BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 295 /12 Verkündet am: 3. Dezember 2013 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 C, Gb, § 830 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Zur Haftung einer das Fondsobjekt eines geschlossenen Immobilienfonds finanzierenden Bank wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 - O LG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ell enberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias für R echt erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesel lschafter des in der Form e i- ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilie n- fonds "E . GdbR" (nachfolgend: Fonds) quotal auf die Rückzahlung eines von ihrer Rech tsvorgän gerin (nachfolgend einheitlich: Klägerin) dem Fonds gewährten Darlehens in Anspruch. Der in L . ansässige Fonds wurde gemäß dem G e- sellschaftsvertrag vom 23. S eptember 1992 durch die G . Immob i- lien und Verwaltungs - GmbH (im Folgen den: G . ) sowie die G . Vermietungs und Verwaltungs - GmbH gegründet. Ge schäftsführer be i- der Gründungsgesellschaften war Er . P . , Mehrheitsgesellschafter j e- 1 2 - 3 - weils J . Ge . . Der Fonds erwarb im September 1992 die Fondsim mob i- lie für 23.794.000 DM von der T . mbH (nachfolgend: T . ), deren Geschäftsführer ebenfalls Er . P . und deren Mehr heitsgesellschaft er ebenfalls J . Ge . waren . Die T . hatte das bereits fertiggebaute und auch vermietete Fondsobjekt drei Tage vor der Ver äußerung an den Fonds von Dritten zum Preis von 18.579.442,50 DM e r- worben, so dass sie einen Weiterveräußerungsvorteil i n Höhe von 5.214.557,50 DM erzielte , ohne dass sie dafür eine irgendwie geartete Leistung erbracht hatte. Dieser Veräußerungsgewinn wurde im Fondsprospekt nicht ausgewie sen . Zur Finanzierung des Erwerbs der Fondsimmobil ie nahm der Fonds , ve r- treten durch die nach Maßgabe des § 6 des Gesellschaftsvertrages zur Fü h- rung der laufenden Geschäfte sowie zu laufenden Vertretungen berufene Grü n- dungsgesellschafterin G . , am 20. November 1992 bei der Klägerin ein Darlehen über insgesamt 13.626.667 DM mit einer zehnjährigen Zinsfes t- schreibung auf. Insoweit ist in § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages unter and e- rem Folgendes bestimmt: ird die Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Da r- lehen in Höhe von 12.240.000 DM zuzüglich Disagio, für di e die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis i h- rer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital ha f- ten." Die Zinsfestschreibung für das Darlehen wurde durch eine Prolongat i- onsvereinbaru ng zwischen der Klägerin und dem Fonds vom 13./16. Januar 2003 bis zum 3 1. Dezember 2012 verlängert. Die B eklagten traten dem Fonds nach seiner Gründung bei. G emäß der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption erteilten sie der H . Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandauf trag und dabei 3 4 5 - 4 - umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshan d- lungen, die zum Erwerb des Fondsanteils und dessen Finanzierung not wendig waren . Zur Finanzierung des Erwerbs des Anteils schloss die Treuhänderin für die Beklagten mit einer dritten Bank einen Darleh ensvertrag ab. Die Klägerin sah wegen einer im Jahr 20 06 aufgetretenen Unterdeckung des Fonds in Höhe von 81.758,82 nach folgenden Verhandlungen die K a- pitaldienstfähig keit des Fonds gefährdet und kündigte deshalb das Darlehen mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zum 31. Oktober 2008 aus wichtigem Grund. De m Kündigungsschreiben beigefügt war eine mit dem Saldo von 5.806.374,72 ng. Dieser Saldo hat sich durch bis zum 15. Mai 2009 eingegangene Zahlungen von Gesellschaftern auf 4.506.543,53 Mietauskehrungen in Höhe von 20.000 , diesen Betrag übersteigende Verzugszinsen verrechnet. Die Klägerin hat die Beklagten entsprechend ihrer Beteiligungsquote als Gesamtschuldner wegen eines erstra ngigen Teilbetrages in Höhe von 5.870,96 Die Klage war zunächst als einheitliche Klage gegen 775 Gesellschafter mit 447 verschiedenen Anträgen beim Landg e- richt Frankenthal eingegangen. Das Landgericht hat das vorliegende Verfahren a b getrennt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision erstreben die Beklagten gestützt auf einen i hnen angeblich z u- stehenden deliktischen Schadens ersatzanspruch gegen die Klägerin aus §§ 826, 830 BGB die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit fü r die Revision