ECLI:DE:BGH:2016:030216UXIIZR29.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 29/13 Verkündet am: 3. Februar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 705 ff., 722 Abs. 1, 730 Abs. 1 Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus a n- deren festst ellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsa b- sicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein. BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 2016 durch d en Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Januar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur er neuten Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten nach der Übernahme des unter dem Namen Tie r- zuchthof P. von der Beklagten na ch außen allein geführten landwirtschaftlichen Betriebs durch den Kläger um wechselseitige A nsprüche aus der beiderseiti gen Nutzung ihrer im Miteigentum stehenden Immobilien sowie um Ausgleich ve r- schiedener weiterer Positionen. 1 - 3 - Die Parteien, die 1991 geh eiratet und sich im Jahr 2000 getrennt hatten, sind seit Mai 2007 rechtskräftig geschieden. 1994 erwarben sie von der Tre u- handanstalt zu hälftigem Miteigentum Grundstücke, die mit Stallungen und e i- nem Sozialgebäude bebaut waren. Zur Finanzierung nahmen sie gemeinsam zwei Darlehen auf. Für die Errichtung eines neuen Wohn - und Wirtschaftsg e- bäudes (im Folgenden: Gebäude Nr. 7) erhielt die Beklagte Zuschüsse des Landes und nahm deshalb zu dessen Finanzierung allein ein weiteres Darlehen auf. Auf den Grundstücke n führten die Parteien zunächst zwei unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebe, zum einen den "Tierzuchthof P." und zum anderen den "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr . P. ". Im Zuge der Trennung schlossen die Parteien 2001 eine Vereinbarung "zweck s Fortführung der Teilung bzw. Klärung unserer Verm ögensverhältnis - se". Diese hat folgenden Wortlaut: "1. Der landwirtschaftliche Betrieb "Tierzuchthof P." wird mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P." ve r- schmolzen und mit allen Rech ten und Pflichten von Dr. P. übernommen. Ich (= Beklagte) führe in Zukunft auf einem Teil des uns gemei n- sam gehörenden Geländes einen Gewerbebetrieb. 2. Mir wird zur Nutzung das bereits besproche ne Teilgelände am Standort L. nebst Verkaufs - /Wir tschaftsgebäude und einem Stall auf Dauer überlassen. Zwischen den so entstehenden Betriebsgeländen wird eine Trennung aller Medien ebenfalls bis zum 30.6.2001 betrieben. 3. Die aus dem Landerwerb (L. ) und der Errichtung des Verkaufs - /Wirtschaftsgebäudes n och vorhandenen Verbindlichkeiten bei Dritten ( ) werden in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unte r- nehmen genutzt werden. Die bestehenden Kreditverträge bleiben nach 2 3 - 4 - außen unberührt, die Bedienung der Kapitaldienste richtet sich nach der o ben genannten Formel. 4. Alle sonstigen Vermögensfragen werden unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens in einem etwaigen Scheidungsverfahren gesondert geregelt. 5. Die Nutzung des Eigentums des jeweils anderen wird durch e i- nen Nutzungsvertrag bzw. Verträge geregelt, wobei ein Lastenausgleich beider Seiten das Ziel sein sollte. Durch Urteil des Landgerichts Fr ankfurt ( Oder ) vom 21. Juni 2006 in ei - nem vorausgegangenen Rechtsstreit wurd e festgestellt, dass der Beklag ten gegen den Kläger Ausgleic hsansprüche betreffend der im Zuge der Ver - schmelzung des Landwirtschaftsbetriebs "Tierzuchthof P." mit dem Land - wirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung P. " übergegangenen betrieblichen Gegenstände und Sachen zustehen, die unter Berücksichtig ung bestimmter Werte und Forderungen in eine Auseinandersetzungsbilanz einz u- flie ßen hätten. Am 7. Juni 2007 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesg e- richt Brandenburg einen Vergleich. Darin heißt es: "1. 