BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 29/07 Verk374ndet am: 13. April 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Kl344gerin wird das am 30. November 2006 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-patentgerichts abge344ndert. Das deutsche Patent 42 03 820 wird im Umfang seiner Patentan-spr374che 1 und 2 f374r nichtig erkl344rt. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaber des am 10. Februar 1992 angemeldeten deutschen Patents 42 03 820 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine fahr-bare Betonpumpe und umfasst vier Patentanspr374che. Die mit der Nichtigkeits-klage allein angegriffenen Patentanspr374che 1 und 2 lauten wie folgt: 1 "1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mast-bock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St374tzbeinen (6, 5) zum Abst374tzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St374tz-beine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrt- - 3 - richtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenkla-gern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, da-durch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen St374tzbeine (5) in unmittelbarer N344he der Schwenklager (8) f374r die hinteren St374tzbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen St374tzbeine (5) in Fahrtstel-lung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken. 2. Fahrbare Betonpumpe nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Schwenklager (7, 8) der vorderen und der hinteren St374tzbeine (5, 6) an einem gemein-samen, sich quer zur Fahrtrichtung (F) erstreckenden Quer-tr344ger (9) befestigt sind, an dem auch der Mastbock (3) befes-tigt ist." Wegen der nachgeordneten Patentanspr374che 3 und 4 wird auf die Streit-patentschrift verwiesen. 2 Die wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genom-mene Kl344gerin hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentanspr374-che 1 und 2 f374r nichtig zu erkl344ren. Sie hat hierzu geltend gemacht, dass das Streitpatent gegen374ber dem Stand der Technik nicht patentf344hig sei, weil des-sen Gegenstand nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe. Hierzu hat die Kl344gerin insbesondere die beiden jeweils bereits im Er-teilungsverfahren f374r die Beurteilung der Patentf344higkeit herangezogenen deut-schen Offenlegungsschriften 31 24 029 (Anlage 3) und 38 30 315 (Anlage 4) sowie die in der Beschreibung des Streitpatents gew374rdigte deutsche Offenle-gungsschrift 41 35 653 (Anlage 14) und einen Prospekt der Firma Reich "Auto-betonpumpen" (Anlage 13) angef374hrt; sie hat sich des Weiteren auf verschie-dene ver366ffentlichte Druckschriften zu fahrbaren Autokr344nen berufen und inso-weit dem Streitpatent u.a. die Patentschrift DD 117 663 (Anlage 7), die deut-sche Offenlegungsschrift 2 322 383 (Anlage 9) und die deutsche Offenlegungs-schrift 29 41 813 (Anlage W1) entgegengehalten. 3 - 4 - Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Nichtigerkl344rung des Streitpatents im Umfang der Patenanspr374che 1 und 2 wei-terverfolgt. Sie bezieht sich hierzu erg344nzend u.a. auf ein Prospekt des von dem italienischen Hersteller EuroGru Amici beworbenen fahrbaren Autokrans 650 UP. 4 Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpa-tent hilfsweise dahingehend verteidigen, dass am Ende des Patentanspruchs 1 das weitere - aus dem erteilten Patentanspruch 3 374bernommene - Merkmal hin-zugef374gt werden soll: 5 " und dass die Schwenklager (7, 8) aller St374tzbeine (5, 6) in Fahrt-richtung (F) hinter dem Mastbock (3) angeordnet sind." 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. G. , K. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. 8 I. 1. Das Streitpatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren St374tzbeinen zum Abst374tzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung. 9 - 5 - Der Streitpatentschrift zufolge ist im Stand der Technik aus der deut-schen Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) eine solche Betonpumpe be-kannt, bei der die Schwenklager der vorderen St374tzbeine kurz hinter dem Fah-rerhaus angelenkt sind und in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt werden. Die hinteren St374tzbeine sind im Abstand der L344nge eines eingefahrenen vorderen St374tzbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt. Die Streitpatentschrift f374hrt zu dieser Anordnung der St374tzbeine aus, dass sie sich zwar insoweit bew344hrt habe, als die Ausschwenk-barkeit der St374tzbeine zusammen mit deren Teleskopierbarkeit