BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 29/05 Verk374ndet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ VerbrKrG 247247 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); BGB 247247 171, 172 a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kredit-finanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grund-st374cksgesch344ft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) 374bernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.). b) Die Anwendung der 247247 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem fi-nanzierten Grundst374cksgesch344ft auch in den F344llen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz versto337enden Treuh344nders durch die Regeln 374ber das verbundene Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschr344nkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.). c) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird ge-m344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG g374ltig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensva- - 2 - luta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgem344337 unmittelbar an einen Treu-h344nder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.). d) Zur Auslegung eines formularm344337igen Zeichnungsscheins. BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05 - LG Hamburg AG Hamburg-Altona - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, Abt. 317, vom 27. Juni 2002 abge344ndert und das Urteil des Landge-richts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 20. Januar 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 1.618,30 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 24. Februar 2002 sowie 10,22 200 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag 374ber (urspr374nglich) 45.384,23 200 besteht. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt der Beklagte. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die klagende Bank verlangt von dem Beklagten die Zahlung r374ck-st344ndiger Annuit344tenraten aus einem Darlehen, das sie ihm 1991 zur Be-teiligung an einem Immobilienfonds gew344hrt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte, ein damals 34 Jahre alter Handelsvertreter, wurde im Jahr 1990 von einer Vermittlerin geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts betriebenen "H.- fonds Nr. .." (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 13. September 1990 unterzeichnete er einen formularm344337igen Zeich-nungsschein, mit dem er die D. Treuhand- und Steuerberatungsge-sellschaft mbH (nachfolgend: Treuh344nderin) beauftragte, f374r ihn den Bei-tritt zu der GbR mit einer Einlage von 100.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines dem Fondsprospekt beigef374gten Treuhandvertrages an-bot und sich verpflichtete, eine ihm mit der Unterzeichnung des Scheins 374berreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte er in dem Zeichnungsschein "dem Treuh344nder ausdr374cklich Vollmacht", so-wohl f374r die Gesellschaft als auch f374r die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu er366ffnen und 374ber Eigen- und Fremdmittel zu verf374gen. 2 Der Beklagte unterbreitete der Treuh344nderin 374berdies ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich erteilte er der Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsbe-ratungsgesetz nicht verf374gte, eine umfassende Vollmacht, ihn bei allen Rechtsgesch344ften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschafts- 3 - 5 - zwecks zu vertreten. Unter anderem sollte sie Finanzierungskredite auf-nehmen, war zur Bestellung der dinglichen und pers366nlichen Sicherhei-ten befugt sowie zur Abgabe von pers366nlichen Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen und sollte sowohl die ein-zelnen Gesellschafter als auch die Gesellschaft vor Gericht vertreten k366nnen. Die Treuh344nderin nahm die Angebote des Beklagten an, erkl344rte seinen Beitritt zu der GbR und schloss in seinem Namen am 13./27. De-zember 1991 mit der Kl344gerin einen Darlehensvertrag 374ber 88.900 DM zu einem bis Ende 1996 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,48%. An Stelle einer regelm344337igen Tilgung des Ende 2011 f344lligen Darlehens wurde die Abtretung von Anspr374chen aus Lebensversicherun-gen vereinbart. Deren Kosten waren im Vertrag nicht angegeben. Als Si-cherheiten dienten u.a. eine Grundschuld auf dem Fondsgrundst374ck und die Abtretung von Anspr374chen aus einer Kapitallebensversicherung. Bei Vertragsabschluss lag der Kl344gerin der Zeichnungsschein vom 13. Sep-tember 1990 vor. Die Darlehensvaluta wurde zur Tilgung der Einlagenverpflichtung des Beklagten verwendet. 4 Nachdem der Beklagte im Jahr 1999 in Zahlungsr374ckstand geraten war, verwertete die Kl344gerin die an sie abgetretene Lebensversicherung. Sie begehrt nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung r374ck-st344ndiger Annuit344tenraten in H366he von insgesamt 1.618,30 200 nebst Zin-sen ab Rechtsh344ngigkeit sowie Feststellung, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag 374ber (urspr374nglich) 45.384,23 200 besteht. 