BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 291/00 vom 20. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2000 wird nicht a n - genommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 150.000 DM festgesetzt. Gründe Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetr etenem Recht A n - spruch auf Auskehrung des von der Beklagten vereinnahmten Bürgschaftsb e - trages. Sowohl der Bürgschaftsvertrag zwischen der Stadtsparkasse W. und der Beklagten als auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten sind wirksam zustande gekommen. Die Auslegung des Angebots auf - 3 - Abschluß des Sicherungsvertrages laut Schreiben des Klgers vom 13. Au gust 1995 - in dem dieser selbst davon gesprochen hat, die Brgschaft sei zur Au s - weitung des "Kreditvolumens" (also gerade nicht nur des Kontokorrentkredits) bestimmt - durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n - den. Wenn die Brgschaftserklrung der Stadtsparkasse W. dahinter zurc k - blieb (weil nur der Kontokorrentkredit besichert wurde), erwuchs der Beklagten daraus allenfalls ein Anspruch gegen den Klger auf weitergehende Besich e - rung. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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