BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 294/05 Verk374ndet am: 14. November 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ RBerG Art. 1 247 3 Nr. 8 Die gerichtliche Einziehung von Forderungen durch Verbraucherzentralen ist gem344337 Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforder-lich, wenn sie nicht nur Individualinteressen, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und eine effektivere Durchsetzung dieses Interes-ses erm366glicht. BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 14. November 2006 durch den Richter am Bundesge-richtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist eine rechtsf344hige Verbraucherorganisation, zu deren satzungsm344337igen Aufgaben die Wahrnehmung und der Schutz von Ver-braucherinteressen z344hlen. Er strebt eine Kl344rung der Beweislastvertei-lung bei missbr344uchlicher Verwendung abhanden gekommener ec-Karten an. Zu diesem Zweck nimmt er die beklagte Sparkasse im Wege einer Sammelklage aus abgetretenem Recht von neunzehn ihrer Kunden auf Auszahlung, hilfsweise Wiedergutschrift von Betr344gen in H366he von insge- 1 - 3 - samt 13.543,58 200 in Anspruch, die die Beklagte den Kundenkonten be-lastet hat, nachdem entsprechende Abhebungen an Geldautomaten mit den Kunden zuvor entwendeten ec-Karten, s-Cards oder Sparkassenkar-ten jeweils unter Verwendung der korrekten PIN-Nummer get344tigt worden waren. Die Parteien streiten dar374ber, ob die Abtretungen der Kundenfor-derungen an den Kl344ger, der 374ber keine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-tungsgesetz verf374gt, wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsge-setz nichtig sind, oder ob der Kl344ger sich auf Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG be-rufen kann. In der Sache wendet sich der Kl344ger gegen die Belastungs-buchungen, die die Beklagte mit der Begr374ndung vorgenommen hat, an-gesichts der kurzen Zeitr344ume zwischen dem Verlust der Karten und ih-rem erfolgreichen Einsatz an den Geldautomaten spreche bereits der erste Anschein daf374r, dass die Kunden ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Karte und der PIN-Nummer grob verletzt h344tten. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344-gers hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt er die Zur374ckverweisung der Sache an das Landge-richt, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.543,58 200 nebst Zinsen sowie weiter hilfsweise die Wiedergutschrift der abgebuchten Betr344ge. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (ver366ffentlicht in WM 2006, 32 ff.) im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 5 Das Landgericht habe die Aktivlegitimation des Kl344gers zu Recht verneint, weil seine Abtretungsvereinbarungen mit den Kunden der Be-klagten wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei-en. Der Kl344ger handele gesch344ftsm344337ig im Sinne des Art. 1 247 1 RBerG, da er mit Sammelklagen vor verschiedenen Gerichten Anspr374che ge-sch344digter Karteninhaber aus vergleichbaren F344llen gegen dasselbe kar-tenausgebende Kreditinstitut geltend mache. Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG sei nicht erf374llt, weil er nicht schon bei einem verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang eingreife, sondern besonde-re Umst344nde voraussetze, aufgrund derer die gerichtliche Geltendma-chung der abgetretenen Forderungen durch eine Verbraucherorganisati-on im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei. Solche beson-deren Umst344nde l344gen hier nicht vor. Es sei weder ausreichend, dass die Frage des Anscheinsbeweises bei Kreditkartenmissbrauch eine Vielzahl von F344llen betreffe (kollektives Moment), noch dass Verbraucherverb344n-den hierzu regelm344337ig aussagekr344ftigere und repr344sentativere Informati- 6 - 5 - onen zur Verf374gung st374nden als dem einzelnen Verbraucher. Da es sich bei der Frage des Anscheinsbeweises jeweils um eine von dem konkre-ten Schadensablauf und dem jeweiligen Sicherheitssystem abh344ngige Einzelfallentscheidung handele, k366nne mit der vorliegenden Klage zu-dem keine generelle Kl344rung erzielt werden. Schlie337lich habe der Kl344ger nicht dargetan, dass f374r die einzelnen Zedenten, etwa wegen eines zu geringf374gigen Schadens, kein ausreichender Anreiz f374r eine Individual-klage bestehe. