BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 295/00Verkündet am: 27. November 2002BreskicJustizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1603, 1610, 1612aDer auf Unterhalt bis zur Höhe des Regelbetrags in Anspruch genommene Elternteilträgt auch dann die Darlegungs- und Beweislast für seine verminderte Leistungsfä-higkeit, wenn der Unterhalt nicht vom Kind, sondern aus übergangenem Recht vonöffentlichen Einrichtungen oder Verwandten geltend gemacht wird (im Anschluß anSenatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540).BGH, Urteil vom 27. November 2002 - XII ZR 295/00 - OLG DresdenAG Hohenstein-Ernstthal - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und dieRichter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, und Fuchsfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. August 2000 wird aufKosten des Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger macht auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche gegenden Beklagten geltend.Der Beklagte ist der Vater des 1987 geborenen Kindes Stefan M. ,das bei seiner Mutter lebt.Der Kläger leistete in der Zeit vom 2. Februar 1994 bis 31. Dezember1998 Unterhaltsvorschuß für das Kind in Höhe von insgesamt 15.743,00 DM;von diesem Betrag hat der Kläger wegen verminderter Leistungsfähigkeit desBeklagten 7.400 DM in Abzug gebracht und den sich ergebenden Differenzbe-trag von 8.343 DM nebst Zinsen sowie Mahnauslagen mit der vorliegendenKlage geltend gemacht. - 3 -Das Amtsgericht Familiengericht - hat der Klage mit Ausnahme derverlangten Mahnkosten stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohneErfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabwei-sungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, deretwegendas Oberlandesgericht u.a. die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr zu prü-fen (§ 549 Abs. 2 ZPO a.F. = § 545 Abs. 2 ZPO n.F.; vgl. auch § 512a ZPO a.F.= § 513 Abs. 2 ZPO n.F.; BGH Urteil vom 28. April 1988 - I ZR 27/87 - NJW1988, 3267, 3268 und Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 - NJW 2000,2822). Auch die Revision erinnert insoweit zu Recht nichts.2. Die Klage ist nicht, wie die Revision meint, mangels eines hinreichendbestimmten Antrags unzulässig. Zwar läßt das Begehren des Klägers, der einerverminderten Leistungsfähigkeit des Beklagten durch eine Herabsetzung desUnterhaltsanspruchs in Höhe von 7.400 DM Rechnung tragen will, nicht erken-nen, für welche Monatsraten und in welcher Höhe damit ein Abzug vorgenom-men und welcher Betrag demnach für die einzelnen Monate noch geltend ge-macht wird. Diese Unklarheit führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klage.Der Kläger verlangt für einen in der Vergangenheit liegenden und genau be-zeichneten abgeschlossenen Zeitraum Unterhalt in Höhe eines bezifferten Ge-samtbetrags; damit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO Genüge getan. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger - 4 -- wie die Revision unterstellt - mit seiner Klage lediglich einen Teilanspruchverfolgen wollte, so daß offenbliebe, auf welche Zeiträume dieser Teilbetrag inwelcher Höhe entfiele und für welche Zeiträume folglich künftig noch Unterhaltnachgefordert werden könnte. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Im Unter-haltsrecht spricht, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Vermutunggegen eine Teilklage (vgl. BGHZ 94, 145, 147; Senatsurteil vom 13. Dezember1989 IVb ZR 22 / 89 FamRZ 1990, 863, 864). Für die Annahme einer Teil-klage ist deshalb zu fordern, daß der Kläger entweder ausdrücklich einen Un-terhaltsteilanspruch geltend macht oder sich wenigstens erkennbar eine Nach-forderung von Unterhalt vorbehält. Beides hat der Kläger nicht getan.3. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß für den eingeklagten Zeit-raum die Ansprüche des Kindes gegen den Beklagten auf den Kläger überge-gangen sind. Dagegen hat die Revision nichts eingewandt. Nicht zu beanstan-den ist, daß das Oberlandesgericht dem Beklagten die Darlegungs- und Be-weislast für seine angeblich verminderte Leistungsfähigkeit auferlegt hat, weilder Kläger Unterhaltsvorschuß nur in Höhe des Mindestunterhalts geleistet ha-be und vom Beklagten auch nur insoweit aus übergegangenem Recht Unterhaltbegehre. Für den Zeitraum vor Juli 1998 ergibt sich dies bereits aus der frühe-ren Fassung des § 1610 Abs. 3 BGB. Danach galt der Regelunterhalt als Min-destbedarf mit der Folge, daß eine weitere Darlegung des Bedarfs des unter-haltsberechtigten Kindes nicht erforderlich war (vgl. etwa Senatsurteil vom22. Oktober 1997 - XII ZR 278/95 - FamRZ 1998, 357, 359). Die für die Zeit abdem 1. Juli 1998 geltende Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz (vom6. April 1998 BGBl. I S. 666) hat daran nichts geändert. Zwar ist § 1610 Abs. 3BGB gestrichen und der Begriff des Regelunterhalts durch den des Regelbetra-ges in § 1612a BGB ersetzt worden. Mit dieser Neuerung wollte der Gesetzge-ber, wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergan-genen - Entscheidung vom 6. Februar 2002 (XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, - 5 -540) ausgeführt hat, aber nicht von der bisherigen Rechtslage zu Lasten desKindes abweichen und ihm die Beweiserleichterungen im Rahmen des Regel-betrags nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch imVerfahren nach den §§ 645 ff. ZPO geltend gemacht wird und ob das Kindselbst oder - wie hier - das Land aus übergegangenem Recht den Unterhalts-schuldner in Anspruch nimmt. Der gesetzliche Übergang der Unterhaltsforde-rung des Berechtigten auf öffentliche Einrichtungen - hier nach § 7 UVG - oderauf Verwandte (§ 1607 BGB), die anstelle des in erster Linie verpflichtetenSchuldners Unterhalt leisten, dient dazu, die Bereitschaft der Leistenden zu för-dern, den Unterhalt vorzuschießen. Entfielen infolge des Forderungsübergangsdie dem Kind zugute kommenden Beweiserleichterungen, so minderte dies zumNachteil des Kindes die Bereitschaft der öffentlichen Einrichtungen oder Ver-wandten, solche Vorschußleistungen zu erbringen (vgl. Senatsbeschluß vom26. September 2001 - XII ZR 89/99 - FamRZ 2002, 21, 22). Unter diesem Ge-sichtspunkt dient die Beibehaltung der bisherigen Darlegungs- und Beweislastauch dann dem Schutz des unterhaltsberechtigten Kindes, wenn nicht diesesselbst, sondern öffentliche Einrichtungen oder Verwandte, die ihm Unterhaltvorgeschossen haben, diesen vom Unterhaltsschuldner einfordern. Da der Klä-ger Unterhalt auch für den Folgezeitraum von Juli bis Dezember 1998 nur biszur Höhe des von ihm als Vorschuß geleisteten Regelbetrags geltend macht,mußte er den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht näher darlegen. Es oblag viel- - 6 -mehr dem Beklagten darzulegen, daß er - auch über den ihm bereits vom Klä-ger nachgelassenen Abzug hinaus - zur Leistung eines bedarfsdeckenden Un-terhalts nicht in der Lage ist. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen.HahneGerberSprickWagenitzFuchs
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