5 - 6 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 5. Dezember 2002 zur374ckgewiesen. Nachdem der erkennende Senat dieses Urteil aus verfahrensrechtlichen Gr374nden aufgehoben und die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen hat, hat dieses die Berufung erneut zu-r374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Zwischen den Parteien sei kein wirksamer Darlehensvertrag zu-stande gekommen, weil die der Treuh344nderin erteilte notariell beglaubig-te Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz un-wirksam sei. Gegen eine Rechtsscheinhaftung nach 247247 171 ff. BGB spreche, dass der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Bei-tritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten. Die Frage, ob die Vorlage des Zeich-nungsscheins die Anwendung der 247247 171, 172 BGB rechtfertige, k366nne dahingestellt bleiben, weil der Darlehensvertrag jedenfalls wegen eines Formmangels gem344337 247247 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. 9 - 7 - nichtig sei. Da ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG vorliege, sei der Formmangel auch nicht durch Inanspruch-nahme des Kredits geheilt worden, weil die Valuta nicht an den Kredit-nehmer, sondern auf seine Anweisung an den Treuh344nder des Immobi-lienfonds zur Tilgung der Einlagenschuld 374berwiesen worden sei. Die in 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG enthaltene Ausnahme f374r Realkredite finde im vorliegenden Fall eines finanzierten Fondsbeitritts und einer Grund-schuldbestellung durch die Gesellschaft vor dem Beitritt des Anlegers keine Anwendung. II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung r374ckst344ndiger Raten aus dem Darlehensvertrag vom 13./27. Dezember 1991 zu. 10 1. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Ung374ltigkeit der der Treuh344nderin erteilten Vollmacht und der daraus folgenden Unwirk-samkeit des Vertrags halten rechtlicher Nachpr374fung in wesentlichen Punkten nicht stand. 11 a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-richts, die der Treuh344nderin in dem notariell beglaubigten Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages erteilte Vollmacht sei wegen Versto-337es gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB nichtig. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschlie337lich 12 - 8 - oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells f374r den Erwer-ber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Er-laubnis abgeschlossener Treuhandvertrag, der so umfassende Befugnis-se wie der hier vorliegende enth344lt, ist einschlie337lich der darin enthalte-nen umfassenden Vollmacht nichtig (st. Rspr., siehe etwa Senatsurteile vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1765). Entgegen der Auffassung der Revision 344ndert hieran auch der Umstand nichts, dass einer der Gesch344ftsf374hrer der Treuh344nderin als Rechtsanwalt zuge-lassen war (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786, 787). b) Zu Recht beruft sich die Revision aber darauf, dass die Treu-h344nderin aufgrund der Vollmacht in dem formularm344337igen Zeichnungs-schein gegen374ber der Kl344gerin zum Abschluss des Darlehensvertrages befugt war. Die hiergegen im Anschluss an die Entscheidung des II. Zi-vilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 159, 294, 301 f. erhobenen Be-denken des Berufungsgerichts greifen nicht durch. 13 aa) Der formularm344337ige Zeichnungsschein enth344lt eine ausdr374ckli-che Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsdarlehens, die nicht ge-gen das Rechtsberatungsgesetz verst366337t. 14 Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Le-bensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit 15 - 9 - rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist, ist f374r die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 247 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer T344tigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die T344tigkeit 374ber-wiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt-schaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angele-genheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtli-cher Verh344ltnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. M344rz 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Anders als die notariell beglaubigte Vollmacht hat die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht den Abschluss eines ganzen B374ndels von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtlichen Be-ratungsbedarf zum Gegenstand. Sie beschr344nkt sich vielmehr auf die Erkl344rung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen. bb) Ob die Vollmacht im Zeichnungsschein von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der notariell beglaubigten Vollmacht erfasst wird, kann offen bleiben. In diesem Fall ist sie aufgrund der nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts unstreitigen Vorlage des Zeichnungs-scheins bei Abschluss des Darlehensvertrages jedenfalls nach 247247 171, 172 BGB als g374ltig zu behandeln. 