BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 296/01 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2001 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 227.065,63 200 (= 444.101,77 DM) festgesetzt. Gr374nde: Der Rechtsstreit hat keine grunds344tzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (247 554b ZPO a.F.). 1 Das deutsche Formstatut f374r die vom Beklagten behaupteten Vereinba-rungen der Parteien in Bezug auf die ideelle Grundst374cksh344lfte der Kl344gerin in Kitzb374hel/326sterreich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Im Er-gebnis wird die festgestellte Wahl des deutschen Rechts auch dadurch gest374tzt, dass der Beklagte gegen374ber der Kl344gerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr 2 - 3 - die Anwendung des beiden Vertragsteilen bekannten, mindestens aber leichter zug344nglichen deutschen Rechts nahe zu legen. Die R374ge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Formunwirksamkeit (247247 313 BGB a.F., 125 BGB) des vom Beklagten behaupte-ten Grundst374cksgesch344fts (334berlassung der Aus374bung aller Rechte aus dem Miteigentum einschlie337lich der Befugnis zur unentgeltlichen Ver344u337erung und der Ver344u337erung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch. Die Bindungen der Kl344gerin kamen nach dem behaupteten Vereinbarungsinhalt wirtschaftlich einer Ver344u337erungspflicht gleich. Auch hierf374r besteht nach dem Normzweck der Formzwang (vgl. Staudinger/Wufka, BGB 13. Bearb. 2001 247 313 Rn. 104 f m.w.N.; Palandt/Gr374neberg, BGB 65. Auf. 247 311b Rn. 13 m.w.N.). F374r die unwiderruflich erteilte Ver344u337erungsvollmacht gilt nichts ande-res. Auch hiernach bedurfte jedenfalls das zugrunde liegende Grundst374cks-gesch344ft der notariellen Beurkundung (vgl. BayObLGZ 46 [1996], 62, 67; M374nchKomm-BGB/Kanzleiter 4. Aufl. 247 311b Rn. 45; Palandt/Gr374neberg, aaO Rn. 20), welches im Gegensatz zu den Vollmachten selbst nicht beurkundet worden war. 3 Ein Recht auf den Zwangsversteigerungserl366s der kl344gerischen Grund-st374cksh344lfte kann dem Beklagten hier auch nicht in Anwendung der 247247 139 oder 140 BGB zugesprochen werden. 4 - 4 - Hinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des Beklagten nicht begr374ndet worden. 5 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -
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