2. Die Parteien sind darüber einig, dass in die zur Auseinande r- setzung ihrer Ehegatteninnen gesellschaft noch erforderliche Auseina n- dersetzungsbilanz folgende Positionen als von der Klägerin (hier: Bekla g- te) l- 4 5 - 5 - gen diverse Positionen, die u. a. Versicherungsbeiträge und Stromkosten betreffen). 3. Die Parteien sind ferner darüber einig, dass in die nach Aufl ö- sung der Gesellschaft und deren Abwicklung durchzuführende Abrec h- nung gemäß § 748 BGB bezüglich der im Miteigentum stehenden Grundstücke d er Parteien zu berücksichtigen sind die Zahlungen der Klägerin (hier: Beklagte) Pa r teien jeweils in der Zeit ab dem 27.1.2001 durch die Bewirtscha ftung der in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke gezogene n Nutzu n- gen." Nachdem die vorgenannten Darlehen i m Zuge der Auseinandersetzung der Parteien nicht mehr bedient worden waren, kündigte die Sparkasse die Kredite und beantragte die Zwangsverwalt ung sowie die Zwangsversteigerung der Grundstü cke . Nach Anordnung dieser Maßnahmen durch das A mtsgericht leistete der Kläger die Darlehen sraten , später löste er die Darlehen zur Abwe n- dung der Zwangsvollstreckung ab und nahm zu diesem Zweck seinerseits Kr e- d ite auf. Mit der Klage hat d er Kläger zunächst nur einen Ausgleichsan spruch wegen der Da rlehensablösung geltend gemacht. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und auf E ntschädigung wegen der Nutzung ihrer Miteigentumsanteile durch den Beklagten angetragen. Daraufhin hat der Kläger seine Klage erwe i- tert und Zahlung von insgesamt 177.333,69 seinerseits Nu t- zungsentschädi gung sowie Übernahme der hälftigen Zinsen für die beiden neu aufgenommenen D arlehen verlangt. Damit will er eine Abrechnung fü r die Zeit vom 27. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2009 erreichen . 6 7 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 63.352,31 nebst Zinsen zu zahlen (Ziff er 1) , den Kläger von den ab 1. Juli 2010 zu za h- len den Zin sen freizustellen (Ziff er 3) , und hat unter Ziff er 2 und 5 über die wechselseiti gen Anträge auf Nutzungsentschädigung ab 1. Januar 2010 en t- schieden. Im Rah men d er Abrechnung ist das Landgericht zu der Beklagten zu zurechnenden Vermögenswerten von 152.958,50 s- ten des Kläg ers Aktiva von 182.546,90 gegenüberstünden. Zu der Differenz von 29.588,40 kamen seitens der Beklagten vereinnahm te Pachtzinsen von 33.763,91 Die Berufung der Beklagten , mit der sie die Abweisung der Klage zu Zi f- f er 1 und 3 erstrebt hat, ist erfolglos geblieben . Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht diese m weitere 26.343,16 sen (insg e- samt also 89.695,47 der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Begehr en weiter . Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Au f- hebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache a n das Oberlandesgericht . 8 9 10 - 7 - I. Das Beru fungsgericht hat zur Begründung sein er E ntscheidung ausg e- führt: Zwischen den Parteien habe in Bezug auf den Betrieb des Tierzuchthofs eine Gesellschaft b ürgerlichen Rechts in Form einer Innengesellschaft besta n- den. Da die Beklagte dem Verweis des Klägers auf die im Vorprozess getroff e- nen Feststellung en zu seiner finanziellen und - durch entsprechenden Arbeit s- einsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung an dem Betrieb nicht entgegeng e- treten sei, könne das betreffende Vorbringen als unstreitig angesehen werden. Dies gelte um so mehr, als die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs übereinsti m- mend von der Existenz einer Innengesellschaft ausgegangen seien. Für die Entstehung einer Innengesellschaft reiche es aus, dass die G e- sellschafter konkludent die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verein bart hätten und nach außen nicht als Gesellschaft am Rechtsverkehr teil nä hmen. Das sei hier der Fall. Uns treitig hätten die Parteien den Grund und Boden, auf dem die Tierzucht betrieben worden sei, gemeinsam erworben und durch g e- meinsame Darlehensaufnahme finanziert. Beide Parteien hätten darüber hinaus Beiträge zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks erbracht. Die