16 (1) Der formularm344337ige Zeichnungsschein ist entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts hinreichend eindeutig formuliert, um als 17 - 10 - Vollmachtsurkunde im Sinne von 247 172 Abs. 1 BGB verstanden zu wer-den (vgl. hierzu M374nchKommBGB/Schramm, 4. Aufl. 247 172 Rdn. 3). Die f374r einen vergleichbaren Zeichnungsschein vertretene gegenteilige Auf-fassung des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 303) 374berzeugt nicht. Trotz der im Zeichnungsschein enthaltenen zus344tzlichen Verpflichtung des Be-klagten, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gem344337 247247 133, 157 BGB ma337geblichen Sicht eines Erkl344rungsemp-f344ngers nicht davon auszugehen, dass (auch) f374r den Abschluss der Dar-lehensvertr344ge erst diese notarielle Urkunde ma337geblich sein sollte (da-gegen auch Jork/Engel BKR 2005, 3, 9 f.; Lorenz LMK 2004, 153). Der Zeichnungsschein ist ausdr374cklich mit "Auftrag und Vollmacht" 374ber-schrieben. Au337erdem hei337t es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuh344nder ausdr374ck-lich Vollmacht, sowohl f374r die Gesellschaft als auch f374r die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredi-te aufzunehmen". Die vom II. Zivilsenat vorgenommene Auslegung be-r374cksichtigt nicht, dass dieser eindeutigen Vollmachtserteilung jeglicher Sinngehalt genommen w374rde, und dass die notariell zu beglaubigende Vollmacht in einem anderen Kontext steht, n344mlich mit dem noch abzu-schlie337enden Gesellschafts- und Treuhandvertrag, sich folglich auf die darin geregelten Aufgaben bezieht und den Sinn hat, dem Formerforder-nis des 247 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigent374mer des Fondsgrundst374cks im Grundbuch Rechnung zu tragen (Jork/Engel BKR 2005, 3, 10). (2) Anders als das Berufungsgericht meint, kann die Anwendung der 247247 171 ff. BGB auch nicht mit der Begr374ndung verneint werden, der 18 - 11 - Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Ge-sch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1 VerbrKrG. 19 (a) Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, es liege ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG vor. Die Anwendung des 247 9 VerbrKrG ist hier vielmehr ange-sichts der grundpfandrechtlichen Absicherung des Darlehens gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor dem Beitritt des Beklagten und ohne seine Beteiligung bestellt worden war. Wie der Senat f374r Kreditvertr344ge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bereits entschieden und im einzelnen begr374ndet hat (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376), kommt es nach dem klaren Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditver-trag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abh344ngig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allge-meiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubear-beitung 2004 247 492 Rdn. 70; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 492 Rdn. 78; B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 491 Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung des Kre-dits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) 374bernimmt. 334berdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auf die tats344chliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die 20 - 12 - schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegr374ndung zu 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (BT-Drucks. 11/5462 S. 18). Danach soll durch die Bereichsausnahme die taggenaue Refinanzierung vieler Realkredite - entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur von Hypothekenbanken, sondern aller Kreditin-stitute - gesichert werden, die eine Grundlage f374r deren g374nstige Verzin-sung darstelle. Dieses Motiv greift ersichtlich unabh344ngig davon, zu wel-chem Zeitpunkt und von wem das Pfandrecht bestellt wird und welchem Zweck der gesicherte Kredit dient. Auch die in der Begr374ndung angef374hr-te Warnung, die von der Sicherstellung des Kredits durch einzutragende Pfandrechte ausgehe, ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zu ent-sprechenden Sicherheiten, nicht erst aus deren Bestellung. Die Bereichsausnahme des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigt sich entgegen der Ansicht des II. Zivilsenats (BGHZ 159, 294, 308) auch nicht aus dem Umstand, dass grundpfandrechtliche Sicherungen in Deutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Be-lehrung nach 247 17 BeurkG voraussetzen. Nach 247 873 Abs. 1 BGB bedarf die Bestellung von Grundpfandrechten keiner notariellen Beurkundung, sondern ist formfrei m366glich. Auch die Eintragungsbewilligung nach 247 19 GBO erfordert keine Beurkundung, sondern lediglich eine notarielle Be-glaubigung der Unterschrift des Grundst374ckseigent374mers (247 29 Abs. 1 Satz 1 GBO), bei der eine Belehrung durch den Notar nicht vorgesehen ist (247 39 BeurkG) und in der Regel auch nicht stattfindet (Senatsurteil BGHZ 161, 15, 27). 21 Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs 22 - 13 - (Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 307 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540 sowie vom 21. M344rz 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844 f.) - gleicherma337en f374r die Kreditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts. Nach Wortlaut, Begr374ndung und Zweck des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, welchem Zweck der Kredit dienen soll. Ob und in welchem Ma337e diese Umst344nde f374r sich genommen oder in ihrer Gesamtheit denen ei-nes "typischen Realkredits" entsprechen oder nicht, kann angesichts der alleinigen Ankn374pfung der Vorschrift an die Verpflichtung zur Bestellung einer bestimmten Sicherheit nicht ausschlaggebend sein und ihre Nicht-anwendung oder teleologische Reduktion angesichts der vorgenannten Gesetzesmotive nicht rechtfertigen. Dass der Gesetzgeber mit der Neu-regelung des 247 358 Abs. 3 Satz 3 BGB f374r die Zukunft eine Differenzie-rung nach dem Zweck der Kreditaufnahme