einen ausrei-chenden Abstand der Abst374tzpunkte zum Mastbock erm366gliche. Allerdings m374sse zum Ausschwenken der vorderen St374tzbeine ausreichend seitlicher Frei-raum zur Verf374gung stehen, da sie von hinten nach vorne geschwenkt werden m374ssten. Daran bem344ngelt die Beschreibung des Streitpatents, dass derartige Betonpumpen auf kleineren Baustellen h344ufig nicht einsetzbar seien, da zu we-nig Platz zum Ausschwenken der vorderen St374tzbeine zur Verf374gung stehe. Dar374ber hinaus sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 38 30 315 (Anlage 4) eine Betonpumpe bekannt, bei der die vorderen St374tzbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet seien, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen tele-skopierbaren St374tzbeine verzichtet werde. An dieser L366sung kritisiert das Streit-patent, dass die maximal erzielbare L344nge der St374tzbeine begrenzt sei und sich nur die L344nge der vorderen St374tzbeine, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe variieren lasse. 10 2. Diesen Nachteilen soll durch die Lehre des Streitpatents abgeholfen werden und eine Betonpumpe nach der aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) bekannten gattungsbildenden Art (vgl. Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 59) so verbessert werden, dass sie universeller einsetzbar sein und bei m366glichst gro337er maximaler Ausfahrbarkeit der St374tzbeine auch einen Ein-satz auf Baustellen erlauben soll, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum vorhanden ist. 11 - 6 - Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung eine fahrbare Betonpumpe mit folgenden Merkmalen zur Verf374gung gestellt werden: 12 a) Sie umfasst ein Fahrgestell, einen Mastbock zur schwenkba-ren Lagerung eines Pumpenmastes und b) hintere und vordere seitlich ausschwenkbare und teleskopier-bare St374tzbeine zum Abst374tzen der Betonpumpe in Arbeits-stellung. c) Die hinteren St374tzbeine sind mit ihren Schwenklagern bezo-gen auf die Fahrtrichtung etwa in Fahrgestellmitte angelenkt und d) erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten. e) Die Schwenklager der vorderen St374tzbeine sind in unmittelba-rer N344he der Schwenklager f374r die hinteren St374tzbeine ange-ordnet, f) wobei sich die vorderen St374tzbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im We-sentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. 3. a) Als Vorteil der erfinderischen L366sung mit der vorgeschlagenen An-ordnung der vorderen St374tzbeine, die nach den kennzeichnenden Merkmalen e und f f374r eine Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr 374ber den seitlichen Scheitelpunkt hinaus geschwenkt werden m374ssen, sieht das Streitpatent an, dass ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten m366glich sei; zudem bleibe die volle Ausfahrbarkeit der vorderen St374tzbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar sei. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten zutreffend ausgef374hrt, dass der 13 - 7 - Winkel, mit dem die vorderen St374tzbeine in ihrer engsten Stellung am Fahrer-haus vorbeigef374hrt werden k366nnen, umso flacher ist, je weiter die Schwenklager f374r die vorderen St374tzbeine in Richtung der Schwenklager f374r die hinteren St374tzbeine verschoben werden. Danach bietet auch die M366glichkeit zur Verl344n-gerung der Abst374tzbasis nach vorne, die sich bei Verlagerung der Schwenkla-ger nach hinten durch den sich dann verringernden Anstellwinkel der vorderen St374tzbeine zur Fahrzeugl344ngsachse ergibt, insbesondere bei beengten Baustel-len, bei denen der Pumpenmast unmittelbar 374ber das Fahrerhaus hinweg auf-gerichtet wird, einen weiteren technischen Vorteil, wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat. b) Merkmal e des Patentanspruchs 1 gibt vor, dass die Schwenklager der vorderen St374tzbeine "in unmittelbarer N344he" der Schwenklager f374r die hinteren St374tzbeine angeordnet sein sollen. Das Patentgericht hat den Begriff "in unmit-telbarer N344he" dahin verstanden, dass die Schwenklager f374r die vorderen und die hinteren St374tzbeine r344umlich direkt nebeneinander liegen und sich keine weiteren Bauteile dazwischen befinden. Dieser Auslegung, f374r die allerdings zun344chst der Wortsinn des Attributs "unmittelbar" spricht, das die N344he der Schwenklager zueinander konkretisiert, ist nicht beizutreten. Einem solchen Verst344ndnis des Begriffs "in unmittelbarer N344he" steht insbesondere entgegen, dass die betreffenden Schwenklager 7 und 8 nach der in der