BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 29/06 Verk374ndet am: 21. Juni 2007 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Be; StGB 247 315c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1; InsO 247 302 Nr. 1 Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vors344tzlich im Stra337enverkehr ein Fahrzeug gef374hrt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholi-scher Getr344nke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu f374hren, und dadurch fahrl344ssig Leib oder Leben eines anderen Menschen gef344hrdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Oktober 2005 auf-gehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2004 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte hatte seinen Pkw bei der Kl344gerin gegen Kfz-Haftpflicht-sch344den versichert. Mit diesem Fahrzeug verursachte er in wegen vorangegan-genen Alkoholgenusses fahrunt374chtigem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Der Beklagte wurde wegen vors344tz-licher Stra337enverkehrsgef344hrdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrl344ssi-ger K366rperverletzung (247 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, 247247 230, 232 1 - 4 - StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344h-rung ausgesetzt wurde. Die Kl344gerin zahlte als Schadensersatz an das Unfallopfer bisher nahezu eine Million DM. Sie erwirkte gegen den Beklagten einen rechtskr344ftigen Voll-streckungsbescheid 374ber 150.749,74 200. Daraufhin beantragte der Beklagte die Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung. Nach Verfahrenser366ffnung meldete die Kl344gerin ihre titulierte Forderung als ei-ne solche aus vors344tzlicher unerlaubter Handlung an. Der Beklagte widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. Die Kl344gerin hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die titu-lierte Forderung aus einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung herr374hre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgege-ben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344gerin stehe ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerspruchs aus 247 184 InsO zu. Der auf die Kl344gerin 374bergegangene Anspruch des Beifahrers auf Schadensersatz 2 3 4 5 - 5 - gegen den Beklagten ergebe sich unter anderem aus 247 823 Abs. 2 BGB in Ver-bindung mit 247 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die zuletzt genannte Vorschrift sei ein Schutzgesetz zu Gunsten der am jeweiligen Verkehr konkret beteiligten Perso-nen, also auch des durch den Unfall gesch344digten Beifahrers. Unternehme der T344ter die Trunkenheitsfahrt vors344tzlich, sei insgesamt von einer Vorsatztat aus-zugehen, auch wenn die Gefahr f374r Leib oder Leben eines anderen Menschen nur fahrl344ssig verursacht werde. In solchen F344llen solle sich der T344ter als Insol-venzschuldner der Haftung nicht entziehen k366nnen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 1. Die Klage ist zul344ssig. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgl344ubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 f). 2. Die Klage ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die von der Kl344gerin ange-meldete Forderung ist keine solche aus einer vors344tzlich begangenen unerlaub-ten Handlung im Sinne von 247 302 Nr. 1 InsO. a) Zu dem Schutzzweck des 247 302 Nr. 1 InsO werden verschiedene Mei-nungen vertreten. Nach der einen Ansicht muss bei Verbindlichkeiten aus vor-s344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen der Gedanke der Entschuldung infolge Restschuldbefreiung hinter der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts zu-6 7 8 9 - 6 - r374cktreten (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 302 Rn. 2; D366bereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung 1997 S. 249). Eine Ausgleichs-funktion hat jedoch jeder Schadensersatzanspruch, gleichviel ob er auf einer vors344tzlich oder fahrl344ssig begangenen unerlaubten Handlung beruht oder sogar vertraglich begr374ndet ist. Nach einer anderen Auffassung soll der p366nale Charakter der Verbindlichkeit den Ausschlag geben (M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 302 Rn. 2). Die vors344tzlich begangene unerlaubte Handlung muss jedoch keine Straftat sein. Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vors344tz-lich begangenen unerlaubten Handlungen wegen ihres besonderen Unrechts-gehalts (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 302 Rn. 1). Letztlich sind es also Billigkeits-gesichtspunkte, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen (HK-InsO/ Landfermann, 4. Aufl. 247 302 Rn. 1; HmbKomm-InsO/Streck, 247 302 Rn. 1). b) Das Gesetz h344lt es f374r unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkei-ten gegen374ber einem Gl344ubiger befreit wird, den er vors344tzlich gesch344digt hat. Es gen374gt nicht, dass eine vors344tzliche Handlung ad344quat kausal zu einem Schaden gef374hrt hat; vielmehr muss die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst sein. Das ist bei der "Vorsatz-Fahrl344ssigkeitskombination" des 247 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht der Fall. aa) Anspr374che aus Gef344hrdungshaftung werden von 247 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst (M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 302 Rn. 3). Das ist auch bei der rechts344hnlichen Vorschrift des 247 850 f Abs. 2 ZPO nicht anders (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. 