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der Kl344ger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aktivlegiti-miert. Ein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor, da sich der Kl344ger auf die Vorschrift des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG berufen kann. 7 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass das Vorgehen des Kl344gers als gesch344ftsm344337ige Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen grunds344tzlich der Erlaubnispflicht nach Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG unterliegt. Gesch344fts-m344337igkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Handelnde beabsichtigt, die T344tigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegen-heit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Besch344ftigung zu machen, selbst wenn dies unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 8 - 6 - 102, 103 m.w.Nachw.; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz 11. Aufl. Art. 1 247 1 Rdn. 102; Weth, in: Henssler/Pr374tting, Bundesrechts-anwaltsordnung 2. Aufl. RBerG Art. 1 247 1 Rdn. 35). Das ist hier der Fall, weil es erkl344rtes Vorhaben des Kl344gers ist, im Wege von Sammelklagen eine gerichtliche Kl344rung der Beweislastverteilung bei Kreditkartenmiss-brauch herbeizuf374hren. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kl344ger bei einem Versto337 gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG nicht aktiv-legitimiert w344re, weil in diesem Fall nicht nur seine vertraglichen Verein-barungen mit den Zedenten 374ber die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzforderungen gem344337 247 134 BGB nichtig w344ren, sondern auch die Forderungsabtretungen als solche, die die gesch344ftsm344337ige gerichtliche Durchsetzung der Anspr374che durch den Kl344ger erm366glichen sollen (vgl. BGHZ 47, 364, 369; 61, 317, 324; Beschluss vom 8. Novem-ber 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03, WM 2004, 1974, 1975). 9 2. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision im Ergebnis mit Erfolg beanstandet - die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG zu Unrecht verneint. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetre-tener Verbraucherforderungen durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverb344nde, die mit 366ffentlichen Mitteln gef366rdert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zul344ssig, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Dem Berufungsgericht ist zwar im Ansatz darin zuzustimmen, dass eine solche Erforderlichkeit nicht schon bei jedem verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang oder bei blo337er 10 - 7 - Ber374hrung von Verbraucherinteressen zu bejahen ist, sondern einer dar-374ber hinausgehenden Rechtfertigung f374r die Einschaltung des Verbrau-cherverbandes bedarf. Das Berufungsgericht hat aber an diese Rechtfer-tigung zu hohe Anforderungen gestellt. 11 In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welcher Ma337stab an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG anzulegen ist. a) Die hohen Anforderungen des Berufungsgerichts (vgl. bereits OLG D374sseldorf WM 2004, 319 ff. zu einer Musterklage) werden teilwei-se auch in der Literatur vertreten. Danach soll der Anwendungsbereich zul344ssiger gerichtlicher Forderungseinziehung durch Verbraucherorgani-sationen praktisch auf wenige Ausnahmef344lle wie z.B. den der Gewinn-zusagen gem344337 247 661a BGB beschr344nkt (Chemnitz/Johnigk, Rechtsbera-tungsgesetz 11. Aufl. Art. 1 247 3 Rdn. 471.1) und insbesondere in der vor-liegenden Konstellation nicht er366ffnet sein (Schebesta WuB VIII D. Art. 1 247 3 RBerG 2.06). Auch das Landgericht Frankfurt (ZIP 2006, 463 ff.) hat die Erforderlichkeit der Verbandsklage in F344llen des Kreditkartenmiss-brauchs mit der Begr374ndung verneint, die Anwendbarkeit