vorgenommen hat, ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht geeignet, das Verst344ndnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (vgl. Se-natsurteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 zu 247 492 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). Eine andere Auslegung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist auch nicht im Hinblick auf die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbraucherkredit (Verbraucher-kreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 in der Fassung der 304nde-rungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) geboten oder auch nur zu rechtfertigen. Gem344337 Art. 2 23 - 14 - Abs. 3 der Richtlinie findet Artikel 11 der Richtlinie, der finanzierte Ver-bundgesch344fte betrifft, auf Realkreditvertr344ge keine Anwendung. 24 (b) Selbst bei Annahme eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG erweist sich die Auffassung des Berufungsge-richts, 247247 171, 172 BGB f344nden in diesem Fall keine Anwendung, als un-zutreffend. Die Vorschriften sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treu-h344nder erteilte umfassende Abschlussvollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jew. m.w.Nachw.). An dieser Rechtspre-chung h344lt der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen ausgef374hrt hat - auch unter Ber374ck-sichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 300 ff. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest (vgl. auch Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831; ebenso BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). 25 Die der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erw344gungen gelten in gleicher Weise f374r die Kreditfinanzierung von Immobilien wie f374r kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (noch offen gelassen im Urteil vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328). Entge-gen der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vertretenen Auffas- 26 - 15 - sung kann auch bei letzteren die Anwendung der 247247 171 ff. BGB nicht mit der Begr374ndung verneint werden, der Fondsbeitritt und der finanzie-rende Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht k366nne dem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverh344ltnisses zwischen Treuh344nder und Anleger nicht zugerechnet werden. 247 9 Abs. 1 VerbrKrG ist f374r die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Ertei-lung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt diese Vorschrift Vertretungsfragen, noch steht sie systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der 247247 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr aus-schlie337lich nach 247247 171 ff. BGB sowie nach den Grunds344tzen der An-scheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzw374rdigen widerstreiten-den Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners an-dererseits abschlie337end und angemessen Rechnung tragen (Senatsurteil BGHZ 161, 15, 24 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). Au337erdem setzen die 247247 171 ff. BGB auch kein irgendwie gearte-tes Vertrauensverh344ltnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern kn374pfen ausschlie337lich an die Vorlage der vom Vertre-tenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Ver-tragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an. Der Schutz des Ver-tretenen wird vielmehr nur im Einzelfall unter den besonderen Voraus-setzungen des Missbrauchs der Vertretungsmacht gew344hrleistet. Es geht daher nicht an, ohne entsprechende - hier nicht gegebene - konkrete Feststellungen die Regelungen der 247247 171 ff. BGB allein aufgrund der Einschaltung eines Treuh344nders generell nicht f374r anwendbar zu erkl344ren 27 - 16 - (Senatsurteile BGHZ 161, 15, 27 f. und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 f.; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766 f.). 28 (3) Der gem344337 247247 171, 172 BGB an die Vorlage der Vollmachtsur-kunde ankn374pfende Rechtsschein ist nicht durch 247 173 BGB ausge-schlossen. Weder war der Kl344gerin der Mangel der Vertretungsmacht bekannt, noch musste sie ihn gem344337 247 173 BGB kennen. Nach dem ein-deutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es insoweit nicht auf die Kennt-nis oder das Kennenm374ssen der den Mangel der Vertretungsmacht be-gr374ndenden Umst344nde an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennen-m374ssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. No-vember 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75, jew. m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Da im Rahmen von 247247 172, 173 BGB keine all-gemeine 334berpr374fungs- und Nachforschungspflicht besteht (vgl. Senats-urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.), ist be-reits fraglich, ob die Kl344gerin 374berhaupt Anlass hatte, etwaige Auswir-kungen des Treuhandvertrages und der notariell beglaubigten Vollmacht auf die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht in Betracht zu ziehen. Ungeachtet dessen konnten damals jedenfalls alle Beteiligten den Ver-sto337 des Treuhandvertrages und der darauf beruhenden Vollmacht ge-gen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Ver-tragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschlie337en. Dabei sind an eine Bank, die 374ber rechtlich versierte Fachkr344fte