BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERS304UMNIS- URTEIL XI ZR 297/06 Verk374ndet am: 29. Juli 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 29. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers zu 1) und der Kl344ger zu 3) bis 40) wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 19. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Beklag-ten zu 2) abgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger begehren aus eigenem und abgetretenem Recht die Herausgabe von Kapitalanlagebetr344gen. 1 - 3 - In den Jahren 1989/90 beteiligten sich die Kl344ger auf der Grundla-ge eines Prospektes an einem von der N. GmbH (nachfolgend: N. ) initiierten Kapitalanlagemodell. Die-sem lag nach dem von der N. herausgegebenen Prospekt folgendes Konzept zugrunde: 2 Die Anleger sollten Gesellschafter von - f374r jeden Kalendermonat neu gegr374ndeten und nach Ablauf von 60 Monaten endenden - Gesell-schaften b374rgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) werden, deren Ge-genstand die gemeinsame Geldanlage in Termindirekt- und Terminopti-onsgesch344ften, namentlich in Devisen, Wertpapieren und Waren war. Mit der Gesch344ftsf374hrung und mit der Verwaltung des Gesellschaftsverm366-gens wurde jeweils die N. beauftragt, die ihrerseits f374r die anlage-m344337ige Verwaltung des Gesellschaftsverm366gens einen oder mehrere 204Verm366gensverwalter" auszuw344hlen hatte. Zur Begrenzung des Anlageri-sikos war die Verm366gensverwaltung verpflichtet, pro Abrechnungszeit-raum eine Barreserve von - je nach vereinbarter 204Risikogruppe" - 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsverm366gens auf dem Broker-Konto zur374ckzuhalten, wobei die Barreserve in festverzinslichen Wertpapieren angelegt werden konnte. 20 % bzw. 40 % des jeweiligen Gesellschafts-verm366gens sollten pro Abrechnungszeitraum spekulativ angelegt werden. 3 Zu dem im Prospekt angebotenen Sicherheitssystem geh366rte die Einschaltung eines Mittelverwendungs-Treuh344nders, als der - auf der Grundlage eines von der jeweiligen GbR mit dem Treuh344nder abzu-schlie337enden entgeltlichen Treuhandvertrags - der Beklagte zu 2 (nach-folgend: Beklagter) fungierte. Auf ein von ihm anzulegendes Anderkonto waren die Zeichnungsgelder einzuzahlen. Von der eingegangenen Ein- 4 - 4 - zahlung hatte der Treuh344nder ein von den Gesellschaftern in der Bei-tragserkl344rung 374bernommenes Agio in H366he von 7 % zur Deckung der Vertriebskosten an die Gesch344ftsf374hrung der jeweiligen GbR auszube-zahlen. Die verbleibenden Zeichnungsgelder hatte er auf ein ihn als In-haber ausweisendes Konto bei einem Broker-Haus weiterzuleiten. Im 334b-rigen hatte der Treuh344nder nach Weisungen der Gesch344ftsf374hrung der jeweiligen GbR Verf374gungen 374ber das Gesellschaftskapital vorzuneh-men, sofern diese im Einklang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag standen. Haftungsanspr374che gegen den Treuh344nder sollten nach 247 3 Nr. 3 des im Anlageprospekt vorgegebenen Formular-treuhandvertrages auf die Leistungen seiner Haftpflichtversicherung be-schr344nkt sein und nach 247 3 Nr. 4 dieses Vertrages in 2 Jahren nach An-spruchsentstehung verj344hren. Im Mai und September 1989 richtete der Beklagte, bei der Rechts-vorg344ngerin der fr374heren Beklagten zu 1) zwei Treuhandkonten auf sei-nen Namen ein und erteilte zun344chst den Dauerauftrag, t344glich 93 % des verf374gbaren Saldos an ein Brokerhaus und 7 % an die N. zu 374ber-weisen. Im November 1989 wurden die Konten unter Beibehaltung der Kontonummern auf die von dem Beklagten als Alleingesellschafter und -gesch344ftsf374hrer gegr374ndete G. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: GmbH) umgeschrieben. Die Anleger wurden hier374ber nicht informiert. Die weiterhin an den Be-klagten pers366nlich 374berwiesenen Einlagen wurden dem Konto der GmbH gutgeschrieben. Ab Januar 1990 leitete er von dem nach Abzug des Agi-os von 7 % f374r die N. verbleibenden Betr344gen 50 % und ab Februar 1990 100 % auf ein von ihm eingerichtetes weiteres Treuhandunterkonto 5 - 5 - um. Von dort 374berwies er ab Anfang 1990 gr366337ere Betr344ge an nicht als Broker zu qualifizierende Dritte. Die Anlagegelder der Kl344ger wurden - mit Ausnahme anf344nglicher vorget344uschter Renditezahlungen, die aus Beitr344gen neu geworbener Anleger stammten - nicht zur374ckgezahlt. Die N. ist insolvent. Einer der N. -Gesch344ftsf374hrer wurde wegen der vertragswidrigen Verwen-dung der Anlagegelder wegen gemeinschaftlicher Untreue zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde gem344337 247 153a StPO eingestellt. 