BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 293 /13 vom 19. Dezember 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 19. Dezember 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20 . Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Der Wert des Verfahrens der Ni chtzulassungsbeschwerde wird auf 53.770,26 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätz liche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildun g des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung der Frage, ob sich die Verfehlung der Hilfsperson von dem ihr übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht e i- nes Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der 1 2 - 3 - Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist , oder ob zwisch en der schadensstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Z u- sammenhang besteht ( vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, WM 2012, 837 Rn. 19; vom 1 4 . Februar 1989 - VI ZR 121/88, VersR 1989, 522 ) , ist aufgrund t atrichter licher Würdigung erfolgt, die im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen ist . Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 3 - 4 - Von einer weiteren B egründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mosbach, Ents cheidung vom 13.02.2012 - 2 O 219/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.2012 - 17 U 130/12 - 4
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