verf374gt, strengere Sorgfaltsanforde- 29 - 17 - rungen zu stellen als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durch-schnittsb374rger (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings d374rfen auch im Rahmen des 247 173 BGB die Anfor-derungen an eine Bank nicht 374berspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrl344ssigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Un-terlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht un-wirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Se-natsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Dies war im Jahr 1991 jedoch nicht der Fall, da der Treuhandver-trag und die zu seiner Durchf374hrung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767), damals nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirk-samkeit der Vollmacht haben musste (BGHZ 145, 265, 275 ff.) und sich den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesge-richtshofs nichts entnehmen lie337, was f374r einen Versto337 eines umfassen-den Treuhand- oder Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der mit ihm ver-bundenen Vollmacht des Treuh344nders gegen Art. 1 247 1 RBerG i.V. mit 247 134 BGB gesprochen h344tte (st. Rspr., vgl. etwa die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). 30 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Darle-hensvertrag vom 13./27. Dezember 1991 auch nicht wegen Versto337es gegen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes gem344337 247247 6 31 - 18 - Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nichtig. 32 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Formman-gel angenommen, da der Darlehensvertrag die Kosten der vom Beklag-ten abzuschlie337enden Kapitallebensversicherung nicht angibt und hiermit gegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG verst366337t (vgl. BGHZ 162, 20, 27 f. m.w.Nachw). b) Trotz dieses Formmangels ist der Darlehensvertrag aber nicht gem344337 247 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig. Er ist vielmehr gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG g374ltig geworden, weil der Beklagte das Darlehen zweck-bestimmt zum Erwerb der Fondsanteile im Sinne dieser Vorschrift emp-fangen hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Heilung im Sinne des 247 6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, weil der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft gem344337 247 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellten und der Darlehensnehmer das Darlehen in einem solchen Fall nicht empfangen habe, wenn ihm die Valuta - wie hier - nicht unmittelbar zugeflossen, sondern von der Darlehensgeberin zur Tilgung seiner Beitragsschuld an den Treuh344nder des Fonds 374berwiesen worden sei, ist aus mehreren Gr374nden nicht haltbar. 33 aa) 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schlie337t - wie oben dargelegt - die Annahme eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG hier von vornherein aus. 34 bb) Au337erdem ist es im Rahmen von 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG unerheblich, ob ein verbundenes Gesch344ft vorliegt. 35 - 19 - 36 (1) Ein Empfang des Darlehens im Sinne des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ist ebenso wie im Fall des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG und des 247 607 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Verm366gen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Verm366gen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endg374ltig zugef374hrt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Drit-ten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelm344337ig den Darlehens-betrag im Sinne des 247 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Emp-f344nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374berwiegend im Interesse des Darle-hensnehmers, sondern sozusagen als "verl344ngerter Arm" des Darle-hensgebers t344tig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dement-sprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des 247 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgem344337 an einen Drit-ten ausgezahlt hat (247 362 Abs. 2, 247 185 BGB; Amtliche Begr374ndung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH WM 2005, 2079, 2085). (2) Die wirtschaftliche Verbundenheit der Gesch344fte bedeutet nicht, dass der Partner des finanzierten Gesch344fts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht 374berwiegend im Inte-resse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat (vgl. BGH, Urteil 37 - 20 - vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653 und Beschluss vom 22. September 1988 - III ZR 233/87, WM 1988, 1814). Dies gilt auch un-ter Ber374cksichtigung der Ausf374hrungen des II. Zivilsenats in seinen Urtei-len vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 8 und II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f.) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844). Ebenso wie das Oberlandesgericht Dres-den (WM 2005, 1792, 1794 f.) und das Kammergericht (WM 2005, 2218, 2222 f.) kann auch der erkennende XI. Zivilsenat diesen Entscheidungen nicht folgen. Nach einhelliger Meinung der Kommentarliteratur zu 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und 247 494 Abs. 2 Satz 1 BGB empf344ngt der Darlehens-nehmer das Darlehen auch bei verbundenen Vertr344gen durch die wei-sungsgem344337e Auszahlung an den Verk344ufer (vgl. M366ller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB 247 494 Rdn. 7; B374low, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. 