BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 297/13 vom 26. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin M öhring a m 26. März 2015 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen d as Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Dezem ber 2013 wird zugela s- sen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage in fo lgenden Punkten richtet: Schadensersatz wegen der Zahlung an die B . wegen der Zahlung an die D . in Höhe von 0 und wegen der Zahlung an die R . am 16. März 2000 in Höhe Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt sowie i m Umfang der Zulassung aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichts hof , an das Berufungsgericht zurü ckverwiesen. - 3 - Der Wert des Verfahre ns vor dem Bundesgerichtshof wird auf 2. festgesetzt. Gründe: I. Der Beklagte war Verwalter in dem am 1. Januar 2000 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der K . GmbH. D er Kläger wurde im März 2009 zum So n- derinsolvenzverwalter bestellt und mit der Prüfung von Schadensersatzanspr ü- chen g egen den Beklagten beauftragt. A m 6. November 2011 wurde der B e- klagte abberufen und der Kläger zum neuen Verwalter bestellt. Der Kläge r wirft dem Beklagten unter Darlegung von Einzelheiten vor, masseschädigende Vereinbarungen mit einzelnen Grundpfandgläubigern g e- troffen und Zahlungen auf Insolvenzforderungen geleistet zu haben , die alle n- falls nachrangig gesichert und nicht Gegenstand neu er, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossener Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem jeweiligen Gläubiger waren . Er hat ih n auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.427.319,30 Das Landgericht h at die Klage bis auf einen Betrag von 5.919,45 abgewiesen. Die Berufung des Klägers , mit welcher er die Zahlung weiterer 2.334.838 ,87 nebst Zinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger hi nsichtlich mehrerer seiner A n- 1 2 - 4 - sicht nach unberechtigt auf Insolvenzforderungen geleisteter Zahlung en eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). II. 1. Im Umfang von insgesamt 87.557,30 und begründet. a) Am 11. April 2000 zahlte der Beklagte einen Betrag von 18.703,38 an die B . . Dem Tatbestand des Berufung s- urteils zufolge hatte der Beklagte am 15. Mai 2000 , damit erst nach de r Zahlung vom 11. April 2000, mit der Gläubigerin vereinbart, die betroffenen Objekte in stiller Zwangsverwaltung zu belas sen. Als Gegenleistung sollte der Beklagte die Annuitäten in voller Höhe sowie monatlich 3.000 . In den Gr ünden des Berufungsurteils wird dieser Vorgang nicht mehr behandelt . Eine Begründung dafür, warum die Klage insoweit abgewiesen worden ist, fehlt. b) Am 24. Februar 2000 zahlte der Beklagte an die D . einen Betrag 6 6.297,46 Juli 2000, dass die Annuitäten mit Wirkung vom 1. Januar 2000 weiter gezahlt we r- den sollten. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass diese Vereinbarung Grundlage der Zahlung vom 24. Februar 2000 war. Der Kl äger hatte in der Kl a- ge und in der Berufungsbegründung jedoch vorgetragen, dass die Zahlung sich ihrer Tilgungsbestimmung nach auf das vierte Quartal 1999 bezog . Mit diesem Einwand befasst sich das Berufungsurteil nicht. 3 4 5 - 5 - c) Am 16. März 2000 leistete d er Beklagte an die R . Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.556,46 . Hierzu verweist das Berufungsurteil auf das Urteil des Landgerichts, welches eine diese Za h- lung erfassende und sie rechtfertigende Ver einbarung zwischen dem Beklagten und der R . bindend festge stellt habe . Das Landgericht hat jedoch nur eine am 21. März 2000 getroffene Vereinbarung festgestellt. 2. Soweit die Revision begründet ist, wird das angefochtene Urteil g e- mä ß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht s- hof, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. III. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worde n ist, hat d ie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahren s- grundrechte des Klägers, i nsbesondere dessen Rechte auf rechtliches Gehör 6 7 8 - 6 - (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG), wu r- den nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pap e Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 04.12.2012 - 3 O 92/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2013 - 2 U 2/13 -
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