des Anscheins-beweises sei jeweils individuell zu pr374fen, so dass keine generelle Kl344-rung einer f374r eine Vielzahl von Verbrauchern relevanten Rechtsfrage er-zielt werden k366nne. 12 b) Die 374brigen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung stel-len geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG. 13 - 8 - aa) Einer Meinung zufolge enth344lt das Merkmal der Erforderlichkeit keine eigenst344ndige inhaltliche Zul344ssigkeitsvoraussetzung, sondern bringt lediglich die grunds344tzliche Voraussetzung f374r eine erlaubnisfreie Rechtsbesorgung durch Verbraucherverb344nde zum Ausdruck, dergem344337 die Klage einem allgemeinen, nicht auf einen Einzelfall bezogenen Ver-braucherinteresse dienen m374sse. Einer uferlosen Aus374bung der gericht-lichen Forderungseinziehung durch Verbraucherverb344nde werde durch das Regulativ des Satzungszwecks und der Voraussetzung einer F366rde-rung mit 366ffentlichen Mitteln begegnet (Strube VuR 2005, 230, 234 ff.). 14 bb) Nach einer weiteren - auch von der Revision vertretenen - Auf-fassung ist Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG nicht nur als Freistellung von der Er-laubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz zu verstehen, sondern als Begr374ndung einer eigenen Klagebefugnis der Verbraucherverb344nde, die im Kontext mit der Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagege-setz (247 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (247 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. bzw. 247 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F.) zu sehen sei. Entsprechend den dortigen Ma337st344ben m374sse es da-her ausreichen, wenn neben dem mit der Klage verfolgten Individualinte-resse auch ein kollektives Moment vorliege, Verbraucherinteressen nicht nur am Rande ber374hrt seien (vgl. Micklitz, in: M374nchKommZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband UKlaG Rdn. 28 ff.; ders. VuR 2005, 34, 36 f. sowie ders./Beuchler NJW 2004, 1502, 1503 f.) oder ein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang bestehe (Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz Art. 1 247 3 Rdn. 56; vgl. auch Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengeset-ze Stand 158. ErgLfg. R 55 247 3 Rdn. 22). 15 - 9 - cc) Schlie337lich behandelt eine dritte Rechtsmeinung das Merkmal der Erforderlichkeit zwar als zus344tzlich einschr344nkendes Zul344ssigkeits-kriterium, stellt daran aber geringere Anforderungen als das Berufungs-gericht. Die Einschaltung eines Verbraucherverbands soll danach erfor-derlich sein, wenn die Verbandsklage nicht nur zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen geeignet, sondern au337erdem auch effektiver als eine Individualklage der gesch344digten Verbraucher ist, z.B. weil der Ver-band 374ber aussagekr344ftigere und repr344sentativere Informationen zu der Streitfrage verf374gt oder das Beweispotential bei geb374ndelter Rechts-wahrnehmung gr374ndlicher ausgesch366pft werden kann (vgl. LG Bonn WM 2005, 1772, 1773 ff.; zustimmend Beuchler WuB VIII D. Art. 1 247 3 RBerG 1.06; Derleder EWiR 2005, 579 f.; jurisPK-BGB/Knerr, BGB 2. Aufl. Internet-Aktualisierung 247 398 Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. 247 134 Rdn. 21). 16 c) Der Senat schlie337t sich der letztgenannten Ansicht an. 17 aa) Gegen die Auffassung, die dem Merkmal der Erforderlichkeit keinen eigenst344ndigen Gehalt beimisst, sprechen Wortlaut, Aufbau und Entstehungsgeschichte des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG. Der Begriff der Erfor-derlichkeit bringt sprachlich zum Ausdruck, dass die Einschaltung des Verbraucherverbands nicht nur im allgemeinen Verbraucherinteresse lie-gen, sondern vielmehr zur Interessendurchsetzung angezeigt oder gebo-ten erscheinen muss. Au337erdem ist nach Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG ohnehin sowohl f374r die gerichtliche als auch f374r die au337ergerichtliche rechtsbe-sorgende Verbandst344tigkeit Voraussetzung, dass die Verb344nde im Rah-men ihres Aufgabenbereichs und damit im allgemeinen Verbraucherinte-resse handeln. Das Erforderlichkeitsmerkmal h344tte daher nicht eingef374gt 18 - 10 - werden m374ssen, wenn es keine eigenst344ndige zus344tzliche Bedeutung speziell f374r die gerichtliche Forderungseinziehung haben sollte. 