BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 294/00 Verkündet am: 18. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbea m tin der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 2; AGBG § 9 Bm a) Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist unwir k sam. b) Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der R e - gel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschul d - ners erhöht hat. c) Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die - 2 - im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshchstbetrag be r schritten wird. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 im Koste n - punkt und im Zinsausspruch insgesamt sowie insoweit aufgeh o - ben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 176.798,66 DM verurteilt wo r den ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Formularerklrung vom 19. Juni 1991 bernahm die beklagte GmbH gegenber dem klagenden Kreditinstitut die selbstschuldnerische Br g - schaft zur Sicherung aller bestehenden und knftigen Ansprche der Klgerin aus der Geschftsverbindung mit R. R. , dem damaligen Geschftsf h - rer der Beklagten, sowie mit dessen Ehefrau L. U. -R. , die zu jenem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der Beklagten war. Die Haftung der Beklagten wurde fr Forderungen gegen den Geschftsfhrer auf 130.000 DM, fr Ford e - - 4 - rungen gegen die Alleingesellschafterin auf 215.000 DM begrenzt. Ziffer 2 der Urkunde enthlt folgende Bestimmung: Die Brgschaft umfaût zusätzlich Zinsen, Provisionen und K o - sten , die aus den verbrgten Ansprchen oder durch deren Ge l - tendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der oben genannte Betrag berschritten wird. Bei Vertragsschluû unterhielt die Alleingesellschafterin bei der Klgerin drei Girokonten, die am 19./30. Juni 1991 Sollsalden von insgesamt 206.423,28 DM aufwiesen. Im Zusammenhang mit der Brgschaftsbernahme vereinbarte der damalige Vorstand der Klgerin mit dem Geschftsfhrer der Beklagten, daû die Konten bis zum Betrag von insgesamt 215.000 DM berz o - gen werden drften, sie aber zum 31. Dezember 1991 auszugleichen seien. An diesem Tag betrug der Sollstand jedoch 261.484,59 DM. Die Klgerin nahm dies hin und lieû in der Folgezeit einzelne weitere Belastungen zu. Im Januar 1993 wurde vereinbart, daû die Kreditnehmerin monatliche Teilzahlungen von 15.000 DM zu leisten habe. Diese Verpflichtung wurde nicht erfllt. Mit A n - waltsschriftsatz vom 23. Februar 2000 hat die Klgerin whrend des Recht s - streits die Kreditvereinbarung, sofern sie noch fortwirken sollte, gek n digt. Die Klgerin hat die Beklagte aus den Brgschaften auf Zahlung der vereinbarten Hchstbetrge zuzglich 8 % Zinsen seit dem 20. Juni 1991 (Fo r - derungen gegen R. ) bzw. 1. Januar 1992 (Forderungen gegen U. -R. ) in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die Brgschaftsvertrge seien wegen Verstoûes gegen §§ 30, 43 a GmbHG unwirksam, sich auf einen Miûbrauch der Vertretungsbefugnis berufen und die Hhe der Forderung aus - 5 - tatschlichen und rechtlichen Grnden bestritten. Das Landgericht hat der Kl a - ge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung in der Hauptsache auf 321.239,24 DM herabgesetzt sowie den Zinsanspruch aus der Brgschaft in Hhe von 130.000 DM insgesamt und aus der Brgscha ft ber 215.000 DM hinsichtlich eines Teilbetrages von 189.315,80 DM ab 1. Mrz 2000 dem Gru n - de nach fr gerechtfertigt erklrt. Der Senat hat die Revision im Umfang des 176.798,66 DM bersteigenden Hauptsachebetrages sowie des gesamten Zinsanspruchs a n genommen. