BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 290/13 Verkündet am: 23. Oktober 2014 Preuß Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 3 Wird eine Kreditkarte als Barzahlungsersatz eingesetzt, richtet sich die Deckungsa nfechtung in der Insolvenz des Karteninhabers gegen das Vertrag s- u n ternehmen und nicht gegen den Kartenaussteller. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - IX ZR 290/13 - OLG Karlsruhe LG Baden - Baden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 23. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberla n- desge richts Karlsruhe vom 26. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 16. März 2012 am 1. Mai 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S . AG (fortan: Schuldnerin). Die beklagte Bank führte für die Schuldnerin ein Geschäftskonto und hatte ihr eine - Firmenkredit - karte zur Verfügung gestellt, die auf den Namen des Vorstands der Schuldnerin als Karteninhaber lautete . Herausgeberin der Kreditkarte war aus lizenzrechtl i- chen Gründen die D . Bank AG . Diese hatte ihre Aufwendungsersatzansprüche aus den vom Karteninhaber autorisierten Kartenzahlungen an die Beklagte ve r- kauft. Nach den als Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogenen Ve r- tragsbedingungen für Firmenkreditkarten hatte die Beklagte die Aufwendung s- ersatzansprüche in einer Umsatzaufstellung zu saldieren und den Saldo dem Karteninhaber mindestens einmal monatlich mitzuteilen. Mit der Erteilun g der Abrechnung wurde der Umsatzsaldo zur Zahlung fällig. Der Ausgleich des Sa l- 1 - 3 - dos erfolgte durch Abbuchung vom Geschäftskonto der Schuldnerin, zu dessen Belastung diese die Beklagte ermächtigt hatte. Am 11. April 2012 belastete die Beklagte d as Gesch äftskonto der mit de m Umsatz saldo von 19.259,93 Kartenverfügungen im Zeitraum vom 27. Febr uar 2012 bis zum 18. März 2012. Der Kläger hat mit der Begründung, die Verrechnung des Guthabens sei insolvenzrechtlich anfechtbar, die Auszahlung des Guthabens in voller Höhe verlangt. Das Landgericht hat eine Anfechtbarkeit verneint und der Klage w e- gen einer vom Kläger nicht berücksichtigten Auszahlung in Höhe von 809,73 Oberlandes gericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Teilbetrags von 809,73 eines Berufung sangriffs als unzulässig verworfen . Bezüglich des verrechneten Guthaben hat es die Berufung als unbegründet zurückgewi e- sen. Mit der insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 19.259,93 Zinsen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat ke inen Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung liege eine anfechtbare Rechtshandlung nur im Verhältnis z u m Ve r- tragsunternehmen, nicht aber im Verhältnis zur b eklagten Bank vor. Im Einsatz der Kredi tkarte sei unter den gegebenen Umständen - monatliche Abrechnung und Abbuchung des vollen Abrechnungsbetrags vom Guthaben des Bela s- tungskontos - die Verwendung eines bloßen Zahlungsmitte ls zu sehen. Die Bank wickle die Zahlung auf der Grundlage der Weisung des Kunden und ihrer Pflichten aus dem Zahlungsdienste rahmen vertrag lediglich als Zahlstelle ab. Zu einer Kreditgewährung komme es nicht. Es sei daher keine andere rechtliche Behandlung gerechtfertigt als im Falle einer Barabhebung mit anschließender Barz ahlung, einer Scheckzahlung, einer Zahlung mittels ec - Karte, einer Übe r- weisung oder eines Lastschrifteinzugs. Wie in diesen Fällen müsse eine inso l- venzrechtliche Anfechtung gegenüber der Bank auch hier ausscheiden. Die gewählte rechtliche Konstruktion mit der Zwischenschaltung der Kartengesel l- schaft und dem Ankauf des Aufwendungsersatzanspruchs dieser Gesellschaft vermöge an diesem Ergebnis bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nichts zu ändern. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen N achprüfung stand. 