ECLI:DE:BGH:2018:130318UXIZR291.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 291/16 Verkündet am: 13. März 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl. Vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Darlehensnehmer die Wahl zw i- schen einer Darlehensvariante ohne "Bearbeitungsprovision" zu marktü b lichem Zins und einer Darlehensvariante mit "Bearbeitungsprovision" zu einem günstig e- ren Zinssat z eröffnen, stellen grundsätzlich noch keine Individualabrede dar. Vie l- mehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselverwenders Gelegenheit e r- halten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durc h- setzung einzubringen (im A nschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 9). BGH, Urteil vom 13. März 2018 - XI ZR 291/16 - LG Waldshut - Tiengen AG Waldshut - Tiengen - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 19. Mai 2016 wird auf i h- re Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung von "Bearbeitungsprovisionen", die die Beklagte bei Auszahlung von Darlehen ei n- behalten hat. De r Kläger ist Verbraucher. In den Jahren 2010 und 2011 schloss er mit der beklagten Sparkasse drei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensvertr ä- ge. In den drei dafür vorformulierten Vertragsurkunden war unter der Überschrift "Darlehensnennbetrag" bzw. "Kre ditnennbetrag" jeweils eine laufzeitunabhä n- gige "Bearbeitungsprovision" in Höhe von 2% des betreffenden Darlehensb e- trags vorgesehen, welche die Beklagte bei Auszahlung des Darlehens einb e- hielt. Weiter war jeweils unter der Überschrift "besondere Vereinbaru ng" oder "sonstige Vereinbarung" geregelt, dass Sondertilgungen jederzeit bzw. während 1 2 - 3 - der Sollzinsbindungsfrist jederzeit möglich sein sollten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Vereinbarungen zur "Bearbeitungsprovision". Die B e- klagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung der "Bearbeitungsprovision" zuzüglich Nebenforderungen gerichteten, am 19. Dezember 2014 zugestellten Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Das Landg e- richt hat die Klage hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Entsch eidungsgründe : Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat seine Entscheidung soweit für das Revisionsve r- fahren von Interesse im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung aller drei Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 918 der auch nicht verjährt sei. Bei den angegriffenen Klauseln handele es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die von der B e- klagt en gestellt worden seien. Eine Widerlegung der Vermutung des 3 4 5 6 7 - 4 - § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB sei ihr nicht gelungen. Nach der beanstandungsfreien Beweiswürdigung des Amtsgerichts habe die Beklagte insbesondere nicht b e- wiesen, dass die Gebühr zur Disposition gestand en habe und dass es der Kl ä- ger gewesen sei, der nach Beratung über eine Vertragsgestaltung ohne Bea r- beitungsgebühr jeweils die streitgegenständliche Variante unter Einschluss e i- ner Bearbeitungsgebühr gefordert habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs zur Unwirksamkeit form u- larmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen beanspr u- che auch im vorliegenden Falle Geltung. Es handele sich um Preisnebenabr e- den, die der Inhaltskontrolle zugänglich seien. Der Vortrag der Beklagten, w o- nach d ie jeweilige Gebühr eine Gegenleistung für die eingeräumte Sonderti l- gungsmöglichkeit darstelle, finde in den Vertragsurkunden keine ausreichende Stütze. Die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei erläutert worden, dass es sich um Entgelt für die Sonderti lgungsbestimmung handele, sei nicht bewi e- sen. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsgebühren wide r- spreche dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, wodurch der Kläger unangemessen benachteiligt werde. Die Vermutung des § 307 Abs . 2 Nr. 1 BGB werde auch nicht durch die Einräumung eines Sondertilgungsrechts widerlegt. Zwar sei dieses für den Kläger von Vorteil, aber dieser Vorteil werde losgelöst von dem Bearbeitungsentgelt gewährt. Allein der Umstand, dass der Kläger insgesamt ein für ihn günstiges Angebot erhalten habe, führe im Ra h- men der Interessenabwägung nicht zur Angemessenheit des Entgelts. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bearbeitungsg e- bühren bei Förderdarlehen auf den vorliegenden Fall sei nich t möglich, da die Beklagte mit der Vergabe von Darlehen eigenwirtschaftliche Interessen verfo l- ge. 8 9 - 5 - Der Kläger könne nach § 818 Abs. 1 BGB auch Ersatz der Nutzungen verlangen, die die Beklagte aus den vereinnahmten Bearbeitungskosten gez o- gen habe. Bei Re alkrediten werde vermutet, dass Banken entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 503 Abs. 2 BGB pro Jahr Nutzungen bis zu 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zögen. Die Kammer lege der B e- rechnung der Nutzungsentschädigung für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 10. Dezember 2014 einen durchschnittlichen Zinssatz von 2% zugrunde. Die Summe aus den auf dieser Basis errechneten Nutzungsentsch ä- digungen bis zum 10. Dezember 2014 einerseits und den Bearbeitungsprovis i- onen andererseits ergebe 99 3,63 Dezember 2014 nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zut reffend davon ausgegangen, dass es sich bei den in Streit stehenden Klauseln in allen drei Verträgen um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht um Indiv i- dualvereinbarungen handelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB). a) Di e in Streit stehende Klausel ist jeweils für eine Vielzahl von Vertr ä- gen vorformuliert worden. b) Die streitgegenständliche Klausel beruht bei keinem der drei Verträge auf einer Individualvereinbarung nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. 