BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 29/07 vom 31. M344rz 2009 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374h-lens und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Das gegen den gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr.-Ing. F. G. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagten sind Inhaber des deutschen Patents 42 03 820, das eine fahrbare Betonpumpe betrifft. Die Kl344gerin hat vor dem Bundespatentgericht das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen. Diese Klage hat das Bundespatentgericht abgewiesen. 1 Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens angeordnet und Prof. Dr.-Ing. F. G. zum gerichtlichen Sachverst344ndigen bestellt. Nach Einreichung des schriftlichen Gutachtens haben die Beklagten den Sachverst344ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und geltend gemacht: 2 - 3 - Der Sachverst344ndige stehe in engen Beziehungen zu der P. AG, die zwar nicht Partei des Nichtigkeitsverfahrens sei, die jedoch ebenso wie die Nichtigkeitskl344gerin vor dem Oberlandesgericht D374sseldorf wegen Patent-verletzung in Anspruch genommen werde. Die Nichtigkeitskl344gerin und die P. AG h344tten deshalb ein identisches Interesse an der Vernichtung des Streitpatents. 3 Das Institut, dem der Sachverst344ndige vorstehe, habe in der Woche vom 7. bis 20. Juni 2005 eine Exkursion in die Schweiz und nach 326sterreich durch-gef374hrt, bei der auch abschlie337end die P. AG besucht worden sei. Diese habe den gr366337ten Teil der Reisekosten 374bernommen, wof374r sich der Sachverst344ndige in dem Vorwort zu einem von ihm verfassten Reisebericht ausdr374cklich bedankt habe. Der Reisebericht lese sich im 334brigen wie eine Werbebrosch374re und sei auch teilweise w366rtlich den Werbeunterlagen der P. AG entnommen. Die Beklagte h344lt dies zwar f374r "vollkommen in Ordnung", vertritt aber gleichwohl den Standpunkt, die Annahme von zweckge-bundenen Geldgeschenken begr374nde Zweifel an der Unparteilichkeit des Sach-verst344ndigen, zumal das Institut bei verst344ndiger W374rdigung habe annehmen d374rfen, auch weiterhin mit finanziellen Unterst374tzungen bedacht zu werden. Dies zeige sich auch daran, dass nochmals im Jahre 2007 eine Exkursion durchgef374hrt worden sei, die in gleicher Weise von der P. AG unterst374tzt worden sei. Zudem werbe die P. AG damit, dass der Fir- mengr374nder, K. S. , am 4. April 2007 den 205 Innovationspreis des Instituts f374r 205 erhalten habe. Die Laudatio habe bei dieser Gelegenheit der gerichtliche Sachverst344ndige gehalten. Auch diese Begebenheit begr374nde vern374nftige Zweifel daran, dass der gerichtliche Sachverst344ndige die gebotene Neutralit344t wahre. In seiner Lau-datio habe der gerichtliche Sachverst344ndige das Lebenswerk des Preistr344gers 4 - 4 - gew374rdigt, indem er ausgef374hrt habe, dass das wissenschaftliche Denken und zahlreiche bahnbrechende Innovationen die von ihm als Student 1958 gegr374n-dete Firma zum Welterfolg gef374hrt habe. Zum Zeitpunkt der Bestellung des gerichtlichen Sachverst344ndigen h344tten die Beklagten keinerlei Veranlassung gehabt, an dessen Neutralit344t zu zweifeln. Erst der Inhalt des Sachverst344ndigengutachtens, in dem der Sachverst344ndige Ausf374hrungen zu den Gro337mastpumpen der P. AG gemacht habe, habe Veranlassung gegeben, 374ber die Beziehungen des gerichtlichen Sachver-st344ndigen zu der P. AG Nachforschungen anzustellen. Deshalb treffe die Beklagte kein Verschulden daran, dass der Antrag auf Ablehnung des ge-richtlichen Sachverst344ndigen erst jetzt erfolgt sei, weshalb das Ablehnungsge-such nicht gem344337 247 406 Abs. 2 ZPO versp344tet und deshalb unzul344ssig sei. 5 II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg. 6 Ein Sachverst344ndiger kann nach 247 406 ZPO, der auch im Berufungsver-fahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hin-reichende Gr374nde vorliegen, die in den Augen einer vern374nftigen Partei geeig-net sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Daf374r kommt es nicht darauf an, ob der gerichtlich beauftragte Sachverst344ndige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hegt. Ma337geblich ist vielmehr, ob f374r die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der Anschein nicht vollst344n-diger Unvoreingenommenheit besteht (Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndigenablehnung; Beschl. v. 23.10.2007 - X ZR 100/05, GRUR 2008, 191 - Sachverst344ndigenablehnung II). 7 - 5 - Die geltend gemachten Gr374nde rechtfertigen, ihre rechtzeitige Anbrin-gung zugunsten der Beklagten unterstellt, bei verst344ndiger W374rdigung nicht die Annahme, der gerichtliche Sachverst344ndige werde die erforderliche Unpartei-lichkeit nicht aufbringen. 8 Die Beziehungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen zur P. AG geben - auch aus der Sicht der Beklagten - keinen Anlass, an der Unpartei-lichkeit des Sachverst344ndigen zu zweifeln. Exkursionen mit Werksbesichtigun-gen geh366ren zur Ausbildung von Studenten und rechtfertigen als solche bei verst344ndiger W374rdigung die Besorgnis der Befangenheit nicht. Soweit die P. AG die Exkursion mit einer Zuwendung von 500,-- 200 unterst374tzt hat, rechtfertigt dieser Umstand im Streitfall keine andere Beurteilung, da die Exkursion auch von anderen Unternehmen und nicht allein von der P. AG unterst374tzt wurde, der Geldbetrag zudem nicht dem Institut des gerichtli-chen Sachverst344ndigen zugewendet wurde, sondern den an der Exkursion teil-nehmenden Studenten. Dar374ber hinaus hat - wie die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat - nicht der gerichtliche Sachverst344ndige die Exkursionsberichte erstellt, diese sind vielmehr von den teilnehmenden Studenten angefertigt wor-den, wobei auch die sonstigen die Exkursion unterst374tzenden Unternehmen benannt wurden. Bei der Ehrung des Gr374nders der P. AG K. S. hat zwar der Sachverst344ndige die Laudatio gehalten, weitere Bezie- hungen bestehen jedoch nicht. Anl344sslich der Laudatio hat der gerichtliche Sachverst344ndige die f374r die Preisverleihung ausschlaggebenden Leistungen gew374rdigt, die auch die Beklagte als solche nicht in Abrede stellt. 9 - 6 - Aus den genannten Umst344nden kann daher im Streitfall auch in ihrer Zu-sammenschau ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden. 10 Melullis Scharen M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2006 - 3 Ni 42/05 -
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