BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 29/11 Verkündet am: 23. Februar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 109 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 412, 407 Abs. 1, §§ 566, 566c Die Erklärung des Insolvenzverwalters/Treuhänders, für Ansprüche aus dem Woh n- raummietverhältnis des Schuldners nach Ablauf der dreimonatigen g e setzlichen Kündigungsfrist nicht mehr mit der Insolvenzmasse aufzukommen, wirkt auch g e- genüber dem Erwerber, auf den das Mietverhältnis infolge Veräußerung des Grundstücks übergegangen ist, wenn sie in Unkenntnis des E i gentumsübergangs dem alten Vermieter gegenüber abgegeben worden ist. BGH, Urte il vom 23. Februar 2012 - IX ZR 29/11 - AG Schöneberg LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2011 durch den Richter Vill als Vorsitzenden , d e n Richter Raebel, die Richterin Lohmann und d i e Richter Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 63. Zivil - kammer des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 und das U r- teil des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. Februar 2010 teilweise aufgehob en und insgesamt neu gefasst . Der Beklagte wird ver urteilt, an die Klägerin 612 n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 6. Januar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel gegen die vorbezeichneten U r- teile werden zurückgewiesen. Vo n den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 vom Hundert und der Beklagte 10 vom Hundert zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist Treuhänder in dem am 1. Oktober 2008 eröffneten ve r- einfachten I nsolvenzverfahren über das Ver mögen des Y . C . (nachfo l- gend: Schuldner). Dieser hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahre 2005 von einer Zwischenmieterin eine Wohnung im Haus W . Straße in B . gemietet. Nach Beendigung des Zwischenmietvertrages zum Jah resende 2005 ging das Mietverhältnis auf die früheren Eigentümer des Grundstücks über. Diese verkauften das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 21. D e- zember 2006 an die Klägerin , die am 15. Oktober 2008 als neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wu rde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2008 gegenüber der Hausverwaltung der früheren Eigentümer und Vermieter, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens en t- stehende Ansprüche auf Mietzins nich t gegen die M asse geltend gemacht we r- den könnten. D ie Klägerin erstritt gegen de n Schuldner und dessen Ehefrau ein Versäumnisurteil vom 23. September 2009, in dem diese zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Mietzahlung für die Monate Januar bis Juli 2009 verurteilt wurden. Nach Erlass dieses Urteils informierte der Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2009 die Klägerin über die am 1. Oktober 2008 erfolgte E röffnung des Insolvenzverfahrens und erklärte ih r gegenüber, dass er für den Mietzins n icht m it der Insolvenzmasse aufkomme. Der Beklagte b e- hau p tet erstmals im Revisionsverfahren, dem Insolvenzgericht mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 Masseunzulänglichkeit angezeigt zu haben. 1 2 - 4 - Nunmehr nimmt die Klägerin den Beklagten auf Mietzahlung fü r die M o- nate Januar bis Oktober 2009 in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Ber u- fungsgericht zugelassene n Revision verfolgt der Beklagte sein Abweisungsb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten führt zur teilweisen Aufhebung de r angefoc h- tenen Entscheidungen und zur Abweisung de r Klage, soweit der Beklagte ve r- u r teilt worden ist, M iete für die Monate Februar bis Oktober 2009 zu zahlen . 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 108 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO zur Zahlung der Miete von Januar bis einschließlich Oktober 2009 verpflichtet. Die Vorschrift über das Wahlrecht des Insolvenzver walters (§ 103 InsO) sei auf das Wohnraummietverhältnis nicht anzuwenden. Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2008 gegenüber der Hausverwaltung der früheren Eigentüm er und Vermieter nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt habe, für die Miete mit der Insolvenzmasse nicht auf zu komme n , habe dies nicht zu einer Enthaftung der Insolvenzmasse geführt. Im Zeitpunkt der Abgabe d ies er Erklärung sei die Kl ä- gerin bereits als neue Vermieterin im Grundbuch eingetragen gewesen, so dass die an die frühere n Vermiete r gerichtete Erklärung ins Leere gegangen sei. Maßgeblich sei allein die am 30. September 2009 gegenüber der Klägerin a b- gegebene Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. 