ECLI:DE:BGH:2016:140716UIXZR291.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 291/14 Verkündet am: 14. Juli 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Zu den Belehrun gspflichten eines Rechtsanwalts bei Abschluss eines gerichtl i chen Vergleichs über die Vergütung geleisteter Dienste (Sanierung eines Wohnhauses). BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 291/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring f ür Recht erkannt : Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Z ivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. November 2014 in der Fa s- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. November 2014 au f- gehob en. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. September 2013 wird zu rückg e- wiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ließ durch Leiharbeit nehm er, die ihm von einem Arbeitsve r- mittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, Renovierungsarbeiten an seiner denkmalgeschützten Villa in Berlin ausführen. Nach Unstimmigkeiten über die Anzahl der von den A rbeit nehm ern geleisteten Stunden und Künd i- gung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nahm ihn das Vermittl ungsu n- 1 - 3 - terneh men gerichtlich auf Restzahlung von 60.226 , 09 n A nspruch . In diesem Prozess vertrat der beklag te Rechtsanw a l t den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten (nachfolgend nur Kläger) im ersten Rechtszug. In der mündlichen Verhandlung vor dem Land gericht am 13. September 20 10 wies der Einzelric h- ter auf d i e Darlegungs - und Beweislast des Klägers für den Abschluss einer Sondervereinbarung hin, nach der ein zeitliches Limit für den Arbeitseinsatz bestehen sollte. Sodann schlug er den Parteien den Abschluss eines Vergleichs auf einen Betrag von 30.000 vor, welchen das klagende Arbeitsvermittlung s- unternehmen angenommen hät te. Nach Beratung mit d em Bekla gten lehnt e der Kläger einen V ergleich sschluss ab. In der sich anschließenden Beweisaufna h- me konnte er seine Behauptung einer vertraglich vereinbarten zei tlichen B e- schränkung der abzurechnenden Stunden nicht beweisen. Seine Berufung g e- gen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 5 9.238,03 g- los. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm pflichtwidrig nicht zum A b- schluss des Vergleic hs geraten. E r sei deshalb verpflichtet, ihm Schadense r- satz in Höhe der Differenz zwischen dem vom Landgericht vorgeschlagenen Vergleichsbetrag und dem Betrag seiner Verurteilung im Vorprozess zu leisten. D as Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die B erufung des Klägers hat das Oberlandesgericht de n Beklagten zur Zahlung von 2 9.238,03 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolg t de r Beklagte sein Klagea b- weisungsbegehren weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils. I. Das Berufungsge richt hat ausgeführt: Der Beklagte sei zum Schadense r- satz verpflichtet, weil er dem Kläger zu dem Abschluss des gerichtlich angere g- ten Vergleichs hätte raten müssen. Nach den Ausführungen des Klägers, der ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts dar zulegen und zu beweisen habe, auch wenn es um Negativtatsachen gehe, habe der Beklagte ihm einen entsprechenden Rat nicht gegeben. Der Beklagte hätte sich nicht damit begn ü- gen dürfen , die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung zu bestreiten. Vielmehr hätte er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern und konkret a ng e- ben müssen , wie er beraten habe. Dem Mandanten obliege dann der Beweis, dass diese Darstellung nicht zutreffe. Diesen Anforderungen habe der Beklagte, der bei seiner persönlichen Anhörung nur pauschal ausgeführt habe, dem Kl ä- ger aufgrund seiner Erfahrungen zum Abschluss des Vergleichs geraten zu h a- ben, nicht genügt. Zu einzelnen Umständen, etwa dem Risiko einer durchzufü h- renden Beweisaufnahme, fehlenden Informationen zu den Einzelheiten der Baustelle oder den Gefahren des Festhaltens an der werkvertraglichen Arg u- mentation fehle trotz Hinweises des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung jeglicher Vortrag. Bei dieser Sachlage habe offe n- bleiben können, ob die Prozessf ührung des Beklagten in dem vorausgehenden Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf einer fehlerhaften rechtlichen Ei n- schätzung beruht habe , in deren Folge er die Verteidigung nicht wenigstens 3 4 - 5 - hilfsweise auf die fehlerhafte Auswahl der von dem Leiharbeitsu nternehmen entsandten Arbeitnehmer und die nicht korrekt abgerechneten Stunden gestützt habe . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Von e i- ne r Verletzung anwaltlicher Pflichten kann auf der Grundlage der F eststell u n- gen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB. 1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht für die Schadensersatzklage gegen einen Rechtsanwalt von der Beweislas t desjenigen - hier des Kl ä gers - ausgegangen, der eine Aufklärungs - oder Beratungspflichtverletzung behau p- tet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch au sgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten oder au f geklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Darste l- lung nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 225 ; vom 1 1 . Oktober 2007 - IX ZR 105 / 06, WM 2007, 2351 Rn. 12 ; jeweils mwN; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56 Rn. 15 für den Fall der Anlageberatung). Diese Verteilung der Darlegungs - und Beweislast gilt auch, wenn der Mandant den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Ablehnung eines Vergleichs in Anspruch nimmt. 5 6 - 6 - 2. Soweit das Berufungsgericht von der Haftung des Beklagten ausg e- gangen i st, weil er di e behauptete Fehlberatung nicht substantiiert bestritten und den Gang der Beratung des Klägers in Bezug auf den gerichtlichen Ve r- gleichsvorschlag vom 13. September 20 10 nicht hinreichend dargetan habe, hat das Berufungsgericht unter Außeracht lassung wesentlicher Teile des Vorbri n- gens des Beklagten die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen übe r- spannt. Nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten und seiner Einla s- sung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Se ptember 2014 hat der Beklagte seinen anwaltlichen Beratungspflichten genügt. a) I m Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten u m- fassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Um dem Mandant en eine eigenständige Entscheidung über den Abschluss d es Vergleichs zu ermöglichen , muss er ihm dessen Vor - und Nachteile darlegen. Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleic hsvo r- schlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Ber a- tung der Partei zu entbinden ( BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 8 mwN ). Der Anwalt hat von einem Vergleich abzuraten, wenn er für die von ihm vertr etene Partei eine unangemessene Benachteiligung darstellt und insbesondere begründete Aussicht besteht, im Falle einer streit i- gen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen (BGH, Urt eil v om 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1 328; v om 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94 , NJW - RR 1996, 567, 568 ; vom 11. März 2010, aaO; Vill in: G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung , 4. Aufl. , § 2 Rn. 282) . In diesem Fall greift die Vermutung ein, dass der Mandant dem Vo rschlag des Anwalts, von einem Vergleichsschluss abzusehen, gefolgt wäre 7 8 - 7 - (BGH, Urt eil v om 14. Januar 1993, aaO S. 1329). Nimmt der Mandant auf Anr a- ten seines Rechtsanwalts eine günstige Vergleichsmöglichkeit nicht wahr, kommt es für einen Pflichtverstoß da rauf an, ob im Zeitpunkt der Vergleichsve r- handlung objektive Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, die den Vergleich günstiger erscheinen ließen als dessen Ablehnung ( vgl. Bor g mann/Jungk/ Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 115). b) Nach dem von ihm d ar ge stell ten Verlauf und Inhalt der Beratung des Klägers im Vorprozess hat der Beklagte dies en A nforderungen entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts genügt. Schon in der Klageerwiderung, deren Inhalt das Berufungsgericht in seinem Urte il unbeachtet gelassen hat, hat der Beklagte ausgeführt, dem Kläger im Vorprozess schon in der ersten mün d- lichen Verhandlung am 31. Mai 2010 zum Abschluss des von dem damals a m- tierenden Richter vorgeschlagenen Vergleichs auf hälftiger Basis geraten zu habe n, ohne dass der Kläger vergleichsbereit gewesen sei. Die Sachlage habe sich zu diesem Zeitpunkt