5 6 - 5 - 1. D ie insolvenzrechtliche Deckungsanfechtung nach den §§ 130, 131 InsO ist im Verhältnis zur beklagten Bank wegen des Vorrangs der Anfechtung gegenüber dem jeweiligen Vertragsunternehmen als Leistungsempfänger au s- geschlossen. a) H at der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Ver - mögen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar wirtschaftlich um eine Leistung des Schuldner s handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/ 04, BGHZ 174, 228 Rn. 35 ; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9 ; vom 13. Juni 2013 - IX ZR 259/12, WM 2013, 1793 Rn. 21 ). Gleiches gilt, wenn die Verminderung des Schuldnervermögen s und die Zuwendung an den Dritten im Rahmen eines Gesamtvorgangs, aber in verschiedenen Rechtshandlungen vorgenommen wird, sofern die Minderung des Schuldnervermögens zugunsten des Vermögens des Dritten von Anfang an gewollt war (MünchKomm - InsO/ Kayser, 3 . Aufl., § 129 Rn. 68; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 84). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckung s- anfechtung nicht gegen den Leistungsmittl er, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 , aaO; vom 26. April 2012, aaO ; vom 13. Juni 2013, aaO ). 7 8 - 6 - b) E ine solche mittelbare Zuwendung liegt regelmäßig vo r, wenn der Schuldner ein Bankguthaben durch Überweisung ( MünchKomm - InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 50 ; FK - InsO/Dauernheim, 7. Aufl., § 130 Rn. 19; Bork, Za h- lungsverkehr in der Insolvenz, Rn. 129, 138, 142 ; Ganter, NZI 2010, 835 ) , Las t- schrifteinzug (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 13 , 44; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, WM 2012, 933 Rn. 38 ; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11 f ) oder durch Scheckza h- lung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 1 82, 317 Rn. 14 f) auf einen Leistungsempfänger überträgt. Die als bloße Zahlstelle des Schul d- ners eingeschaltete Bank ist in diesen Fällen nicht der Deckungsanfechtung ausgesetzt, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen B etrachtung nicht als Insolvenzg läubigerin, sondern als Schuldnerin des Insolvenzschuldners handelt (MünchKomm - InsO/Kayser, aaO § 130 Rn. 17c , 21 ; Schoppmeyer in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 55a; Uhlenbruck/Hirte, aaO Rn. 87; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 129 Rn. 41 ) . c) F ür den Zahlungsverkehr mittels einer Kreditkarte gilt nichts anderes, wenn der Einsatz der Kreditkarte - wie hier - nur die Funktion d es Bargeldersa t- zes hat und es zu keiner Kreditgewährung kommt. aa) D ie Zahlung mittels einer (Universal - ) Kr editkarte berührt mehrere Vertragsverhältnisse. In der dreiseitigen Grundkonstellation stellt das Kreditka r- tenunternehmen die Kreditkarte einem Karteninhaber zur Verfügung. Diesem Deckungsverhältnis liegt ein Kreditkartenvertrag zugrunde, der ein Zahlung s- d iensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB ist. In ihm verpflichtet sich das Kreditkartenunternehmen , beim Einsatz der Kreditkarte die vom Ka r- teninhaber im Valutaverhältnis bei einem Vertragsu nternehmen eingegangene Verbindlichkeit zu erfüllen . Der autorisierte Einsatz der Kreditkarte durch deren 9 10 11 - 7 - Inhaber enthält die Weisung an das Kartenunternehmen, die Zahlung an das Vertragsunternehmen auszuführen, und begründet einen entsprechenden Au f- wendungsersatzanspruch des Kartenunternehmens nach § 675 Abs. 1, § 670 BGB , der nach Maßgabe der Vereinbarungen im Deckungsverhältnis gege n- über dem Karteninhaber abgerechnet wird . Der Anspruch auf Aufwendungse r- satz entsteht mit der Zahlung des Kartenunternehmens an das Vertragsunte r- nehmen. Fällig wird er aber erst im - meist monatlich - vereinbarten Abrec h- nungszeitpunkt. Statt der Fälligkeit des vollständigen Abrechnungssaldos kö n- nen die Vertragsbedingungen auch eine Rückführung des Saldos in Teilbetr ä- gen vorsehen, was der Gewährung eines Kredits entspricht. Das Zuwen dung s- verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kartenunternehmen ist gekennzeichnet durch die Verpflichtung des Vertragsunternehmens, die Za h- lung mittels der Kreditkarte zu akzeptieren, und durch ein abstraktes, durch die Einreichung ordnungsgemä ßer Belastungsbelege aufschiebend bedingtes Schuldversprechen de s Kartenunternehmens (BGH, Urteil vom 16. April 2002 - XI ZR 375/00, BGHZ 150, 286, 293 ff). In der Praxis ist diese Grundkonstellation vielfach erweitert. Das Karte n- unternehmen lizensie rt mit der Ausstellung (Emission) der Kreditkarten oftmals Dritte, die ihrerseits die Abwicklung der Karten zahlungen - wie hier - einer Bank übertragen können . A uch mit der Akquisition von Vertragsunternehmen werden vom Kartenunternehmen häufig andere Unte rnehmen beauftragt (vgl. zum Ganzen Martinek in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 67; Jungmann in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtsko m- mentar, 6. Kap. , V or §§ 675f ff BGB; Baumbach/Hefermehl/Casper, WechselG, ScheckG, Rech t der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., Kartenzahlungen Rn. 86 ff ) . Für die in Rede stehende anfechtungsrechtliche Beurteilung ist die Aufgliederung ohne maßgebliche Bedeutung. 