BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 291/99 vom24. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und nram 24. Juni 2003beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats desOberlandesgerichts Naumburg vom 22.6.1999 wird nicht ange-nommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 97.145,46 (190.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die Rüge des übergangenen Beweisantrages erweist sich als nichttragfähig. Jedenfalls war das Berufungsgericht aufgrund des prozessualenVerhaltens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni1999 nicht mehr verpflichtet, den Beweisantrag auf Vernehmung des ZeugenP. F. über die behauptete Unzulänglichkeit seines Vermögens nachzu-gehen. Dieser Antrag war überholt, nachdem es in der mündlichen Verhand- - 3 -lung unstreitig geworden war, daß der Schuldner F. noch Eigentümer einesweiteren Grundstücks und zumindest - nach Eröffnung des Gesamtvollstrek-kungsverfahrens über die F. GmbH am 11.5.1994 - weiterhin beruflich selb-ständig tätig war. Der Klägervertreter ist dem entsprechenden Sachvortrag desBeklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht mit geeigneten pro-zessualen Mitteln entgegengetreten. Er hat den Vortrag nicht mit Nichtwissenbestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), keinen Antrag auf Schriftsatznachlaß (§ 283ZPO) oder ein Vertagungsantrag (§ 227 ZPO) gestellt.KreftKirchhofFischerBergmannnr
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