19 Auch der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens legt eine solche Einschr344nkung nahe. Im urspr374nglichen Gesetzentwurf wurde die ge-richtliche Forderungseinziehung noch unbeschr344nkt, d.h. ohne den Zu-satz der Erforderlichkeit von der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungs-gesetzes freigestellt. Allerdings ergab sich aus der Gesetzesbegr374ndung die Absicht des Gesetzgebers, die bis dahin auf Unterlassungsklagen beschr344nkte gerichtliche Verbandst344tigkeit auf Zahlungsklagen zu erwei-tern, bei denen f374r Verbraucher wegen der geringen Anspruchsh366he kein Anreiz f374r Individualklagen besteht (BT-Drucks. 14/6040 S. 277). Um dieses Regelungsziel auch im Gesetz zum Ausdruck zu bringen und gleichzeitig klarzustellen, dass den Verbraucherverb344nden damit keine schlichte Inkassot344tigkeit erlaubt werden sollte, sondern die Forderungs-abtretung im Interesse des Verbraucherschutzes liegen und etwa den Zweck haben solle, mit der Durchsetzung eines konkreten Anspruchs verbraucherschutzwidrige Praktiken abzustellen, wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses das Kriterium der Erforderlichkeit erg344nzend eingef374gt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210). bb) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen auch Sinn und Zweck des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG nicht dagegen, besondere Anforderun-gen an das Merkmal der Erforderlichkeit zu stellen (1). Der Revision ist jedoch insoweit zuzustimmen, als diese Anforderungen nicht so hoch wie vom Berufungsgericht angesetzt werden d374rfen (2). 20 - 11 - (1) Anders als die Revision meint, kann die weite Auslegung der Klagebefugnis von Verbraucherverb344nden f374r Unterlassungsklagen nach dem UWG oder UKlaG (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 und vom 8. November 1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281; Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht 22. Aufl. 247 13 UWG Rdn. 41, 43; Meckel, in: Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht 247 13 UWG Rdn. 37 ff.; Erdmann, in: Jacobs/ Lindacher/Teplitzky, UWG-Gro337kommentar 247 13 Rdn. 102; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren 8. Aufl. 13. Kap. Rdn. 31b zu 247 13 UWG a.F.; Fezer/B374scher, Lauterkeitsrecht 247 8 UWG Rdn. 218; Bergmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG 247 8 Rdn. 299; Walker, in: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Anwaltkommentar Schuldrecht 247 2 UKlaG Rdn. 6) nicht auf Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG 374bertra-gen werden. 21 (a) Auch wenn der Gesetzgeber den Verbraucherverb344nden mit der Freistellung der gerichtlichen Forderungseinziehung von der Erlaub-nispflicht in Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG grunds344tzlich die M366glichkeit er366ffnen wollte, 374ber die bereits zul344ssige Unterlassungsklage hinaus auch das Mittel der Zahlungsklage f374r die Durchsetzung von Verbraucherinteres-sen zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 277), ist nicht ersichtlich, dass er damit zugleich eine dem UWG oder UKlaG vergleichbare, eigen-st344ndige Klagebefugnis der Verb344nde schaffen wollte. 22 247 13 Abs. 2 UWG a.F. (jetzt 247 8 Abs. 3 UWG) wies den Verb344nden nach allgemeiner Auffassung nicht nur eine prozessuale Klagebefugnis zu. Vielmehr begr374ndete die Vorschrift dar374ber hinaus eine sachliche Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) der Verbraucherorganisatio- 23 - 12 - nen, indem sie sie mit einem materiell-rechtlichen (Unterlassungs-)An-spruch aus eigenem Recht ausstattete (vgl. BGHZ 41, 314, 317 f.; 133, 316, 319; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, NJW-RR 2005, 1128, 1129; Fezer/B374scher, Lauterkeitsrecht 247 8 Rdn. 216 f.; Gloy, in: Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts 3. Aufl. 247 21 Rdn. 45, 49, 56 f.; Bergmann, in: Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG 247 8 Rdn. 261 f.; Erdmann, in: Jacobs/Lindacher/ Teplitzky, UWG-Gro337kommentar 2. Lfg. 247 13 Rdn. 15 ff.; K366hler, in: K366h-ler/Bornekamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. 