6 Die Kl344ger haben mit ihrer im Jahr 2000 erhobenen Klage sowohl die fr374here Beklagte zu 1) als auch den Beklagten auf Erstattung bzw. Herausgabe ihrer Einlagen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit der Revision, die der Se-nat beschr344nkt auf die Klage gegen den Beklagten zugelassen hat, ver-folgen die Kl344ger ihr Klagebegehren gegen ihn weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Da der Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten war, war 374ber die Revision der Kl344ger durch Ver-s344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der S344umnis des Beklagten, sondern auf der Ber374cksichtigung des ge-samten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). 8 - 6 - Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht (OLG-Report Frankfurt 2007, 66 ff.) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Gegen den Beklagten sei ein Anspruch aus 247247 675, 667 BGB we-gen Widerspr374chlichkeit des Klagevortrags bereits nicht schl374ssig darge-legt. Einerseits beanstandeten die Kl344ger die Gutschriften auf den Kon-ten der GmbH gegen374ber der fr374heren Beklagten zu 1) als weisungswid-rig, andererseits aber wollten sie den Beklagten aus Auftragsrecht in An-spruch nehmen, was jedoch dessen Verf374gungsmacht 374ber die Gelder und damit den Eintritt des 334berweisungszwecks voraussetze. Au337erdem seien etwaige Anspr374che der Kl344ger gegen den Beklagten verj344hrt. Nach 247 3 Nr. 4 der Treuhandvertr344ge betrage die Verj344hrungsfrist zwei Jahre, die bei Klageerhebung verstrichen gewesen seien. Die Verj344hrungsklau-sel erfasse nicht nur verschuldensabh344ngige, sondern auch verschul-densunabh344ngige Anspr374che gegen den Beklagten und damit auch et-waige Anspr374che aus 247 667 BGB. Dieser Auslegung stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2003 (III ZR 344/02, WM 2003, 2382) in einem Parallelverfahren nicht entgegen. In dem dortigen Verfah-ren seien die Vertragsbedingungen vom Beklagten gestellt worden, der damit als Verwender gem344337 247 5 AGBG das Risiko einer unklaren Klau- 11 - 7 - selformulierung habe tragen m374ssen. Vorliegend sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht der Beklagte, sondern die N. als Verwender der Klausel anzusehen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 12 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kl344ger einen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten aus den jeweiligen Treuhandvertr344gen gem344337 247247 675, 667 BGB schl374ssig vorgetragen. 13 a) Zwischen den Kl344gern und dem Beklagten ist jeweils ein Treu-handvertrag 374ber die eingezahlten Betr344ge zustande gekommen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte pers366nlich, nicht die sp344ter von ihm gegr374ndete GmbH, Vertragspartner der schriftlichen Treuhandvertr344ge ist und pers366nlich als Treuh344nder verpflichtet war, f374r eine vertragsgem344337e Verwendung der eingezahlten Anlegergelder zu sorgen. Berechtigt aus diesen Vertr344gen sind jedenfalls auch die Kl344ger pers366nlich, auch wenn die N. als vertretungsberechtigte Gesch344fts-f374hrerin der GbR die Vertr344ge unterzeichnet hat. Die Auslegung der Formularvertr344ge (247247 133, 157 BGB) ergibt, dass das Treuhandverh344ltnis in Bezug auf die geleistete Einlage unmittelbar zwischen den einzelnen Gesellschaftern und dem Treuh344nder begr374ndet worden ist. Der Treu-h344nder hat nach den Vertr344gen ausdr374cklich die Pflicht, die Gelder eines jeden Gesellschafters entgegenzunehmen und zu diesem Zweck ein 14 - 8 - Treuhandkonto einzurichten. Dementsprechend hat die N. auch ei-nem jeden Anleger mitgeteilt, der eingezahlte Betrag sei auf seinem Treuhandkonto eingezahlt worden. Hinzu kommt, dass bei der Regelung 374ber die Haftungsbegrenzung in den Treuhandvertr344gen ausdr374cklich von Anspr374chen der Gesellschafter gegen den Treuh344nder die Rede ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2383). b) Die Kl344ger haben auch schl374ssig eine Verletzung des Treu-handvertrages durch vertragswidrige Weiterleitung der Gelder vorgetra-gen. 15 aa) Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag der Kl344ger wegen widerspr374chlichen Vortrags unber374cksich-tigt gelassen hat. Die Kl344ger haben nicht gegen ihre prozessuale Wahr-heitspflicht (247 138 Abs. 1 ZPO) versto337en, indem sie einerseits den Be-klagten auf R374ckzahlung der erhaltenen Anlagegelder in Anspruch ge-nommen und andererseits gegen374ber der fr374heren Beklagten zu 1) einen Versto337 gegen das Prinzip der formalen Auftragsstrenge geltend ge-macht haben, weil die Anlagegelder auf das nicht auf einem pers366nlichen Konto des Beklagten, sondern auf dem Konto der GmbH gebucht worden sind. Zum einen bedeutet die Gutschrift der Gelder auf einem Konto der GmbH nicht, dass der Beklagte nicht die Verf374gungsmacht 374ber sie er-langt hat, was das Berufungsgericht bei seinen Ausf374hrungen zur Unbe-achtlichkeit des Versto337es der fr374heren Beklagten zu 1) gegen die for-male Auftragsstrenge noch richtig gesehen hat. Zum anderen liegt ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein sich widersprechender Tatsachenvortrag vor, sondern die Kl344ger haben lediglich aufgrund der 16 - 9 - unstreitigen Gutschrift der Gelder auf dem Konto der GmbH in Bezug auf die beiden Beklagten unterschiedliche rechtliche Argumente zur vorhan-denen bzw. nicht vorhandenen Verf374gungsmacht des Beklagten vorge-bracht. Das f344llt nicht unter 247 138 Abs. 1 ZPO. bb) Nach dem schl374ssigen Vortrag der Kl344ger hat der Beklagte ab Januar 1990 eingehende Gelder, 374ber die er als Alleingesellschafter der GmbH die Verf374gungsmacht erlangt hatte, unstreitig nicht mehr nach den im Treuhandvertrag festgelegten Grunds344tzen nur an Broker weitergelei-tet, sondern auch an andere Dritte 374berwiesen und damit seine gegen-374ber den Kl344gern bestehenden Pflichten aus dem Treuhandvertrag nicht erf374llt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2383 f.). Den Kl344gern stehen deshalb Anspr374che aus 247247 675, 667 BGB auf Herausgabe der nicht auftragsgem344337 weitergeleiteten Gelder gegen den Beklagten zu. 17 18 2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenom-men, die Anspr374che der Kl344ger gegen den Beklagten seien nach 247 3 Nr. 4 der Treuhandvertr344ge verj344hrt. Die Anspr374che der Kl344ger aus 247247 675, 667 BGB unterliegen der regelm344337igen drei337igj344hrigen Verj344h-rung (247 195 BGB a.F.), die bei Klageerhebung im Jahr 2000 noch nicht eingetreten war. Die objektive Auslegung der Verj344hrungsklausel in den Treuhandvertr344gen ergibt, dass sie Herausgabeanspr374che der Kl344ger nicht erfasst. In 247 3 des Treuhandvertrages wird unter der 334berschrift 204Haftung des Mittelverwendungs-Treuh344nders223 nach dem klaren Wortlaut der Klausel lediglich die Verj344hrung von Haftungsanspr374chen gegen den Treuh344nder geregelt. Unter Haftungsanspr374chen sind Schadensersatz-anspr374che zu verstehen, nicht aber vertragliche Anspr374che auf Heraus- - 10 - gabe des zur Ausf374hrung des Auftrages Erhaltenen und des aus der Ge-sch344ftsbesorgung Erlangten nach 247 667 BGB. Das ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Verj344hrungsklausel in 247 3 Nr. 4 mit der Re-gelung des 247 3 Nr. 2, nach der der Treuh344nder bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten nur f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit haftet, aber auch aus dem mit 247 3 Nr. 3 des Treuhandvertrages. Danach sind bei ei-nem Haftungsfall die Anspr374che der Gesellschafter auf die Leistungen beschr344nkt, die der Treuh344nder aufgrund der Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung erh344lt. Eine Haftpflichtversicherung tritt indes nur bei Schadensersatzanspr374chen aus schuldhafter Pflichtverletzung, nicht aber bei Herausgabeanspr374chen nach 247 667 BGB ein. Auf die Frage, ob eine Erstreckung der Klausel auf Herausgabean-spr374che nach 247 667 BGB auch wegen der Unklarheitenregel des 247 5 AGBG ausscheidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2384), kommt es danach nicht an. 19 - 11 - III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nun zu kl344ren haben, in welchem Um-fang der Beklagte 374ber die Gelder der Kl344ger entgegen den Bestimmun-gen des Treuhandvertrages verf374gt hat. 20 Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2004 - 2/1 O 26/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 23 U 31/05 -
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