Streitpatentschrift f374r die Anlenkung der St374tzbeine einzig beschriebenen Ausf374hrungsform, die durch Patentanspruch 2 gesch374tzt wird und sich "gem344337 einer bevorzugten Weiterbildung der Erfindung" ergeben soll (Sp. 2, Z. 22-26), in den diesbez374gli-chen Abbildungen nicht direkt nebeneinander liegend dargestellt werden. Zu diesem Ausf374hrungsbeispiel ist der Figur 1 der Streitpatentschrift zu entneh-men, dass die beiden Schwenklager nicht unmittelbar mit dem Fahrgestell ver-bunden sind, sondern sich zwischen ihnen noch ein Quertr344ger 9 befindet, an dem sie jeweils seitlich angeordnet sind. Hierzu gibt die Streitpatentbeschrei-bung an (Sp. 3, Z. 12-15), dass die beiden (dort als Schwenkachsen 7 und 8 14 - 8 - bezeichneten) Schwenklager gemeinsam an dem Quertr344ger 9 befestigt sind, der selbst mit dem Fahrgestell 2 verbunden ist. Dementsprechend ist auch in der schematischen Zeichnung in Figur 3 der Streitpatentschrift zu erkennen, dass die dort nur mit einem Halbkreis und dem Mittelpunkt ihrer Drehachsen skizzierten Schwenklager 7 und 8 sich nicht etwa an der schmalen Stirnseite des Quertr344gers direkt nebeneinander befinden, sondern in jenem Abstand auseinander liegen, der durch den Quertr344ger 9 gebildet wird. Insoweit f374hrt schon die durch Patentanspruch 2 erfasste Art der Befestigung der Schwenkla-ger jeweils seitlich am Ende des Quertr344gers zu einer Relativierung des Begriffs der "Unmittelbarkeit", da sich in Gestalt des bei dieser Ausf374hrungsform vorge-schlagenen Befestigungsmittels zwischen den Schwenklagern ein Bauteil befin-det. Wegen des Abstands zwischen den Schwenklagern, der bei dieser einzig beschriebenen Ausf374hrungsform durch den Quertr344ger geschaffen und von sei-ner Breite bestimmt wird, kann der Begriff der "unmittelbaren N344he" daher nur im funktional-technischen Sinne aus dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift und unter Ber374cksichtigung des durch das Patent zu l366senden Problems ver-standen werden. Dabei ist zu sehen, dass die durch die Merkmale c und e er-fasste Zuordnung der Schwenklager zueinander den f374r die vorderen St374tzbei-ne zur Verf374gung stehenden Raum bestimmt und ihre durch Merkmal f gekenn-zeichnete Ausrichtung in Fahrtstellung erm366glicht. Diese Ausrichtung und die hierdurch erzielbaren vorgenannten Vorteile gegen374ber dem Stand der Technik, von dem sich die Streitpatentschrift in Bezug auf die gattungsbildende Vorrich-tung nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) abgrenzt, setzen technisch jedoch keine unmittelbare N344he im Wortsinn eines direkten Nebeneinander, sondern nur eine nicht durch die L344nge der vorderen St374tzbei-ne bestimmte und damit geringe Entfernung der Schwenklager zueinander vor-aus. Dies bringt die Streitpatentbeschreibung auch selbst bei der Gegen374ber-stellung der mit der Erfindung verbundenen Vorteile und m366glichen Nachteile 15 - 9 - der nunmehr "n344her aneinander liegenden" Schwenklager zum Ausdruck (Sp. 2, Z. 15-18). 334ber die durch Merkmal f erfasste Neuausrichtung der vorde-ren St374tzbeine hinaus ist mit der N344he der Schwenklager keine zus344tzliche funktionale Qualit344t verbunden. Vielmehr k366nnte sich, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt hat, eine weitest m366gliche Zur374ckver-legung der vorderen Schwenklager etwa zur Verl344ngerung der vorderen St374tz-beine als geradezu kontraproduktiv erweisen, da ein Teil der gewonnenen zu-s344tzlichen L344nge der St374tzbeine wieder zur 334berbr374ckung der Verschiebungs-strecke der Schwenklager verloren geht, die zum Ausschwenken der vorderen St374tzen ben366tigte seitliche Fl344che mit zunehmender N344he der Schwenklager zunimmt und mit einer Verl344ngerung der St374tzbeine deren Stabilit344t abnimmt. Soweit die Beklagten ausgef374hrt haben, dass mit dem Merkmal der "un-mittelbaren N344he" auch jene Positionierung des Mastbocks hinter dem Fahrer-haus in einem Zusammenhang stehe, wie sie von Patenanspruch 3 in der erteil-ten Fassung des Streitpatents erfasst ist und mit dem Hilfsantrag aufgegriffen wird, ist weder aus der Streitpatentschrift ersichtlich noch von den Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die vorgenannte bei Betonpumpen dem Stand der Technik entsprechende Platzierung des Mastbocks erst durch die vorgeschlagene Anordnung der Schwenklager erm366glicht wird. Wie gerade die Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) in Figur 2 zeigt, findet sich f374r ei-nen hinter dem Fahrerhaus angeordneten Mastbock auch bei einer dort eben-falls erfolgenden Anlenkung der vorderen St374tzbeine hinreichend Platz. Ein ei-genst344ndiger Offenbarungsgehalt mit einer zus344tzlichen technischen Anwei-sung zur Lage der vorderen Schwenklager ist dem Begriff der Unmittelbarkeit einer N344he im Merkmal e somit nicht beizumessen. 