BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 291/09 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz vom 26. Januar 2011 wird zur374ckgewiesen. Der Kostenansatz ist richtig (GKG KV 1232). Der Kostenbeamte hat der Kostenrechnung zu Recht den vom Senat mit Beschluss vom 11. Januar 2011 festgesetzten Streitwert von 1.367.177 200 zugrunde gelegt. Die Beklagten haben mit ihrer Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 20. August 2009 - wie sich unter anderem aus S. 42 ihrer Revisionsbegr374ndung zweifelsfrei ergibt - sowohl den Klageabweisungsantrag als auch ihre Widerklagean-tr344ge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Einlegung der Nichtzu-lassungsbeschwerde ist dagegen nur vorsorglich erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Zulas-sung der Revision auch nicht auf die Klageforderung beschr344nkt. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enth344lt keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Beklagten zugelassene Revi-sion einschr344nkt. Soweit das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgr374nden n344her begr374ndet hat, hat es hiermit lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachpr374fung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschr344nken zu wollen. Da eine Beschr344nkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder - 3 - auf bestimmte Rechtsfragen unzul344ssig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschr344nkten Revisi-onszulassung diese in den Entscheidungsgr374nden in unzul344ssiger Weise wieder einschr344nken wollte. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (247 66 Abs. 8 GKG). Wiechers Mayen Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.08.2008 - 2 O 56/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.08.2009 - 5 U 125/08 -
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