BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 29/08 Verk374ndet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG 247247 16, 17; InsO 247 313 Abs. 2 a) Ein Gl344ubigeranfechtungsprozess wird durch die Er366ffnung des vereinfachten In-solvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners unterbrochen. b) Nach der Er366ffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners kann ein laufender Gl344ubigeranfechtungsprozess vom Gl344ubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 28. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hat gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in H366he von 37.953,03 200. Die Beklagte ist Eigent374merin eines h344lftigen Miteigentumsanteils, den ihr der Schuldner mit notariellem Ver-trag vom 29. Dezember 1998 374bertragen hat. 1 Mit ihrer am 31. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Kl344gerin zun344chst die Duldung der Zwangsvollstreckung in den h344lftigen Mitei-gentumsanteil wegen ihrer Forderung verlangt. Am 14. Februar 2006 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet worden. Nach m374ndlicher Verhandlung am 1. M344rz 2006 hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen antragsgem344337 verurteilt, die Verurteilung aber auf 247 133 Abs. 1 InsO in Verbindung mit 247 313 Abs. 2 InsO gest374tzt. Im Beru-fungsverfahren hat die Kl344gerin auf einen gerichtlichem Hinweis hin die R374ck- 2 - 3 - gew344hr des h344lftigen Miteigentumsanteils an die im Verbraucherinsolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Schuldners bestellte Treuh344nderin verlangt. Die Berufung der Beklagten ist nach Ma337gabe des neuen Antrags zur374ckgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Klage344nderung sei zul344ssig, weil der ge344nderte Antrag auf denselben Tatsachen fu337e wie die zun344chst er-hobene Klage; er sei lediglich an die Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung gem344337 247247 133, 313 Abs. 2 InsO anzupassen. Der Anspruch der Kl344gerin folge aus 247 133 Abs. 1 InsO. Die Kl344gerin sei gem344337 247 313 Abs. 2 InsO berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die 334bertragung des h344lftigen Anteils ha-be die Gl344ubiger benachteiligt. Sie sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte keinen Anspruch auf sie gehabt habe. Die Inkongruenz stelle ein erhebliches Beweisanzeichen f374r einen Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz dar. Im Zeitpunkt der 334bertragung am 29. Dezember 1998 habe sich der Schuldner in wirtschaft-lichen Schwierigkeiten befunden. Dass die 334bertragung eine reine Vorsichts-ma337nahme f374r den Fall, dass etwas passiere, habe sein sollen, stehe der An-nahme einer Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht nicht entgegen. Die Beklagte 4 - 4 - habe die Inkongruenz der 334bertragung gekannt, was den Schluss auf ihre Kenntnis vom Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz zulasse. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 5 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Kl344gerin auch nach der Er-366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuld-ners zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs berechtigt (247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO in entsprechender Anwendung). 6 a) Wer in einem Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter be-stellt worden ist, bereits rechtsh344ngige Einzelanfechtungsanspr374che weiter gel-tend machen kann, regeln weder die Insolvenzordnung noch das Anfechtungs-gesetz. Die Vorschrift des 247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach welcher nicht der Treuh344nder, sondern jeder Insolvenzgl344ubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen nach den 247247 129 bis 147 InsO anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die Insol-venzanfechtung, nicht die Gl344ubigeranfechtung (Huber, AnfG 10. Aufl. 247 16 Rn. 10; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 51 Rn. 21). Die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, nach denen der Insolvenzverwalter be-rechtigt ist, die von den Insolvenzgl344ubigern erhobenen Anfechtungsanspr374che zu verfolgen (247 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG), und ein im Zeitpunkt der Er366ffnung rechtsh344ngiges Verfahren unterbrochen ist und nur vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden kann (247 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnfG), setzen einen In-solvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren, in 7 - 5 - dem die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuh344nder wahrgenom-men werden (247 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), also keine (unmittelbare) Anwendung. Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz sind in diesem Punkt nicht hinrei-chend aufeinander abgestimmt worden. Die Materialien zu 247247 16, 17 AnfG n.F. einerseits, 247 313 Abs. 1 InsO alter und neuer Fassung andererseits lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber das Problem der im Zeitpunkt der Er366ffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtsh344ngigen Gl344ubigeranfechtungs-anspr374che gesehen hat und einer L366sung zuf374hren wollte (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 228 zu 247 353 RegE-InsO; BT-Drucks. 12/3803, S. 58 zu 247247 16, 17 AnfG n.F.; BT-Drucks. 14/5680, S. 33 zu 247 313 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Fas-sung des Gesetzes zur 304nderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Okto-ber 2001, BGBl. I 2710). b) Diese Regelungsl374cke ist durch eine entsprechende Anwendung des 247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in 247247 16, 17 AnfG geregelten F344lle zu schlie-337en. 8 aa) Der Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des 247 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG und des 247 313 Abs. 1 Satz 1 InsO l344sst allerdings zun344chst eine andere L366sung zu, n344mlich die, dass der Treuh344nder etwaige Gl344ubigeranfech-tungsanspr374che geltend zu machen hat (so etwa OLG Koblenz ZInsO 2007, 334, 335; Jaeger/Henckel, InsO 247 129 Rn. 296 a.E.). 247 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG 374bertr344gt dem Insolvenzverwalter die Verfolgung der von den Insolvenzgl344ubi-gern erhobenen Anfechtungsanspr374che; im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gem344337 247 313 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Treuh344nder wahrgenommen. Diese L366sung begegnet jedoch systemati-schen Bedenken. 247 313 Abs. 2 InsO ordnet an, dass Anfechtungsanspr374che nach der Insolvenzordnung nicht vom Treuh344nder geltend zu machen sind. Zu- 9 - 6 - st344ndig ist vielmehr jeder einzelne Insolvenzgl344ubiger. Der Treuh344nder ist zur Insolvenzanfechtung nur befugt, wenn ihn die Gl344ubigerversammlung entspre-chend beauftragt. Dass diese Beschr344nkung f374r die Gl344ubigeranfechtung im Insolvenzverfahren nicht gelten sollte, w344re schwer zu verstehen. Mit der Verla-gerung der Anfechtungskompetenz auf die Gl344ubiger sollte eine Vereinfachung des Verfahrens und eine kosteng374nstige Abwicklung erm366glicht werden (BT-Drucks. 12/7302, S. 193). Das gilt f374r die im Insolvenzverfahren fortgesetzte Gl344ubigeranfechtung ebenso. Die Regelung des 247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO wur-de au337erdem von der 334berzeugung getragen, die Gl344ubiger seien motiviert und in der Lage, selbst die Anfechtung durchzuf374hren (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 33). Das gilt f374r einen im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens anh344ngigen Gl344ubigeranfechtungsrechtsstreit sogar im besonderen Ma337e; denn wer einen Prozess begonnen hat, wird ihn regelm344337ig auch zum Ende f374hren wollen. bb) Anwendung findet folglich nicht die Vorschrift des 247 313 Abs. 1 InsO (unmittelbar), sondern diejenige des 247 313 Abs. 2 InsO (analog). 