BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 29/05 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt am 14. Juni 2006 beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. April 2006 wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtli-ches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Gesichts-punkte umfassend gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Wie der Beklagte selbst sieht, lag ausweislich des unstreitigen Tatbestands des Berufungsurteils der Zeichnungsschein der Kl344gerin bei Abschluss des Darlehensvertrages gemeinsam mit der Selbstauskunft des Beklagten vor. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat der Beklagte nicht ge-stellt. Die vom Beklagten zitierten weiteren Ausf374hrungen des Beru- 1 - 3 - fungsgerichts betreffen die Treuhandvollmacht, nicht aber den Zeich-nungsschein. Dass der Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht ent-halten konnte, ist sowohl im Verhandlungstermin er366rtert als auch bereits zuvor von der Revisionsbegr374ndung geltend gemacht worden. Die Auf-fassung des Beklagten, das Urteil stelle insoweit eine 334berraschungs-entscheidung dar, ist daher schon im Ansatz verfehlt. Dass der erken-nende Senat seine fr374here Rechtsprechung fortsetzen und sich der ab-weichenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht anschlie337en w374rde, ist ebenfalls in der m374ndlichen Verhandlung ausgiebig er366rtert worden. Einer Vorlage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen bedurfte es nicht, nachdem der II. Zivilsenat erkl344rt hatte, seinerseits an seiner von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichenden Rechtspre-chung nicht festzuhalten. S344mtliche weitere R374gen des Beklagten, der Senat habe erforderliche Hinweise unterlassen bzw. das Urteil stelle eine 334berraschungsentscheidung dar und verletze das Recht auf ein faires - 4 - Verfahren, scheitern schon deshalb, weil alle f374r die Entscheidung be-deutsamen Fragen in der m374ndlichen Verhandlung ausdr374cklich ange-sprochen worden sind und Gelegenheit zur Stellungnahme bestand. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 27.06.2002 - 317 C 90/02 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 327 S 112/02 -
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