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt insoweit zur Aufhebung und Zurc k verweisung. I. Aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. April 2002 ber die Annahme der Revision ist die Verurteilung der Beklagten aus der Brgschaft zur Sich e - rung der Ansprche gegen R. R. im Umfang des eingeklagten Haupts a - chebetrages von 130.000 DM rechtskrftig. Die Annahme betrifft in der Haup t - sache den 46.798,66 DM bersteigenden Teil des Anspruchs aus der Br g - schaft, die Forderungen gegen die Alleingesellschafterin sichert, und beruht darauf, daû das Berufungsgericht in die Haftung auch die vertraglichen A n - sprche der Klgerin gegen die Hauptschuldnerin einbezogen hat, die bis zum 31. Dezember 1991 ber den Betrag von 215.000 DM hinaus sowie anschli e - - 6 - ûend ab 1. Januar 1992 auf den Konten Nr. 05, 13 und 08 entstanden sind. Das Berufungsurteil hat dies wie folgt begrndet: Die formularmûige Erweiterung der Haftung der Beklagten auf alle bestehenden und knftigen Ansprche gegen die Hauptschuldnerin sei nicht nach § 9 Abs. 1 AGBGB u n - wirksam. Verbrge sich die Gesellschaft fr alle Privatverbindlichkeiten ihres Alleingesellschafters, dann knne sie sich ohne weiteres ber die bei Erteilung der Brgschaft bestehenden Verbindlichkeiten des Hauptschuldners in Kenn t - nis setzen und die Entscheidung, ob weitere Verbindlichkeiten eingegangen werden, beeinflussen. Die Gesellschaft werde in einem solchen Falle durch die weite Zweckerklrung nicht unbillig benachteiligt. Diese Auffassung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Beklagte haftet nur fr die Forderungen gegen die Hauptschuldnerin, die den Anlaû zur Übernahme der Brgschaft bildeten. Das sind lediglich die vor dem 1. Januar 1992 durch Kreditgewhrung auf den Konten 05, 08 und 13 en t - standenen Ansprche bis zu einem Betrag von 215.000 DM. 1. Der Brge kann formularmûig grundstzlich nicht wirksam verpflic h - tet werden, die Haftung umfassend fr alle gegenwrtigen und zuknftigen Forderungen aus der Geschftsverbindung des Glubigers mit dem Haup t - schuldner zu bernehmen, weil eine solche Vereinbarung ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG; nunmehr § 307 Abs. 1 BGB). Wer indes aufgrund seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter oder Geschftsfhrer der Hauptschuldnerin den U m - fang der Kreditaufnahme bestimmen kann, wird durch eine solche Formularb e - - 7 - stimmung in seinen schutzwrdigen Belangen nicht unbillig beeintrchtigt (BGHZ 142, 213, 216; 143, 95, 101 - jeweils m .w.N.). Diese Ausnahmeregelung ist zum Schutz des Brgen vor einer von ihm nicht steuerbaren Entwicklung des Umfangs seiner Haftung sowie im Interesse der Rechtsklarheit eng zu b e - grenzen. Sie greift daher nur dort ein, wo der Brge aufgrund der ihm in der Rechtsbeziehung zum Hauptschuldner zustehenden Befugnisse hinreichend davor geschtzt ist, daû die Brgschaft Forderungen deckt, die ohne oder g e - gen seinen Willen begrndet wurden. Aus diesen Grnden ist eine formula r - mûige weite Zweckerklrung regelmûig auch dann unwirksam, wenn ein Kaufmann (BGH, Urt. v. 24. September 1998 - IX ZR 425/97, WM 1998, 2186) oder eine juristische Person (BGH, Urt. v. 29. Mrz 2001 - IX ZR 20/00, WM 2001, 1517) die Brgschaft e rteilt; denn auch fr diese hat die dadurch bewirkte umfassende Haftung ein nicht beherrschbares Risiko zur Folge, s o - fern sie nicht in der Lage sind, die Entschlieûung des Hauptschuldners nach ihrem Willen und Interesse zu ste u ern. 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entfllt die Schutzb e - drftigkeit der beklagten Gesellschaft nicht deshalb, weil ihre Alleingesel l - schafterin die Kredite bei der Klgerin aufgenommen hat. a) Die GmbH und der alleinige Gesellschafter sind trotz Vereinigung a l - ler Geschftsanteile in einer Hand als selbstndige Rechtssubjekte streng vo n - einander zu trennen (vgl. BGHZ 20, 5, 12; 21, 378, 384; 56, 97, 103). Zwar kann der Alleingesellschafter die Rechtshandlungen der Gesellschaft in aller Regel nach seinem Belieben ausrichten. Umgekehrt trifft dies jedoch nicht in der gleichen Weise zu. Die Gesellschaft hat keine rechtliche Handhabe, darauf einzuwirken, welche Verbindlichkeiten der Alleingesellschafter auûerhalb des - 8 - Geschftsbetriebs der GmbH - sei es privat oder in einem anderen Gewerbe - begrndet. Daû die Gesellschaft infolge der "Personenidentitt" sofort Kenntnis von dem Geschft erhlt, besagt nichts, weil es nicht in erster Linie auf dieses Wissen, sondern auf die rechtliche Mglichkeit, das Geschft zu verhindern oder sich vor daraus drohenden Nachteilen zu schtzen, ankommt. Solche Einwirkungsmglichkeiten standen der Beklagten im Verhltnis zu ihrer dam a - ligen