247 8 UWG Rdn. 3.9; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren 8. Aufl. 13. Kap. Rdn. 12 c). In der aktuellen Regelung der Unterlassungsklage-befugnis in 247 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F. hat der Gesetzgeber dies - ebenso wie in 247 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG - sprachlich deutlich zum Ausdruck ge-bracht ("die 205 Anspr374che 205 stehen zu205"). Im Unterschied dazu hat er f374r die gerichtliche Forderungseinziehung keine eigenst344ndige Sachlegi-timation und Klagebefugnis der Verbraucherverb344nde begr374ndet, son-dern sich darauf beschr344nkt, einen weiteren Ausnahmefall von der grunds344tzlichen Erlaubnispflicht zu formulieren, diesen in die - grund-s344tzlich eng auszulegende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374, 1375; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz 11. Aufl. Art. 1 247 3 Rdn. 345; Weth, in: Henssler/Pr374tting, Bundesrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. RBerG Art. 1 247 3 Rdn. 1) - Aus-nahmeregelung des Art. 1 247 3 RBerG einzuf374gen und es bei einer Befug-nis aus abgeleitetem Recht zu belassen. (b) Das Argument der Revision, anerkannterma337en k366nne die Kla-gebefugnis von Verb344nden auch aus abgeleitetem Recht durch Erm344ch-tigungserkl344rungen oder Abtretungen begr374ndet werden, aufgrund derer 24 - 13 - der Verband dann als treuh344nderischer Rechtsinhaber Klage erhebt (vgl. BGHZ 48, 12, 15; 89, 1, 2 f.; M374nchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. vor 247 50 Rdn. 60; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. 247 51 Rdn. 33 f.; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. vor 247 50 Rdn. 58; Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor 247 50 Rdn. 60 f.), greift nicht. Auch in diesem Fall ist Grund-lage der Klagebefugnis kein eigenes Recht des Verbandes, sondern wei-terhin die Abtretung der Forderung, die ihrerseits wirksam sein und damit auch den Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes gen374gen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; Z366ller/Vollkommer aaO Rdn. 61). Hierf374r spricht ferner die von der Revi-sion angef374hrte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 1, 3 f.). Danach enth344lt weder die Verbandsmitgliedschaft als solche noch eine Satzungsbestimmung, nach der der Verband die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, ohne weiteres eine Erm344chtigung des Verbands zur Prozessf374hrung. Die blo337e Tatsache, dass der Kl344ger zu seinen Aufgaben auch die Wahrung von Verbraucherinteressen z344hlt und die Klage sich in diesem Rahmen bewegt, kann daher seine Aktivle-gitimation - zudem noch f374r Anspr374che von Nichtmitgliedern - nicht be-gr374nden. (c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 1, 3 ff.) geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts habe die - f374r die Verbraucher nachteilige - Folge, dass bei einer nicht erforderlichen Verbandsklage keine Hemmung der Verj344hrung eintrete, w344hrend dies bei einer Interpre-tation des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG als rein formale Regelung der Klagebe-fugnis ohne materielle Auswirkung auf die Wirksamkeit der zugrunde lie-genden Forderungsabtretung der Fall sei. Das allein vermag die Annah- 25 - 14 - me einer systemwidrigen Klagebefugnis nicht zu rechtfertigen. Der Ge-setzgeber hat es - wie dargelegt - trotz seiner grunds344tzlich verbraucher-sch374tzenden Intention in Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG ausdr374cklich bei einer Klagem366glichkeit aus abgeleitetem Recht belassen. Diese birgt aber ge-nerell das Risiko in sich, dass die Klageerhebung keine Verj344hrungs-hemmung bewirken kann, wenn sie wegen Unwirksamkeit der Forde-rungs374bertragung von einem materiell Nichtberechtigten erhoben