BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 298/13 vom 23. Januar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 23. Januar 201 4 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Juni 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Pro zesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 87.009,51 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber fü r nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der V orau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mangels Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Coburg, En tscheidung vom 21.11.2012 - 21 O 424/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.06.2013 - 6 U 64/12 - 2 3
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