16 c) Die vorgenannte Ausf374hrungsform der erfindungsgem344337en fahrbaren Betonpumpe zeigen die in der Streitpatentschrift abgebildeten Figuren 1 und 3, die nachstehend verkleinert wiedergegeben werden; w344hrend die Betonpumpe 17 - 10 - in Figur 1 in Seitenansicht mit angeschwenkten St374tzbeinen dargestellt wird, bietet die schematische Zeichnung in Figur 3 eine Draufsicht auf die ausge-schwenkten St374tzbeine einer Fahrzeugh344lfte. - 11 - II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents f374r patentf344-hig erachtet und dies im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 18 Nach dem Ergebnis der m374ndlichen Verhandlung habe nicht festgestellt werden k366nnen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sich f374r den Fachmann in nahe liegender Weise ohne erfinderisches Dazutun aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergebe. Der Patentanspruch 1 gehe in seinem Oberbegriff von einer Betonpumpe aus, wie sie in der DE 31 24 029 (Anlage 3) beschrieben sei. Bei dieser Betonpumpe bef344nden sich die Schwenklager der vorderen St374tzbeine nicht in unmittelbarer N344he der Schwenklager f374r die hinteren St374tzbeine, dar374ber hinaus erstreckten sich auch die vorderen St374tzbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus nicht in Fahrtrichtung nach vorne, sondern nach hinten. Somit seien in der gattungsbil-denden DE 31 24 029 zumindest die Merkmale e und f nicht verwirklicht. Bei der Betonpumpe nach der DE 38 30 315 (Anlage 4) seien keine Schwenklager f374r die vorderen St374tzbeine vorgesehen, die somit auch nicht in unmittelbarer N344he der Schwenklager f374r die hinteren St374tzbeine angeordnet seien. Dar374ber hinaus erstreckten sich die vorderen St374tzbeine in Fahrtstellung nicht in Fahrt-richtung nach vorne, vielmehr verliefen sie schr344g zur Fahrtrichtung. Somit fehl-ten auch dort zumindest die Merkmale e und f. 19 Die Anlage 13 (Prospekt der Firma Reich "Autobetonpumpen") zeige ei-ne Betonpumpe, bei der die vorderen und hinteren St374tzbeine in der Fahrtstel-lung nach Art eines Klappmessers nebeneinander l344gen. Auch dort bef344nden sich die beiden Schwenklager nicht in unmittelbarer N344he zueinander und die Ausrichtung der St374tzbeine in der Fahrtstellung sei derart, dass das hintere St374tzbein nach vorne und das vordere St374tzbein nach hinten zeige. Somit fehl-ten auch dort zumindest die Merkmale e und f. 20 - 12 - Die vier Druckschriften DD 117 663 (Anlage 7), die DE-OS 2 322 383 (Anlage 9), die DE-AS 1 231 867 (Anlage 10) und die DE 29 41 814 (Anla-ge W1) zeigten keine Betonpumpen, sondern befassten sich mit Krane. Dar-374ber hinaus seien bei keinem der gezeigten Krane die Schwenklager der vorde-ren St374tzbeine in unmittelbarer N344he der Schwenklager f374r die hinteren St374tz-beine angebracht. Vielmehr seien in der DD 117 663 die Schwenklager f374r die vorderen und hinteren St374tzbeine entweder durch Laufr344der voneinander ge-trennt (Fig. 1 und 3) oder an den entgegengesetzten Enden des Chassis ange-ordnet (Fig. 2 und 4). In der DE-OS 2 322 383 seien die Schwenklager f374r die vorderen und hinteren St374tzbeine durch einen verbreitert ausgebildeten Teil des Fahrgestells voneinander getrennt. Weiterhin erstrecken sich die vorderen und hinteren St374tzbeine beide in Fahrtrichtung nach vorne. Gleiches gelte f374r die DE-AS 1 231 867. In der DE 29 41 814 seien die Schwenklager f374r die vorderen und hinteren St374tzbeine ebenfalls nicht in unmittelbarer N344he zueinander ange-ordnet. Dort bef344nde sich zwischen den St374tzlagern vielmehr das die Schwenk-einrichtung f374r den Kranausleger tragende Gestell. Somit fehle bei all diesen Druckschriften - abgesehen von der Tatsache, dass es sich dort um Krane und nicht um Betonpumpen handele - zumindest das Merkmal e. Das Merkmal e, wonach die Schwenklager der vorderen St374tzbeine in unmittelbarer N344he der Schwenklager f374r die hinteren St374tzbeine angeordnet seien, sei somit im ge-samten aufgezeigten Stand der Technik ohne Vorbild. 21 III. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Berufung nicht stand. 