ECLI:DE:BGH:2018:250118UIXZR299.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 299/16 Verkündet am: 25. Januar 2018 Kluckow Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Tilgt der Schuldner eine gegen ihn gerichtete Darlehensforderung durch Ba r zahlung, wird die darin liegende Gläubigerbenachteiligung beseitigt, w enn der Darlehensgeber dem Schuldner erneut Barmittel zu gleichen Bedingungen wieder zur Verfügung stellt. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 299/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 25. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivi l- senats des H anseatischen Oberlandesgerichts vom 23. Novem ber 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000 Die Sache wird im Um f ang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 17. Juli 2015 über das Vermögen des M . H . (nachfolgend: Schuldner) am 10. Augus t 2015 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Schuldner erteilte der Beklagten, seiner Schwester, in einer mit "Rückzahlungsvereinbarung" überschriebenen Urkunde vom 23. März 2012 die Bestätigung, ihr insgesamt 23.500 1 2 - 3 - 31. Dezember 2015 zu erstatten. Am 11. J uni 2015 erhielt der Schuldner aus einer Lebensversicherung eine Bankü berweisung in Höhe von 25.000 am 12. Juni 2015 von seinem Konto händigte der Schuldner am selben Tag der Beklagten aus. Die se behauptet, unter V erwendung der erhaltenen Scheine am 13. Juni 2015 einen B arb etrag von 16.500 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung von 23.500 durc h das Erstgericht hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. D ie Beklagte verfolgt entsprechend der b e- schränkten Revisionszulassung durch den Senat ihr Klageabweisungsbege h- ren weiter, soweit sie zur Zahl ung von 16.500 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von B e- deutung - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Im Blick auf d ie behauptete Rückzahlung von 16.500 g- te sei die Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen. Hiervon könne nur ausg e- gangen werden , wenn der Anfechtungsgegner mit der Rückzahlung den Zweck 3 4 5 6 - 4 - verfolge, den individuellen Rückgewähran spruch vorweg zu befriedigen. Die s setze voraus, dass d er Anfechtungsgegner das Entstehen eines Rückgewähr - anspruch s zumindest für möglich erachte, was aber nach dem Vortrag der B e- klagten gerade nicht der Fall gewesen sei . In rechtlicher Hinsicht sei das ursprüngl iche Darlehen durch die Zahlung des Schuldners vom 12. Juni 2015 erloschen. Wenn danach derselbe Betrag darlehensweise an den Schuldner zurückgegeben werde, um wirtschaftlich den Zustand vor der Zahlung wiederherzustellen, werde rechtlich ein Darlehen zu d en bisherigen Konditionen neu begründet, nicht aber das getilgte Altdarlehen unverändert fortgeführt. Die Tilgung des Altdarlehens sei insolvenzrechtlich a n- fechtbar, während der Rückzahlungsanspruch aus dem Neudarlehen eine bl o- ße Insolvenzforderung bilde . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht s tand. Der auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anspruch scheitert nach dem revisionsrechtlich z u- grunde zu legenden Sachverhalt daran, dass es als Voraussetzung jeder Inso l- venzanfechtung an ein er Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) fehlt. 1. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshand lung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und da - durch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners verei telt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolven z- gläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, WM 2011, 7 8 9 - 5 - 2293 Rn. 6; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 12; vom 10. Juli 2014 IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 12). Die von dem Schuldner zugunsten der Beklagten bewirkten Barzahlungen haben infolge des Vermögensabflusses eine objektive Gläubigerben achteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt ( vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 9 mwN; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 11; vom 7. September 2017 - IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rn. 11). 