BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 299/01 vom11. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Villam 11. September 2003beschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats desKammergerichts vom 9. Oktober 2001 wird nicht angenommen.Der Kläger zu 1 hat 18 %, die Klägerinnen zu 2 und 3 haben je41 % der Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.165.745,49 (2.280.000 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochteneUrteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag derKlägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig ge-handelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797,1798 ff; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröff- - 3 -nungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom19. Februar 1999 stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zuUnrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f).Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maß-nahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Juli 2002- IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor.Der Auskunftsanspruch scheitert schon deshalb, weil er nach dem Kla-gevorbringen dazu dient, den von den Klägern zu Unrecht geltend gemachtenSchadensersatzanspruch vorzubereiten, im übrigen auch aus den vom Beru-fungsgericht genannten Gründen.Kreft Fischer Kayser Bergmann Vill
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