10 (1) In der bereits zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (aaO) sowie in der Kommentarliteratur, die sich mit der Gl344ubigeranfechtung im vereinfachten Insolvenzverfahren befasst, wird eine Anwendung des 247 313 Abs. 2 InsO auf F344lle des nach 247 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen Gl344ubigeranfechtungs-rechtsstreits mit dem Hinweis abgelehnt, die Vorschrift betreffe nur die Insol-venzanfechtung (Huber in Gottwald, aaO; f374r eine Anfechtungsbefugnis des einzelnen Gl344ubigers gem344337 247 313 Abs. 2 InsO im unterbrochenen Gl344ubiger-anfechtungsprozess dagegen HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 89 bei Fn. 401; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 20 a.E.; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. vor 247247 129 ff Rn. 7). 334ber eine entsprechende Anwendung dieser Vor- 11 - 7 - schrift ist damit jedoch noch nichts gesagt. Die allgemeinen Voraussetzungen f374r eine Analogie liegen vor. Der Fall ist vom Gesetzgeber weder bedacht noch geregelt worden. Die 334berlegungen, welche den Gesetzgeber bewogen haben, das (Insolvenz-) Anfechtungsrecht im vereinfachten Insolvenzverfahren dem einzelnen Gl344ubiger zu 374bertragen, treffen auch den Fall des bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bereits laufenden Einzelanfechtungsprozesses. Der Insol-venzgl344ubiger, welcher bereits einen Anfechtungsprozess nach den Vorschrif-ten des Anfechtungsgesetzes angestrengt hat, wird sogar eher als ein sonstiger Insolvenzgl344ubiger 204motiviert und in der Lage223 (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 193) sein, den Prozess fortzusetzen und zu Ende zu f374hren. Die Interessen der Gl344ubigergesamtheit werden - ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren - da-durch gewahrt, dass der Gl344ubiger auf Leistung an den Treuh344nder, also zur Insolvenzmasse antragen muss. Da die Anwendung von 247 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG in Verbindung mit 247 313 Abs. 1 InsO ausscheidet, k366nnte - falls man auch die Analogie zu 247 313 Abs. 2 InsO ablehnt - ein durch die Er366ffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochener Gl344ubigeranfechtungspro-zess w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens 374berhaupt nicht aufgenom-men und fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte je-doch das Anfechtungsrecht schlagkr344ftiger ausgestalten, als es unter der Kon-kursordnung war (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 82; 14/5680, S. 33). Mit diesem Ziel st374nde nicht im Einklang, wenn die im laufenden Anfechtungsrechtsstreit aufgewandten Kosten und bereits erzielten Ergebnisse nicht verwertet werden k366nnten, sondern neu geklagt werden m374sste. (2) Anlass, die Anfechtungsbefugnis entsprechend 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO auf den von der Gl344ubigerversammlung zu beauftragenden Treuh344nder zu beschr344nken (so wohl M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 129 Rn. 204), gibt es nicht. Die Vorschrift des 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO ist erst durch das Gesetz 12 - 8 - zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) in die Insolvenzordnung eingef374gt worden. Bis zum Inkraft-treten dieses Gesetzes waren im vereinfachten Insolvenzverfahren ausschlie337-lich die Gl344ubiger anfechtungsberechtigt. Anhaltspunkte daf374r, dass der Ge-setzgeber sie von der Weiterverfolgung rechtsh344ngiger Einzelanfechtungsan-spr374che ausschlie337en wollte, gibt es nicht. Die Vorschrift des 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO, welche der Gl344ubigerversammlung gestattet, den Treuh344nder mit der Anfechtung zu beauftragen, sollte die Verfolgung von Anfechtungsanspr374-chen erleichtern, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es f374r den einzelnen Insolvenzgl344ubiger wenig lohnend und wegen fehlender Informationsrechte ge-gen374ber dem Schuldner und dem Auseinanderfallen von Prozessf374hrungsbe-fugnis und der materiellen Verf374gungsbefugnis 374ber das Recht auch praktisch schwierig ist, eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben (BT-Drucks. 