für den Kläger noch offener dargestellt, weil der Ric h- ter noch nicht zu erkennen gegeben habe, ob er die Rahmenvereinbarung der Parteien über die Begrenzung de r von den Leiharbeitnehmern zu leistenden Stunden für wirksam oder für unwirksam halte. Diese Ausgangslage habe sich bis zu dem zweiten Termin am 13. September 2010, in dem der nun mit der Sache befasste neue Richter vor Durchführung der Beweisaufnahme ern eut einen Vergleich auf hälftiger Basis vorgeschlagen habe, für den Kläger ve r- schlechtert gehabt. E ntsprechend dem Terminsprotokoll habe der Richter nun darauf hingewiesen, dass er die Darlegungs - und Beweislast für eine Sonde r- vereinbarung, nach der ein ze itliches Limit des Arbeitseinsatzes bestehen sol l- te, beim Kläger sehe. Nach Unterbrechung der Verhandlung habe der Beklagte den Kläger in der Pause darauf hingewiesen, dass er ihm dazu rate, den V e r- gleich abzuschließen, weil Gewährleistungsansprüche oder ä hnliches durch ihn 9 - 8 - nicht geltend gemacht werden könnten und die im Ablehnungsfall folgende B e- weisaufnahme Unsicherheiten aufweise. Der Kläger sei demgegenüber jedoch der Ansicht gewesen, den nach Mitteilung des Richter s von ihm zu führenden Beweis mit den von ihm benannten Zeugen erbringen zu können. Den A b- schluss eines Vergleichs habe er abge lehn t , er habe eigentlich gar keine Di s- kussion darüber führ en wollen . Sinngemäß habe er erklärt, pokern zu wollen und auf das Ganze zu gehen. Diese schriftsätzl iche Darstell ung hat der Beklagte bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht im Termin am 18. September 2014 bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass er auch im zweiten Termin für den Abschluss eines Vergleichs gewesen sei, weil er nicht habe einschätz en können, wie der Zeuge S . aussagen würde und er immer noch keine ausreichenden Informationen zu den Einzelheiten der Baustelle gehabt habe, so dass er gehindert gewesen sei, mehr vorzutragen. Der Kläger sei aber siegessicher gewesen und habe es we i- te r hin abgelehnt, einen Vergleich zu schließen. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe lediglich pa u- schal ausgeführt , aufgrund seiner Erfahrung en zum Abschluss eines Vergleichs geraten zu haben, ist nach dessen Vortrag zum Gang und Inha lt der Belehrung des Klägers nicht haltbar. aa) Unter Ein beziehung des Vorbringen s des Beklagten in der Klag e- erwiderung hat der Beklagte hinreichend dargelegt, warum er de m Kläger schon im ersten Verhandlungstermin am 31. Mai 2010 und erst recht im z weiten Termin am 1 3 . September 201 0 zum Abschluss des vom Gericht vorgeschl a- genen Vergleichs auf hälftiger Basis geraten ha be . Die Darlegung s - und B e- weislast für den Abschluss der Sondervereinbarung, aus welcher der Kläger für 10 11 12 - 9 - sich das Recht herleiten woll te, nur einen Teil der abgerechneten Stunden zu bezahlen, war auschlaggebend für den Ausgang des Rechtsstreits. Die Bewei s- last hierfür trug der Kläger, wie ihm der Richter schon vor der Unterbrechung der Sitzung zur Erörterung des Vergleichsvorschlags mit dem Beklagten mitg e- teilt hatte. Damit musste dem Kläger klar sein , dass er den Rechtsstreit verli e- ren würde, wenn er auf das Ganze ging und d ie Beweisaufnahme zu seinem Nachteil aus fiel . Einer zusätzlichen Belehrung durch den Beklagten bedurfte er insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mehr. Dieser konnte ihm allenfalls noch einmal die Risiken der durchzuführenden Beweisau f- nahme vor Augen führen, wie er es nach s ei ner Darstellung auch getan hat. Eine besonders eindringliche Belehrung, wie sie das Berufungsgericht für erfo r- derlich zu halten scheint, schuldete der Beklagte dem Kläger nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217, 220). Es reichte aus, dass der Beklagte den Kläger auf die Risiken der anstehenden Be weisaufna h- me hinwies und die weiteren Unsicherheiten im Fall der streitigen Durchführung des Verfahrens deutlich machte. bb ) Der Vortrag des Beklagten zum Inhalt seiner Belehrung ist wide r- spruchsfrei . D er Beklagte hatte keinen nachvollziehbaren Grund , dem Kläger von dem Abschluss des Vergleichs abzuraten. Dass er die Aussage des Ze u- gen S . nicht einschätzen konnte und deshalb schon im Hin blick auf diese U n- sicherheit zu einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits riet, ist im Gegenteil durchau s plausibel. Nachvollziehbar ist auch der Vortrag des Bekla g- ten zum Verhalten des Klägers, der von einem Vergleich nichts wissen wollte, weil er auf einen für ihn günstigen Ausgang der Beweisaufnahme vertraute. Dies ist der Darstellung des Beklagten zu bei den Terminen, in denen die Mö g- lichkeit eines Vergleichsabschlusses erörtert wurde, zu entnehmen. Nach de n unmissverständlichen Ausführ ung en des Beklagten war es der Kläger und nicht 13 - 10 - der Beklagte, der es auf eine streitige Entscheidung ankommen lassen wollt e. Mehr brauchte der Beklagte zum Inhalt seiner Beratung nicht vorzutragen. Vielmehr war es nunmehr Sache des Klägers, den Nachweis zu führen, dass der Beklagte ihn von dem Vergleichsschluss abgehalten und trotz der best e- henden Risik en zu einer streitigen Entscheidung geraten ha b e . cc ) Soweit das Berufungsgericht Vortrag des Beklagten zur Untauglic h- keit der überlassen en Arbeit skräfte ver misst, kommt es hierauf für den A b- schluss des Vergleichs nicht an. Abgesehen von der Angabe des Beklagten, er habe de m Kläger auch wegen seiner immer noch nicht ausreichenden Inform a- tionen über die Einzelheiten der Baustelle zum Vergleichsschluss geraten, die darauf hindeutet, dass auch dieser Gesichtspunkt Gegenstand der Belehrung war, war die Erörterung dieser Fragen f ür das Für und Wider des abzuschli e- ßenden Vergleichs nicht erheblich. Entscheidend war en die Frage n der B e- weisbarkeit und Beweislast für die Vereinbarung einer Begrenzung der abr e- chen baren Stunden. Insoweit waren dem Kläger die Risiken der streitigen For t- s etzung des Verfahrens bewusst. d ) Der Beklag te ist de r ihn treffende n sekundären Darlegungslas t für den Inhalt seiner Beratung somit gerecht geworden . Allein wegen des fehlenden substantiierten Bestreitens der vom Kläger behauptete n Fehlberatung und mangelnder D arleg ung der Einzel heit en des Inhalts seiner B erat ung und A ufkl ä- r ung durfte das Berufungsgericht ih n nicht verurteilen. De r Kläger hat die Da r- stellung des Beklagten nicht widerlegt und damit den ihm obliegende n Nac h- weis einer Falschberatung dur ch den Beklagten bei der Entscheidung über die Annahme des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs nicht geführt. 14 15 - 11 - 3. Soweit das Berufungsgericht offengelassen hat, ob dem Beklagten eine Verletzung anwaltlicher Pflichten im Hinblick auf eine fehlerhaf te Prozes s- führung im Vorprozess vor dem Landgericht Berlin vorzuwerfen ist, kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat im Haftungsprozess nicht vorgetragen, dass seine Rechtsverteid i- gung gegen die Klag e des Vermittlungsunter nehmens erfolgreich gewesen w ä- re, wenn der Beklagte im Ausgangsrechtsstreit vorgetragen hätte, die von dem Unternehmen gestellten Arbeitnehmer seien für den nach den Überlassung s- ve r trägen vereinbarten Zweck nicht tauglich und geeigne t gewesen. a) Bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag handelt es sich um einen Unterfall des Dienstverschaffungsvertrages, der keinem der im Besonderen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Vertragstypen zuzuor d- nen ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 19 U 21/15, j uris Rn. 8; Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl . 2015, § 12 AÜG Rn. 5). Anders als bei einem Werkvertrag haftet der Verleiher nicht für einen Erfolg, sondern nur für die sorgfältige Auswahl und Be reitstellung von Arbeitskräften ( BGH, Urteil vom 9. März 1971 - VI ZR 138/69, NJW 1971, 1129; vom 13. Mai 1975 - IV ZR 247/73, NJW 1975, 1695; OLG Köln, aaO; Wank in Erfurter Ko m- mentar zum Arbeits recht, aaO , § 1 AÜG Rn. 12; Staudinger /Caspers , BGB, 2014, § 278 Rn. 72). Der verleihende Unternehmer hat bei einem Arbeitne h- merüberlassungsvertrag nicht dafür einzustehen, dass die überlassenen Arbei t- nehmer die ihnen von dem entleihenden Unternehmer übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß verrichten . Er haftet vielmeh r nur dafür, dass die von ihm g e- stellten Arbeitnehmer für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck tauglich und geeignet sind. 16 17 - 12 - b) Der Kläger hat im Haftungsprozess die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen der Auswahl und Entsendung unge eignete r Leiharbeitnehmer und