von Interesse ausgeführt: Es bestehe eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin ge gen den Fonds , für die die Beklagten jedenfalls in der eingeklagten Höhe ha f- teten. Bei Abschluss dieses Darlehens vertrages sei der Fonds wir ksam durch die G . vertre ten worden, die selbst Gesellschafter in des Fonds g e- wesen sei und damit im Rahmen der Geschäftsführung kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft besorgt habe. Das Darlehen sei auch zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klä gerin das Darlehen gegenüber dem Fonds wirksam g e- kündigt habe. Die Klägerin sei gemäß § 490 Abs. 1 BGB wegen mangelnde r Kapitaldienstfähigkeit des Beleihungsobjekte s und steigen der Rück stände zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen . D ie Beklagten hafteten aufgrund der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 128, 130 HGB analog als G e- sellschafter einer GbR für die Darlehens schuld des Fonds . J edenfalls seien die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auf ihren Beitritt anzuwen den, d enn die Fondsg esellschaft sei in Voll zug ge setzt worden und d ie Beklagten hätten auch Ausschüttun gen sowie steuerliche Verlustzuweisungen der Gesellschaft entg e- gengenommen. N ach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs gö lten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolge, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen 8 9 10 11 - 6 - das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei, als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschu ng zum Beitritt be wogen worden sei. Darauf, ob zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten das Darlehen durch den Fonds schon aufge nommen gewesen sei oder erst noch hätte aufgeno m- men werden müssen, komme es nicht an. Auch ein nachträglich eingetretener Ge sellschafter hafte für Altschulden, wenn er mit dem Bestehen solcher Al t- schulden rechnen müsse. Letzteres sei beim Beitritt zu einer Immobilienfond s- gesellschaft immer der Fall. Zudem sei im Prospekt ausdrücklich ange führt, dass der Fonds ein Darlehen aufne hmen werde. Die Berufung der Beklagten auf eine nur teilschuldnerische Haftung ändere nichts an ihrer Haftung in der von der Klägerin begehrten Höhe . Entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten die Beklagten der Kl ä- gerin nicht entgegenhalten, dass ih n en ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustünde, der im Ergebnis dazu führe, dass sie doch nicht für die Da r- le hensschuld des Fonds einzustehen hätten. Solch ein Schadensersatza n- spruch könne nicht auf die Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Kl ä- gerin g egenüber den Beklagten gestützt werden, weil der Darlehens vertrag a l- le in zwischen der Klägerin und dem Fonds zustande gekommen sei . Auch ein deliktische r Anspruch aus §§ 826, 830 BGB wegen einer Beihi l- fe de r Klägerin zu einer sittenwidri gen vorsätzlichen Schädigung der Beklagten durch die Vertrei ber der Fondsanlage sei nicht gegeben. Zwar sei ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschanga ben täusche und die Schädigung des Anlegers zumind est billige nd in Kauf nehme, diesem gegenüber wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zum Sch a- densersatz verpflichtet. Eine solche vorsätzliche Schädigung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren sei hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der 12 13 14 - 7 - Kaufpreis, zu de m die Fonds gesellschaft die Fondsimmobilie angekauft habe, und ebenso, wie es zum Ansatz dies es Kaufpreises gekommen sei , im Pro s- pekt zutreffend angegeben sei . Aus dem Prospekt sei gerade nicht eindeutig ersichtlich, dass die Verkäufergesellschaft, die zum Firmenkreis der Fondsiniti a- toren gehört habe, dieselbe Immobilie in demselben Zustand drei Tage vorher zu einem rund 5 Millionen DM geringeren Kaufpreis erworben gehabt habe. Dieser wesentliche Zwischengewinn sei aus dem Prospekt nicht zu entnehmen. Da de r von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis für die Immobilie um 28% über dem Kaufpreis gelegen habe, den die Zwischenerwerbergesellschaft an die Erstverkäufer gezahlt hätte, liege dieser Zwischengewinn auch eindeutig in dem Bereich, in dem von Seiten d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht hinsichtlich von Innenprovisionen bejaht werde. Damit sei von einer Pflichtverletzung der Fondsinitiatoren und Vertreiber auszugehen. Für arglistiges Handeln der Fondsinitiatoren spreche, das s sie einen entspr e- chenden Zwischengewinn nicht nur bei dem vorliegenden Fonds, sondern bei einer Mehrzahl von Fonds, die durch die Initiatorengruppe aufgelegt worden seien, erzielt habe. