ECLI:DE:BGH:2018:090118BIXZR290.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 290/16 vom 9 . Januar 2018 in dem Erinnerungsverfahren - 2 - hat d er I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Richter Meyberg als Einzelrichter am 9 . Januar 2018 beschlossen: Die Erinnerung des Kostenschuldne rs gegen den Ansatz der G e- richtskosten mit Kostenrechnung en vom 17. Juli 2017, Kassenze i- chen 780017135355, und vom 9. August 2017, Kassenzeichen 780017139118 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 6. Juli 2017 zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzt . Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 2. A u- gust 2017 verworfen. Gegen den Ans atz der im Tenor bezeichneten Gericht s- kosten hat sich der Kostenschuldner mit einem an das Bundesamt für Justiz gerichtetem Schreiben (gefaxt am 30. November 2017) und einem Schreiben vom 2. Januar 2018 gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als E r- innerung nach § 8 Abs. 1 JBeitrG, § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeho l- fen. 2. Die vorbezeichneten Schreiben des Kostenschuldners sind als Erinn e- rung gegen den Kostenansatz auszulegen und a ls solche zulässig, insbesond e- re statthaft (§ 66 Abs. 1 G KG) . Die Erinnerung , über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 1 2 - 3 - Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff) , nachdem der Ko s- tenbeamte dieser nicht abgeholfen hat, hat jedoch in der Sache keinen Er folg. Auch als Antrag nach § 21 GKG, der nach Zugang einer Kostenrechnung ebe n- falls als Erinnerung zu behandeln ist, ist die Eingabe unbegründet. Die angesetzte n G ebühr en nach Nr. 1242 und Nr. 1700 des Kostenve r- zeichnisses (Anlage 1 zum GKG) sind angefallen . Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens . Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts ri chten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN) . Auch Einwendungen gegen die zwangsweise E inziehung der Gerichtskosten durch das Bundesamt für Ju s- tiz als Vollstreckungsbehörde können nicht im Rahmen einer Erinnerung ge l- tend gemacht werden (vgl. § 2 Abs. 2, § 6 JBeitrG). 3 - 4 - 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstat tet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Meyberg Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 6 O 1595/12 (1) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.2016 - 8 U 2120/15 - 4
Full & Egal Universal Law Academy