BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 29/09 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 253 Das Rechtsschutzinteresse f374r eine Leistungsklage entf344llt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 29/09 - LG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf bis 4.500 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat am 13. Dezember 2004 einen Mahnbescheid 374ber 17.805,38 200 nebst Zinsen und Kosten gegen den Beklagten erwirkt. Nachdem der Beklagte Widerspruch erhoben hatte, hat sie am 26. Juni 2008 die Abgabe an das Streitgericht beantragt und ihren Anspruch am 24. Juli 2008 begr374ndet. Der Beklagte hat Verteidigungsbereitschaft angezeigt und seinen Antrag auf Abweisung der Klage damit begr374ndet, dass er - unstreitig - die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen beantragt habe und der Schuldenbereinigungsplan nach rechtskr344ftiger Ersetzung der fehlenden Zu-stimmung der Kl344gerin als angenommen gelte. Der Beschluss 374ber die Erset- 1 - 3 - zung der Zustimmung der Kl344gerin datiert vom 15. August 2008; am 29. Sep-tember 2008 wurde der Schuldenbereinigungsplan festgestellt. Die Kl344gerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Der Beklagte hat der Erledigungserkl344rung widersprochen und weiterhin die Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Erledigung der Hauptsache festge-stellt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Nunmehr be-antragt der Beklagte die Zulassung der Sprungrevision, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. II. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist nach 247 566 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig; insbesondere hat die Kl344gerin in die 334bergehung der Berufungsinstanz eingewilligt (247 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Er ist jedoch nicht begr374ndet. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeu-tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2 1. Die Antragsschrift beruft sich auf den Zulassungsgrund der grunds344tz-lichen Bedeutung (247 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Kl344rungsbed374rftig sei die Frage, ob ein Gl344ubiger des Schuldners auch nach Vorlage des Schuldenberei-nigungsplans noch die gerichtliche Titulierung seiner Forderung betreiben d374rfe oder ob seinem Leistungsbegehren nunmehr ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Diese Frage l344sst sich jedoch ohne weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zum Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Leistungsklage beantwor-ten. 3 - 4 - a) Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Klage ist in der Regel nicht vor-handen, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits tituliert ist, 374ber ihn also ein Urteil oder ein anderer Titel im Sinne des 247 794 ZPO vorliegt (z.B. BGHZ 98, 127, 128). Der Schuldenbereinigungsplan hat gem344337 247 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines (vollstreckbaren) Vergleichs im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Liegt ein Schuldenbereinigungsplan vor, besteht folglich kein rechtli-ches Interesse an der (nochmaligen) Titulierung der in ihm ber374cksichtigten An-spr374che. Diese Rechtswirkung tritt jedoch erst dann ein, wenn der Schuldenbe-reinigungsplan angenommen worden ist, wenn also kein Gl344ubiger Einwendun-gen gegen ihn erhoben hat oder die Zustimmung nach 247 309 InsO ersetzt wor-den ist. Die Vorlage des Schuldenbereinigungsplanes reicht f374r sich genommen noch nicht aus. Im vorliegenden Fall war die Anspruchsbegr374ndung dem Be-klagten zugestellt worden, bevor der Schuldenbereinigungsplan angenommen worden war. Sobald der Schuldenbereinigungsplan festgestellt worden war, hat die Kl344gerin den Rechtsstreit f374r erledigt erkl344rt. 4 b) Das Rechtsschutzbed374rfnis fehlt au337erdem regelm344337ig dann, wenn ein Titel 374ber die Forderung auf einfacherem und billigerem Weg zu erreichen ist (vgl. etwa BGHZ 111, 168, 171; 165, 96, 99; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, ZIP 1994, 654, 655; v. 28. M344rz 1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842, 843). Diese Voraussetzung ist in einem Fall wie dem vorliegenden eben-falls nicht erf374llt. Das au337ergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungs-verfahren f374hrt nicht notwendig zur (anteiligen) Titulierung eines gegen den In-solvenzschuldner gerichteten Anspruchs. Das zeigen schon die vom Beklagten selbst mitgeteilten Zahlen: Von etwa 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr enden nur etwa 1.700 mit der Annahme eines Schuldenbereinigungs-planes. Die Schuldenbereinigung kann aus mehreren Gr374nden scheitern. So 5 - 5 - kann das Insolvenzgericht den Fortgang des Er366ffnungsverfahrens anordnen, wenn nach seiner freien 334berzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraus-sichtlich nicht angenommen werden wird (247 306 Abs. 1 Satz 3 InsO). Jeder Gl344ubiger kann Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erheben. Eine Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gl344ubigers kommt nur dann in Betracht, wenn mehr als die H344lfte der benannten Gl344ubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Anspr374che der zustimmenden Gl344ubiger mehr als die H344lfte der Summe der benannten Gl344ubiger betr344gt (247 309 Abs. 1 Satz 1 InsO); der Gl344ubiger, der die Einwendungen erhoben hat, muss im