BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 299/12 vom 30. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fi scher und Dr. Pape a m 30 . Januar 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12 . Deze m- ber 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflicht et, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat h at die Nichtzulassungsb e- schwerde des Klägers in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein Zulassung s- grund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist , und dabei auch zur Kenntnis geno m- men, dass der Kläger die bislang fehlende geordnete Zusammenstellung der streitgegenstä ndlichen Forderungen nebst Bezugnahme auf die jeweiligen U n- terlagen nachgeholt hat . Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwe r- de zurückweisenden Beschluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern der Angriffe betreffende Begrün dung (§ 544 Abs. 4 ZPO) beigefügt. Von einer we i- terreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in en t- 1 - 3 - sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder au s § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dessen Inhalt der die A n- hörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch u n- mittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer we i- tergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsb e- schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeiz u- führen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, N JW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW - RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 16.11.2011 - 12 O 450/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 12 U 241/11 -
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