BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 297/07 vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache kei-ne grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die R374ge der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG gepr374ft, aber angesichts der Ausf374hrungen des Beru-fungsurteils zur Verj344hrung des Nutzungsherausgabean-spruchs nicht feststellen k366nnen, dass das Berufungsgericht die Verj344hrungseinrede der Beklagten nicht zur Kenntnis ge-nommen und nicht in Erw344gung gezogen hat. Dass das Be-rufungsgericht in Bezug auf die laufenden Zins- und Til-gungsleistungen nicht die gesamte Tragweite der Verj344h-rungseinrede der Beklagten erkannt hat, stellt einen einfa-chen Rechtsanwendungsfehler dar, der die Zulassung der Revision in H366he von 19.195,65 200 zuz374glich Zinsen nicht zu rechtfertigen vermag. - 3 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 76.839,07 200. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 37 O 37/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2007 - 26 U 184/06 -
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