wurde. (d) Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa bei Inkassob374ros allein schon aus der Befugnis zur au337ergerichtlichen Forderungseinzie-hung auch die Befugnis abgeleitet wird, Forderungen, die sie im Rahmen ihrer Erlaubnis nach Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erworben ha-ben, im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt auch gerichtlich gel-tend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, WM 1996, 22 sowie Urteile vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 455 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2425). Grund daf374r ist, dass andernfalls die ihnen erteil-te Erlaubnis zur au337ergerichtlichen Forderungseinziehung weitgehend bedeutungslos w374rde, weil die zedierten Forderungen f374r sie unklagbar w344ren. Auf Verbraucherverb344nde l344sst sich diese Begr374ndung nicht 374ber-tragen. Sie m366gen zwar im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG auch zur au337ergerichtlichen Forderungseinziehung berechtigt sein (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Stand 158. ErgLfg. R 55 247 3 Rdn. 22; Weth, in: Henssler/Pr374tting, Bundes-rechtsanwaltsordnung 2. Aufl. Art. 1 247 3 RBerG Rdn. 62). Anders als bei Inkassob374ros bleibt ihnen eine effektive Arbeit aber auch dann m366glich, wenn ihnen die gerichtliche Forderungseinziehung nur unter den in Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG genannten Voraussetzungen gestattet wird. Weder wird 26 - 15 - ihre gesamte au337ergerichtliche T344tigkeit dadurch in irgendeiner Form ber374hrt, noch ihre Befugnis zur Erhebung von Unterlassungsklagen nach dem UWG oder UKlaG beeintr344chtigt. Auch die gerichtliche Forderungs-einziehung wird f374r sie nur einer gewissen Einschr344nkung unterworfen, nicht aber v366llig ausgeschlossen. Diese Einschr344nkung hat der Gesetz-geber zudem - wie oben ausgef374hrt - gerade bewusst zur Abgrenzung von einer reinen Inkassot344tigkeit eingef374gt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210) und damit deutlich gemacht, dass die Befugnis zur gerichtlichen Forde-rungseinziehung bei Verbraucherverb344nden an andere, engere Voraus-setzungen gekn374pft sein soll. (e) Die bei der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes zu be-achtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 97, 12, 27 ff.; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BVerfG NJW-RR 2004, 1570 f.; BGH, Urteil vom 30. M344rz 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f.) f374hren zu keiner anderen Beurteilung. Danach enth344lt die Erlaubnis f374r Inkasso-b374ros zur au337ergerichtlichen Forderungseinziehung auch die Befugnis, in Teilbereichen au337ergerichtlich die Rechtsberatung und -besorgung zu 374bernehmen, weil andernfalls eine effektive Inkassot344tigkeit nicht m366g-lich w344re (BVerfG NJW-RR 2004, 1570, 1571). Eine effektive Arbeit der Verbraucherverb344nde bleibt aber - wie ausgef374hrt - auch dann m366glich, wenn ihnen die Befugnis zur gerichtlichen Forderungseinziehung nur un-ter der Voraussetzung der Erforderlichkeit im oben dargelegten Sinn ein-ger344umt wird. Im 334brigen hat das Bundesverfassungsgericht sogar den vollst344ndigen Ausschluss der gerichtlichen Forderungseinziehung durch eine Interessenvereinigung mit der Begr374ndung gebilligt, bei einer B374n-delung von Schadensersatzforderungen k366nnten das Interesse des kla-genden Verbandes an der Kl344rung einer rechtlichen Grundsatzfrage und 27 - 16 - das Streben des einzelnen Anspruchsinhabers nach materieller Kompen-sation in Konflikt geraten (vgl. BVerfG WM 2000, 137, 138 mit zust. An-merkung Henssler/Frik WuB VIII D. Art. 1 247 1 RBerG 2.00). 