ECLI:DE:BGH:2016:251016UXIZR292.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 292/14 Verkündet am: 25. Oktober 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 27. September 2016 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzu reichenden Au f- klärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewi e- sen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur ückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Swap - Geschäfts in Anspruch. 1 - 3 - Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen, hatte im August 20 08 Kontokorrentkredite in Höhe von mehr als 3,8 Mio. n- ken und in Höhe von 500.000 hatte die Klägerin variable Zinsen zu zahlen. Am 28. August 2008 schlossen die Parteien einen "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" sowie den streitgegenständlichen Zinssatz - Swap - Vertrag mit einer Laufzeit vom 1. September 2008 bis zum 28. Juni 2013. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 4,22% p.a. auf einen Bezugsbetrag von 2 Mio. htung zur Zahlung von Zinsen in Höhe des 3 - Monats - EUR - EURIBOR - Reuters auf de n- selben Bezugsbetrag übernahm. Bis zum 31. März 2011 wurden die von der Klägerin nach den vierteljäh r- lichen Fixingbestätigungen geschuldeten Zahlungen insgesamt 134.288,63 auf einem Kontokorrentkonto der Klägerin bei der Beklagten verbucht. In der Folgezeit wurden diese Zahlungen auf ein "Leistungsrückstandskonto" gebucht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - insbesondere unter Berufung auf eine in mehrfacher Hinsicht un zulängliche Beratung über das Swap - Geschäft - die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von sämtlichen Verpflichtungen aufgrund des Swap - Vertrags, zur Zahlung von 134.288,63 nebst Verzugszinsen, zur Freigabe sämtlicher Sicherheiten sow ie zur Freiste l- lung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die R e- vision der Klägerin gegen das Berufungsurteil nur zugelassen, soweit es um den Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des Swap - Vertrags geht. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Klagegebegehren weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufheb ung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2014, 1581) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bede u- tung - im Wesentlich en ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen und festgestellt, dass eine für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächliche Fehlberatung durch Mitarbeiter der Beklagten nicht vorliege. Zwischen den Parteien habe ein Beratungsvertrag bestanden. Die Beklagte habe nicht gegen eine Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglich negativen Marktwert verstoßen. Soweit die Klägerin auf das Senatsurteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13) verweise, könne sie damit nicht durchdringen. Bei dem hier streitgegenständl i- chen Swap finde lediglich der Austausch von Zinssätzen statt und es sei weder von der Klägerin vorgetragen noch lägen sonstige Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Swap eine Konstruktion zu Lasten der Klägerin aufweise wie de r CMS Spread Ladder Swap aus dem vorgenannten Senatsurteil. Über einen anfänglich negativen Marktwert, der allein aus der eingepreisten und einkalk u- lierten Gewinnmarge der Bank resultiere, sei nicht aufzuklären. Nicht entsche i- dend sei in diesem Zusammenhan g, ob dem Swap - Geschäft ein konnexer Da r- lehensvertrag zugrunde liege, was hier im Übrigen nicht der Fall sei. 7 8 9 - 5 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts b e- stand zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, im Fall eines Zinssatz - Swap - Vertrags, der wie der streitgegenständliche konzipiert sei, b e- stehe keine beratungsvertragliche Pflicht zur Auf klärung über einen anfängl i- chen negativen Marktwert, der aus der eingepreisten Gewinnmarge der Bank resultiere. a) Auch wenn das Einpreisen einer Bruttomarge in ein Swap - Geschäft kein Umstand ist, über den die beratende Bank im Rahmen der objektgerechte n Beratung informieren müsste (Senatsurteile vom 20. Januar 2015 XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff., vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 31 f. und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 23), hat sie unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenko n- flikts bei Swap - Verträgen im Zweipersonenverhältnis und damit unabhängig von deren konkreten Bedingungen die Pflicht, über die Einpreisung eines a n- fänglichen negativen Marktwerts, d.h. der den Nettogewinn und die Kos ten der Bank umfassenden Bruttomarge, sowie über dessen Höhe aufzuklären, es sei denn der Swap - Vertrag dient nur dazu, die Konditionen eines konnexen Kredi t- verhältnisses abzuändern (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 39 ff. und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24, 27; Senatsbeschluss vom 15. März 2016 XI ZR 208/15, juris Rn. 10). 10 11 12 13 - 6 - b) Hier war die Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung über das Ei n- preisen eines anfänglichen negativen Marktwerts nicht wegen des Bestehens eines konnexen Gegengeschäfts entfallen. Gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, juris Rn. 2 5) aufgestellt hat, ist der Swap - Vertrag nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts nicht konnex mit den von der Beklagten gewährten Darlehen ve r- knüpft gewesen, da der Bezugsbetrag des Swap - Vertrags von 2 Mio. die Beklagte zurückzuzahlende Darlehensvaluta von 500.000 r- stieg. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar (§ 561 ZPO). 1. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beklagte unstreitig ihre Gewinnmarge in den streitgegenständlichen Swap - Vertrag eingepreist und die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat. Nach diesen Feststellungen hat die Kläger in behauptet, nicht auf den a n- fänglichen negativen Marktwert des Swap - Vertrags hingewiesen worden zu sein. Damit hat die Klägerin die geltend gemachte Pflichtverletzung hinreichend dargelegt. Denn schlüssiger Vortrag zur unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap - Vertrags setzt nur voraus, dass der Kunde die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts als solches und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt. Dagegen muss der Kunde den Umfang des anfänglichen nega tiven Marktwerts nicht beziffern, auch nicht im 14 15 1 6 17 - 7 - Sinne der Angabe einer Größenordnung (Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2015 XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 16 f. und vom 15. März 2016 XI ZR 208/15, juris Rn. 16 f. sowie Senatsurteil vom 22. März 2016 XI ZR 93/15, WM 2016, 827 Rn. 17). Zudem hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Vorinstanzen eingeräumt, ihre Gewinnmarge in den streitgegenstän d- lichen Swap - Vertrag eingepreist zu haben, und nicht in Abrede gestellt, die Kl ä- gerin nicht darüber aufgeklärt zu haben. Denn die Beklagte hat sich nur darauf berufen, dass über einen anfänglichen negativen Marktwert, der ausschließlich aus der Gewinnmarge resultiere, nicht aufzuklären sei, und insbesondere nicht behauptet, der Klägerin die Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts mitg e- teilt zu haben. 2. Schließlich kommt ein das Verschulden der Beklagten ausschließe n- der unvermeidbarer Rechtsirrtum nicht in Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39, vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73 und vom 12. Juli 2016 XI Z R 150/15, juris Rn. 19). IV. Das Berufungsurteil ist deshalb in dem aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B erufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch g e- macht. 18 19 20 - 8 - Für das weitere Verfahren weist der Senat auf die Ausführungen in se i- nen Urteilen vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 44, 79 ff.), vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 34 f., 54) und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, juris Rn. 15 f.) hin. In Bezug auf den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur "Freistellung" der Klägerin von säm tlichen Ve r- pflichtungen aufgrund des streitgegenständlichen Swap - Vertrags weist der S e- nat zudem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (III ZR 264/14, WM 2015, 2238 Rn. 33) hin. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinst anzen: LG München I, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 HKO 17387/11 - OLG München, Entscheidung vom 09.04.2014 - 7 U 3838/13 - 21
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