BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 297/01 vom24. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2001 wird nicht an-genommen.Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 174.510,05 (341.312 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Kläge-rin keine für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an dem geliefertenMaterial ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat. - 3 -Zwar macht die Revision zu Recht geltend, daß sich aus dem Vorbrin-gen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Vereinbarung der Parteiendarüber ergibt, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, das am 3. September1996 im Betrieb der Gemeinschuldnerin angetroffene Material abzuholen. DieNichterfüllung dieser Vereinbarung begründet jedoch ausschließlich Ansprüchegegen die Masse, weil der Beklagte weder konkursspezifische Pflichten verletztnoch eine unerlaubte Handlung begangen hat und auch die Voraussetzungen,unter denen der Verwalter ausnahmsweise neben der Masse haftet, wenn er inbesonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Ver-handlungen beeinflußt hat, nicht erfüllt sind (vgl. BGHZ 100, 346, 350 ff; 103,310, 313; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584,1587 f; v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, ZIP 1990, 242, 245).Kreft Fischer Ganter Kayser Bergmann
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