BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 2 96 /14 vom 15 . Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und d ie Richterin Möhrin g am 15 . Oktober 2015 beschlossen: Die B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Oktober 2014 wird auf Kos ten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat auc h die Kosten der Streithelferin zu tragen. Streitwert: 46.016,17 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) . Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil kein Zulassungsgrun d vorliegt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Revision ist nicht wegen Grundsatzbedeutung oder zur Fortbildung des Rechts wegen der Frage zuzulassen, wie bei der Inanspruchnahme eines vormaligen Insolvenzverwalters auf Schadensersatz nach § 60 InsO die Darl e- gungs - und Beweislast zu verteilen ist. Das Berufungsgericht hat eine Bewei s- 1 2 - 3 - lastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen und ist zutreffend von dessen Darlegungs - und Beweislast ausgegangen. Die Frage der Beweislastverteilung ist nicht klä rungsbedürftig. Nach al l- gemeiner Auffassung obliegt d ie Beweislast dem Kläger (BAG, ZIP 2012, 38 Rn. 33; MünchKomm - InsO/ Brandes/ Schoppmeyer, 3. Aufl., § 60 Rn. 121; Li n d in Ah rens/Gehr l ein /Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 60 Rn. 46; Schmidt/Thole, InsO, 18 . Aufl., § 60 Rn. 52; Graf - Schlicker/Webel, InsO, 4. Aufl., § 60 Rn. 25). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Auch Berger/ Frege/Nicht (NZI 2010, 321, 331), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, vertreten keine gegenteilige Ansicht, sondern meinen nur, dass, falls man dem in Anspruch genommenen abgelösten Insolvenzverwalter analog § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die Darlegungs - und Beweislast auferlegen wolle, man diesem den Zugriff auf die Dokumente des Insolvenzverfahrens ermöglichen müsse . Das mag so sein. Für eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG besteht aber kein Anlass. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 60 InsO (§ 71 des Entwurfs; BT - Drucks. 12/2443 S. 129) hat zwar auf § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und auf § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG verwiesen bezüglich des Sorgfaltsmaßstabs, der an einen Insolvenzverwalter zu stellen sei, also die "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen Insolvenzverwalters", was an den Maßstab der genannten Vorschriften zur "Sorgfal t eines ordentlichen und g e- wissenhaften Geschäftsleiters/Geschäftsmannes" anknüpfe. Zugleich wurde aber klargestellt, dass diese Sorgfaltsanforderungen nicht unverändert übe r- nommen werden könnten, sondern dass auf die besonderen Erschwernisse beim Insolven zverwalter zu achten sei (vgl. dazu HK - InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 60 Rn. 29). 3 4 - 4 - Von einer Übernahme der Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG hat der Gesetzgeber, der diese Vorschrift ersichtlich vor Augen hatte, gerade abges e- hen. Dann kann sie aber auch n icht durch Analogie zur Anwendung gebracht werden. Es fehlt schon an der hierfür erforderlichen Regelungslücke. Die Au s- führungen der Gesetzesbegründung zu den besonderen Schwierigkeiten, vor denen der Insolvenzverwalter insbesondere bei Amtsantritt steht, lassen im G e- genteil den Schluss zu, dass seine Haftung nicht so streng sein sollte wie bei einem Geschäftsleiter. Das schließt es auch aus, dem Insolvenzverwalter die Darlegungs - und Beweislast aufzuerlegen. Wie nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats zur Anwaltshaftung (vgl. dazu Gero Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 4 . Aufl., § 4 Rn. 1 3 mwN) trägt die Darlegungs - und Beweislast der Anspruchsteller. Das schließt ein, dass den in Anspruch genommenen I n- solvenzverwalter bei negativen Tatsachen (vgl. dazu Gero Fischer, aaO Rn. 1 8 ff) und nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rn. 8 ff) eine sekundäre Darlegungslast treffen kann . Klärung s- bedarf besteht insoweit jedoch nicht. 2. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 5 6 - 5 - 3. Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs atz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 22.03.2013 - I - 4 O 100/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.10.2014 - I - 27 U 54/13 - 7
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