BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 291/12 vom 16. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M öhring am 16. Januar 2014 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbesch werde wird auf Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche B edeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Abweichung von höchstrichterliche r Rechtsprechung oder auch nur der en grundlegendes Missverständnis durch das Berufungsg e- richt liegt nicht vor. Auf der behauptete n Verletzung von Verfahrensgrundrec h- ten beruht das angefochtene Urteil nicht. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring
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