Alleingesellschafterin nicht zur Verfgung. Der Alleingesellschafter kann in der GmbH ber deren Vermgen grundstzlich frei verfgen (BGHZ 95, 330, 340). Ersatzansprche der GmbH kommen lediglich in Betracht, soweit es um die Erhaltung des Stammkapitals und die Gewhrleistung des Bestandsschu t - zes geht (vgl. BGHZ 122, 123, 130; 149, 10, 16). b) Die Interessenlage der brgenden Gesellschaft ist mit der eines Mi t - gesellschafters, welcher eine Globalverpflichtung bernommen hat, ebenfalls nicht vergleichbar. Jener wird im allgemeinen zu Lasten der Gesellschaft nur solche Forderungen begrnden, die den Gesellschaftszweck frdern und damit auch seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen sollen. Verbindlic h - keiten, die der Alleingesellschafter persnlich eingeht, werden dagegen hufig in keinerlei Zusammenhang mit dem Geschftsbetrieb der brgenden Gesel l - schaft stehen. Sie bilden dann aus Sicht der Gesellschaft lediglich eine Bel a - stung, die das Betriebsergebnis negativ zu beeinflussen droht und sich auf den Geschftserfolg ung n stig auswirken kann. c) Zudem lassen die Erwgungen des Berufungsgerichts auûer Betracht, daû im Falle einer Veruûerung der Geschftsanteile - die auch im Streitfall erfolgt ist - die zunchst vorhandene "Kenntnis" der Gesellschaft verlorengeht, wenn der Erwerber nicht vollstndig ber das Ausmaû der persnlichen G e - - 9 - schftsverbindung des bisherigen Alleingesellschafters zum Glubiger info r - miert wird. Auch in dieser Hinsicht enthlt somit die Globalklausel fr die G e - sellschaft ein Risiko, das derjenige, der die Gesellschaftsanteile einer GmbH erwirbt und sich anschlieûend umfassend verbrgt, im allgemeinen nicht ei n - geht. 3. Das Berufungs gericht hat im Ansatz zutreffend als Anlaûkredit die auf den Girokonten 05, 08 und 13 bis zum 31. Dezember 1991 begrndeten Ve r - bindlichkeiten bestimmt. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Gesamtsumme von 215.000 DM; denn auf diesen Betrag war die Kreditg ewhrung vertraglich b e - grenzt, als die Beklagte die Brgschaft erteilte. Die darber hinaus von der Klgerin gewhrte Überziehung ist deshalb von der Brgschaft nicht gedeckt. Der Anlaûkredit war zudem bis Ende des Jahres 1991 befristet. Fr die Ford e - rungen, die nach diesem Zeitpunkt dadurch entstanden sind, daû das Kont o - korrentkreditverhltnis verlngert wurde, hat die beklagte Brgin nicht einz u - stehen (vgl. BGHZ 142, 213, 219). Das Berufungsgericht hat daher die auf di e - se Weise begrndeten Zinsansprche sowie die Forderungen aus der Zula s - sung weiterer Überweisungen und Lastschriften - insgesamt 97.955,99 DM - zu Unrecht der Haftung aus der Brgschaft unte r worfen. II. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zinsanspruch, der die Brgschaft in Hhe von 130.000 DM fr Forderungen gegen den Geschftsf h - rer R. betrifft, dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen. Die Br g - schaft sehe ausdrcklich - durch Fettdruck hervorgehoben - vor, daû die Br g - - 10 - schaft Zinsen, Provisionen und Kosten auch dann umfasse, wenn dadurch die Brgschaftssumme berschritten werde. Diese Klausel verstoûe weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG; denn sie sei mit der gesetzlichen Regelung verei n - bar. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg. 1. Die Beklagte hat sich "bis zum Betrag von 130.000 DM" verbrgt. Die bernommene Verpflichtung ist dadurch als Hchstbetragsbrgschaft aus- gewiesen. Die Parteien haben die betragsmûige Grenze gekennzeichnet, bis zu der der Brge uûerstenfalls haften will (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484, 1485; v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392). Die Haftung erstreckt sich zwar auf die gesamte Hauptschuld, wird jedoch durch den angegebenen Betrag nach oben abschli e - ûend begrenzt. 2. Gleic hwohl hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Form u - larklauseln, die die Haftung in einem Maûe erweitern, wie dies Ziffer 2 des Brgschaftsvertrages vom 19. Juni 1991 vorsieht, bisher nicht nach §§ 3, 9 AGBG beanstandet (BGHZ 77, 256, 258; BGH, Urt. v . 