die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfa h- ren im Anschluss an die Anregung im Senatsurte il vom 20. Juli 2 010 (XI ZR 52 53 54 - 27 - 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 37 ff. ) und im Vorgriff auf die nunmehr durch Ve r- ord nung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäft s- anford erungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (Abl. EU 2012 Nr. L 94, S. 22) festgelegten Endtermine zur Abschaffung nationaler Lastschriftverfahren (Art. 6 Abs. 2, 16 Abs. 4) durch Änderung ihrer All gemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA - Lastschriftmandat um ge stell t hab en wird ( vgl. hierzu BT - Drucks. 17/8072 S. 2 f. ), wird künftig auch im Ein zugsermächtigungsverfahren ein Benachricht i- gungse ntgelt gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB zulässig sein (Elle nberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 136; Nobbe, WM 2011, 961, 963; ders., WuB I V C. § 307 BGB 4.11 ; Zahrte, BKR 2011, 386, 388). 4. Ob die konkrete Ausgestaltu ng der beanstandeten Entgeltklausel da r- über hinaus, w ie die Revis ion meint, gegen das Transparenzgebot verstößt oder ob sie die Kunden der beklagten Sparkasse aus anderen Gründen una n- gemessen benachteiligt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. III. Das Berufungsurteil ist demnach unt er Wiederherstell ung des landg e- richtlichen Urteils aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sa che zur End entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die angegriffene Klausel g e- gen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ver stößt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 UKlaG b e- gründet. Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemac h- 55 56 - 28 - ten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet und in der vom Landgericht zuerkan n- ten Höhe nebst Zinsen zwischen den Parteien außer Streit steht. Wiechers Ellenberger Grüneberg Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidu ng vom 06.12.2010 - 8 O 1140/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2011 - 8 U 1989/10 -
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