BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 291/08 Verk374ndet am: 30. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 30. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der P. (im Folgen-den: Insolvenzschuldnerin) die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihr deren Rechtsvorg344ngerin zur Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ge-w344hrt hat. 1 - 3 - 2 Die Kl344gerin, eine damals 28 Jahre alte Redaktionsassistentin mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 52.800 DM, wurde im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an der D. KG (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichnete am 11. November 1997 ein mit "Beitrittserkl344rung, Treuhandauftrag und Vollmacht" 374berschriebenes Formular, in dem sie die Pr. GmbH Wirtschaftspr374fungsgesellschaft (nachfolgend: Treuh344nde-rin) beauftragte, f374r sie die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit ei-ner Gesamteinlage von 50.000 DM zuz374glich 5% Agio zu begr374nden so-wie zu deren Finanzierung ein Darlehen in H366he von 53.300 DM aufzu-nehmen und hierf374r die erforderlichen bank374blichen Sicherheiten zur Verf374gung zu stellen. Zugleich beauftragte sie die Treuh344nderin, die Kreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiter-zuleiten. Ferner verpflichtete sie sich zur Sicherungsabtretung einer Ri-sikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 50% der Darlehenssumme. Der Zeichnungsschein enth344lt folgende von der Kl344gerin gesondert unterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erkl344rung: 3 "Zur Durchf374hrung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit Vollmacht an die PR. GmbH Wirt-schaftspr374fungsgesellschaft. Grundlagen sind der Verkaufs-prospekt der D. KG mit Treuhand- und Gesell-schaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf der R374ckseite dieses Treuhandauftrages." - 4 - Auf der R374ckseite befinden sich unter der 334berschrift "Hinweise zum Treuhandauftrag" unter anderem folgende Aussagen: 4 "Mit dem vorliegenden 204Treuhandauftrag und Vollmacht223 be-auftragt und bevollm344chtigt der Anleger den Treuh344nder, f374r ihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Vertr344ge abzu-schlie337en. 205 Soweit vom Anleger beantragt, schlie337t der Treuh344nder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuz374glich Nebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Dar-lehensvertrag ab und bestellt bank374bliche Sicherheiten." Abgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit der 334berschrift verbunden, ist folgende Erkl344rung abgedruckt: 5 "Die Einschaltung einer Wirtschaftspr374fungsgesellschaft als Abschlu337-Treuh344nder f374hrt zu einer wesentlichen Vereinfa-chung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen einen erfahrenen Ratgeber zur Seite." Die Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-tungsgesetz nicht verf374gte, nahm am 9. Dezember 1997 den Antrag auf Abschluss des Treuhandvertrages an und schloss am 19./23. Dezember 1997 in Vertretung der Kl344gerin mit der Rechtsvorg344ngerin der Insol-venzschuldnerin (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einen Darlehens-vertrag 374ber 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einem bis zum 30. Dezember 2007 festgeschriebenen Zinssatz von j344hrlich 8,75%, einem j344hrlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungs-raten in H366he von 433,06 DM beginnend ab dem 30. Januar 1998. Zur Sicherung der Anspr374che der Insolvenzschuldnerin diente neben der Ab-tretung der Rechte aus der Lebensversicherung die Abtretung des Fondsanteils. Die Darlehensvaluta wurde von der Insolvenzschuldnerin 6 - 5 - vertragsgem344337 an die Treuh344nderin ausgezahlt und von dieser zur Til-gung der Einlagenverpflichtung der Kl344gerin verwendet. 7 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 teilte die Kl344gerin der In-solvenzschuldnerin mit, dass nach ihrer Auffassung der Darlehensvertrag nichtig sei und weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt erfolgten. Mit Schreiben vom 24. September 2003 k374ndigte die Kl344gerin ihre Komman-ditbeteiligung gegen374ber der Treuh344nderin und der Fondsgesellschaft. Mit der Klage hat die Kl344gerin von der Insolvenzschuldnerin die R374ckzahlung der von ihr auf das Darlehen in dem Zeitraum von Januar 1998 bis September 2003 geleisteten monatlichen Zins- und Tilgungsra-ten in H366he von insgesamt 15.277,98 200 nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung der von der Treuh344nderin gehaltenen Kommandit-beteiligung, und die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen am 19./23. Dezember 1997 geschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist und der Insolvenzschuldnerin hieraus keine Anspr374che mehr gegen sie zustehen. Sie ist der Ansicht, bei Abschluss des Darlehensvertrages we-gen Versto337es der der Treuh344nderin erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Jeden-falls k366nne sie analog 247 9 Abs. 4 VerbrKrG (VerbrKrG im Folgenden je-weils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) die R374ck-zahlung bereits geleisteter Darlehensraten verlangen und weitere Zah-lungen auf den Darlehensvertrag aufgrund des Einwendungsdurchgriffs gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern. 8 Das Landgericht hat die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin ab-gewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der 9 - 6 - Zahlungsklage nach dem Hilfsantrag und der Feststellungsklage stattge-geben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die In-solvenzschuldnerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. W344hrend des Revisionsverfahrens ist 374ber das Verm366gen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte hat der von der Kl344gerin zur Insol-venztabelle angemeldeten Klageforderung widersprochen und das unter-brochene Revisionsverfahren aufgenommen. Er begehrt nunmehr, seinen Widerspruch gegen die angemeldete Klageforderung f374r begr374ndet zu erkl344ren. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 11 Der zwischen der Kl344gerin und der Insolvenzschuldnerin im De-zember 1997 geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil der Treuhandauftrag ebenso wie die der Treuh344nderin erteilte Vollmacht wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien und die Treuh344nderin deshalb bei Abschluss des Darle- 12 - 7 - hensvertrages als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Das Schwergewicht der Aufgaben der Treuh344nderin habe in Bezug auf die Realisierung der in ihrer rechtlichen Konstruktion komplizierten Kom-manditbeteiligung der Kl344gerin und der Darlehensaufnahme zur Finanzie-rung der Einlage unter Zur-Verf374gung-Stellung bank374blicher Sicherheiten auf der Rechtsberatung gelegen. Die T344tigkeit der Treuh344nderin falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 247 5 RBerG. Die Kl344-gerin habe deshalb einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf R374ck-zahlung der geleisteten Darlehensraten, w344hrend sie keinem Anspruch auf R374ckzahlung des Darlehens ausgesetzt sei; Darlehensvertrag und Kommanditbeteiligung seien als verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG anzusehen, weil der Abschluss des Darlehensvertra-ges lediglich der Finanzierung der Kommanditbeteiligung der Kl344gerin gedient habe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Kl344gerin hat gegen die Insolvenzschuldnerin keinen Anspruch gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf R374ckzahlung der geleisteten Darle-hensraten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen der Kl344gerin und der Insolvenzschuldnerin am 19./23. Dezember 1997 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Kl344gerin wurde bei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Treuh344nderin vertre-ten. 13 1. Die in dem von der Kl344gerin unterzeichneten Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht verst366337t, wie der Senat (Urteil vom 20. Januar 14 - 8 - 2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 17 ff.) f374r einen gleich lauten-den Schein bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungs-gesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Le-bensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorg344ngen verkn374pft ist, ist f374r die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 247 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer T344tigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die T344tigkeit 374ber-wiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt-schaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angele-genheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Kl344rung rechtli-cher Verh344ltnisse geht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 20 und vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 18 ff., jeweils m.w.N.). Die Vollmacht im Zeichnungsschein hat nicht etwa den Abschluss eines ganzen B374n-dels von Vertr344gen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern beschr344nkt sich auf die Erkl344rung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirt-schaftlichen Belangen. 2. Entgegen der Auffassung der Kl344gerin ergibt sich die Nichtigkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht auch nicht 374ber 247 139 BGB aus der angeblichen Nichtigkeit des Treuhandvertrages. Denn auch der Treuhandvertrag verst366337t, wie der Senat (Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 21) f374r einen gleich lautenden Ver-trag ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsbera-tungsgesetz. Der Schwerpunkt der von der Treuh344nderin geschuldeten 15 - 9 - T344tigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Ge-biet. Die Gesch344ftsbesorgungst344tigkeit der Treuh344nderin hat nach dem Inhalt des Treuhandvertrages kein B374ndel von Vertr344gen mit mannigfalti-gem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern lediglich die Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser Beteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Eine dar374ber hinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Gesch344fts-besorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der "Hinweise zum Treu-handauftrag", nach dem die Treuh344nderin der Kl344gerin in allen Vertrags- und Verwaltungsfragen als erfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird, enth344lt keinen Auftrag zur umfassenden Rechtsberatung. Bei diesem Passus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht abgesetzt ist, handelt es sich lediglich um eine werbende Anpreisung, die keine rechtliche Bedeutung hat. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 16 Das Berufungsgericht hat sich, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht unter dem Gesichtspunkt eines - von der Kl344gerin hilfsweise geltend gemachten - Schadensersatzanspruchs mit ihrer Be-hauptung befasst, sie sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt bzw. des Vermittlers 374ber die wirtschaftliche Rentabilit344t des Fonds arg-listig get344uscht worden (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. M344rz 2009 17 - 10 - - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 32 ff., Tz. 38 m.w.N.). Nachdem das Landgericht den Vortrag der Kl344gerin insoweit als unsubstantiiert ange-sehen hatte, hat die Kl344gerin in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen er-g344nzt. Ob dies zur Begr374ndung eines solchen Anspruchs ausreicht, wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterer Erg344nzung des Sachvortrags, zu pr374fen haben. Soweit es danach auf die Frage ankom-men sollte, ob der von der Kl344gerin geschlossene Darlehensvertrag mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft bildet, weist der Senat dar-auf hin, dass die bislang hierzu getroffenen Feststellungen des Beru-fungsgericht - was die Revision zu Recht r374gt - nicht ausreichend sind. Das Berufungsgericht ist von einem verbundenen Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG allein deshalb ausgegangen, weil die Eingehung des Dar-lehensgesch344fts "einzig und allein" der Finanzierung der Fondsbeteili-gung der Kl344gerin gedient habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil 247 9 Abs. 1 - 11 - Satz 1 VerbrKrG dar374ber hinaus fordert, dass beide Vertr344ge als wirt-schaftliche Einheit anzusehen sind (dazu Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25 f. m.w.N.). Wiechers Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.06.2003 - 5 O 81/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 U 94/03 -
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