ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIZR298.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 298/17 vom 7. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richt erinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. März 2017 wird durch einsti m- migen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a S atz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 23. Januar 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Mit der Frage , ob Anlass für ein Verfahren nach § 132 GVG bestehe, hat sich der Senat unter ausführlicher Würdigung der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt. Während die Kläger noch zutreffend davon ausgehen, dass an das Umstand s- momen t je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. den Hinweisbeschluss des Senats in dieser Sache vom 23. Januar 2018, dort Rn. 22 m.w.N.), verfehlen sie die Anwendung dieses Grundsatze s auf das Wider rufs recht bei Verbraucherdarlehensve r- trägen nach § 495 Abs. 1 BGB und auf das Wider spruchs recht - 3 - nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 199 4 (BGBl. I S. 1630) bei Versicherungsverträgen, bei denen es sich um unterschiedliche Rechte in unterschiedlichen Vertragskonste l- lationen handelt. Außerdem übersehen die Kläger, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor Erlass seines B e- schlusses vom 27. September 2017 (IV ZR 506/15, NJW - RR 2018, 161 Rn. 10 und 15) die Möglichkeit einer Verwirkung trotz des Vorhandenseins von Belehrungsmängeln nicht generell ausgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14, WM 2015, 1614 Rn. 32; Beschluss vom 23. März 2016 IV ZR 329/15, VersR 2016, 1169 Rn. 24). Im Übrigen lässt die Begründung zu Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB erkennen, der Gesetzgeber habe dem Institut der Verwirkung grundsätzlich auch in Fällen de r Erteilung einer fehlerhaften W i- derrufsbelehrung schon immer Relevanz im Bereich der Verbra u- cherwiderrufsrechte zuerkannt (vgl. BT - Drucks. 18/7584, S. 147). Soweit in der Literatur der Versuch unternommen wird herzuleiten, " [e]ine Verwirkung von Widerrufs rechten " komme " bei nicht hinre i- " (so das Fazit von Knops, NJW 2018, 425, 430), steht dies zu den Vorstellungen des Gesetzgebers in Widerspruch. Einen von den Klägern sinngemäß in den Raum gestellten Rechtssa tz des Inhalts, Dispositionen des Darlehensgebers im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs seien bei beend e- ten Verbraucherdarlehensverträgen für das Umstandsmoment nur - 4 - dann beachtlich, wenn zwischen der Beendigung des Darlehen s- vertrags und diesen Di spositionen ein gewisser Zeitraum liege, hat der Senat für die Verwirkung des Rechts zum Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Wi l- lenserklärung nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht, das das z u- sätzliche Erfordernis ein es Zeitmoments in den Blick genommen hat, konnte mithin ohne revisionsrechtlich erheblichen Verstoß g e- gen § 286 ZPO und § 242 BGB insbesondere die zeitnahe Freig a- be von Sicherheiten bei der Prüfung des Umstandsmoments b e- rücksichtigen. Vortrag der Revision dazu, die vom Berufungsg e- richt herangezogenen Umstände seien da " verfrüht " für die B e- gründung des Umstandsmoments untauglich, hat der Senat nicht übergangen, sondern für rechtlich unerheblich erachtet. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt V orinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.04.2016 - 21 O 331/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2017 - 8 U 87/16 -
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