12 - 8 - bb) Im Streitfall hatte der Karteninhaber nach den getroffenen Verein b a- rungen im Anschluss an die monatliche Abrechnung jeweils den vollen Saldo aus einem im Guthaben geführten Konto auszugleichen. Zur Gewährung eines Kredits kam es deshalb nicht; der mit der Sammelabrechnung verbundene Za h- lungsaufschub hatte nur abwicklung stechnische Gründe. Der in Nr. 5 der Ve r- tragsbedingungen angesprochene Verfügungsrahmen begrenzt lediglich den Einsatz der Kreditkarte. D er Zahlungsvorgang mittels d er Kreditkarte ersetzt e unter diesen Umständen eine Barzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Ap ril 2002 , aaO S. 291 f ) . Vergleichbar der Zahlung durch Überweisung, Lastschrift oder Scheck ist deshalb auch anfechtungsrechtlich keine andere Behandlung g e- rechtfertigt als im Fall einer Barzahlung des Schuldners an seinen Gläubiger nach vorheriger Auszah lung eines entsprechenden Guthabens durch seine Bank. D ie Karten gesellschaft oder die mit der Abwicklung der Kartenzahlung beauftragte Bank handelt in einem solchen Fall als bloße Zahlungsmittler in des den Vorgang veranlassenden Karteninhabers gegenüber se inem G läubiger als Leistungsempfänger . Sie kommt mit der Zahlungsabwicklung lediglich ihren Verpflichtungen aus dem Zahlungsdienstevertrag nach . Nach dem Willen aller Beteiligten soll im wirtschaftlichen Ergebnis das Vertragsunternehmen eine Leistung aus d em Vermögen des Karteninhabers erhalten. Erteilte der Karte n- inhaber mit dem Einsatz der Karte de m Kartenunternehmen unmittelbar die Weisung, ein bei ihm bestehendes Guthaben direkt an das Vertragsunterne h- men auszuzahlen, handelte das Kartenunternehmen bere its formal nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin des Karteninhabers ( Anweisung auf Schuld; BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14 ; vgl. Obermüller in F estschrift Gerhardt, 2004, S. 683, 689, 697 ) . Der Umstand, dass die Weisung nach den vertraglichen Vereinbarungen auf eine Zahlung aus dem 13 - 9 - Vermögen des Kartenunternehmens gerichtet ist und einen Anspruch des Ka r- tenunternehmens auf Aufwendungsersatz ent stehen lässt, macht dieses formal zu einem Gläubiger des Karteninhabers. Wirtschaftlich geht es gleichwohl um die Erfüllung einer Verpflichtung des Kartenunternehmens gegenüber dem Ka r- teninhaber (Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 130 Rn. 54 ; FK - In sO/ Dauernheim, aaO § 130 Rn. 17 ) . cc) D er Einordnung der Kartenzahlung als mittelbare Zuwendung steht n icht entgegen, dass das Kartenunternehmen sich gegenüber dem Vertragsu n- ternehmen selbst im Wege eines abstrakten Schuldversprechens nach § 780 BGB zur Zahlung in Höhe der eingereichten Belastungsbelege (abzüglich des vereinbarten Entgelt s) verpflichtet hat und dass es mit der auf die eingereichten Belege erfolgenden Zahlung auf diese eigene Verpflichtung leistet (vgl. Nobbe in F estschrift Hadding, 20 04, S. 1007, 1015). Zahlt ein Dritter an den Gläubiger auf eine eigene Schuld, etwa als Sicherungsgeber oder Gesamtschuldner, kann dies zwar zu der Beurteilung führen, dass keine unmittelbare Leistungsbezi e- hung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, son dern jeweils eigene Leistungsbeziehungen zwischen dem Dritten und dem Gläubiger einerseits und zwischen dem Schuldner und dem Dritten andererseits bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1962 - VIII ZR 18/62, BGHZ 38, 44, 46 f; Schop p- meyer in Kübler/P rütting/Bork, aaO Rn. 53a ; MünchKomm - InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 49a; HmbKomm - InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 129 Rn. 29; Geh r- lein, ZInsO 2012, 197, 198 ). Im Streitfall