3 4 5 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Miete für den Wohnraum des Schuldners sei nach Verfahrenseröffnung aus der Masse zu bezahlen, s o- fern nicht der Insolvenzverwalter eine Erklärung nach § 109 Abs. 1 S atz 2 InsO abgebe, trifft zu. Ansprüche aus einem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortb e- stehenden Mietverhältnis sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO Masseve r- bindlichkeiten, wenn ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens erfolgen muss (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, ZInsO 2003, 412 ; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 55 Rn. 150 ). Dies gilt auch im vereinfachten Insolvenzverfahren hinsicht lich des Wohnraummietverhältnisses des Schuldners. Eine Anwendung des § 103 InsO, wie sie in den Tatsacheninstanzen vom beklagten Treuhänder für richtig geha l- ten worden ist, kommt schon nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht in Betracht. b) Die Pflicht des Treuhänders, die Wohnraummiete des Schuldners aus der Insolvenzmasse zu zahlen, endet nach Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Ablauf der Kündigungsfrist nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO . Die in dem Schreiben des Beklagte n vom 18. Oktober 2008 an die Hau s- verwaltung der früheren Eigentümer und Vermieter des Schuldners abgegeb e- ne Enthaftungse rklärung muss die Klägerin - entgegen der Auffassung der Vo r - instanzen - gegen sich gelten lassen. Sie ist zum Ablauf des Januar 2009 w ir k- sam geworden, so dass de r Beklagte mit Insolvenzmasse nicht für die ab 1. Februar 2009 entstandene n Mietschulden haftet . 6 7 8 - 6 - aa) Die Erklärung des Beklagten vom 18. Oktober 2008 kann als Entha f- tungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgelegt werde n. Er hat zwar in diesem Schreiben lediglich erklärt, dass nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO Anspr ü- che auf den Mietzins, die nach Verfahrenseröffnung möglicherweise gegen den Mieter entstehen, nicht im Insolvenzverfahren gegen die Masse geltend g e- macht werden können. Dies war inhaltlich falsch. Für den Empfänger der Erkl ä- rung war aber erkennbar, dass eine Enthaftungserklärung jedenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen werden sollte. bb ) Ist Gegenstand des Mitverhältnisses die Wohnung des Schuld ners, so kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder nach § 109 Abs. 1 Satz 2 , § 313 InsO die Erklärung abgeben, dass Ansprüche, die erst nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werd en können. Durch diese Erklärung wird der Mietvertrag nicht beendet, sondern vom Schuldner fortgesetzt . § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO verdrängt hinsichtlich der schuldnerischen Wohnung das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters (vgl. die Begründung BT - Drucks. 14/5680 S. 27). Die R e- g e lung dient der Enthaftung der Masse für Ansprüche aus dem Mietverhältnis , denen sie durch de sse n in § 108 Abs. 1 InsO angeordneten Fortbestand au s- gesetzt ist. Sie soll zugleich verhindern, dass der Schuldner infolge der Eröf f- nung de s Insolvenzverfahrens über sein Vermögen obdachlos wird. Der Mieter wird insoweit geschützt, als der Verwalter /Treuhänder nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, sondern lediglich - mit der für die Kündigung geltenden Frist - durch die En thaftungs erklärung erreichen kann, dass die Ma s- se ab dem Wirksamwerden der Erklärung nicht mehr für die danach fällig we r- denden Ansprüche des Vermieters haftet (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10, ZInsO 2011, 968 Rn. 15 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juni 9 10 - 7 - 2008 - IX ZR 84/07, ZInsO 2008, 808 Rn. 22; vom 17. September 2009 - IX ZR 63/09, ZInsO 2009, 2104 Rn. 9 ). cc ) Völlig unberührt von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt das Wohnraummietverhältnis des Schuldners damit nicht. Zwar wird vereinzelt die von der Revisionsbegründung zitierte Auffassung vertreten, die auf die Zeit nach Verfahr enseröffnung entfallenden