247 850 f Rn. 8; M374nchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. 247 850 f Rn. 15). bb) Nach einer verbreiteten Auffassung f344llt die vors344tzliche Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB unter die Vorschrift 10 11 12 - 7 - (M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 302 Rn. 3; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 302 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO 247 302 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 247 302 Rn. 2). Das Verschulden, das 247 823 Abs. 2 BGB voraussetzt, ist auf die Schutzgesetzverletzung zu beziehen (BGHZ 103, 197, 200; BGH, Urt. v. 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86, NJW-RR 1987, 1311). Grunds344tzlich ist der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes auch f374r die Schadensersatzpflicht nach 247 823 Abs. 2 BGB ma337geblich (BGHZ 46, 17, 21; Erman/G. Schiemann, BGB 11. Aufl. 247 823 Rn. 159; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. 247 823 Rn. 60). Deswegen k366nnte man - mit dem Berufungsgericht - annehmen, wer vors344tzlich ein Schutzgesetz verletze, hafte dem dadurch Gesch344digten aus einer vors344tzlich unerlaubten Handlung. Eine derartige formale Betrachtungsweise ist jedoch nicht richtig. Der Kreis der Schutzgesetze (zum Begriff vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, NJW 2005, 2923, 2924) ist sehr weit (vgl. etwa die 334bersicht bei Pa-landt/Sprau, BGB 66. Aufl. 247 823 Rn. 61 bis 72). Schutzgesetzcharakter haben beispielsweise - um nur den Bereich des Stra337enverkehrsrechts herauszugrei-fen - das Rechtsfahrgebot (BGH, Urt. v. 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, NJW 1981, 2301) und die Gebote, mit einer den Verkehrsverh344ltnissen angepassten Ge-schwindigkeit zu fahren (BGH, Urt. v. 21. Februar 1985 - III ZR 205/83, NJW 1985, 1950), gegen374ber Kindern, Hilfsbed374rftigen und 344lteren Menschen R374ck-sicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 19. April 1994 - VI ZR 219/93, NJW 1994, 2829, 2830), ein Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung durch Schwarzfahrer zu sichern (BGH, Urt. v, 30. September 1980 - VI ZR 38/79, NJW 1981, 113) und nur vorsichtig an Haltestellen vorbeizufahren, an denen gerade Busse oder Stra337enbahnen halten (BGH, Urt. v. 28. M344rz 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2111 f). Schutzgesetze k366nnen sogar Verkehrsgebote oder 226verbote 13 - 8 - sein, die durch Verkehrszeichen postuliert werden (BGH, Urt. v. 16. Februar 1972 - VI ZR 46/70, VersR 1972, 558). W344ren Verbindlichkeiten, die aus vors344tzlichen Verst366337en gegen solche Vorschriften herr374hren, stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen, w374r-de die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, in sehr vielen F344llen eintreten. Der Gesetzgeber hat sie jedoch auf Aus-nahmen beschr344nken wollen (M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 302 Rn. 3). In diesen F344llen ist der T344tervorsatz allenfalls auf die 334bertretung des Verbots oder die Nichtbefolgung des Gebots gerichtet, nicht jedoch auf die Sch344digung desjenigen, der m366glicherweise bei der Zuwiderhandlung zu Scha-den gekommen ist. War eine vors344tzlich begangene Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsvorschrift eine ad344quat kausale Ursache f374r eine Sch344digung, so folgt daraus nicht, dass sich auch der Vorsatz auf die Sch344digung bezogen hat. Regelm344337ig ist diese Folge allenfalls fahrl344ssig verursacht. Dies reicht nicht f374r den Ausschluss der Restschuldbefreiung nach 247 302 Nr. 1 InsO. cc) Soweit in Rechtsprechung und im Schrifttum Beispiele f374r F344lle ge-nannt werden, in denen eine Nachhaftung f374r vors344tzlich begangene unerlaubte Handlungen stattfinden soll, haben diese bei der gebotenen typisierenden Be-trachtungsweise einen anderen, deutlich h366heren Unrechtsgehalt als die unter bb genannten F344lle. Als "aus der insolvenzrechtlichen Perspektive wichtige Schutzgesetze" werden etwa genannt die Verletzung der Unterhaltspflicht gem344337 247 170 StGB, der Betrug gem344337 247247 263, 264, 264a StGB, das Vorenthalten von Sozialversi-cherungsbeitr344gen nach 247 266a StGB (OLG Celle ZInsO 2003, 280, 281) und 14 15 16 17 - 9 - der Versto337 gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzver-fahrens gem344337 247 64 Abs. 1 GmbHG (vgl. zum Ganzen M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 302 Rn. 3 bis 7; K374b-ler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 302 Rn. 5; HmbKomm-InsO /Streck, 247 302 Rn. 2). Gemeinsam ist diesen Tatbest344nden die Sch344digungstendenz. Dies gilt auch f374r den zuletzt genannten Versto337 gegen 247 64 Abs. 1 GmbHG. Wer als Gesch344ftsf374hrer den Betrieb weiterbetreibt, obwohl er wei337, dass dieser zah-lungsunf344hig ist, nimmt regelm344337ig eine Gl344ubigerbenachteiligung - n344mlich die Schm344lerung der auf die Gl344ubiger entfallenden Quote (vgl. BGHZ 75, 96, 106; 100, 19, 21; 110, 342, 360 f) - billigend in Kauf. Es ist deshalb in s344mtli-chen der aufgef374hrten F344lle gerechtfertigt, dass die Forderungen des Gesch344-digten von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. dd) Die erfolgsqualifizierten Delikte (vgl. etwa 247 221 Abs. 3, 247 226 Abs. 1, 247247 227, 251 StGB) sind Straftaten mit einem typischen Gef344hrlichkeitsgehalt, die, wenn sich die im Grundtatbestand angelegte Gefahr verwirklicht, mit we-sentlich h366herer Strafe bedroht sind als die einfache Tat. Die erfolgsqualifizier-ten Delikte werden strafrechtlich als Vorsatztat behandelt (247 11 Abs. 2 StGB), weil ihr Grundtatbestand f374r sich allein eine selbstst344ndig strafbare Vorsatztat darstellt (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 11 Rn. 32). Im insolvenzrechtli-chen Schrifttum wird bisher nur der Raub mit Todesfolge (247 251 StGB) behan-delt. Kommt das Opfer eines Raubes infolge der hierbei ausge374bten Gewalt-einwirkung zu Tode, ohne dass diese Folge vom Vorsatz des T344ters umfasst war, so sollen die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Tod des Opfers ergeben, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein (Hess, InsO 3. Aufl. 247 302 Rn. 7). Dies erscheint gerechtfertigt, weil sich die schwere Folge aus der gegen 18 19 - 10 - das Opfer vors344tzlich ausge374bten Gewalt ergeben hat. Der Gesch344digte ist letztlich das Opfer einer Vorsatztat geworden, auch wenn der qualifizierende Erfolg nur fahrl344ssig verursacht worden ist. Der T344ter ist sozusagen 374ber das (Sch344digungs-)Ziel hinausgeschossen. ee) Dies ist bei der "Vorsatz-Fahrl344ssigkeitskombination" des 247 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB anders. (1) Der Tatbestand dieser Norm setzt sich zusammen aus der vors344tzlich begangenen Trunkenheitsfahrt und der fahrl344ssigen Herbeif374hrung einer (kon-kreten) Gef344hrdung. Auch hier gilt die Tat strafrechtlich gem344337 247 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztat (LK-StGB/K366nig, 11. Aufl. 247 315c Rn. 194; M374nchKomm-StGB/Groeschke, 247 315c Rn. 67; Sch366nke/Schr366der/Cramer-Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. 247 315c Rn. 42; Tr366ndle/Fischer, aaO 247 315c Rn. 19a). Diese strafrechtliche Wertung, die ihren Sinn darin hat, dass Teilnahme und Versuch bestraft werden k366nnen, 344ndert jedoch nichts daran, dass der sch344digende Erfolg, aus dem die Verbindlichkeiten entstanden sind, um deren Befreiung nach 247247 287 ff InsO es geht, nur fahrl344ssig verursacht wurde. Der Vorsatz, ungeachtet der erkannten Fahrunt374chtigkeit ein Fahrzeug zu f374hren, hat keine Sch344digungstendenz zu Lasten des sp344ter zu Schaden Gekomme-nen. Der T344ter hat sich nicht vors344tzlich gegen das Leben, die Gesundheit oder Sachwerte eines anderen vergangen. Es ist deshalb - unter voller W374rdigung der Interessen des Gl344ubigers (Gesch344digten) - nicht unbillig, dass die Verbind-lichkeit aus der fahrl344ssigen K366rperverletzung der Restschuldbefreiung unter-liegt. 20 21 22 - 11 - (2) Dieses Ergebnis wird dadurch best344tigt, dass zu der Parallelvorschrift des 247 850f Abs. 2 ZPO, die es seit dem 28. Februar 1978 gibt, keine Entschei-dungen bekannt geworden sind, in denen das hier behandelte Problem er366rtert worden ist. Dies spricht daf374r, dass bisher niemand auf den Gedanken gekom-men ist, aus dem Vorliegen von "Vorsatz-Fahrl344ssigkeitskombinationen" voll-streckungsrechtliche Vorteile abzuleiten. (3) Zwar hat die Verwirklichung der "Vorsatz-Fahrl344ssigkeitskombination" des 247 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB f374r den Sozialversicherten dieselben nachteiligen Folgen wie die Verfolgung eines versorgungsfremden Zwecks. Ihm wird n344mlich Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeits-st344tte versagt (BSGE 75, 180, 183; BSG NJW 2001, 3652, 2654). Aus dieser 23 24 - 12 - versorgungsrechtlichen Wertung l344sst sich jedoch f374r 247 302 Nr. 1 InsO nichts ableiten. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.12.2004 - 5 O 2075/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.10.2005 - 7 U 11/05 -
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