28 (2) Andererseits entspricht aber auch die enge Auslegung des Be-rufungsgerichts nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Verbraucher-verb344nden grunds344tzlich die M366glichkeit zu er366ffnen, durch Sammel- oder Musterzahlungsklagen effektiv gegen verbraucherschutzwidrige Praktiken vorzugehen (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 210). Sie stellt so ho-he Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG, dass eine Befugnis der Verb344nde zur gerichtlichen Forderungs-einziehung im Ergebnis nur in seltenen Ausnahmef344llen zu bejahen w344-re. Um der Absicht des Gesetzgebers Rechnung zu tragen und dieser Klagem366glichkeit einen sinnvollen Anwendungsbereich zu belassen, ist ein weiteres Verst344ndnis der Vorschrift geboten. Die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen ist gem344337 Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, wenn sie nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Indivi-dualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und die Einschaltung des Verban-des eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinte-resses erm366glicht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Kl344rung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umst344nde vorliegen, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher hiervon abzuhalten. Solche Umst344nde k366nnen in der geringen Anspruchsh366he (BT-Drucks. 14/6040 29 - 17 - S. 277) liegen, aber auch in unverh344ltnism344337ig hohen Prozesskosten, etwa infolge erforderlicher Beweisaufnahmen, einem besonderen Pro-zessrisiko wegen komplexer oder unsicherer Rechtsfragen oder in erheb-lichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten, sei es - wie im Fall des 247 661a BGB n.F. - aufgrund der Person des Prozessgegners, sei es aufgrund der erforderlichen Informations- oder Beweismittelbeschaffung. d) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist die vorliegende Klage im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich im Sinne von Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG. 30 aa) Die gerichtliche Einziehung der abgetretenen Forderungen dient nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen der Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse. Auch nach der Entscheidung des Senats zur Beweislastverteilung beim Missbrauch entwendeter ec-Karten (BGHZ 160, 308, 314 ff.), an der festgehalten wird, verbleibt in tats344chlicher Hinsicht die Frage, ob das von der Beklagten verwendete Verschl374sselungssystem ein ausreichen-des Sicherheitsniveau f374r die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet. Diese Frage ist in einer Vielzahl von F344llen mit vergleichbarem Gesche-hensablauf f374r die Rechtsstellung der betroffenen Verbraucher von oft ausschlaggebender Bedeutung. Anders als das Berufungsgericht meint, ist dies nicht nur eine Frage des Einzelfalls. Vielmehr ist das Interesse s344mtlicher Kunden der Beklagten und solcher Kreditinstitute betroffen, die ein entsprechendes Verschl374sselungssystem verwenden. 31 bb) Es liegen auch Umst344nde vor, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher davon abzuhalten, im Wege der Individualklage eine h366chst- 32 - 18 - richterliche Kl344rung dieser den Verbraucherschutz betreffenden Frage herbeizuf374hren. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich das aus der H366he der Sch344den der einzelnen Zedenten, ohne dass es hierzu n344herer Darlegungen des Kl344gers bedurft h344tte. Die an ihn abge-tretenen Ersatzforderungen belaufen sich 374berwiegend auf 500 bis 1.000 200. Damit handelt es sich zwar nicht um geringf374gige Kleinstbetr344-ge, bei denen eine Klageerhebung von vorneherein unwirtschaftlich er-schiene. Die H366he der Forderungen ist aber im Verh344ltnis zu den zu er-wartenden Prozesskosten zu sehen, die der einzelne Zedent bei einer gerichtlichen Durchsetzung voraussichtlich aufwenden m374sste, und die angesichts des wahrscheinlich erforderlichen Sachverst344ndigengutach-tens 374ber die Sicherheit des Verschl374sselungssystems der Beklagten auch gegen374ber einer Erstattungsforderung von 500 bis 1.000 200 aus Sicht des einzelnen Verbrauchers unverh344ltnism344337ig erscheinen. Hinzu kommt, dass der einzelne Zedent gr366337ere Schwierigkeiten als der Kl344ger haben wird, sowohl in technischer Hinsicht als auch zu weiteren, parallel verlaufenen Schadensf344llen ausreichend substantiiert vorzutragen, um das Gericht 374berhaupt zu einer Beweiserhebung 374ber Sicherheitsl374cken der jeweiligen Verschl374sselungstechnik zu veranlas-sen. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich hierbei nicht nur um einen Effekt der Anspruchskumulation, der als solcher die Ein-schaltung des Verbraucherverbandes nicht rechtfertigen k366nnte. Aufgabe der Verbraucherverb344nde ist es unter anderem, den Verbraucher davor zu sch374tzen, dass seine Rechte wegen seiner fehlenden Markt374bersicht zu Unrecht beschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 7/4181 S. 5). Die Ein-schaltung des Verbraucherverbandes kann daher durchaus mit dessen - gegen374ber dem andernfalls wegen seiner Einzelstellung benachteiligten 33 - 19 - Verbraucher - breiteren oder fachkundigeren Informationszugang ge-rechtfertigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Verbraucher die Informationen des Verbands auch ohne Anspruchsabtretung in Anspruch nehmen k366nnte, und sein Vortrag auch im Individualprozess dadurch er-leichtert w374rde, dass die Bank aufgrund ihrer sekund344ren Darlegungslast zun344chst zu ihren Sicherungsvorkehrungen substantiiert vorzutragen hat (vgl. Senat BGHZ 160, 308, 320). Wie oben bereits ausgef374hrt, schlie337t allein die abstrakte M366glichkeit, dass auch eine Individualklage zur Kl344-rung der verbraucherschutzrelevanten Frage f374hren k366nnte, die Erforder-lichkeit einer Verbandsklage im Sinne des Art. 1 247 3 Nr. 8 RBerG nicht aus, wenn diese aufgrund der Gesamtumst344nde - wie hier - effektiver und zielf374hrender erscheint. III. Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 34 1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises im Fall des von der Be-klagten verwendeten Verschl374sselungssystems zu treffen haben. Zu-gleich gibt die Zur374ckverweisung dem Kl344ger Gelegenheit, zu den Vor-aussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs weiter vorzu-tragen. Dieser Anspruch besteht auch im Fall unberechtigter Belastungs-buchungen nur, wenn die belasteten Konten Guthaben aufweisen oder 35 - 20 - die Kontoinhaber zur Inanspruchnahme von Kredit berechtigt sind (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Senat BGHZ 164, 275, 278). 36 2. Die von der Revision beantragte Zur374ckverweisung an das Landgericht kam nicht in Betracht. Eine Zur374ckverweisung an das erstin-stanzliche Gericht ist nur als ersetzende Entscheidung gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO m366glich, wenn auch das Berufungsgericht bei richtiger Ent-scheidung gem344337 247 538 Abs. 2 ZPO h344tte zur374ckverweisen k366nnen und m374ssen (vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urteile vom 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984, 986 und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 863, 868; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. 247 563 Rdn. 3, 21, 25 f.; Z366ller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 247 563 Rdn. 1). Eine fehlerhafte Klageab-weisung wegen irriger Verneinung der Aktivlegitimation z344hlt jedoch nicht zu den in 247 538 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgelisteten F344llen, in denen dem Berufungsgericht ausnahmsweise die Zur374ckverweisung an die erste Instanz gestattet ist. Auch eine entsprechende Anwendung des 247 538 Abs. 2 ZPO, insbesondere der dortigen Ausnahmen f374r Urteile nur 374ber den Anspruchsgrund (247 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) oder nur 374ber die Zul344ssigkeit der Klage (247 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, selbst wenn damit unter Umst344nden die gesamte Sachaufkl344rung in die zweite Instanz verlagert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - III ZR 47/73, NJW 1975, - 21 - 1785 ff.; M374nchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. Aktualisierungsband 247 538 Rdn. 51; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. 247 538 Rdn. 23; Z366ller/ Gummer/He337ler ZPO 25. Aufl. 247 538 Rdn. 41). Joeres M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.10.2004 - 5 O 521/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - I-16 U 160/04 -
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