Mietforderungen seien bei der Woh n- raummiete von vornherein als Insolvenzforderungen zu qualifizieren (HK - InsO/ Marotzke, 6 . Aufl. § 109 Rn. 11) . Diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt ( Graf - Schlicker/Breitenbücher, InsO 2. Aufl., § 109 Rn. 10; Tintelnot in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2007 , § 108 Rn. 16a, § 109 Rn. 11; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13 . Aufl., § 109 Rn. 19; Homa nn in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 7 Rn. 85) . Sie ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Ohne eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO wäre die für die Zeit nach Verfahrenseröffnung anfallende Miete wegen § 108 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO als Masseverbindlichkeit zu befriedigen. Der G e- setzgeber hat die in § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene E rklärung , die bei Wohnraummietverhältnissen an die Stelle des Sonderkündigungsrechts aus § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO tritt, gerade damit begründet, dass eine Möglichkeit geschaffen werden soll t e, d em Mieter die Wohnung zu er halten, aber die Masse gleichwohl nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht mehr für "neu entstehende Mietzinsforderungen" hafte n zu lassen (BT - Drucks. 14/5680, S. 27). Wären Mietforderungen aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung von vornherein nur als Insolvenzforderungen zu befriedigen, hätte es einer solchen Regelung nicht bedurft . 11 - 8 - c ) Unzutreffend ist die Auffassung des Berufung sgerichts, das Schreiben des Treuhänders vom 18. Oktober 2008, mit dem dieser gegenüber der Hau s- verwaltung des vormaligen Eigentümers und Vermieters die Enthaftungserkl ä- rung abgegeben hat, könne keine rechtlichen Wirkungen gegenüber der Kläg e- rin entfaltet haben, weil diese im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung schon als neue Vermieterin im Grundbuch eingetragen gewesen sei. Dabei wir d übers e- hen , dass entsprechend § § 412, 40 7 Abs. 1 BGB der neue Gläubiger jedes Rechtsgeschäft, da s nach de m Forderungsübergang zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen muss, es sei denn, der Schuldner kennt den Ford e- rungsübergang bei der Vornahme des Rechts geschäfts . aa) Unmittelbar ist die Erkl ärung des Beklagten vom 18. Oktober 2008 nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht gegenüber der Klägerin wirksam gewo r- den. Soweit die Revision meint, es handele sich um eine " Erklärung gegen den, den es angehe " , kann dem nicht gefolgt werden. Die Wirkungen der Erklärung für die Masse stehen denen einer Kündigung gleich . Abzugeben ist s ie deshalb gegenüber dem Vermieter des Schuldners (Graf - Schlicker/Breitenbücher, aaO; HmbKomm - InsO/Ahrendt, 3. Aufl., § 109 Rn. 22; Uhlenbruck/Wegener, aaO Rn. 18; Homann in Mohrbu tter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwa l- tung, aaO) . Die s war zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung die Klägerin, auf die das Mietverhältnis am 15. Oktober 2008 gemäß § 566 BGB übergegangen ist. In Unkenntnis dieses Übergangs war die Erklä rung vom 18 . Oktober 2008 an die ursprünglichen Vermieter gerichtet , so dass sie gegenüber dem neuen Eigentümer keine Wirkungen entfalten konnte . Im Übrigen ist offen geblieben, ob sie der Klägerin zugegangen ist . Diese bestreitet, das Schreiben von der Verwalterin d er Voreigentümer erhalten zu haben. Hieraus kommt es letztlich nicht an. 12 13 - 9 - bb) Soweit die Revision meint, d i e Klägerin müsse die in ihren Wirkungen für die Masse der Kündigung gleichstehende Erklärung des Beklagten schon nach § 566c BGB gegen sich wirke n lassen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mi e- ter und dem Vermieter über die Mietforderung, insbesondere die Entrichtung der Miete, vorgenommen wird, gegenüber dem Erwerber wirksam, so weit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Zwar wird vereinzelt die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei auch auf die Künd i- gung des Mieter s, die in Unkenntnis des Eigentumsübergangs erfolgt, entspr e- chend anzuwenden (LG Duisburg, NJW - RR 1997, 1171 zu § 574 BGB aF en t- sprechend § 566c BGB nF). Zutreffend wird g anz überwiegend eine Anwe n- dung der Regelung abgelehnt, soweit es um einseitige Erklär ungen des Mieters geht, etwa um