Beklagte als nicht ausgebildete Landwirtin hätte die Tierzucht ohne den Kläger nicht führen können. Ihr Abfindungsanspruch nach Übertragung des beweglichen Betrieb s- vermögens des Tierzuchthofs auf den Kläger sei entsprechend der Beteiligun g beider Parteien an der Innengesellschaft zu bemessen . Nachdem insoweit eine Bestimmung nicht getroffen worden sei, komme die Zweifelsregel des § 722 BGB zur An wendung. Deshalb sei der Anspruch der Beklagten nur in Höhe der Hälfte, nämlich von 53.871,28 , anzusetzen. Andererseits seien auch die z u- 11 12 13 14 - 8 - gunsten des Klägers aufgeführten Positionen der Auseinandersetzungsbilanz nur in Höhe von 50 % in Ansatz zu bringen. Auf den Abfindungsanspruch der Beklagten habe der Kläger unstreitig bereits eine Zahlung in Hö he von 15.000 geleistet. B ei der Ermittlung des Nutzungsentschädigungsanspruchs der Beklagten wegen der alleinigen Nutzung des Gebäudes Nr. 8 so wie bestimmter Stallg e- bäude durch den Kläger seien die von diesem allein geleisteten Zahlungen auf die Verb indlichkeiten aus den gemeinsam für den Erwerb des Grundbesitzes aufgenommenen Darlehen zu berücksichtigen. Gemäß §§ 743, 748 BGB, deren Anwendung die Parteien sowohl in ihrer Vereinbarung als auch in dem Ve r- gleich zur Herbeif ührung eines angemessenen Ausg leichs von Nutzen und La s- ten vereinbart hätten, müsse sich im Innenverhältnis jeder Teilhaber entspr e- chend seinem Bruchteil an den Lasten beteiligen. Der Teilhaber, der mehr g e- leistet habe, als seinem Bruchteil entspreche, habe intern einen Ausgleichsa n- spr uch gegen die übrigen Teilhaber. Unstreitig habe d er Kläger sämtliche Da r- lehen in Höhe von 27.190,52 , 32.219,02 und 77.809,49 allein bedient und schließlich abgelöst. Darüber hinaus habe er laufende Zahlungen auf die g e- meinschaftlich aufgenommenen Da rlehen für den Landerwerb in Höhe von 22.541,93 geleistet. Im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs von Nu t- zungen und Lasten sei ein dem Miteigentumsanteil entsprechende r Ersta t- tungsanspruch des Klägers von 50 % von den Nutzungsentgelten abzusetzen. Demge genüber könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Nutzungsregelung nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen. D ie Aufwendungen zur Ablösung des Darlehens für das Gebäude Nr. 7 seien in voller Höhe als Forderung des Klägers in die Abrechnung einzustellen. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dieses Darlehen beruhe auf 15 16 - 9 - §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Ziffer 3 der Vereinbarung. Mit der A b- lösung des Darlehens hab e der Kläger ein fremdes Geschäft geführt. Sowohl nach dem Darlehensvertrag als auch nach Ziffer 3 der Vereinbarung habe die Beklagte die Zahlungen auf das Darlehen geschul det, d a ihr das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewie sen sei. Nachdem sie ih rer Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der Kläger zur Vermeidung der Zwangsversteigerung das Darlehen abgelöst habe, habe er einen Anspruch auf Ersatz seiner Au f- wendungen. Im Hinblick auf das hälftige Miteigentum der Parteien seien die Aufwendungen f ür dieses Darle hen nach § 748 BGB an sich zwar zu je weils 50 % von ihnen zu tragen. § 748 BGB sei jedoch durch Ziffer 3 der Vereinb a- rung ab b edungen worden . Die Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass die in Ziffer 5 der Vereinbarung vorgesehene Regelu ng der Nutzung des Eige n- tums des jeweils anderen derjenigen in Ziffer 3 entgegenstehe. Dies zeige sich bereits da ran, dass s ie in ihre Gesamtabrechnungen einerseits Nutzungsentge l- te und andererseits die auf ihre jeweilige Nutzung entfallenden Bruchteilsfor d e- rungen wegen der Ablösung der Darlehen eingestellt hätten. Hinsichtlich der Wasserkosten sei ein Verteilungsmaßstab von jeweils 50 % nicht zu beanstanden . Die Aufteilung der Lasten in diesem Verhältnis fo l- ge der gesetzlichen Regel. Der Wortlaut der A breden gebe für eine andere Ve r- teilung nichts her. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 17 18 - 10 - 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Pa rteien habe in Bezug auf den Betrieb de s Tierzuchthofs eine Ehegatteni nnengesellschaft bestanden. Die Revision beanstandet insofern, soweit das Berufungsgericht ausführe, der Kläger habe auf sein Vorbringen im Vorprozess und die dort getroffenen Feststellu ngen zu seiner finanziellen und - durch entsprechenden Arbeitseinsatz erbrachten - pe r- sönlichen Beteiligung verwiesen, sei dies unzutreffend. Wie das Berufungsg e- richt zu der Erkenntnis habe kommen können, der Kläger habe neben seiner vollschichtigen Tätigk eit an der Universität einen nennenswerten Beitrag in dem Tierzuchthof geleistet, sei nicht ersichtlich. Damit dringt die Revision nicht durch. a) Das Berufungsgericht konnte im Hinblick auf das Vorbringen des Kl ä- gers zu dem von ihm behaup teten Bestehe n einer Ehegatteni nnengesellschaft davon ausgehen, dass er auf das in dem vorausgegangenen Rechtsstreit e r- gangene Urteil insgesamt Bezug genommen hat. Er hat sich insoweit auf die vermeintliche Rechtskraftwirkung des betreffenden Urteils bezogen und damit auch auf das Urteil und die in diesem getroffenen Feststellungen selbst. Dass die Beklagte diesen Feststellungen im Grundsatz entgegengetreten wäre, mac ht die Revision nicht geltend. D ie Beklagte ist vielmehr zunächst selbst von einem Zusammenwirken im Rah men einer Ehegatteni nnengesellschaft ausg e- gangen, wie insbesondere ihre Widerklage zeigt. Hinzu kommt, dass auch bei Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Einvernehmen in dieser Hinsicht bestanden haben muss, denn andernfalls ist die Formulier ung unter Ziffer 2 "zu r Auseinandersetzung ihrer Ehegatten i nnengesellschaft" nicht zu erklären. Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, die in dem g e- nannten Urteil getroffenen Feststellungen zu der finanziellen und - durch en t- 19 20 21 - 11 - sprechenden Ar beitseinsatz erbrachten - persönlichen Beteiligung des Klägers an dem Tierzuchthof seien unstreitig. b) Auf dieser Grundlage ist die Bewertung der Zusammenarbeit der Pa r- teien im Rahmen d es Tierzuchthofs als Ehegatteni nnengesellschaft nicht zu beanstande n. Für das Vorliegen einer solchen kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insb e- sondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehel i- chen Lebensgemeinschaft hin ausgehenden Zweck erreichen wollen, und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine na ch gesel l- schaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbi l- dung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleich geordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligung nicht überbetont werden, so lange nur jeder Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Er folg bedeutsamen Beitrag leisten so ll (Senatsurteile vom 28. September 2005 - XII ZR 189/02 - FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1581 f.). Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien die Grundst ü- cke, auf denen die Tierzucht betrieben wurde, gemeinsam e rworben und durch gemeinsam aufgenommene Darlehen finanziert. Damit haben beide wesentl i- che Beiträge zur Erreichung des mit dem Betrieb verfolgten, über die Verwirkl i- chung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zwecks erbracht. 22 23 24 - 12 - Darüber hinaus hat der Kläger den Betrieb jedenfalls auch durch seine Fac h- kenntnisse unterstützt. Dass er, wie die Revision meint, gleichwohl keinen ne n- nenswerten Beitrag geleistet haben kann, er gibt sich jedenfalls nicht aus einer anderweitigen vollschichtigen T ätigkeit. Be i dieser Sachlage du rfte das Ber u- fungsgericht eine konkludente Einigung über die Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen einer Ehegatteni nnengesellschaft annehmen. 