10 11 12 13 14 - 6 - aa) Für ein Aushan deln nach dieser Norm ist es erforderlich, dass der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereit erklärt (Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 XI ZR 600/16, WM 2017, 2386 Rn. 26 mwN). Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (Senat s- urteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 23 mwN ). Die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingun gen begründet danach grundsätzlich noch keine Individual - abrede (BGH, Urteile vom 3. Juli 1985 IVa ZR 246/83, WM 1985, 1208, 1209 und vom 10. Oktober 2013 VII ZR 19/12, NJW 2014, 206 Rn. 19 f.). Vielmehr muss auch hier der Vertragspartner des Klauselve rwenders Gelegenheit erha l- ten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durc h- setzung einzubringen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 IV ZR 91/16, WM 2017, 517 Rn. 9). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Klauselverwender für je de der Alter nativen ein gesondertes Formular benutzt, alle Alternativen in e i- nem Formular abdruckt und den Kunden die gewünschte Klausel kennzeichnen lässt oder die Wahl zwischen mehreren vorgegebenen Alternativen durch Ei n- tragung in dafür vorgesehene Lee rräume des Formulars erfolgt (Senatsurteil vom 3. Dezember 1991 XI ZR 77/91, WM 1992, 50, 51). bb) Davon ausgehend liegt bei Abschluss des ersten Darlehensvertrags am 22. Juni 2010 schon nach dem Vortrag der Beklagten keine Individualve r- einbarung vor. Denn danach ist dem Kläger die Wahl zwischen einer Darl e- hensvariante ohne "Bearbeitungsprovision" zu marktüblichem Zins einerseits und einer Darlehensvariante zu einem um 0,8% p.a. günstigeren Zinssatz, ohne Bereitstellungsprovision, mit Sondertilgungsrec ht und mit der in Streit stehe n- den "Bearbeitungsprovision" andererseits eröffnet worden. Damit hat die B e- klagte nicht die Voraussetzungen einer Individualvereinbarung behauptet, so n- 15 16 17 - 7 - dern lediglich die Einräumung einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei von ihr v o r- formulierten Vertragsgestaltungen. Nichts anderes gilt für den Beklagtenvortrag zu den beiden später abg e- schlossenen Darlehensverträgen. Danach soll der Kläger in Kenntnis der be i- den von der Beklagten angebotenen Darlehensvarianten ausdrücklich um die Gewährung eines Darlehens mit kostenlosem Sondertilgungsrecht und "Bea r- beitungsprovision" gebeten haben. Auch damit wurde dem Kläger lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen zwei von der Beklagten vorformulierten Vertragsb e- dingungen eingeräumt. c) Die Al lgemeinen Geschäftsbedingungen wurden auch zu allen drei Darlehensverträgen von der Beklagten gestellt. aa) Ein Stellen setzt nach dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB voraus, dass unter Ausschluss der Gegenseite einseitig vertragliche Gestaltungsmacht in Anspruch genommen wird (BGH, Urteile vom 24. Mai 1995 XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 57 und vom 17. Februar 2010 VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 XI ZR 319/14, juris Rn. 21). Es entfällt, wenn die Einbeziehung auf der freien Entscheidung desjenigen beruht, an den der Verwendungsvorschlag herangetragen wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass er wenn schon keine Möglichkeit besteht, auf die inhaltliche G e- staltung eines Formulartextes Einfluss zu nehmen in der Auswa hl der in B e- tracht kommenden Formulartexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchse t- zung in die Verhandlungen einzubringen (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 18 und vom 20. Februar 2014, aaO Rn. 9; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016, aaO). Da es sich nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen bei allen drei Verträgen um Verbraucherverträge handelt, wird 18 19 20 - 8 - zudem gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerleglich ver mutet, dass die in Streit stehenden Klauseln von deren Verwender hier der Beklagten gestellt sind. bb) Der Vortrag der Beklagten liefert keinen Anhalt für eine Widerlegung dieser Vermutung. Entgegen der von der Beklagten in den Vorinstanzen vertr e- te nen Ansicht ist es in Bezug auf den zweiten und dritten Vertrag auch unerhe b- lich, ob der Kläger sich von vornherein für diejenige Darlehensvariante en t- schieden hat, die eine "Bearbeitungsprovision" beinhaltete. Vielmehr war dem Kläger nach dem Beklagtenvor trag aus dem Beratungsgespräch bei Abschluss des ersten Darlehensvertrags bekannt, dass die Beklagte nur zwei vorformulie r- te Darlehensvarianten anbietet. Dass der Kläger sich nicht erneut über die von der Beklagten angebotenen Vertragsvarianten hat aufklär en lassen, sondern stattdessen von vornherein eine der beiden ihm bekannten Varianten ang e- sprochen hat, belegt keine freie und von einseitiger Ausnutzung der Vertrag s- gestaltungsfreiheit durch die Beklagte unbeeinflusste Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 4 . März 1997 X ZR 141/95, WM 1997, 1586, 1588; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 310 Abs. 3 BGB Rn. 16). 