22 Die Lehre des Streitpatents ist zwar in 334bereinstimmung mit dem Pa-tentgericht als neu anzusehen (247 3 PatG), was auch die Kl344gerin in der m374ndli-chen Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen hat. Das Streitpatent beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen T344tigkeit, wie sie zur Begr374ndung der Schutzf344higkeit erforderlich ist ( 247 4 Satz 1 PatG ). 23 - 13 - 1. Nach dem Inhalt der m374ndlichen Verhandlung ist die Wertung zu tref-fen, dass ein Fachmann durchschnittlichen K366nnens zum Zeitpunkt der Patent-anmeldung imstande war, auf der Grundlage des vorbekannten Standes der Technik mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens zu der Lehre von Patentan-spruch 1 des Streitpatents zu gelangen, ohne dass es hierf374r erfinderischer 334berlegungen bedurfte. Dabei ist im Streitfall als Fachmann nach den von den Parteien nicht in Frage gestellten Darlegungen des gerichtlichen Sachverst344n-digen ein Fachhochschulingenieur mit guter praktischer Erfahrung anzusehen, der bei einem mittelst344ndischen Baumaschinenhersteller besch344ftigt ist und An-regungen zur Entwicklung von Neuerungen aus dem Tagesgesch344ft wie etwa durch Erfahrungen aus der Baustellenpraxis mit dort auftretenden Einsatzpro-blemen und durch Beobachtungen auf Baumaschinenmessen erh344lt. 24 2. a) Den auf dem Gebiet des Streitpatents typischerweise t344tigen Fach-leuten stellte sich zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents zwar nicht als allgemeines, regelm344337ig auftretendes, aber jedenfalls als spezielles, fallweise zu bew344ltigendes Problem im Bauwesen die von der Streitpatentschrift darge-stellte Schwierigkeit einer Verwendung gattungsgem344337er Betonpumpen auf engen Baustellen, nachdem in den 80er Jahren das Bauen im Bestand einen immer gr366337eren Anteil im Hochbau erreichte, wodurch Eins344tze auf Baustellen mit nur geringen Freir344umen zunahmen. Aufgrund dieser von dem gerichtlichen Sachverst344ndigen in seinem schriftlichen Gutachten geschilderten Entwicklung bestand in der Fachwelt Veranlassung, 334berlegungen zu einer Verbesserung der Abst374tzkonstruktion insbesondere bei Gro337ger344ten anzustellen, um ausrei-chend lange Abst374tzbasen auch bei seitlich begrenzten Raumverh344ltnissen zu erreichen. So bezog sich etwa schon die im M344rz 1990 ver366ffentlichte und in der Streitpatenschrift gew374rdigte deutsche Offenlegungsschrift 38 30 315 (An-lage 4) auf die betreffende Problematik. Darin wurde von dem Betonpumpen-Hersteller Putzmeister als Anmelder eine L366sung angeboten, bei der es Diago-nalteleskopbeine erm366glichen sollten, "dass die Betonpumpe auch in engen 25 - 14 - Baustellen aufgestellt werden kann, in denen Fahrzeuge mit vorderen Schwenkbeinen oder Teleskopschwenkbeinen keinen Platz mehr finden w374r-den" (Sp. 1, Z. 11-14). Entsprechende Ger344te wurden nach eigenem Vorbrin-gen der Beklagten im Verhandlungstermin auch hergestellt. Auch die in der Streitpatentschrift ebenfalls erw344hnte Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 41 35 653 (Anlage 14), die im Oktober 1991 angemeldet wurde, greift das Platzproblem f374r fahrbare Betonpumpen bei Gro337baustellen oder bei Geb344ude-sanierungen auf und bietet eine L366sung zur Verringerung des Platzbedarfs f374r das Positionieren der in dieser Offenlegungsschrift und in den weiteren Entge-genhaltungen zumeist als "Abst374tzarme" bezeichneten St374tzvorrichtungen. b) Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen kam f374r den Fach-mann bei 334berlegungen, wie bei gattungsgem344337en Betonpumpen der Schwenkradius der vorderen St374tzbeine verringert werden k366nnte, deren mehr-faches Teleskopieren in Betracht. Eine solche Weiterentwicklung der St374tzkon-struktion w344re allerdings teuer und technisch aufwendig etwa wegen des Erfor-dernisses, die Teleskopelemente regelm344337ig zu schmieren. Denkbar w344re auch gewesen, sich von Chassislieferanten ein Chassis mit schmalerem Fahrerhaus zu beschaffen, umso den Schwenkkreis nach vorne zu erweitern. Das h344tte aber Abstimmung mit dem Lieferanten erfordert und Abh344ngigkeit von diesem bedeutet. Das waren Gr374nde, weiter nach einer einheitlichen L366sung zu su-chen, durch die sich sowohl der Schwenkradius der St374tzbeine als auch der Winkel, mit dem sie in ihrer engsten Stellung am Fahrerhaus vorbeigef374hrt wer-den k366nnen, verringern l344sst. 26 c) Zu der Wertung, dass dem Fachmann bei seiner Suche nach einer solchen Verbesserungsm366glichkeit die Lehre zum technischen Handeln gem344337 Patentanspruch 1 nahegelegt war, f374hrt im Wesentlichen bereits der in der Streitpatentschrift selbst dargestellte Stand der Technik. Wie bereits