26. Oktober 1977 - VIII ZR 197/75, WM 1978, 10, 11; Beschl. v. 6. Dezember 1983 - IX ZR 73/82, WM 1984, 198, 199; vgl. auch Urt. v. 17. Mrz 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1068), im wesentlichen mit der Begrndung, daû jeder, der gegenber einem Kreditinstitut eine Brgschaft eingehe, mit einer solchen Klausel, die den Brgschaftsumfang im Einklang mit dem Gesetz festlege, rechnen msse. - 11 - Diese Auffassung ist indes in den letzten Jahren sowohl im Schrifttum (MnchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 23 AGBG Rn. 216; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherungsrecht 4. Aufl. Rn. 107 ff; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. Rn. 72 vor §§ 765 ff; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rn. 260 b; Heinrichs NJW 1996, 1381, 1386; Pape NJW 1996, 887, 890) als auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Nrnberg NJW 1991, 232; OLG Hamm WM 1995, 1872, 1874; OLG Celle WiB 1996, 358; OLG Stuttgart ZIP 1996, 1508, 1510) zunehmend auf Kritik gestoûen. E i - ne vorformulierte Bestimmung dieses Inhalts sei im Hinblick auf die durch den Hchstbetrag erfolgte Haftungsbegrenzung berraschend. Teilweise wird die Klausel auch als unangemessene Benachteiligung des Brgen i.S.d. § 9 AGBG beanstandet. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der berraschungscharakter einer solchen Bestimmung durch deren Stellung und Gestaltung im Formular des Vertrages aufgehoben werden kann; denn der Senat schlieût sich der von den Oberlandesgerichten Celle (aaO) und Stuttgart (aaO) vertretenen Auffassung an, daû die Haftungserweiterungsklausel gemû § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam ist, soweit sie einen Anspruch des Glubigers ber den ve r - einbarten Hchs t betrag hinaus begrnden soll. a) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG. Die Hauptleistung des Brgen besteht in der bernahme der Haftung fr die Ford e - rungen, die den Anlaû zum Abschluû des Brgschaftsvertrages gebildet haben, bis zu dem Hchstbetrag von 130.000 DM. Die Abrede, daû der Haftungsu m - fang unter den in der Klausel bezeichneten Voraussetzungen, den vereinbarten Hchstbetrag bersteigen kann, stellt eine die Hauptverpflichtung erweiternde - 12 - Nebenabrede dar, die demzufolge der Inhaltskontrolle zugnglich ist (vgl. BGHZ 130, 19, 32; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO § 8 Rn. 10). b) Die besondere Form der Hchstbetrag sbrgschaft dient dem Zweck, das Haftungsrisiko des Brgen summenmûig endgltig festzulegen. Eine so l - che Risikoeinschrnkung kann auch dann vorgenommen werden, wenn sich die Verpflichtung des Brgen auf mehrere Glubigerforderungen bezieht und diese den vereinbarten Hchstbetrag bersteigen. Gesichert sind dann alle Ansprche, jedoch im Gesamtergebnis nur bis zu dem vertraglich festgelegten Hchstbetrag, unabhngig davon, in welchem Umfang dem Glubiger Ford e - rungen gegen den Hauptschuldner zustehen. Der in dieser Begrenzung liege n - de vertragswesentliche Schutz des Brgen wird durch eine Erweiterungskla u - sel, wie sie das von den Parteien verwendete Formular enthlt, weitgehend beseitigt. Danach kann der Glubiger, sofern ihm gegen den Hauptschuldner Forderungen in Hhe des verbrgten Betrages zustehen, die daraus herr h - renden Zinsansprche sowie smtliche Kosten der Rechtsverfolgung zustzlich geltend machen. Da sich diese Befugnis zudem auf alle verbrgten Ansprche erstreckt, kann eine den Hchstbetrag weit - sogar um ein Vielfaches - be r - steigende Brgenhaftung eintreten. Schon der in diesem Rechtsstreit zust z - lich eingeklagte Zinsanspruch macht immerhin mehr als 80 % des Hchstb e - trages aus. Darber hinaus soll nach dieser Bestimmung sogar hinsichtlich der Hauptsumme die Begrenzung auf den vereinbarten Hchstbetrag entfallen, soweit die Forderung dadurch entstanden ist, daû Zinsen, Provisionen und K o - sten durch Saldenfeststellung im Kontokorrent Teil der Hauptschuld geworden sind. Dies hat weiter zur Folge, daû der Brge nicht mehr feststellen kann, auf welchen Betrag sich seine Verpflichtung beluft, bevor er nicht die Entwicklung der Verbindlichkeit des Hauptschuldners in allen Einzelheiten berprft hat. - 13 - Damit begrndet