2. Die in Streit stehende Klausel unterliegt als kontrollfähige Preisnebe n- abrede nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhalts kontrolle. Es handelt sich w e- der um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich a n- gebotene Sonderleistung. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhal tskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertragl i- chen Hauptleistun g noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht g e- 21 22 23 - 9 - regelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen )Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Kla u- selverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand fü r die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigke i- ten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 21. Apri l 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 387/15, WM 2017, 87 Rn. 19, jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisn e- benabrede ode r eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von ve r- ständigen und redlichen Vertragspa rtnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht erns t- lich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN). b) Danach ist das Be rufungsgericht zutreffend vom Vorliegen einer ko n- trollfähigen Preisnebenabrede ausgegangen. Nach der im Vertrag verwendeten Bezeichnung "Bearbeitungsprovision" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages ei n- schließlich der Vorbe reitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsau f- 24 25 26 - 10 - wand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und - auszahlung (vgl. dazu Senat s- urteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f.). Weder der Wortlaut noch die Gestaltung der Vertragsurkunde bie ten aus Sicht eines ve r- ständigen und redlichen Vertragspartners Anhaltspunkte für die Ansicht der B e- klagten, dass es sich um ein Entgelt für die Einräumung des Sondertilgung s- rechts, die Gewährung eines niedrigeren Sollzinses sowie den Verzicht auf B e- reitst ellungszinsen und damit für von der Beklagten zusätzlich angebotene Sonderleistungen handeln soll. In keiner der drei Urkunden wird dies als Grund für die Erhebung der "Bearbeitungsprovision" genannt. Vielmehr ist das in Streit stehende Entgelt in allen dr ei Vertragsurkunden ohne weitere Zuordnung unter der Überschrift "Kosten" aufgeführt, wohingegen sich die Regelung zu einem Sondertilgungsrecht auf einer anderen Seite der Vertragsurkunde, mit anderer Gliederungsnummer und zudem unter der Überschrift "Sond ervereinbarung" findet. Damit bietet auch die Gestaltung der Urkunde keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um Entgelt für eine Sonderleistung handeln könnte. Entgegen der Rüge der Revision ist in diesem Zusammenhang auch kein von der Beklagten zur Fun ktion der "Bearbeitungsprovision" als Entgelt für b e- sondere Vorteile angebotener Zeugenbeweis übergangen worden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb das Wissen dieser Zeugen von der internen Kalkulat i- on der Beklagten, die diese unstreitig nicht offen ge legt hat, für das Verständnis des Klägers von der streitigen Klausel bedeutsam geworden sein soll. 3. Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klaus el ist unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgeda n- ken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und den Kläger entgegen den 27 28 - 11 - Geboten von Treu und Glauben unangem essen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). a) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Erh e- bung eines Bearbeitungsentgelts mit wesentlichen Grundgedanken der geset z- lichen Regelung nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 N r. 1 BGB). Denn das von dem Kläger zu leistende Entgelt ist laufzeitunabhängig ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Zudem wälzt die Beklagte Kosten auf den Kläger ab, die für die Erfüllung ihrer Hauptleistung s- pflicht anfallen. Es gehört jedoch zu den wesentlichen Grundgedanken des di s- positiven Gesetzesrechts, da ss jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwi e- gend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 20 1, 168 Rn. 66). b) Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der g e- setzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertrag s- partners indiziert (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 13. M ai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66). Die Widerlegung der Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Ku n- den nicht unangemessen benachteiligt. Hiervon ist insbesond ere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt oder der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 49 mwN). Solche Gründe li e- gen jedoch nicht vor. 29 30 - 12 - aa) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Erhebung des Entgelts nicht damit gerechtfertigt werden, dass dem Kläger ein über ein klassisches Verbraucherdarlehen hinausgehendes Sondertilgungsrecht eingeräumt wurde. Wie ausgeführt (oben II . 