2. Soweit die Revision rügt, der Kläger sei an der Ehegatten - i nnengesellschaft jedenfalls nicht zu 50 % beteiligt, kann ihr ein Erfolg indessen nicht versagt werden. Die Revision macht insoweit geltend, die Beklagte habe vorgetragen, sie sei Inhaberin des Betriebs mit allen steuerlichen Auswirkungen und mit allein ihr gewährten Förderungsmittel n sowie alleini ge Halterin der Tiere gewesen. Sie habe bis auf die geringe Arbeitsleistung des Klägers, der wegen seiner vollschichtigen Tätigkeit an der Universität nur nebenberuflich habe mi t- arbeiten können, alles allein erwirtschaftet und die Kosten get ragen. a) Die Frage, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gewinn teilne h- men, ist grundsätzlich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag zu b e- an tworten . Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Abs prachen fehlen, ist - gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung - zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat. Wer mehr als die Hälfte für sich beansprucht, muss dies nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts darlegen und beweisen (Senatsu r- teile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1585 und vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973, 974). 25 26 - 13 - b) Die Beklagte beansprucht für sich mehr als die Hälfte, nämlich das gesamte bewegliche Betriebsvermögen, und hat dazu vorgetragen, der Kläger habe v ollschichtig an der Universität gearbeitet, außerdem habe sie das Darl e- hen zur Finanzierung des Betriebsgebäudes allein aufgenommen. Ein Indiz d a- für, dass die Gesellschafter eine vom Grundsatz gleiche r Beteiligung abwe i- chende Verteilung gewollt haben, sind unterschiedlich hohe Beiträge. Dabei sind nicht nur Arbeitsleistungen, sondern auch Geld - und Sachleistungen ei n- zubeziehen. Haben die Ehegatten etwa Arbeitsleistung en in deutlich unte r- schiedlichem Umfang erbracht, spricht dies gegen eine hälftige Beteilig ung. Das G leiche gilt, wenn beide Ehegatten in gleichem Umfang mitgearbeitet haben, ein Ehegatte aber zusätzlich nennenswerte finanzielle Investitionen erbracht hat (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güte r- rechts 6. Aufl. Rn. 652 f.). c) Danach hätte das Berufungsgericht die vorgenannten Umstände in seine Beurteilung einbeziehen müssen und die Zweifelsregel des § 722 Abs. 1 BGB erst m angel s feststellbarer anderer Umstände heranziehen dürfen. Da rauf, da ss die Beklagte nach ihre n Ausführungen alleinige Betriebsinhaberin war, kommt es demgegenüber nicht an. 3. Zu Recht rügt die Revision außerdem die vom Berufungsgericht ang e- setzte Quote für das Nutzungsentgelt und die Einbeziehung des vollen Kapita l- dienstes auf Seiten der Bekl agten. Insofern macht sie geltend, die Begründung des Berufungsgerichts setze sich über die Vereinbarung der Parteien hinweg und lasse außer Acht, dass diese die Bedienung der Darlehen jahrelang anders gehandhabt hätten. Das Berufungsgericht weise einersei ts darauf hin, § 748 BGB sei die Kehrseite von § 743 BGB, der allein nutzende Teilhaber müsse auch die Lasten tragen, weshalb die Beklagte das Darlehen für das Gebäude Nr. 7 allein zu tragen habe; andererseits solle die Beklagte 50 % der auf den 27 28 29 - 14 - Nutzungsan teil des Klägers von 91 % entfallenden gemeinsamen Darlehen s- verbindlichkeiten übernehmen. Die tatrichterliche Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Par - teien ist zwar revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße g e- gen gesetzlich e Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonst i- ge Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14, NJW 2015, 1107 Rn. 14 mwN). Das ist hier indessen der Fall, denn die Auslegung erweist sich als widersprüchlich . D as Berufungsgericht hat einerseits aus ge führt, beide Parteien hätten jeweils von dem anderen ein Nutzungsentgelt in Höhe von 50 % verlangt und sich dabei erkennbar an den Mit eigentumsanteilen orientiert. A usgehend davon könne die Regelung in Ziffer 3 der Vereinbarung zur anteiligen Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen. Eine Verwaltungs - und Benutzungsregelung dahin, dass ein Teilh aber zu 50 % an dem Nutzen zu beteiligen sei, ohne