14/5680, S. 33). Sie dient damit ebenfalls dem Anliegen des Gesetzgebers der Insol-venzordnung, das Anfechtungsrecht zu st344rken. Keinesfalls war es Ziel des Ge-setzes, die Durchsetzung von Anfechtungsanspr374chen durch einzelne Gl344ubi-ger zu erschweren oder gar zu verhindern. Eine andere Frage ist, ob die Gl344ubigerversammlung im vereinfachten Insolvenzverfahren berechtigt ist, entsprechend 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO den Treuh344nder mit der Aufnahme eines Rechtsstreits 374ber einen Einzelanfech-tungsanspruch zu beauftragen. Auf diese Frage kommt es hier nicht an; sie d374rfte indes ohne weiteres zu bejahen sein. 13 2. Die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen des Schuldners stand einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen. 14 - 9 - a) Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wurde der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen (247 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Vorinstanzen haben angenommen, diese Vorschrift sei im Hinblick auf die Regelung des 247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht anwendbar, so dass eine Unterbrechung nicht einge-treten sei. Diese Ansicht trifft indes nicht zu. Der Wortlaut der Regelung des 247 17 Abs. 1 Satz AnfG ist eindeutig. Ist das Verfahren 374ber den Anfechtungsan-spruch im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtsh344ngig, wird es unterbrochen. Eine Ausnahme f374r den Fall, dass nicht das Regel-, son-dern das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet worden ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2005, 1746). Die (entsprechend an-wendbare, s.o.) Regelung des 247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO l344sst die Unterbre-chung des Prozesses 374ber den Anfechtungsanspruch auch nicht entbehrlich werden. Zwar tritt im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Partei-wechsel ein. Sinn und Zweck der Regelung des 247 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (eben-so wie derjenigen des 247 240 ZPO) ist es jedoch, dem Insolvenzverwalter Gele-genheit zur Pr374fung zu gew344hren, ob sich die Fortsetzung des Prozesses f374r die Masse lohnt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249 f Rn. 8). Ebenso muss der einzelne Gl344ubiger entscheiden k366nnen, ob er den Prozess nunmehr "fremdn374tzig", n344mlich zugunsten der Masse, fort-f374hren m366chte. Die Fortsetzung des nunmehr im Interesse der Gl344ubigerge-samtheit zu f374hrenden Rechtsstreits kann ihm nur hinsichtlich der bis zur Unter-brechung entstandenen Kosten aufgedr344ngt werden (247 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG analog); dass er das Risiko weiterer Kosten eingeht, obwohl er allenfalls anteilig am Ertrag des Prozesses teilhaben w374rde, kann hingegen nicht von ihm ver-langt werden. Wegen der durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ver344n-derten Sach- und Rechtslage, insbesondere der Neuorientierung an den Inte-ressen der Gl344ubigergesamtheit, tritt eine Unterbrechung eines Rechtsstreits gem344337 247 240 ZPO auch bei Anordnung der Eigenverwaltung ein, in einem Fall 15 - 10 - also, in dem es ebenfalls nicht zu einem Parteiwechsel kommt (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, aaO). F374r eine einschr344nkende Auslegung des 247 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht kein Anlass. 16 b) Die Kl344gerin hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. aa) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gem344337 247 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG tritt kraft Gesetzes ein, unabh344ngig davon, ob dies den Parteien oder dem Ge-richt bekannt oder bewusst war (vgl. BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urt. v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607). Die Unterbrechung dauert bis zur Auf-nahme des Verfahrens an, die gem344337 247 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat. Die Unterbrechung macht alle folgenden Prozesshandlungen wirkungslos. 