247 494 Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 494 Rdn. 20; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 Rdn. 7; ebenso Hadding WuB I E 2. 247 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Sch344fer DStR 2004, 1611, 1618). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begr374ndung noch aus der Systematik des Gesetzes oder dessen Sinn ergibt sich ein Ansatz f374r eine Differenzierung nach dem Verbundcharak-ter des Gesch344fts. Dem Wortlaut des Gesetzes ist nichts daf374r zu ent-nehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Gesch344f-ten anders zu verstehen sein k366nnte als bei nicht verbundenen. Nach der Gesetzesbegr374ndung (BT-Drucks. 11/5462 S. 21) soll mit 247 6 Abs. 2 38 - 21 - VerbrKrG ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Darlehensnehmers und -gebers erreicht und ersterer dadurch gesch374tzt werden, dass der formwidrige Vertrag zu f374r ihn g374nstigen Konditionen g374ltig wird. Der Gesetzgeber beabsichtigte mithin gerade keinen Schutz durch Nichtigkeit, sondern durch modifizierte G374ltigkeit des Vertrages. Auch systematisch besteht keinerlei Zusammenhang zwischen 247 6 VerbrKrG und der Verbundregelung des 247 9 VerbrKrG. Weder 374ber-schneiden sich ihre Regelungsbereiche inhaltlich, noch nehmen sie in irgendeiner Form aufeinander Bezug, wie es z.B. bei der "Empfangsrege-lung" des 247 7 Abs. 3 VerbrKrG der Fall ist, deren Anwendung durch 247 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG bei Verbundgesch344ften ausdr374cklich ausge-schlossen wird. Nichts spricht nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes daf374r, die Heilung eines formunwirksamen Verbraucherkreditvertrages von dem gew344hlten Zahlungsweg abh344ngig zu machen, etwa die Heilung bei einer 334berweisung der zweckgebundenen Darlehensvaluta auf das Konto des Darlehensnehmers zu bejahen, sie aber zu verneinen, wenn sie zur Erf374llung des finanzierten Gesch344fts direkt an den Gl344ubiger des Darlehensnehmers flie337t. Die vom II. Zivilsenat in diesem Zusammenhang angef374hrte Recht-sprechung des erkennenden Senats (BGHZ 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 336 f.) ist nicht einschl344gig. In den genannten Entscheidungen waren die Darlehensvertr344ge nicht formnichtig, sondern nach 247 1 HWiG widerrufen worden. F374r diese F344lle hat der Senat eine Pflicht des Darlehensneh-mers zur R374ckzahlung der Valuta gem344337 247 3 HWiG bei verbundenen Ge-sch344ften nur deshalb verneint, weil andernfalls der Schutzzweck der Wi-derrufsregelung beeintr344chtigt w374rde, dem Darlehensnehmer innerhalb einer angemessenen 334berlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziel- 39 - 22 - len Nachteilen die Entscheidung zu erm366glichen, ob er an seinen Ver-pflichtungserkl344rungen festhalten will. Um diese freie Entscheidung nicht zu gef344hrden, ist bei verbundenen Gesch344ften die Unwirksamkeitsfolge eines Widerrufs sowohl nach 247 7 VerbrKrG als auch nach 247 1 HWiG auf beide Vertr344ge zu erstrecken und der widerrufende Darlehensnehmer keinem R374ckzahlungsanspruch des Darlehensgebers auszusetzen (BGH aaO). Anders als in diesen F344llen h344ngt im Fall der Formnichtigkeit nach 247247 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG die Wirksamkeit des Vertrages nicht von einer Entscheidung des Darlehensnehmers ab, sondern tritt kraft Gesetzes ein. Die Frage der Beeintr344chtigung der Entscheidungs-freiheit und des Schutzzwecks der Widerrufsregelung stellt sich damit nicht. Schlie337lich gebieten auch europarechtliche Erw344gungen keine an-dere Beurteilung. Die Verbraucherkreditrichtlinie enth344lt keine besonde-ren Vorgaben zu Rechtsfolgen von Formverst366337en (OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem Gebot in Artikel 14 der Richtlinie, sicherzu-stellen, dass Kreditvertr344ge von den zur Anwendung der Richtlinie er-gangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, wird durch das abgestufte Sanktionensystem des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rech-nung getragen (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 5). 40 3. Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seinen insbesondere in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294 ff.; II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff.) und vom 21. M344rz 2005 (II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.) dargelegten abweichenden Auffassungen nicht fest- 41 - 23 - h344lt. Es bedarf daher keiner Vorlage der Sache an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen gem344337 247 132 GVG. III. Das angefochtene Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, war in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und der Be-klagte antragsgem344337 zur Zahlung r374ckst344ndiger Raten sowie Mahnkos-ten zu verurteilen. Au337erdem war dem Antrag auf Feststellung, dass zwi-schen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag 374ber (urspr374nglich) 45.384,23 200 besteht, zu entsprechen. 42 Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 27.06.2002 - 317 C 90/02 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.01.2005 - 327 S 112/02 -
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