BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 29/05 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil nicht auf objektiv willk374rlichen Erw344gungen. Die Beschwerde wendet sich mit dieser R374ge 374berhaupt nur gegen eine Hilfsbegr374ndung des Berufungsurteils, welche die Entscheidung nicht tr344gt. Auf die Forderungsinhaberschaft des Kl344gers kam es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, weil er nach dem Ver-gleich vom 7. M344rz 2001 jedenfalls zum Forderungseinzug erm344chtigt war. Zu-gesprochen ist die Klageforderung aus dem Vergleich vom 7. M344rz 2001, wo- 2 - 3 - gegen sich die Beschwerde nicht wendet. Der Kl344ger war nach dem Berufungs-urteil von der Gl344ubigerin unstreitig erm344chtigt, diesen Vergleich f374r eigene Rechnung abzuschlie337en. Zwar l344sst sich nicht zuordnen, welche der vergli-chenen Forderungen auf den Forderungssaldo gegen den Beklagten zum Jah-resende 1999 374ber angeblich 51.773,11 DM entfallen. In Betracht kommt hier zeitlich nur die Rechnung vom 17. September 1999 374ber 52.234,11 DM (Anl. BK 4 = GA 184), von der am Listenstichtag 12. September 2001 noch ein Teil-betrag von 30.478,71 DM offen war. Dies ist angesichts der Forderungsgrund-lage des schuldumschaffenden Vergleichs indes unsch344dlich. - 4 - Bei W374rdigung des Kl344gervortrags muss auch ber374cksichtigt werden, dass die Liste der offenen Posten zur Abtretungserkl344rung vom 10./13. September 2001 (Anl. K 8) nur unvollst344ndig vorgelegt worden ist (allein Seite 1 von 2). 3 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.02.2004 - 5 O 17/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2005 - 16 U 111/04 -
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