die Klausel fr den Brgen in mehrfacher Hinsicht ein nicht kalkulierbares Risiko, das nach dem Sinn und Zweck einer Hchstbetragsbr g - schaft g e rade ausgeschaltet sein soll. c) Seit der letzten zu dieser Frage bisher ergangenen hchstrichterl i - chen Entscheidung hat sich die Rechtsprechung zur Beurteilung formularmû i - ger weiter Zweckerklrungen in Brgschaften - beginnend mit den Urteilen vom 1. Juni 1994 (BGHZ 126, 174) und vom 18. Mai 1995 (BGHZ 130, 19) - grun d - legend gendert. Die heutige stndige Rechtsprechung, wonach solche Kla u - seln in der Regel unwirksam sind und im Wege ergnzender Vertragsausl e - gung auf die Haftung fr den "Anlaûkredit" begrenzt werden, beruht entsche i - dend darauf, daû derartige Bestimmungen den Brgen einem Risiko ausse t - zen, das mit dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB sowie dem Transparenzgebot nicht zu vereinbaren ist (vgl. auch BGHZ 137, 153; 143, 95). Von der hier zu beurteilenden Haftungserweiterungsklausel gehen vergleichb a - re Wirkungen aus, die nach Treu und Glauben unzumutbar sind. Diese Grnde haben den Bundesverband Deutscher Banken bereits vor einigen Jahren ve r - anlaût, ein neues Formular zu entwickeln, das eine solche Klausel nicht mehr enthlt (vgl. Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. Anhang zu § 91). d) Ziffer 2 des Brg schaftsvertrages ist damit unwirksam, soweit diese Bestimmung einen den Hchstbetrag bersteigenden vertraglichen Anspruch des Glubigers begrndet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das G e - setz sehe in § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Ausdehnung der Brg enhaftung vor, wenn sich die Glubigerforderung durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners erhhe. Die in § 765 BGB normierte Brgschaft bezieht sich - 14 - auf die Haftung fr Verbindlichkeiten ohne summenmûige Begrenzung. Dann regelt § 767 BGB, welcher Stand der Hauptverbindlichkeit fr die Brgenha f - tung maûgebend ist. Die Vereinbarung einer Hchstbetragsbrgschaft schrnkt demgegenber den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang des Brgen ein. Die Aufnahme eines Hchstbetrages in die Brgschaftsurkunde ist grundstzlich so zu verstehen, daû sie das Risiko der Verpflichtung in der Weise verringert - auch in Abweichung von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB -, daû der Brge unter keinen Umstnden fr die Ansprche des Glubigers gegen den Hauptschuldner ber den vereinbarten Hchstbetrag hinaus einzustehen hat. Weitere Ansprche des Glubigers gegen den Brgen entstehen dann allein dadurch, daû der Brge selbst in Verzug gert oder sonstige Pflichten aus dem Brgschaftsvertrag verletzt. Das Kreditinstitut kann die eigenen Belange d a - durch rechtzeitig wahren, daû es das Zins- und Kostenrisiko bei Festlegung des Hchs t betrages mit bercksichtigt (vgl. Lwowski, aaO Ziffer 2). III. Das Berufungsurteil ist daher in dem genannten Umfang aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht mglich. 1. Die Hhe der Hauptschuld von Frau U. -R. , die von der Br g - schaft der Beklagten gedeckt ist, muû unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu bestimmt werden. Dabei ist zu bercksichtigen, daû die Klg e - rin die von der Hauptschuldnerin geleisteten Zahlungen vorrangig auf die durch die Brgschaft nicht gesicherten Forderungsteile verrechnen durfte. Die ins o - - 15 - weit im Brgschaftsvertrag enthaltene Regelung ist rechtlich nicht zu bea n - standen (vgl. BGHZ 77, 256, 258). Die Beklagte konnte mit der Erfllung dieses Brgschaftsanspruchs nur in Verzug geraten, soweit die Hauptforderung zuvor fllig gestellt war; das folgt aus der Akzessoriett der Brgschaft (§§ 767 Abs. 1 Satz 1, 768 BGB). Erst ab Flligkeit des Anspruchs stehen dem Glubiger gegebenenfalls Rechtshngi g - keitszinsen (§ 291 BGB) zu (BGHZ 55, 198). - 16 - 2. Auf den die Brgschaft fr Forderungen gegen den Geschftsfhrer R. betreffenden Urteilsbetrag von 130.000 DM schuldet die Beklag te Zinsen ab Eintritt des Verzugs mit der Erfllung der Brgschaftsverpflichtung. Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
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