zugleich einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten und Lasten tragen zu müssen, liefe dem gesetzlichen Leitbild der §§ 743, 748 BGB zuwi der. E ine abweichende Regelung hätten die Parteien nicht getroffen, wie sich insbesondere aus Ziffer 5 der Vereinbarung (angeme s- sener Lastenausgleich) ergebe. Andererseits wird ausgeführt, der Beklagten sei nach Ziffer 3 der Vereinbarung das Gebäude Nr. 7 zum alleinigen Gebrauch zugewiesen, weshalb sie ausgehend von dem Wo rtlaut d er Vereinbarung die noch vorhan denen Verbindlichkeiten für die Errichtung des Gebäudes übe r- nommen habe. Mit Blick darauf, dass die Parteien hälftige Miteigentümer seien, wären die Aufwendungen zwar an sich von jeder Partei zu 50 % zu tragen. § 748 BGB sei jedoch abdingbar. Bei einer entsprechenden Verwaltungsreg e- lung müsse der allein nutzende Teilhaber auch die Lasten allein tragen. Im vo r- 3 0 3 1 - 15 - liegenden Fall sei § 748 BGB mit der Vereinbarung der Nutzung durch die B e- klagte abbedungen worden. Bei der Berü cksichtigung der Lasten im Rahmen des jeweiligen Anspruchs auf Nutzungsentschädigung geht es indessen um dieselbe Fragestellung. Im Wege der Auslegung kann deshalb hier nur einhei t- lich beantwortet werden, ob § 748 BGB von den Parteien abbedungen worden ist oder nicht. Die tatrichterliche Auslegung kann daher keinen Bestand haben. 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich hingegen nicht zu beanstanden, dass das von der Beklagten allein aufgenommene Darlehen bei der Abrechnung der Parteie n b erücksichtigt worden ist. Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, die Abwendung der Zwangsversteig e- rung habe zwar im mutmaßlichen Willen der Beklagten gelegen, nicht indessen die sofortige Tilgung des Darlehens, sondern allenfalls eine U mschuldung, wie sie der Kläger auch tatsächlich vorgenommen habe. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das von der Beklagten allein aufgenommene Darlehen nach den §§ 683, 670, 677 BGB in Verbindung mit Z iffer 3 der Vereinbarung der Pa r- teien zuerkannt, weil er mit der Ablösung des Kredits ein fremdes Geschäft , nämlich das der Beklagten, geführt habe. Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nachdem das Darlehen mangels Zahlungen g e- kündigt worden war und die Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte, lag es im Interesse und entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, die Schuld zur Abwendung der Zwangsversteigerung zu tilgen. Daran vermögen die von der Revision angeführten Gesichtspun kte, dass die Absicherung der Umfinanzierung auf dem gemeinsame n Grundstück stattgefunden habe und das Darlehen nur aus steuerlichen Gründen sowie wegen der Landeszuschü s- se von der Beklagten allein aufgenommen worden sei, nicht s zu änder n. Auch d ie Nutzung des Grundstücks als dingliche Sicherheit steht der Annahme des 3 2 33 - 16 - Berufungsgerichts, der Kläger habe mit der Ablösung des Darlehens ein G e- schäft der Beklagten geführt, nicht entgegen. Der Kläger kann deshalb gemäß §§ 683, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen v erlangen. Dass er seinerseits ein Darlehen aufnehmen musste, um die Zahlung erbringen zu können, vermag daran nichts zu ändern. Nach Ziffer 3 der Vereinbarung der Parteien ist die B e- klagte verpflichtet, das Darlehen für das von ihr allein genutzte Gebäude Nr. 7 weiterhin zu bedienen. Die bestehenden Kredite sollten unberührt bleiben. Müsste sie dagegen nur den Kapitaldienst für das von dem Kläger aufgeno m- mene Darlehen übernehmen, entspräche das nicht der Vereinbarung, weil sie nicht mehr Darlehensnehmerin w a r. Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob und gegebenenfalls wie sich die Übernahme der Lasten aus der Finanzi e- rung der Immobilien auf die Nutzungs entgeltansprüche auswirkt . 