dargelegt bezieht sich die Streitpatentschrift zur Beschreibung des Problems, um dessen 27 - 15 - L366sung es bei der patentgem344337en technischen Lehre geht, in erster Linie auf die deutsche Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3). Diese Patentschrift be-trifft eine Vorrichtung zum Verstellen von St374tzverl344ngerungen, insbesondere an Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen oder dergleichen. Sie offenbart eine fahrbare Betonpumpe mit allen im Oberbegriff des Streitpatentanspruchs 1 an-gegebenen Merkmalen a bis d sowie au337erdem das kennzeichnende Merkmal (Teil des Merkmals f), dass sich die vorderen St374tzbeine in Fahrtstellung im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. Nach der in dieser Entge-genhaltung abgebildeten Figur 2 waren dem Fachmann, der die Einsetzbarkeit von Betonpumpen bei beengten Raumverh344ltnissen zu verbessern suchte, die unterschiedlichen dort eingezeichneten Schwenkb366gen gel344ufig, die sich f374r St374tzbeine je nach Lage der Halterung von deren Schwenklagern jeweils erge-ben. Er konnte aus dieser zeichnerischen Darstellung unmittelbar entnehmen, dass zum Ausfahren der St374tzbeine aus der Fahrtstellung in die Arbeitsstellung die vorderen St374tzbeine, die an die im vorderen Bereich des Fahrgestells gehal-terten Schwenklager angelenkt sind, um einen gro337en Winkel von 374ber 90260 374-ber den seitlichen Scheitelpunkt mit einem hierf374r erforderlichen Freiraum ge-schwenkt werden m374ssen, dessen Breite der L344nge des (eingefahrenen) vorde-ren St374tzbeins entspricht; demgegen374ber sind die hinteren St374tzbeine, die an die etwa in Fahrgestellmitte angeordneten Schwenklager angelenkt sind, nur um einen in Fahrzeugl344ngsrichtung kleinen Anstellwinkel zu schwenken, um auf direktem Weg die f374r die Standsicherheit erforderliche St374tzposition zu errei-chen. In dieser f374r den hinteren Bereich vorgesehenen Anordnung der St374tz-beine fand der Fachmann ein Vorbild f374r eine entsprechende Anlenkung auch der vorderen St374tzbeine, zumal ihm die Anordnung der hinteren St374tzbeine als konventionelle Art einer Abst374tzung nach hinten f374r Betonpumpen aus der wei-teren Offenlegungsschrift 38 30 315 (Anlage 4) und aus dem Reich-Katalog "Autobetonpumpen" (Anlage 13, S. 7) bekannt war. F374r den Fachmann, der den 28 - 16 - als problematisch erkannten gro337en Schwenkbereich der vorderen St374tzbeine vermeiden wollte, bot es sich an, die als vorteilhaft erkannte Schwenkbewegung der hinteren St374tzbeine auf die vorderen zu 374bertragen. Hierf374r hatte er die vor-deren Schwenklager jeweils um die L344nge des vorderen St374tzbeins nach hinten zu versetzen und damit die vorderen St374tzbeine ebenfalls etwa in Fahrgestell-mitte anzulenken. Da der Abstand zwischen der Fahrerkabine und den Schwenklagern der hinteren St374tzbeine nach Figur 2 der deutschen Offenle-gungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) nahezu der L344nge eines vorderen St374tzbeins entspricht, r374cken die Schwenklager zwangsl344ufig in die N344he der Schwenkla-ger f374r die hinteren St374tzbeine, wenn die vorderen St374tzbeine in Fahrtstellung vom Schwenklager in Fahrtrichtung nach vorne gerichtet an das Fahrgestell geklappt werden sollen. d) Der Fachmann, der etwa bei seinem Besuch von Baumessen und Baustellen auch andere Baumaschinen im Blick hatte, wurde in seinen 334berle-gungen, bei fahrbaren Betonpumpen im mittleren Bereich ihres Fahrgestells nicht nur in herk366mmlicher Weise die hinteren, sondern auch die vorderen St374tzbeine dergestalt anzulenken, dass sie von dort spiegelbildlich wie die hin-teren St374tzbeine nur um einen in Fahrzeugl344ngsrichtung kleinen Anstellwinkel geschwenkt werden m374ssen, um auf direktem Weg die f374r die Standsicherheit erforderliche St374tzposition zu erreichen, best344tigt durch eine entsprechende bei Mobilkrane bekannte Abst374tztechnik. 29 aa) Mobilkrane geh366rten zum Stand der Technik, der f374r einen Fach-mann interessant war, der sich mit der Entwicklung von Abst374tzvorrichtungen f374r fahrbare Betonpumpen befasste. Ihre Entwicklung betrifft wie die von Beton-pumpen dasselbe Fachgebiet der Baumaschinentechnik, sie sind gleichen Be-triebsumfeldbedingungen auf Baustellen ausgesetzt und ben366tigen dort glei-cherma337en eine Abst374tzbasis, um hinreichende Kippstabilit344t bei auskragender Last zu erreichen. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt 30 - 17 - hat, stellt eine mobile Betonpumpe letztlich nichts anderes dar als eine Pump-einrichtung mit einem Schlauch, welche auf einem Mobilkran angeordnet ist, dessen Ausleger nach Art, Position und Abst374tzung den besonderen Anforde-rungen einer Betonpumpe angepasst ist. F374r mobile Betonpumpen zu entwi-ckelnde Abst374tzvorrichtungen dienen mithin demselben Zweck und beheben entsprechende Probleme wie bei Mobilkrane. Demgem344337 sind Mobilkrane bei mehreren im vorliegenden Verfahren entgegengehaltenen Patentver366ffentli-chungen zusammen mit Betonpumpen als Anwendungsbereich der behandel-ten Abst374tzvorrichtungen genannt oder zumindest durch Angabe der Fahrzeug-art umfasst. Beispielsweise erl344utert die deutsche Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) ausdr374cklich, dass die dort offenbarte Lehre auch auf Mo-bilkrane anwendbar ist (S. 6, Abs. 5). Nach der auf den Erfinder des Streitpa-tents zur374ckgehenden deutschen Offenlegungsschrift 41 35 653 (Anlage 14) z344hlen neben mobilen Betonpumpen ebenfalls Kranfahrzeuge zu den Sonder-fahrzeugen, auf die sich die dort offenbarte Abst374tzvorrichtung bezieht. Die Betrachtung von Abst374tzkonstruktionen bei Mobilkrane lag danach wegen der Verwandtschaft dieser Ger344te, aus denen urspr374nglich auch die Be-tonpumpen entwickelt wurden, f374r den Fachmann nahe. Da sie wegen der vom Ausleger aufzunehmenden h366heren Lasten noch gr366337eren Anforderungen an eine stabile Abst374tzung gen374gen m374ssen, regten Krane erst recht zum Blick auf ihre Gestaltung f374r eine Entwicklung von Neuerungen bei Betonpumpen an und lie337en das als vorteilhaft erkannte Prinzip einer spiegelbildlichen Ausrichtung der vorderen an die hinteren Abst374tzbeine eine Reihe von Vorbildern mit ent-sprechender Geometrie und Bewegungsf374hrung der St374tzbeine finden. 31 bb) Beispielsweise beschreibt die Patentschrift DD 117 663 (Anlage 7) u.a. eine Vorrichtung zum Festhalten von Hebezeugen, F366rdermitteln, Fahrzeu-gen und 344hnlichen Aggregaten und will mit der vorgeschlagenen Abst374tzvorrich-tung die Kippsicherheit solcher Ger344te auch in beengten Raumverh344ltnissen 32 - 18 - oder schmalen Eing344ngen erh366hen. Die Entgegenhaltung zeigt mit Figur 3 ein Fahrgestell mit einem aufgebautem Montagekran und einem Auslegerbock zur schwenkbaren Lagerung eines Kranauslegers. Die seitlichen Abst374tzarme, die spiegelsymmetrisch angeordnet sind, werden f374r den Betrieb ausgeschwenkt und w344hrend der Fahrt an den Fahrzeugrahmen herangeklappt. In Fahrtstellung sind die vorderen St374tzarme parallel zum Fahrgestell nach vorne und die hinte-ren St374tzarme nach hinten ausgerichtet. Die deutsche Offenlegungsschrift 29 41 813 (Anlage W1) betrifft eine auf einem Transportfahrzeug angeordnete schwenkbare Kranauslegereinrichtung und zeigt eine Abst374tzeinrichtung, die aus einem tragenden Gestell und vier aus einer Transport- in eine Arbeitsstellung ausschwenkbaren St374tzarmen beste-hen, die im mittleren Bereich des Fahrgestells angelenkt sind. Den Figuren 1 und 2 ist zu entnehmen, dass die vorderen St374tzarme in Fahrtrichtung nach vorne und die hinteren St374tzarme in Fahrtrichtung nach hinten ausgerichtet sind. 33 Ein konkretes Vorbild f374r die vorgenannte Grund374berlegung der patent-gem344337en Lehre bildete auch der ver366ffentlichte Prospekt f374r den Autokran "650 UP" des italienischen Herstellers EuroGru Amici ab. Bei diesem Ger344t sind nach den Abbildungen in Anlage E5 die f374r den Betrieb ausgeschwenkten seitli-chen Abst374tzarme spiegelsymmetrisch angeordnet und werden w344hrend der Fahrt an den Fahrzeugrahmen herangeklappt. In Fahrtstellung sind die vorde-ren St374tzarme parallel zum Fahrgestell nach vorne und die hinteren St374tzarme nach hinten ausgerichtet. 34 cc) Die Beklagten machen gegen374ber einer Ber374cksichtigung der St374tz-vorrichtungen bei Mobilkrane geltend, dass bei den im Streitfall entgegengehal-tenen Konstruktionen der Mastbock f374r den Kranausleger jeweils zentral in dem durch die vier Schwenklager gebildeten Abst374tzviereck liegt und sich die 35 - 19 - Schwenklager f374r die vorderen St374tzbeine daher nicht in unmittelbarer N344he der Schwenklager f374r die hinteren St374tzbeine befinden. Dieser Einwand greift je-doch - auch ungeachtet der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Beg-riffs der "unmittelbaren N344he" - schon deshalb nicht durch, weil Ausgangspunkt einer Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit hier die von der Entgegenhaltung der deutschen Offenlegungsschrift 31 24 029 (Anlage 3) beschriebene Beton-pumpe als n344chstliegender Stand der Technik ist. Insoweit