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die Initiatorengruppe insoweit p lanmäßig gehandelt habe und diese Zwischengewinne deswegen nicht habe offenbaren wollen, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Anl e- ger dann sich nicht an dem Fonds beteiligt hätten, da ein bereits gezogener Gewinn in dieser Größenordnung die Renditeerwa rtung für das Objekt deutlich in Frage gestellt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne man eine Unterstützungshan d- lung der Klägerin nicht verneinen. Denn insoweit habe der Bundesgerichtshof die objektive Förderungshandlung bereits in der Gewähru ng des Darlehens der objektfinanzierenden Bank an die Fondsgesellschaft gesehen, weil die Bank in Kenntnis des geplanten Vorgehens der Initiatoren die Objektfinanzierung 15 - 8 - durchgeführt habe und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Initiatoren erst erm öglicht und auch gewollt habe. Indes reiche allein die bloße objektive Förderungshandlung für die Bej a- hung einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nicht aus. Die Vor - aussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 8 30 BGB richteten sich vielmehr nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß müsse für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstütze und das von der Kenntnis der Tat und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen werde. Eine solche Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutsverle t- zung gerichteter Will e könne nicht festgestellt werden, denn wesentli ch für die Bejahung eines arglistigen Handelns der Fondsinitiatoren sei das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen dieses Zwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anleg ern. Die Kenntnis hiervon kö nn e aber bei der Klägerin nicht angenommen werden, da die Klägerin unstreitig nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises fi nanziert habe. Insoweit habe sie aus dem einmaligen Auseinanderfallen von Ersterwerbskauf preis und Weiterver kaufspreis an den Fonds nicht den Schluss ziehen müssen , dass hi er eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorgelegen habe. Die Tatsache, dass ein Kaufpreis gegebenenfalls vom Verkehrswert einer Immobilie abweiche, begründe insoweit noch keine Kenntnis von einer arglist i- gen Täu schung. Insoweit kö nn e auch kein auf die Rechtsgutsverletzung geric h- teter Wille der Klägerin festgestellt werden. 16 17 - 9 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nic ht angegriffen hat das Ber u- fungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zw i- schen dem Fonds vertreten durch die G . und der Klägerin sowie die wirksame Kündigung des Darlehens durch die Klägerin bejaht. Ebenso hat e s rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuld ner in der als erstrangigen Tei l- betrag geltend gemachten Höhe auf quotale Rückzah lung der noch offenen Darlehensschuld gemäß §§ 128, 1 30 HGB analog jedenfalls nach den Grund - sätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts bejaht und einen Gegenanspruch der Beklagten aus einer etwaigen (vor - )vert r aglichen Aufklärungspflichtverle t- zung der Klägerin mangels unmittelbarer Vertragsbeziehungen d er Parteien verneint . 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen deliktischen G e- gen anspruch der Beklagten gegen die Klägerin verneint . a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die B e- klagten gegen die Fondsinitiatore n, Gründungsgesellschafter und Hintermänner einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haben (§ 826 BGB). aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verschweigen des Zw i- schengewinns in Höhe von rund 5 Millione n DM als sittenwidrig angesehen. 18 19 20 21 22 - 10 - (1) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Recht s- frage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unte r- liegt (BGH, Urteil vom 25. März 2003 VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f . und vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12 , WM 2013, 1310 Rn. 14 , jeweils mwN). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RG Z 48, 114, 124) . In diese rechtl i- che Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfa s- sung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist ( BGH, Urteile vom 20. November 2012 VI ZR 268/11, WM 2012, 2 377 Rn. 25 und vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14 , jeweils mwN). Ein Unterlassen verletzt die g u- ten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vert raglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des ang e- wandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmora l und des als "anständig" Gel tenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20. November 2012 VI ZR 268/11 , aaO und vom 4. Juni 2013 VI ZR 288/12, aaO, jeweils mwN). (2) Das Verhalten der Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und Hintermänner des Fonds rechtfertigt - w ie das Berufungsgericht angenommen hat und was in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit ist - ein solches U n- werturteil. D iese Personen sind als Prospektveranwortliche verpflichtet, den künftigen Anlegern ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermi t- teln, das heißt über alle Umstände, die für die Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsachen, die den Ve r- tragszweck vereiteln können. Danach sind Angaben erforderlich über den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern gewährte Son dervo r- 23 24 - 11 - teile ( vgl. BGH , Urteil vom 10. Oktober 1994 II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193 mwN). Ein solcher offenbarungspflichtiger Sondervorteil liegt auch dann vor , wenn wie hier durch d en Zwischenerwerb einer Gesellschaft, an der die Initiatoren beteiligt sind, bei diese r ein Gewinn durch die teurere Weiterveräuß e- rung an die Fondsgesellschaft innerhalb kurzer Zeit anfällt. Dabei spielt es ke i- ne Rolle, dass dieser Gewinn bereits vor dem B eitritt der Anleger realisiert wu r- de. Denn die Gefahr eines Scheiterns eines Anlageobjektes bereits in der A n- fangsphase infolge derartiger Kosten besteht unabhängig davon, ob sie vor oder nach einem Beitritt der Anleger entstanden sind (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Mit der unterlassenen Aufklärung über die Generie rung eines Vermögensvorteils in Höhe von rund 5 Millionen DM bzw. rund 28% des ursprünglichen Kaufpreises durch das reine Verschi e- ben des Fondsob jekts in den eigenen Rei hen binnen drei Tagen bezweckten die Prospektverantwortlichen , potentielle Anleger über einen Zwischenge winn ohne Gegenleistung und damit über einen an sie fließenden Sond ervorteil zu täuschen , weil die Anleger sich wie das Berufungsgericht zu treffend ausführt bei Off enbarung dieses Sondervorteils an dem Fonds nicht beteiligt hätten. Di e- ses Verhalten der Prospektverantwortli chen ist nach den Maßstäben der allg e- meinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich und d a- mit sitte nwidrig im Sinne von § 826 BGB. bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schäd i- gungsvorsatz der Prospektverantwortlichen bejaht. (1) Vorsatz enthält ein "Wissens - " und ein "Wollenselement". Der Ha n- delnde muss die Umstände, auf d ie sich der Vorsatz beziehen muss i m Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausg e- sehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH, Urteil vom 20. Dezem ber 2011 VI ZR 309 /10, WM 2012, 260 Rn. 10 mwN und Urteile 25 26 - 12 - vom 26. August 2003 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 , vom 7. Dezember 1999 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 5 StR 615/07, NStZ - RR 2008, 239, 240). Ob Vorsatz vorliegt, ist eine Tatfrage, die das Tatgericht nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. An die Feststellungen des Tatg e- richts ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlic h ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze oder Erfahrungs sätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 13 mwN). (2) Der Schaden eines durch einen fehlerhaften Fondsprospekt g e- täuschten Anlegers besteht bereits darin, dass er dem Fonds beigetreten ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 111 ff. mwN). Diese Schädigung haben die Prospektverantwortlichen wovon das Berufung s- gericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgegangen ist und was in der Revision s- instanz nicht mehr im Streit ist gekannt und g ewollt. D as Berufungsgericht hat aus dem planmäßigen Vorgehen der Fondsinitiatoren nicht nur beim streitg e- genständlichen Fonds, sondern auch bei einer Mehrzahl von Fonds , die durch dieselbe Initiatorengruppe aufgelegt und bei denen ebenfalls vergleichbare Zw i- schengewinne erzielt und verschwiegen wurden, darauf geschlossen , dass sie um die Schädigung der Anleger wussten und dies auch wollten. Z war stellt auch das nur einmalige sittenwidrige Verschweigen von Sondervorteilen eine vo r- sät z liche Schä digung von An legern dar . Erst Recht ist aber der Schädigung s- vorsatz bei wiederholter gleichartiger Begehung zu bejahen , so dass die Würd i- gung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. 