2. Eine zun ächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung kann nachträ g- lich dadurch wieder behoben werden, dass der Anfechtungsgegner den a n- fechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert in das Vermögen des Schuldners zurückführt. In dieser Weise verhält es sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall. a) Die Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die entsprechende Rückgewähr des Anfechtungsgegners eindeutig zu dem Zweck erfolgt, dem Schuldner den entzogene n Vermögenswert wiederzugeben und damit die Verkürzung der Haftungsmasse ungeschehen zu machen. Von der Zweckbestimmung her muss es sich um eine vorweggenommene Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs handeln (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 Rn. 19; Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZR 175/12, ZInsO 2013, 670 Rn. 3; Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 18; vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 15 mwN). Eine solche Rückführung k ann etwa dann anzunehmen sein, wenn ein abgetr etenes Recht an den Schuldner rückabgetreten oder eine erhaltene Zahlung an ihn zurückgewährt wird (BGH, Urteil vom 10. September 2015, aaO mwN). 10 11 - 6 - b) Soweit nach der Zweckbestimmung der Erstattungsleistung eine vo r- weggenommene Befriedigung des Rückgewähranspruchs verlangt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, aaO; vom 10. September 2015, aaO), bedeutet dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass dem Anfechtung s- gegner die Anfechtbarkeit der an ihn bewirkten Zahlung bewusst gewesen sein muss. Vielmehr genügt es, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner Ve r- mögenswerte zukommen lässt, welche bestimmungsgemäß die angefochtene Leistung vollständig ausgleichen und dem Gläubigerzugriff offenstehen ( BGH, Urteil vom 16. August 2007 IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 57; Beschluss vom 7. Februar 2013, aaO) . aa) Die Kenntnis der Anfechtbarkeit wird bei dem Anfechtungsgegner vielfach ausscheiden, wenn es sich - wie hier - um eine an rein objektive V o- ra ussetzungen geknüpfte Anfechtung einer inkongruenten Deckung in der krit i- schen Zeit (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO) handelt. Dieser Umstand schließt inde s- sen eine vorweggenommene Tilgung des Anfechtungsanspruchs durch den Anfechtungsgegner vor Verfahrenseröff nung nicht aus. Es ist kein tragfähiger Grund dafür ersic htlich, einen Anfechtungsgegn er, der ohne Kenntnis der A n- fechtbarkeit eine erhaltene Leistung dem Schuldner zurückgewährt , schlechter zu stellen als einen Anfechtungsgegner, der im Wissen um die Anfe chtbarkeit das Empfangene dem Schuldner erstattet . Vielmehr ist allein ausschlaggebend , ob der Anfechtungsgegner die bei dem Schuldner vor Vollzug der anfechtbaren Handlung bestehende Vermögenslage tatsächlich wiederherstellt. Dies ist a n- zunehmen, wenn die von dem Anfechtungsgegner vorgenommene Leistung allein zur Vorwegbefriedigung des Anfechtungsanspruchs dienen kann, weil sonstige Forderungen des Schuldners, auf welche die Leistung angerechnet werden könnte, nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084 Rn. 19; Kreft, KTS 2012, 405, 415 f). 12 13 - 7 - bb) Demgemäß wird eine eingetretene Gläubigerbenachteiligung ausg e- glichen , indem die Beteiligten die benachteiligende Rechtshandlung einve r- ständlich wieder aufheben oder der Beg ünstigte unter Verzicht auf den ihm durch das Geschäft erwachsenen Vorteil das Empfangene in das Vermögen des Schuldners zurückführt (RGZ 14, 311, 313). Dadurch wird der alleinige Zweck der Anfechtung erfüllt , das von dem Schuldner aufgegebene Verm ö- gensobj ekt als no ch zur Masse gehörig zu behandel n und an sie zu rückzufü h- ren (RGZ, aaO). Eine Anfechtung und eine Rückgewährpflicht scheidet folglich aus , wenn der Anfechtungsgegner das Empfangene an den Schuldner zurüc k- gegeben hat (RGZ 69, 44, 48). Damit ist der benachteiligende Erfolg der ang e- fochtenen Rechtshandlung wieder beseitigt (RGZ 37, 97, 100). Aus dieser E r- wägung entfällt im Falle der Erstattung eines Gesellschafterdarlehens durch die Gesellschaft im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag (§ 135 Abs. 1 Nr . 