BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 29/07 vom 27. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Es ist beabsichtigt, die Revision gem344337 247 552a ZPO durch Be-schluss zur374ckzuweisen. Gr374nde: I. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank gem. 247247 675, 667 BGB die Auszahlung von Gutschriftsbetr344gen, deren Verrechnung seiner Ansicht nach anfechtbar ist (247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Forderung er-gibt sich seiner Ansicht nach aus der Differenz zwischen dem niedrigsten Kon-tostand (dem h366chsten Sollstand) im Anfechtungszeitraum des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und dem Sollstand im Zeitpunkt des Er366ffnungsantrags. Die Vorin-stanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil unklar sei, "wie der Betrag, durch den eigene Forderungen der Gl344ubigerbank getilgt wurden, zu berechnen seien". 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision sind nicht erf374llt. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Das Berufungsurteil trifft im Ergebnis zu. Nach dem eigenen Vorbrin-gen des Kl344gers liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht vor. Der Bundesgerichtshof geht in st344ndiger Recht-sprechung davon aus, dass die Bank, welche den Kunden weiter in der verein-barten Weise Verf374gungen vornehmen l344sst und ihm den vertraglich einge-r344umten Kreditrahmen offen h344lt, vertragsgerecht und damit kongruent handelt. Inkongruent sind Verrechnungen nur insoweit, als durch sie im Ergebnis inner-halb des Anfechtungszeitraums der Kredit zur374ckgef374hrt worden ist. Der von 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasste Zeitraum beginnt, wie sich aus dem Gesetz ergibt, einen Monat vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und endet im Zeitpunkt der Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraums zur374ckge-f374hrt wird ein Kredit dann, wenn der Sollstand zu Beginn des Anfechtungszeit-raums h366her war als an dessen Ende. Diese Voraussetzung war hier nur bei einem der fraglichen Konten erf374llt; die Beklagte hat den Differenzbetrag vor-prozessual gezahlt. 3 2. Entgegen der Ansicht des Kl344gers kommt es auf den h366chsten Soll-stand im Anfechtungszeitraum nicht an. Auch das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGHZ 150, 122, 130 ff; BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, WM 2008, 169). Der Einwand der Revision, in H366he der R374ckf374hrung des h366chsten Sollstandes habe die beklagte Bank gerade keine 4 - 4 - erneuten Verf374gungen zugelassen, ber374cksichtigt nicht, dass es im Rahmen eines Bargesch344fts nicht auf die Reihenfolge von Leistung und Gegenleistung ankommt (so zur kontokorrentm344337igen Verrechnung bereits BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 691; allgemein zu 247 142 InsO BGHZ 167, 190, 202; BGH, Urt. v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181, 1182). Der Senat h344lt nach erneuter Pr374fung an seiner bisherigen Recht-sprechung fest. 3. Die Zulassung d374rfte auf einem Missverst344ndnis beruhen. Soweit der Bundesgerichtshof "Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gl344ubi-gerbank getilgt wurden, im Ergebnis der Anfechtung unterstellt" hat, geht es nicht um die Darlehensforderung aus 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern um die Forderung, welche der Belastung zugrunde lag. Wenn die Bank das Konto des Schuldners etwa mit Geb374hren oder mit Kreditraten belastet, fehlt es an einer Verf374gung des Schuldners (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, WM 2008, 222 f). 5 - 5 - III. Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6 30. April 2008. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 4 O 3127/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.01.2007 - 9 U 39/06 -
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