Kündigungen, und um auf Dauer angelegte Vertragsänderungen ( BGH, Urteil vom 28. November 2001 - X II ZR 197/99, NJW - RR 2002, 730 ; Palandt/Weidenkaff, BGB, 7 1 . Aufl. , § 566c Rn. 4; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 201 1, § 566c Rn. 2 mwN ; MünchKomm - BGB/Häublein, 6. Aufl., § 566c Rn. 4 f ; Rie c ke in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., § 566c Rn. 2 ). Entsprechend kommt eine Anwendung auf die Enthaftungs erkl ä- rung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht, weil mit dies er die Mietzahlung aus der Masse für die Zukunft insgesamt beendet werden soll und es damit wie bei einer Kündigung um auf Dauer angelegte Vertragsänderung geht . cc ) Die gegenüber dem ursprünglichen Vermieter in Unkenntnis des E i- gentumsübergangs abgeg ebene Enthaftungserklärung ist aber in entspreche n- der Anwendung der Vorschrift en de r § § 412, 407 Abs. 1 BGB zu beachten. 14 15 - 10 - (1) Nach § 407 Abs. 1 BGB muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, g e- gen sich gelten lassen, es sei denn, der Schuldner kennt die Abtretung bei der Leistung oder der V ornahme des Rechtsgeschäfts. Gemäß § 412 BGB ist diese Regelung auf den gesetzlichen Forderungsübergang entsprechend anwendbar. Die Vorschrift ist a ufgrund ihr er weiten Fassung a uf jede Art von Rechtshan d- lung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2 001 - X II ZR 197/99, aaO für die Ausübung einer Verlängerungsoption gegenüber dem Vermieter ) . Dies gilt auch für die Kündigungserklärung ( Em merich/Sonnenschein, Miete, 10. Aufl., § 566 Rn. 28 mwN; Erman/H.P. Westermann, BGB, 13. Aufl. § 407 Rn. 3; MünchKom m - BGB / Roth, 5. Aufl., § 407 Rn. 7; MünchKomm - BGB/Häub - lein, 6. Aufl., § 566b Rn. 9; Palandt/Grün e berg, aaO § 407 Rn. 4 ; Palandt/ Wei - denkaff, aaO § 566 Rn. 19; Stau dinger/Emmerich, aaO, § 566 Rn. 44 mwN; im Ergebnis auch Schmid/Riecke, Fachanwaltskommentar Mietrecht, 2. Aufl., § 566 Rn. 20 unter Verweis auf § 242 BGB ) . (2) Von einer unmittelbaren Anwendung der §§ 412, 407 Abs. 1 BGB auf die Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber dem u r- sprünglichen Vermieter kann allerdings nicht au sgegangen werden, weil § 566 BGB bewirkt, dass im Augenblick des Eigentumsübergangs durch Eintragung im Grundbuch (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88, NJW 1989, 451; vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 14) kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter entsteht, und zwar mit demselben Inhalt, den es zuvor mit dem Veräußerer besessen hat ( BGH, Urt eil v om 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 , NJW 2000, 2346 ; vom 2. Februar 2006, aaO ). Dam it fehlt eine Rechtsnachfolge des 16 17 - 11 - neuen Eigentümers, die Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung der §§ 412, 407 Abs. 1 BGB ist. (3) Die Situation, in der sich der Mieter befindet, wenn er in Unkenntnis des Übergangs des Mietverhältnisses auf ein en Erwerber gegenüber dem u r- sprüngli chen kündigt, unterscheidet sich aber nicht wesentlich von derjenigen des Schuldners, dem der Forderungsübergang unbekannt geblieben ist . Hat dieser gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger eine Rechtshandlung in U n- kenntni s des Übergangs vorgenommen, muss sie der neu e Gläubiger gegen sich wirken lassen . Dies gilt auch für die gegenüber dem ursprünglichen Ve r- mieter erklärt e Kündigung , d ie dem neuen gegenüber wirksam ist . Insoweit b e- steht eine planwidrige Regelungslücke, welc he durch die entsprechende A n- wendung der §§ 412, 407 Abs. 1 BGB zu schl ieß en ist ( so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 28. November 2001 - X II ZR 197/99, aaO ) . Auf die Frage, ob der ursprüngliche Vermieter die Erklärung an den Erwerber weiterleitet, kommt e s d abei nicht an. Wusste der Mieter nichts von dem Eigentumsübergang, muss seine Kündigung als wirksam angesehen werden. D er neue Eigentümer kann sich nicht darauf berufen, ihm gegenüber sei keine Kündigung erklärt worden (Schmid/Riecke, Fachanwaltskomment ar Mietrecht, aaO). Entsprechendes gilt auch für die Erklärung des Insolvenzverwalters/Treuhände rs nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO. Auch diese wirkt gegenüber dem neuen Vermieter, sofer n sie in Unkenntnis des Eigentumsüberganges gegenüber dem alten Vermieter abg e- geben wird. S oweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 2. Februar 2006 (IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 15) eine entsprechende Anwendung des § 404 BGB über § 412 BGB nicht in Betracht gezogen hat, steht dies der An a- logie nicht entgegen. Nach § 566 BGB tritt d er Grundstückserwerber tritt nur in 18 19 - 12 - solche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben ( BGH, Urteil vom 24. März 1999 - XII ZR 124/97, BGHZ 141, 160, 165 f), also in dem Mietvertrag selbst festgelegt sind oder au f einer Zusatzvereinbarung ber u- hen, die in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Mietvertrag steht. Ve r- einbarungen, die lediglich aus Anlass des Mietvertrages getroffen wurden oder in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihm stehen, fallen hierunter nicht (BG H , Urteil vom 21. September 1965 - V ZR 65/63, WM 1965, 1064, 1066; vom 24. März 1999, aaO S. 165 ff). ( 4) Die Klägerin muss sich die Erklärung des Beklagten vom 18. Oktober 2008 zurechnen lassen. Der Beklagte hat diese in Unkenntnis des Übergangs des Mietverhältnisses auf die Klägerin , der mit der Eintragung des neuen Eige n- tümers in das Grundbuch am 15. Oktober 2008 ein ge tr e t en ist, abgegeben. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, den Schuldner oder den Beklagten selbst über ihre Eintragung in das Grund buch zeitnah informiert zu haben. Zwar hat te die Hausverwaltung der Klägerin den Schuldner mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 über de n Ver kauf an die Klägerin informiert und mitgeteilt, dass sie au f- grund des schuldrechtlich vereinbarten Nutzen - und Lasten wechsels zu m 1. Dezember 2007 ihre neue Hausverwalterin sei . Diese Mitteilung reicht e aber nicht aus, um dem Schuldner Kenntnis von dem Eigentumsübergang zu ve r- schaffen . Dieser erfolgte erst gut zehn Monate später am 15. Oktober 2008. Bis zu diesem Zeitpun kt mu sste eine Kündigungserklärung - und damit auch eine Er klärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO - gegenüber den ursprünglichen E i- gentümern und Vermietern abgegeben werden. Die Veräußerungsanzeige vom 1. Dezember 2007 ist deshalb für die Entscheidung des R echtsstreits unerhe b- lich. Eine Nachforschungspflicht des Beklagten , vor Abgabe der Erklärung fes t- zustellen, ob die ursprüngliche Vermieterin noch Eigentümerin oder ein neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, bestand nicht. Dem Beklagten 20 - 13 - würde nur di e Kenntnis des Eigentumsübergangs schaden, die Kenntnis von Umständen, dass es zu einem solchen Übergang kommen könnte, ist unerhe b- lich. Auf die Frage, ob der Beklagte überhaupt Kenntnis von der Mitteilung vom 28. Dezember 2007 an den Schuldner erhalten ha t oder sich diese zurechnen lassen muss, kommt es nicht an. Damit konnte die Miete nach Ablauf der g e- setzlichen Kündigungsfrist a b 1. Februar 2009 nicht mehr als sonstige Mass e- verbindlichkeit geltend gemacht werden. 2. D ie Revision ist unbegründet, so weit sie sich auch gegen die Ge l- tendmachung der Miete als Masseforderung für den Monat Januar 2009 we n- det. D ie Kündigungsfrist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO war im Januar 2009 noch nicht abgelaufen . Bedenken gegen die Geltendmachung der Miete für Janua r 2009 im W e- ge der Leistungsklage ergeben sich nicht. Zwar entfällt das Rechtsschutzb e- dürfnis für eine Leistungsklage, wenn der Ins olvenzverwalter nach § 208 Abs. 1 InsO Masseunzulänglichkeit an gezeigt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BG HZ 154, 358, 360 ff). Hier hat der Beklagte jedoch erstmals im Revisionsverfahren behauptet, dem Insolvenzgericht mit Schreiben vo m 1 6 . März 2010 Masseunzulänglichkeit angezeigt zu haben. D ie Klägerin hat diese, im Berufungsverfahren nicht mitgeteilte Anze ige mit Nichtwissen bestri t- ten. Da die Anzeige bereits unmittelbar nach Erlass des erstinstanzlichen U r- teils erfolgt sein soll, handelt es sich um eine Tatsache, die der Beklagte im B e- rufungsverfahren hätte vortrag en müssen. Eine Berücksichtigung im Revisi ons - 21 22 - 14 - verfahren scheidet deshalb gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Rn. 26 f). Vill Raebel Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 16.02.2010 - 4 C 262/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2011 - 63 S 192/10 -
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