BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 295/02 vom21. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 21. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 10. Juli 2002 wird auf Kosten derBeklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 160.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.1. Entgegen der Ansicht der Beklagten erfordert die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO)die Zulassung der Revision nicht. Die von der Beklagten geltend ge-machte Divergenz zwischen dem Berufungsurteil und den Entscheidun-gen der Oberlandesgerichte Koblenz (NJW-RR 1987, 40 f.) und Hamm(WM 1995, 1618 ff.) in der Frage, ob die Diskontierung eines Wechselseines konkursreifen Akzeptanten schon dann als sittenwidrig anzusehen - 3 -ist, wenn die diskontierende Sparkasse von der drohenden Zahlungsun-fähigkeit des Akzeptanten Kenntnis hat, oder ob erst hinzutretende Um-stände, wie etwa Eigennutz der Sparkasse oder Täuschung des Wech-selausstellers über die Kreditwürdigkeit des Akzeptanten die Sittenwid-rigkeit begründen, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsge-richt hat die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten nicht nurdeshalb abgewiesen, weil es ein sittenwidriges Verhalten der Klägerinverneint hat, sondern - unabhängig davon - auch deshalb, weil es dennach § 826 BGB erforderlichen Schädigungsvorsatz der Klägerin nichtfür gegeben erachtet hat.2. Die Rechtssache hat, anders als die Beklagte meint, auch keinegrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft kei-ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähigeRechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällenstellen kann. Ob bei einer Sparkasse der nach § 826 BGB erforderlicheSchädigungsvorsatz vorliegt, wenn sie in Kenntnis der Konkursreife desAkzeptanten einen von ihm eingereichten Wechsel diskontiert und mitHilfe des gutgeschriebenen Diskonterlöses seinen Überweisungsauftragzugunsten des Wechselausstellers ausführt, ist keine Frage von grund-sätzlicher Bedeutung, sondern eine solche des Einzelfalles. Die Diskon-tierung eines später nicht eingelösten Akzeptantenwechsels hat grund-sätzlich nur zur Folge, daß der Aussteller die (Wechsel-)Summe zurück-zahlen muß, die er nicht erhalten hätte, wenn der Wechsel nicht diskon-tiert worden wäre. Mit anderen Schäden des Ausstellers etwa aus derWeiterbelieferung des Akzeptanten oder aus anderen Dispositionenrechnet die diskontierende Sparkasse nicht unbedingt und nimmt sienicht grundsätzlich billigend in Kauf. Das gilt insbesondere dann, wenn - 4 -die Sparkasse, wovon hier nach ihrem unwiderlegten Vortrag auszuge-hen ist, das dem Wechsel zugrunde liegende Rechtsverhältnis nichtkennt.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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