ist eine solche Beurteilung jedoch nicht gerechtfertigt. Die eigene Verpflichtung des Ka rtenunternehmens gegenüber den Vertragsunternehmen entstand jeweils erst infolge des Karteneinsatzes durch den Karteninhaber, denn dadurch konnte das Vertragsunternehmen dem Kartenunternehmen Belastungsbelege einreichen und so die Bedingung für die Verpfli chtung des Kartenunternehmens herbeiführen. Die Verpflichtung des 14 - 10 - Ka r tenunternehmens stellt sich deshalb als T eil e ines Gesamtvorgangs dar, der darauf gerichtet war, eine Barzahlung des Karteninhabers zu ersetzen und zur Tilgung der Verbindlichkeit des Sch uldners eine Leistung aus de ssen Verm ö- gen mittels des Kartenunternehmens als Zahlstelle an das Vertragsunterne h- men als Gläubiger zu erbringen. Auch nach den Grundsätzen des Bereich e- rungsrechts, an das sich die anfechtungsrechtliche Behandlung anlehnt ( vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - I X ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287 mwN) , liegt eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger vor . E r verschafft dem Gläubiger den Anspruch gegen das Kartenunternehmen und kann, wenn das Valutaverhältnis unwirksam ist und die Zahlung des Kartenunternehmens an den Gläubiger bereits erfolgt ist, bei diesem den im Valutaverhältnis verei n- barten Betrag kondizieren (Nobbe, aaO S. 1015 f ; Ott in F estschrift Musielak, 2004, S. 383, 391 f ). 2. D ie Verrechnung des Bankguthabens der Schuldnerin mit dem Saldo der Kreditkartenabrechnung ist im Übrigen auch deshalb nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt (§ 129 Abs. 1 InsO). Zwar führte die Verrechnung zu einer Verringerung des Akt ivve r- mögens, die durch das Erlöschen der Forderung der Beklagten nicht ausgegl i- chen wurde, weil diese im Insolvenzverfahren eine bloße Insolvenzforderung gewesen wäre. An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es gleichwohl, weil die Beklagte auch im Insolve nzverfahren nach § 94 Abs. 1 InsO zur Aufrechnung berechtigt gewesen wäre. Die Aufrechnung wäre insbesondere nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig gewesen, denn die Beklagte hat die Aufrec h- nungsmöglichkeit nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Schuldnerin auf Ausza h- lung des Guthabens ergab sich für die Beklagte infolge der Karteneinsätze der Schuldnerin. Die daraus resultierenden Aufwendungsersatzansprüche beruhen 15 - 11 - auf einem vertrag sgemäßen, kongruenten Verhalten der Beklagten. Eine A n- fechtung nach § 131 InsO scheidet somit aus. In Betracht käme lediglich eine Anfechtung nach § 130 oder § 133 Abs. 1 InsO. Insofern sind aber die subjekt i- ven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nicht g egeben. Der Kläger hat in s- besondere nicht vorgetragen, dass der Beklagte n zu dem Zeitpunkt, als das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde ( zu r M aßgeblich keit dieses Z ei t- punkt s vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 11 mw N), mithin zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Vertragsunterne h- men, bekannt war , dass die Schuldnerin zahlungsunfähig (§ 13 0 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beantragt war (§ 13 0 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). 3. Die Verrechnung des Guthabens der Schuldnerin mit dem Aufwe n- dungsersatzanspruch der Beklagten unterliegt auch nicht der Vorsatzanfec h- tung nach § 133 Abs. 1 InsO. In Fällen einer mittelbaren Zuwendung kann der Zahlungsmittler zwar unter bestimmten Vorausse tzungen der Vorsatzanfec h- tung ausgesetzt sein. Der Kläger hat jedoch weder zu diesen besonderen Vor - aussetzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 21 ff; vom 24. Januar 2013 - IX ZR 11/12, WM 2013, 361 Rn. 14, 18, 3 1 ff ) noch überhaupt zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorsatza n- fechtung Vortrag gehalten. Im Übrigen kann auch hier die nach § 129 Abs. 1 16 - 12 - InsO vorausgesetzte objektive Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt we r- den. Kayser Lohmann Pape G rupp Möhring Vorinstanzen: LG Baden - Baden, Entscheidung vom 21.12.2012 - 2 O 265/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2013 - 17 U 20/13 -
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