5 . Hinsichtlich des Ausgleichs für den Wasserverbrauch vertritt die Rev i- sion die Auffassung, dass der Maßstab nach Ziffer 5 der Vereinbarung nicht zu grunde gelegt werden könne; jedenfalls bei den verbrauchsabhängigen Ko s- ten führe diese nicht zu einem gerechten Ausgleich. Die Beklagte habe vorg e- tragen, dass sie den Kläger mehrf ach vergeblich aufgefordert habe, eine sep a- rate Wasseruhr für das von ihr genutzte Gebäude zu installieren, weil er au f- grund der Tierhaltung erhebliche Wasser - und Abwasserkosten verursache. Wenn aber der überwiegende Teil der Kosten für Wasser - und Abwass er auf den Verbrauch durch den Kläger zurückzuführen sei, widerspreche es dem in Ziffer 5 der Vereinbarung vereinbarten Lastenausgleich, wenn der Kläger sich auf gesetzliche Regelungen berufe, nach denen er einen hälftigen Erstattung s- anspruch habe. Auc h d amit hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aufte i- lung der Wasser - und Abwasserkosten jeweils zur Hälfte damit begründet, dass eine Abwei chung von der Regelung des § 742 BGB nicht veranlasst sei, weil 34 35 - 17 - der Wortlaut der Abreden der P arteien für einen - der gesetzlichen Regelung vorgehenden - abweichenden Verteilungsmaßstab nichts hergebe. Damit hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, nach denen der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und nicht a m buc h- stäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, nicht beachtet. Es hat sich insb e- sondere nicht die nahe liegende Frage vorgelegt, ob das mit Ziffer 5 der Ve r- einbarung angestrebte Ziel eines Lastenausgleichs beider Seiten nicht ein a n- gemessener Ausgleich sein sollte. Mangels rechtsfehlerfreier Auslegung kann das Berufungs urteil deshalb auch in diesem Punkt keinen Bestand haben. 6 . Das gilt gleichermaßen für die Bestätigung der uneingeschränkten Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von den auf die beiden neu aufgenommenen Darlehen zu zahlenden Zinsen. Wenn die Beklagte im Umfang des ehemals von ihr allein aufgenommenen Darlehens die Darlehen s- valuta - wie ausgeurteilt - an den Kläger zahlen muss, kann das Darlehen getilgt werden, so dass dann keine weiteren Zinsen anfallen. E ntsprechend es gilt für die Umschuldung der weiteren Kredite, die hinsichtlich der auf die Beklagte en t- fallenden Anteile b ereits in die vorgenommene Abrechnung eingeflossen sind. 7. Die Revision macht schließlich geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Berufungsgericht angenommen habe, der Abfindungsanspruch der Beklagten sei durch Zahlung eines Betrags von 15.000 r- den. Die Annahme sei unzutreffend. Damit kann die Revision allerdings nicht durchdringen. Das Revisionsgericht ist an die beanstandete tatbestandliche Feststel - lung gebunden, auch wenn sich diese in den Entschei dungsgründen befi ndet (vgl. BGH Beschluss vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - NJW 1997, 193 1 ), weil die Beklagte es versäumt hat, einen Tatbestandsberichtigungsantrag zu 36 37 38 - 18 - stellen. Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (vgl. BGH Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 - WM 2010, 976 Rn. 6 f. und BGHZ 182, 76 = WM 2009, 1597 Rn. 11). III. Das angefochtene Urteil kann danac h im Umfang des Revisionsangriff s keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache a bschli e- ßend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es in der R e- gel angemessen ist, die Lastentragung des e ine Immobilie allein nutzenden Mite igentümers in der Form zu berücksichtigen, dass der auf den anderen Eh e- gatten e ntfallende Anteil der Lasten dem festzusetzenden Nutzungsentgelt g e- gen gerechnet wird. Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts entfällt jedenfal ls 39 4 0 - 19 - dann, wenn Lasten und zuzurechnender Nutzungswert sich in etwa entspr e- chen (Senatsurteil vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822, 824; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güte r- rechts 6. Aufl. Rn. 135). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.02.2012 - 14 O 106/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2013 - 13 U 1/12 -
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