2 InsO) an den Gesellschafter die damit verbundene objektive Gläubigerbenachteil i- gung, wenn der Gesellschafter die empfangenen Zahlungen noch vor Verfa h- renseröffnung an die Gesellschaft zurückzahlt. Die mit der Wiederherstellung der ursprünglichen Vermög enslage einhergehende Verhinderung der Entst e- hung eines Anspruchs ist anfechtungsrechtlich dessen Erfüllung gleichzustellen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 IX Z R 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 18). c ) Trifft die Darstellung der Beklagten zu, wurde durch die von ihr bewir k- te teilweise Rückzahlung der empfangenen Barmittel die zuvor bei dem Schul d- ner bestehende Vermögenslage teilweise wiederhergestellt und folglich die ei n- getretene Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) insoweit ausgeglichen. aa) Im Streitfall würde nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu l e- genden Sachverhalt die in der Barzahlung des Schuldner s li e- 14 15 16 - 8 - gende Gläubigerbenachteiligung teilweise gutgemacht , indem die Beklagte als Empfängerin einen B arb etrag über 16.500 dem Schuldner erstattet hat. Di e- ser Barbetrag stand den Gläubigern, ohne dass es auf eine hier behauptete Identität d er empfangenen mit den zurückgezahlten Geldnoten ankäme, in gle i- cher Weise wie vor der Zahlung an die Beklagte zur Vollstreckung offen. Da gegen die Beklagte keine sonstigen Zahlungsforderungen des Schuldners b e- standen, ist ihre Zahlung dem Anfechtungsansp ruch zuzuordnen und folglich gutzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 II ZR 217/07, BGHZ 179, 285 Rn. 11). Bei dieser Sachlage hat die Beklagte die durch die an sie bewirkte Barzahlung ausgelöste Gläubigerbenachteiligung insoweit beseitigt , als sie d a- nach einen entsprechenden Bargeldbetra g dem Schuldner überlassen hat. bb ) Grundsätzlich genügt es, wenn der empfangene Gegenstand dem Werte nach wieder in das Vermögen des Schuldners gebracht wird (RGZ 37, 97, 100). Allerdings wird die durch ei ne Überweisung ausgelöste Gläubigerb e- nachteiligung seitens des Empfängers nicht mit Hilfe einer zuvor einvernehmlich abgesprochenen Barrückzahlung rückgängig gemacht, weil den Gläubigern durch diese Maßnahme der Zugriff auf das Schuldnervermögen erschwert wird (BGH, Urteil vom 1 0 . September 2015, aaO Rn. 16). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall indessen nicht gegeben. D er Schuldner hat aus eigen em Antrieb eine Barabhebung über 23.500 vorgenommen und daraus den hier noch stre i- tigen Betrag von 16.500 der Beklagte n zur Verfügung gestellt . Zweck der Za h- lung des Schuldners war nach den Feststellungen der Vordergerichte die B e- gleichung der Forderun g der Beklagten und nicht etwa die Vornahme einer Scheinzahlung, die dem Schuldner alsbald erstattet werden sollte. Bei dieser Sachlage wurde d ie Gläubigerbenachteiligung beseitigt, weil die Beklagte an sie in bar ausgehändigte Geldbeträge dem Schuldner eb enfalls in bar erstattet hat . Es fand mithin durch die Rückführung der anfechtbaren Barzahlung i m Wege 17 - 9 - einer Barrückzahlung bei dem Schuldner eine Wiederherstellung der ursprün g- lichen Vermögenslage und keine Vermögensumschichtung statt. Ein Ausgleich der G läubigerbenachteiligung ist jedenfalls anzunehmen, wenn der entstandene Nachteil wie hier in seiner konkre ten Form wiedergutgemacht wird. 3. Die Anfechtung hat nicht deshalb Erfolg, weil in der Zahlung der B e- klagten an den Schuldner anstelle der E rf üllung des Anfechtungsanspruchs die Gewährung eines n euen Darlehens zu erkennen wäre . Die von dem Schuldner im Wege der Begleichung eines Darlehensbetrages an den Darlehensgeber veranlasste Gläubigerbenachteiligung entfällt, wenn der Darlehensgeber den B etrag sodann zu gleichen Bedingungen dem Schuldner wieder zur Verfügung stellt (RG JW 1905, 184 Nr. 33). Auch hier wurde durch die Rückgewähr der Zahlung seitens der Beklagten der ursprüngliche Darlehensvertrag wiederhe r- gestellt . III. Die angefochte ne Entscheidung kann damit nicht bestehen bleiben. Sie ist teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen, um abschließende Feststellungen zu treffen, ob die Beklagte , die insoweit die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 18 19 - 10 - IX ZR 13/07, ZIP 2011, 440 Rn. 12), den empfangenen Bargeldbetrag tatsäc h- lich dem Schuldner in Höhe von 16.500 Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2016 - 325 O 299/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2016 - 14 U 65/16 -
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