27 - 13 - b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsge richt ei ne Be i- hilf e der Klägerin zu der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungshandlung der Fondsinitiatoren nach § 830 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 BGB ohne Rechtsfehler ve r- neint. aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Han d- lung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme n e- ben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen ausz u- führen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Ve r- halten festges tellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war ( BGH, U rtei l vom 15. Mai 2012 VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 17 mwN). bb) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts liegen zwar die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme der Klägerin an der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Beklagten vor, jedoch fehlt es an den erforder lichen subjektiven Voraussetzungen. (1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht in der Gewährung des Objektfinanzierungsdarlehens eine objektive Unterstützung s- handlung der Klägerin gesehen hat. Auch so genannte neutrale bzw. berufs t y- pische Handlungen können grundsätzlich eine objektive Hilfeleistung darstel len . Diese sind jedoch nur dann als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt 28 29 30 31 - 14 - und der Hilfe Leistende Kenntnis hiervon hat. Weiß dieser nicht, wie sein Be i- trag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat benutzt wird, ist sein Handeln rege l- mäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen , es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 15. Mai 2 012 VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 27 mwN ). Eine solche neutrale bzw. b e- rufst ypische Handlung ist auch in der Darlehensgewährung der Klägerin als Kreditinstitut an die Fondsgesell schaft zu sehen, die für sich gesehen mit einer a rglistigen Täuschung durc h den Fondsprospekt nichts zu tun hat. Die Qualif i- zierung dieser neutra len Handlun g als Beihilfehandlung kommt aber nur in B e- tracht, wenn die Klägerin auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatb e- standes erfüllt, was nach den Feststellungen des Berufungsg erichts nicht der Fall ist . (2 ) Soweit das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, b e- reits eine Kenntnis der Klägerin von den Tatumständen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung festzustellen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. (a ) Das Berufungsgericht ist unausgesprochen davon ausgegangen , dass der Klä gerin das A useinanderfallen von Erwerbs - und Veräußerungspreis wegen der ihr vorliegenden Kaufverträge aufgefal len ist . Es hat aber gemeint, das allein begründe keine Kennt nis von dem Verschweigen dieses Zwische n- gewinns im Prospekt. Diese Würdigung des Berufungsgerichts hält der eing e- schränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (siehe oben II. 2. a) bb) (1) ; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 VI ZR 309/10, WM 2 012, 260 Rn. 13 mw N) stand. Insbesondere hat das Berufungsgericht weder erheblichen Tatsache n- vortrag unberücksich tigt gelassen noch angebotene Beweise verfahrensfehle r- 32 33 - 15 - haft nicht erhoben. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ist d ie Behauptung der Klägerin, sie habe den Prospekt nicht geprüft, nicht widerlegt worden. Soweit die Revision sich für die Kenntnis der Beklagten auf den von d er Klägerin hierzu benannten Zeugen P . beruft, so musste dieser vom Berufungs gericht nicht vernommen we r- den. Soll ein Zeuge über innere Vorgänge einer anderen Person vernommen werden, die der direkten Wahrnehmung durch den Zeugen naturgemäß entz o- gen sind, kann er allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen, die den Rückschluss auf den zu bewe isenden inneren Vorgang zulassen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 44 mwN). Für einen so l- chen Beweisantrag sind daher die äußeren Umstände, die unmittelbar Gege n- stand der Beweisaufnahme sein sollen, darzulegen (Senatsurteil vo m 8. Mai 2012 , aaO , mwN). Da die Kenntnis der Klägerin vom Verschweigen des Zw i- schengewinns im Prospekt eine innere Tatsache ist, hätten die Beklagten in den Instan zen Umstände vor t ragen müssen , aus denen der Zeuge P . auf die Kenntnis der Klägerin geschlossen h at. Solchen Vortrag haben sie nicht gehalten, sondern lediglich ausgeführt, der Zeuge P . habe die (Darl e- hens - ) Verträge ausgehandelt und sei Geschäftsführer der T . gewesen. Da r- aus lässt sich nicht der Schluss auf eine Kenntnis von Mi tarbeitern der Klägerin vom Verschweigen des Zwischengewinns im Prospekt ziehen. Weil danach der unter Beweis gestellte Sachvortrag unsubstantiiert war, musste der Zeuge vom Berufungsgericht nicht vernommen werden. (b ) So weit die Revision sich auf ein bewusstes Ver schließen der Klägerin vor der Erkennt nis sittenwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren beruft , verkennt sie, dass dies voraussetzt, dass die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (vgl. B GH, Urteil vom 11. September 2012 VI ZR 92/11, WM 2012, 2195 R n. 31 mwN ), etwa weil Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt wurden, dass das Verha l- 34 - 16 - ten als bedenken und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH aaO) . Aus der Art und Weise des sitt enwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung erg e- ben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist; von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf geno mmen haben muss (BGH aaO). Zu die sen Anforderungen an ein bewusstes Verschließen trägt die Rev i- sion nichts vor und verweist sie auch nicht auf diesbezüglichen Vortrag der B e- klagten in den Instanzen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen war der Klägerin das planmäßige Vorgehen der Fondsinitiatoren bei mehreren Fonds nicht bekannt, so dass sich ihr bereits aus diesem Grund auch kein sittenwidriges Geschäftsmodell der Fondsiniti atoren aufdrängen musste. (3) Soweit das Berufungsgericht au ch den für die Bejahung einer Beihilfe erforderlichen, auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen der Klägerin nicht feststellen konnte, zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf; solche sind auch nicht ersichtlich. ( 4 ) Entgegen der Ansicht der Rev ision ergibt sich hier aus dem Se natsu r- teil vom 29. September 2009 (XI ZR 179/07, WM 2009, 22 10 Rn. 21 f. ) nichts anderes . In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte die finanzierende Bank nach dem dortigen Anlegervortrag, der bestritten, aber für d as Revis i- onsverfahren zu unterstellen war (Senatsurteil aaO Rn. 21 f. , nachfolgend KG, Urteil vom 1. Dezember 2010 24 U 185/09, juris; vgl. auch zu den dort rel e- va n ten Prospektangaben BGH, Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 11 ff. m wN ) a ngeblich eine Prüfung des Fond s prospekt es vo r- genomm en und die darin enthaltene P assage über die Haftungs - und Verwe r- tungsreihenfolge entdeckt , diese jedoch bei der Objektfinanzierung in Abspr a- che mit dem Fondsinitiator nicht umgesetzt, ohne auf eine Änderung des Pro s- 35 36 - 17 - pektes hinzuwirken. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend vom Ber u- fungsgericht weder festge stellt noch von der Revision aufgezeigt worden . 3. Soweit die Revision erstmals ausdrücklich in der mündlichen Ve r- handlung unter Berufung auf die Regelungen des § 123 Abs. 2 BGB und des § 179 Abs. 3 BGB sowie das Senatsurteil vom 17. Juni 2008 (XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108 Rn. 18 ff.) eine Einschränkung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Außenverhältnis zu Gesellsc haftsgläubigern geltend ge macht 37 - 18 - hat , verke nnt sie, dass der Ausschluss des Bereicherungsanspruchs der fina n- zierenden Bank im vom Senat am 17. Juni 2008 (aaO Rn. 24) entschiedenen Fall nicht auf der Fehlerhaftigkeit ihres Beitritts zur GbR, sondern auf der U n- vereinbarkeit ihrer Inanspruchnahme mit dem Schutzzweck des Rechtsber a- tungsgesetzes beruhte. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Wiechers Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.01.2011 - 7 O 668/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.06.2012 - 7 U 20/11 -
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