17 bb) Das am 30. Juni 2006 verk374ndete landgerichtliche Urteil war unwirk-sam. Das Insolvenzverfahren ist am 14. Februar 2006 er366ffnet worden. Die m374ndliche Verhandlung, aufgrund derer das landgerichtliche Urteil ergangen ist, fand am 1. M344rz 2006 statt. Nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung, n344m-lich mit Verf374gung vom 17. Mai 2005, wies das Gericht auf die Insolvenzer366ff-nung sowie auf die Vorschrift des 247 133 InsO hin; nachdem die Beklagte die Ansicht vertreten hatte, nur noch 204der Konkursverwalter223 d374rfe anfechten, er-folgte ein weiterer Hinweis auf 247 313 Abs. 2 InsO. Die Kl344gerin 344u337erte sich insoweit nicht. Weder beantragte sie die Aufnahme des Rechtsstreits, noch gab sie eine sonstige Erkl344rung ab, die als Bitte um Fortsetzung des Rechtsstreits ausgelegt werden kann. 18 cc) Obwohl das trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangene Urteil wirkungslos war, war die Berufung der Beklagten zul344ssig. Ein im unter- 19 - 11 - brochenen Rechtsstreit ergangenes Urteil ist unwirksam, aber nicht nichtig, und kann mit dem allgemein zul344ssigen Rechtsmittel angegriffen werden, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (BGHZ 66, 59, 61). Die Beklagte hat ihre Berufung zwar nicht auf die Missachtung der Unterbrechung des Rechtsstreits gest374tzt, sondern sich sachlich mit dem zuerkannten Anspruch, insbesondere mit Aktivlegitimation und Prozessf374hrungsbefugnis der Kl344gerin, auseinander-gesetzt. An der Zul344ssigkeit der Berufung 344ndert dies indes nichts. dd) In der durch die zul344ssige Berufung der Beklagten er366ffneten Beru-fungsinstanz hat die Kl344gerin den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. Nach-dem das Landgericht im Urteil vom 30. Juni 2006 ausgef374hrt hatte, der Rechts-streit sei im Hinblick auf 247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht unterbrochen, und die Beklagte dies nicht beanstandet hatte, hat die Kl344gerin zwar nicht ausdr374cklich die Aufnahme des Rechtstreits erkl344rt. Sie hat jedoch mit Schriftsatz vom 24. November 2006 ihren Antrag auf Leistung an die Treuh344nderin umgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit trotz der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens im Interesse der Gesamtheit der Gl344ubiger fort-setzen wollte. Das reicht aus. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 29. Novem-ber 2006 zugestellt worden. 20 ee) Die Kl344gerin - die jetzt Insolvenzgl344ubigerin ist - war zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt (247 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG analog). Insoweit gelten die gleichen 334berlegungen wie hinsichtlich der Berechtigung, den Anspruch aus Gl344ubigeranfechtung auch nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners geltend zu machen. 21 3. Grundlage des in der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsa-cheninstanz geltend gemachten Anspruchs ist 247 133 Abs. 1 InsO. In dem 22 - 12 - Schriftsatz, welcher die Neufassung des Klageantrags enth344lt, hat die Kl344gerin auch zum Ausdruck gebracht, die Anfechtung nunmehr auf die Vorschriften der Insolvenzordnung st374tzen zu wollen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegen-de Fall von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung BGHZ 143, 246, 252 ff zugrunde lag. Die Zul344ssigkeit dieses Vorgehens folgt aus 247 17 Abs. 3 Satz 2 AnfG. Kann der Verwalter - oder im vereinfachten Insolvenzverfahren der Gl344ubiger - die Aufnahme des Gl344ubigeranfechtungsprozesses ablehnen und eine neue, auf Vorschriften der Insolvenzordnung gest374tzte Anfechtungs-klage erheben, muss er solche Anspr374che auch im anh344ngigen und von ihm aufgenommenen Rechtsstreit geltend machen k366nnen, sei es zus344tzlich zum Anspruch aus 247 11 AnfG, sei es an dessen Stelle (Huber, AnfG 10. Aufl. 247 17 Rn. 10; Jaeger, Die Gl344ubigeranfechtung 2. Aufl. 247 13 Anm. 15, S. 353 Mitte). Die tats344chlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, was die Revi-sion zu Recht nicht in Zweifel zieht. 4. Rechtsfolge des Anspruchs aus 247 133 Abs. 1, 247 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die R374ckgew344hr des anfechtbar weggegebenen Verm366gensgegen-standes zur Masse. Die Beschr344nkung auf denjenigen Teil des Gegenstandes, 23 - 13 - der zur Befriedigung des anfechtenden Gl344ubigers erforderlich ist (247 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG), entf344llt (vgl. 247 17 Abs. 2 AnfG). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.06.2006 - 27 O 16607/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.11.2007 - 15 U 4273/06 -
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