die fehlerhafte Abrechnung geleisteter Stunden nicht hi n- reichend dargelegt . Er hat lediglich pauschal vorgetragen, die entsandten A r- beitnehmer hätten sich zum Teil als fachlich ungeeignet erwiesen, zum Teil se i- en Arbeitnehmer erschienen, für die es keine Überlassungsverträge gegeben habe , und Arbeitszeiten seien unzutreffend dargestellt worden. Ferner seien Zeit - und Kostengrenzen aus der Tabelle nicht eingehalten worden, woraufhin der Architekt S die Tätigkeitsberichte des Ü berlassungsunternehmens bea n- standet habe. Schließlich sei der Vertrag fristlos gekündigt worden und der Kl ä- ger habe die Rechnungen nur in der aus seiner Sicht gerechtfertigten Höhe b e- glichen. aa) Welchen Leistungsanforderungen die von dem Leiharbeitsu nterne h- men gestellten Arbeitnehmer genügen sollten und aus welchen Gründen w e- nigsten s ein Teil der auf die Baustelle entsandten Arbeit nehmer diesen Anfo r- derungen nicht entsprach, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Konkrete Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die überlassenen A r- beitnehmer nicht sorgfältig ausgesucht und für den nach dem Vertrag verfolgten Zweck nicht geeignet waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1971, aaO) , sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger hat lediglich ein Konvolut von Stundenzetteln vorgelegt , ohne im Einzelnen vorzu tragen, welche davon nicht in Ordnung sind, inwiefern Zeit - und Obergrenzen aus eine r Tabelle (welcher?) überschritten wurden und welche Folgen sich daraus für die Abrec h- nung der Leistungen des Verleihunternehmens ergeben. Zur Höhe der ange b- lich fehlerhaft in Rechnung gestellten Beträge wird nichts ausgeführt. 18 19 - 13 - Zwar hat der Kläger sich zum Beweis für seinen Vortrag auf das Zeugnis des Architekten S . berufen. Eine Beweisaufn ahme durch Vernehmung dieses Zeugen kam jedoch mangels konkreten Vortrags zu den Pflichtver stöß en des Verleihunternehmens nicht in Betracht . Eine Beweisaufnahme wäre auf eine Ausforschung des Zeugen S . hinausgelaufen. Soweit der Kläger zur weiteren Konk retisier ung auf die Beiziehung der Akte des Verfahrens LG Berlin, 14 O 87/10, Bezug genommen hat, in dem der Beklagte Vortrag zu den Pflichtverle t- zungen des klag enden Verleihunternehmens schuldig geblieben sein soll, liegt eine unzulässige Bezugnahme vor. Der Kläger durfte seinen schriftsätzlichen Vortrag nicht ohne eigene Sachdarstellung durch die n icht weit er konkretisierte Bezugnahme auf eine beizuziehende Akte, ohne nähere Angabe der Schriftst ü- cke, auf die er sich bezieht, ersetzen. Die Bezugnahme auf b estimmte Teile der beigezogenen Akten hätte allenfalls zur Erläuterung seines Vortrags dienen können, konnte diesen aber ni cht ersetzen (vgl. für die Bezugnahme a u f Anl a- gen, BGH, Urt eil v om 2. Juli 200 7 - II Z R 111 /0 5 , NJW 2008, 69 Rn. 25; M u- sielak/Voit, Z PO, 13. Aufl. 2016, § 130 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 130 Rn. 2) . bb ) Weitergehender Hinweise auf die fehlende Substanz des Vorbri n- gens des Klägers zu den vermeintlichen Pflichtverstößen des Arbeitnehme r- überlassungsunternehmens bedurfte es nicht. Der Beklagte hat schon in der Klageerwiderung auf die fehlende E inlassungsfähig keit der Ausführungen des Klägers zu den Pflichtverstößen des Überlassungsunternehmens hingewiesen. D i e weiterhin unterblieben e subst antiierte Darstellung in der Berufungsbegrü n- dung hat der Beklagte in der Berufungserwiderung ger ügt. Damit ka nn dahing e- stellt bleiben, ob der Beklagte seine Pflicht verletzt haben könnte, sich die für die Rechtsverteidigung des Klägers im Vorprozess erford erlichen Informationen 20 21 - 14 - geben zu lassen, oder ob der vom Kläger beauftragte Architekt S . bei Erte i- lu ng von Auskünften über die vermeintlichen Pflichtverletzungen des Überla s- sungsunternehmen nicht mitgewirkt hat. III. Das angefochtene Urteil kann f olglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). W eitere r Feststellungen bedarf es nicht. D er S e- nat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das Urteil des Landgerichts wiederherstellen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2013 - 22 O 260/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2014 - 27 U 167/13 - 22
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