geht es bei den Mo-bilkrane betreffenden Entgegenhaltungen, die zur Feststellung des fachm344nni-schen Verst344ndnisses zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents nur erg344nzend heranzuziehen sind, allein um das ihnen zu entnehmende Prinzip einer spiegel-bildlichen Ausrichtung der vorderen an die hinteren Abst374tzarme. Es ist von den Beklagten nicht n344her ausgef374hrt worden und nach dem Ergebnis der m374ndli-chen Verhandlung auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Anordnung des Mastbocks im Abst374tzviereck den Fachmann von einer ihn in seinen Entwick-lungs374berlegungen best344rkenden Betrachtung der bei den verwandten Bauma-schinen vorzufindenden Abst374tzkonstruktion h344tte abhalten sollen. e) Einer Entwicklung der streitpatentgem344337en - von der Streitpatent-schrift selbst als "verbl374ffend einfach" bezeichneten (Sp. 2, Z. 4) - L366sung stand keine eingefahrene technische Fehlvorstellung entgegen, welche die Fachwelt von der Lehre des Streitpatents h344tte ablenken k366nnen. Es ist nicht einmal be-hauptet worden, dass die Lehre aus der Sicht der Fachwelt entweder f374r tech-nisch nicht ausf374hrbar oder der mit ihr erzielte technische Erfolg f374r nicht er-reichbar gehalten und dieser Irrtum durch die Erfindung widerlegt worden ist. Soweit die Streitpatentschrift vorgibt, dass "gro337e Bedenken" von Fachleuten im Hinblick darauf best374nden, dass wegen der n344her aneinander liegenden Schwenklager mit h366heren Torsionskr344ften gerechnet werden m374sse (Sp. 2, Z. 15-18), wird hiermit kein technisches Vorurteil dargelegt, sondern auf angeb-liche Nachteile hingewiesen, die lediglich unter Abw344gung mit den zu erwarten-den Vorteilen neu bewertet werden. Ohnehin sind allerdings - wie der gerichtli- 36 - 20 - che Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung 374berzeugend und ohne einen Widerspruch der Beklagten dargelegt hat - Torsionsprobleme und sonsti-ge Nachteile f374r die Formstabilit344t der auf das Fahrgestell aufgesetzten Aufbau-einheit nicht mit eng beieinander liegenden Anlenkpunkten der St374tzbeine ver-bunden, sondern sie k366nnen nur durch eine unzureichende Breite und St344rke des Tr344gers entstehen, in den die vom Pumpenmast und Mastbock ausgehen-den Kr344fte geleitet werden. 3. Der auf Patentanspruch 1 r374ckbezogene Unteranspruch 2 hat gleich-falls keinen Bestand; f374r einen eigenst344ndigen erfinderischen Gehalt ist nichts ersichtlich und von den Beklagten auch nichts geltend gemacht. F374r den Fach-mann ist nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen klar, dass ein Lkw-Fahrgestell in 374blicher Bauweise Quertr344ger ben366tigt, um dessen Trag-f344higkeit zu gew344hrleisten, und ein Kranausleger bzw. Betonpumpenmast einer steifen Unterst374tzungskonstruktion bedarf, welche die Kr344fte aus der Arbeits-ausr374stung aufnimmt und 374ber eine Querverbindung auf beide Fahrgestellsei-ten und die dort befindlichen Abst374tzarme verteilt. So sind im Stand der Tech-nik, wie etwa den deutschen Offenlegungsschriften 31 24 029 (Anlage 3, Fig. 2), 2 322 383 (Anlage 9, Fig. 2) und 29 41 813 (Anlage W1, Fig. 2) zu ent-nehmen ist, die gemeinsamen St374tzbeine an einem Rahmen befestigt, der auch den Mastbock bzw. den Kranaufbau tr344gt. Statt eines gemeinsamen Rahmens einen Quertr344ger vorzusehen, stellt danach lediglich eine zweckm344337ige, im konstruktiven Ermessen des Fachmanns liegende Weiterbildung der Beton-pumpe nach Patentanspruch 1 dar. 37 IV. Die hilfsweise verteidigte Fassung des Streitpatents f374hrt zu keiner abweichenden Beurteilung. 38 Das von den Beklagten im Hilfsantrag zus344tzlich aufgenommene Merk-mal, dass die Schwenklager aller St374tzbeine in Fahrtrichtung hinter dem Mast- 39 - 21 - bock angeordnet sind, f374gt dem erteilten Patentanspruch 1 nur ein konstruktives Detail hinzu, dem - auch nach eigenem Vorbringen der Beklagten - kein eigen-st344ndiger erfinderischer Gehalt zukommt. Wie bereits das Patentgericht zutref-fend dargelegt hat, war es zum Anmeldezeitpunkt bei fahrbaren Betonpumpen 374blich, den Mastbock hinter dem Fahrerhaus anzuordnen. Als Beispiele f374r den Stand der Technik zeigen eine solche Anordnung etwa die deutsche Offenle-gungsschrift 38 30 315 (Anlage 4) in Figur 2 sowie der Prospekt der Firma Reich "Autobetonpumpen" (Anlage 13, S. 7). V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V. mit 247 91 ZPO. 40 Scharen Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.11.2006 - 3 Ni 42/05 -
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