BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 296/01 vom 2. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Revisionskl344gers zur374ck-gewiesen. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos. Gr374nde: Die nach 247 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Geh366rsr374ge ist unbegr374ndet. 1 Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision s344mtliche jetzt als 374ber-gangen ger374gten Punkte im Vorbringen des Revisionskl344gers ber374cksichtigt. In der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begr374ndung dieser Entscheidung ist ausschnitthaft die wichtigste der hierf374r ma337gebenden Erw344gungen dargestellt worden. Verfassungsrechtlich h344tte zur Begr374ndung der Nichtannahme gem344337 247 554b ZPO a.F. schon der Hinweis gen374gt, dass der Senat sowohl die grund-s344tzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289f; 55, 205, 206; BVerfG-K NJW 2 - 3 - 1999, 207). Auf eine dem Urteil entsprechende Vollst344ndigkeit in der Begr374n-dung der Nichtannahme hat der Revisionskl344ger auch nach Einf374hrung des 247 321a ZPO in der Fassung des Anh366rungsr374gengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) keinen Anspruch. Soweit eine ersch366pfende Begr374ndung in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 fehlt, ist der R374ckschluss auf die 334bergehung von Vorbringen des Beklagten in seiner Revisionsbegr374ndung unstatthaft. Die zur Abfassung von Urteilen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146; BVerfG-K NJW 1999, 1387, 1388) kann auf Nichtannahmebeschl374sse gem344337 247 554b ZPO a.F. nicht 374bertragen werden. Dies ist im 334brigen den beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanw344lten infolge der langj344hrigen Begr374ndungs-praxis des Senates in Anwendung von 247 554b ZPO a.F. auch bekannt. - 4 - Da die erhobene Anh366rungsr374ge erfolglos bleibt, ist der Antrag des Be-klagten auf Vollstreckungsschutz gem344337 247 707 ZPO gegenstandslos. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -
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