BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 29/14 vom 25. November 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ruhen des Verfahrens PatG §§ 110 ff.; ZPO § 251 Im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren ist das Ruhen des Verfahrens in aller Regel nicht anzuordnen, wenn nur der Beklagte und einer von mehreren Kl ä- gern dies beantragen. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - X ZR 29/14 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen : Der Antrag der Klägerin zu 2 und der Beklagten, wegen schw e- bender Vergleichsverhandlung en das Ruhen des Verfahrens a n- zuord nen, wird zurückgewiesen . Gründe: Dem Antrag der Klägerin zu 2 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit e iner solchen Anordnung fehlt ( § 99 Abs. 1 PatG, § 25 1 ZPO). Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat das Gericht zwischen der Dispositionsmaxime und der Prozessförderung abzuwägen (Prütting/Gehrlein/ Anders, 6. Aufl., 2014, § 251 ZPO Rn. 3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist d as Ruhen des Verfahrens allein im Verhältnis zwischen einzelnen Streitgeno s- sen zwar nicht ausgeschlossen, aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nur selten zweckmäßig ( vgl. Stein/Jonas/Roth, 22. Aufl., 2004, § 251 ZPO Rn. 5; M ü nch Ko mm./Gehrlein, 4. Aufl., 2013, § 251 ZPO Rn. 8). 1 2 - 3 - Das gilt auch im vorliegenden Verfahren über die Berufung der Beklagten gegen das Ur teil des Patentgerichts vom 19. November 2013, mit dem dieses das Streitpaten t auf Antrag der Klägerinnen zu 1 und 2 für nichtig erklärt hat. Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der B e- klagten und der Klägerin zu 2. Im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 1 wäre das Verfahren weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, d ass der Senat über die Berufung der Beklagten zunächs t im Verhältnis zur Klägerin zu 1 und später erneu t im Verhältnis zur Klägerin zu 2 zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhä ltnis zur Klägerin zu 1 jedenfalls teilweise erfolgreich wäre und das V erfahren danach gemäß § 250 ZPO wie der aufger u- fen würde . Würde das Verfahren hingegen bereits vor der mündlichen Verhan d- lung über die Berufung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu 1 auch im Verh ältnis zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten wie der aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommt. Unter diesen Umstä nden muss die Dispositionsfreiheit der Beklagten und der Klä gerin zu 2 hinter den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zurücktreten. 3 - 4 - Aus den g leichen Gründen kommen auch eine Verfahrens trennung nach § 145 ZPO und anschließende Anordnung des Ruhens des Ver fahrens nicht in Betracht. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.11.2013 - 5 Ni 5/12 (EP) - 4
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