2. b) besteht hier ein solcher Zusammenhang nicht. bb) Der Hinweis der Revision, der Bearbeitungsaufwand des Kreditinst i- tuts lasse sich über eine Erhöhung des zu entrichtenden Sollzinses nicht sin n- voll bepreisen, weil ein Darlehensnehmer das Darlehen kurz nach dessen Val u- tierung vollständig tilgen könne und in der Folge nicht mehr zur Entrichtung des Sollzinses verpflichtet wäre, rechtfertigt die Erhebung eines laufzeitunabhäng i- gen Einmalentgelts für die Darlehensbearbeitung nicht. Dem damit verbund e- n en Risiko kann das Kreditinstitut durch eine Erhöhung des Zinssatzes und durch eine Mischkalkulation begegnen (Senatsurteile vom 25. Oktober 2016 XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 38 f. und vom 4. Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 84). Der Einwand, e ine solche Kalkulation sei aus Sicht der B e- klagten nicht sinnvoll, kann als lediglich bankbetriebswirtschaftliche Erwägung die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht rechtfert i- gen (vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 73 und vom 4. Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 78). cc) Schließlich geht auch der Verweis der Revision auf die zu Bearbe i- tungsentgelten bei Förderdarlehen ergangene Rechtsprechung fehl. Denn diese Rechtsprechung erfasst nur Fälle, in denen das Darlehen der Umsetzung staa t- licher Wirtschaftsförderung dient und die streitige Klausel dem Klauselverwe n- der durch Förderbedingungen vorgegeben worden ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 XI ZR 157/16, WM 2017, 2308 Rn. 35 mwN ). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. 31 32 33 - 13 - 4. Im Ergebnis ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Anspruch des Klägers auf Nutzungsersatz zutreffend, den er für alle drei Bea r- beitungsentgelte bis zum 10. Dezember 2014 beziffert hat (§ 5 61 ZPO). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Lei s- tungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsä chliche Vermutung dafür, dass die Bank Nu t- zungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, die sie als Nu t- zungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN). Diese in beide Richtungen widerlegliche Verm u- tung knüpft normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f., vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 58 und vom 25. April 2017 XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 15). Nach § 497 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 503 Abs. 2 BGB jeweils in der auf a l- le drei Verträge zeitlich anwendbaren, vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) betrug d ieser Zinssatz 2,5 Prozentpun k- te über dem Basiszinssatz, sofern es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB aF handelte. b) Das Berufungsgericht ist von dieser Vermutung zwar ausgegangen, hat aber keine Feststellungen zu d en Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB aF getroffen. Ob diese tatsächlich vorlagen, kann jedoch offenbleiben, da die vom Berufungsgericht auf Grundlage eines angenommenen durchschnittl i- chen Zinssatzes von 2% errechneten Ersatzbeträge hinter einem sich aus § 503 Abs. 2 BGB ergebenden Nutzungsersatz zurückbleiben. Die Beklagte ist 34 35 36 37 - 14 - somit weder durch die fehlenden Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 503 Abs. 1 BGB aF noch durch die Berechnungsweise des Berufungsg e- richts beschwert. 5. Die Verurt eilung der Beklagten zur Zahlung zeitlich daran anschli e- ßender (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1998 XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327) Verzugszinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. 6. Die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei für nicht durchgreifend erachtet, da die Klageschrift am 19. Dezember 2014 innerhalb offener Verjährungsfrist zugestellt worden ist. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für früher ent standene Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig ve r- einbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nicht vor 38 39 - 15 - Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern d ie Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar (Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 34 ff.). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 21.04.2015 - 3 C 493/ 14 - LG Waldshut - Tiengen, Entscheidung vom 19.05.2016 - 2 S 26/15 -
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