BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 292/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1), 2), 6) bis 8), 11) bis 13) und 15) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. April 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache offensichtlich keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede sein. Das Verbraucherkreditgesetz ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Fondsgesellschaft, Gesell-schafterin ist u.a. eine juristische Person, nicht Verbraucher ist und die Darlehen gewerblichen Zwe-cken dienten. Von einer Beweisaufnahme 374ber die von den Beklagten behauptete, wirksam gek374ndigte Stun-dungsvereinbarung hat das Berufungsgericht aus Rechtsgr374nden zu Recht abgesehen, zumal Instand-setzungsma337nahmen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz mangels gen374-gender ersparter Mittel nicht in Auftrag gegeben wer- - 3 - den konnten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Be-klagte zu 1) sowie, wie Gesamtschuldner mit der Be-klagten zu 1), die Beklagte zu 2) zu 23,35%, die Be-klagte zu 6) zu 7,78%, die Beklagten zu 7) und 8) als Gesamtschuldner zu 7,78%, die Beklagten zu 11) und 12) als Gesamtschuldner zu 7,78%, der Beklagte zu 13) zu 7,78% und der Beklagte zu 15) zu 1,95% (247 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt f374r die Beklagte zu 1) 1.992.337,62 200, f374r die Beklagte zu 2) 464.663,75 200, f374r die Beklagten zu 6) bis 8) und 11) bis 13) je 154.887,92 200 und f374r den Be-klagten zu 15) 38.731,93 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2006 - 4a O 227/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2007 - 26 U 136/06 -
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