Verh344ltnis zu den 374brigen Gl344ubigern angemessen beteiligt werden und darf durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als er bei Durchf374h-rung des Verfahrens 374ber die Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung st374nde (247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO). Die Zustimmung des Gl344ubigers kann auch dann nicht ersetzt werden, wenn Streit 374ber die H366he einer vom Schuldner angegebenen Forderung ent-steht und die Angemessenheit der Beteiligung des Gl344ubigers vom Ausgang dieses Streits abh344ngt (247 309 Abs. 3 InsO). Schlie337lich kann der Er366ffnungsan-trag bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens jederzeit zur374ckgenommen wer-den (247 13 Abs. 2 InsO). Mit der R374cknahme wird auch dem Schuldenbereini-gungsplan die Grundlage entzogen. Auf einen verfahrensm344337ig unsicheren Weg darf der Gl344ubiger nicht verwiesen werden (BGHZ 111, 168, 171; 165, 96, 99 f; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994, aaO). Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes l344sst das berechtigte Interesse f374r eine Klage deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele her-beif374hren kann. Diese Voraussetzung ist im Fall der Vorlage eines Schuldenbe-reinigungsplanes vor dessen Annahme nicht erf374llt. Der Gl344ubiger hat - von der 6 - 6 - Frage seiner eigenen Zustimmung abgesehen - keinerlei Einfluss darauf, ob der Plan zustande kommt oder nicht. c) Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Klage kann schlie337lich dann zu verneinen sein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kl344ger oder Antragsteller unter keinen Umst344nden mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzw374rdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Urt. v. 28. M344rz 1996, aaO S. 844). Auch ein solcher Fall liegt nicht vor. Der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan kann, wie gezeigt, aus verschiede-nen Gr374nden scheitern. Kommt es sodann zur Er366ffnung eines Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen des Beklagten, folgt ein Rechtsschutzinteresse des Kl344gers aus der Regelung des 247 179 Abs. 2 InsO, wonach dann, wenn ein Schuldtitel 374ber eine bestrittene Forderung vorliegt, es dem Bestreitenden ob-liegt, den Widerspruch zu verfolgen. Wird das Insolvenzverfahren er366ffnet, be-vor der Kl344ger ein Urteil erwirkt hat, ist der Prozess zwar unterbrochen (247 240 ZPO). Er kann jedoch als Feststellungsklage fortgesetzt werden, wenn die For-derung des Kl344gers nach Anmeldung zur Tabelle streitig bleibt (247 179 Abs. 1, 247 180 Abs. 2 InsO). Die Aufnahme des Anspruchs in den Schuldenbereini-gungsplan l344sst nicht zwingend den Schluss darauf zu, dass ihm im er366ffneten Verfahren nicht widersprochen werden wird. Unterbleibt nach Scheitern des Schuldenbereinigungsplanes die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Prozess nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt werden. In der ver-gleichbaren Situation des Inhabers einer oktroyierten Masseverbindlichkeit hat der Senat ein Rechtsschutzinteresse f374r eine Zahlungsklage des Gl344ubigers gegen den Schuldner so lange f374r gegeben erachtet, wie der Antrag auf Ertei-lung der Restschuldbefreiung noch nicht beschieden worden war (BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06, NZI 2007, 670, 671 Rn. 15). 7 - 7 - 2. Der Beklagte verweist weiter darauf, dass ein Rechtsstreit w344hrend des Schuldenbereinigungsplanverfahrens geeignet sei, dieses zu st366ren und die Annahme des Planes zu erschweren, weil Kosten entstehen k366nnten, die im Plan noch nicht ber374cksichtigt worden seien. Diese Rechtsfrage ist in der bishe-rigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht behandelt worden. Sie gebietet jedoch deshalb nicht die Zulassung der Sprungrevision, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten l344sst. Der Gesetzgeber hat keine dem 247 240 ZPO entsprechende Regelung f374r den Zeitraum zwischen der Vorla-ge des Schuldenbereinigungsplanes und der endg374ltigen Entscheidung 374ber Annahme oder Ablehnung getroffen. Anhaltspunkte daf374r, dass es sich um eine unbeabsichtigte Regelungsl374cke, also um ein Versehen handelt, gibt es nicht. Die Insolvenzordnung enth344lt durchaus Vorschriften, welche das Verfahren 374ber den Schuldenbereinigungsplan absichern. Gem344337 247 306 Abs. 1 InsO ruht das Er366ffnungsverfahren bis zur Entscheidung 374ber den Schuldenbereinigungs-plan; 247 306 Abs. 2 Satz 1 InsO erlaubt trotz des Ruhens des Er366ffnungsverfah-rens die Anordnung von Sicherungsma337nahmen gem344337 247 21 InsO, insbeson-dere die Einstellung von Zwangsvollstreckungsma337nahmen (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 91). Wenn es f374r anh344ngige Prozesse gegen den Schuldner keine besonderen Vorschriften gibt, bedeutet das, dass diese ungehindert fortgesetzt werden k366nnen. Ebenso k366nnen Prozesse neu begonnen werden, solange der Schuldenbereinigungsplan nicht festgestellt oder das Insolvenzver- 8 - 8 - fahren nicht er366ffnet worden ist. Die zivilverfahrensrechtliche Lage ist eindeutig. Sie kann nicht im Wege der Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbed374rfnis-ses richterrechtlich abge344ndert werden. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanz: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2009 - 8 O 269/08 -
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