BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 293/09 vom 29. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Sch366neberg vom 31. August 2009 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar fehlte der Kl344gerin der "Genehmigungswille", weil sie bei Unterzeichnung des Anschreibens der Beklagten vom 27. M344rz 1997 von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausging. Mit ihrer Unterschrift hat die Kl344gerin aber zu verstehen gegeben, dass sie mit der Begr374ndung einer Mitgl344ubigerschaft seitens ihres Ehemannes und einer gesamt-schuldnerischen Haftung einverstanden ist. Da sie insoweit mit dem notwendigen Erkl344rungsbewusstsein handelte, muss sie sich an diese Vereinbarung - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - ungeachtet der Frage festhalten lassen, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Neuabschluss des Darlehensvertrages oder um eine wesentliche Vertrags344nderung handelt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt bis zu 100.000 200. Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2008 - 37 O 36/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2009 - 24 U 149/08 -
Full & Egal Universal Law Academy