BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 29/99 Verkündet am: 17. Juli 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 324 Abs. 1 Satz 2 Die Darlegungslast für ersparte Aufwendungen des Schuldners bei vom Glä u - biger zu vertretender Unmöglichkeit trifft grundsätzlich den Gläubiger. Diesem können jedoch bei der Darlegung im Einzelfall Erleichterungen zugute ko m - men. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 29/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das am 12. Januar 1999 ve r - kndete Schlußurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entsche i - dung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1986 von vier zuvor langjhrig bei der Beklagten, einer im Zeitungs- und Zeitschriftendruck ttigen Großdruckerei, beschftigten lteren Verladea r - beitern als ausgelagerter Betriebsteil gegrndete Klgerin sortierte und verlud die von der Beklagten gedruckten Periodika, darunter die ... Zeitung, im F. Hauptbahnhof fr den Bahnversand. Zwischen den Parteien bestand ein Zehnjahresvertrag bis zum 31. August 1996. Die Gr n - dung der Klgerin war auf Veranlassung der Beklagten erfolgt. Diese hatte e r - - 3 - kennen lassen, daû sie fr die Dauer ihres Druckauftrags fr die ... Zeitung von der Notwendigkeit einer Bahnversendung ausging. Fr die Leistungen der Klgerin war eine monatliche Nettopauschalvergtung von 58.333, - - DM (fr September 58.337, - - DM; jhrlich insgesamt 700.000, - - DM) vereinbart. Nach § 5 des Vertrags lagen diesem die in einer Anlage genannten Erzeugnisse und Auflagen zugrunde; bei wesentlicher und dauerhafter Beei n - flussung der Verladettigkeit sollte ber die Vertragsbedingungen neu verha n - delt werden. Nach § 6 bestand Einigkeit, daû zur Zeit des Vertragsabschlusses 12 Mitarbeiter erforderlich waren. Im Lauf der Zeit kam es zum Wegfall einzelner Zeitschriften. Fr weitere Periodika, darunter die ... Zeitung, die ab 1. Juli 1993 ber den EMS-Dienst der Post versendet wurde, sowie Zeitschriften des Deutschen Fachverlags ab 1. September 1994, vernderten die Verlage die Versendung s - art, so daû die Klgerin in den Monaten September bis Dezember 1994 nur noch 3,68 % der ursprnglichen Stckzahlen verlud. Nachdem sich die Klg e - rin einer von der Beklagten geforderten Anpassung der Vergtung widersetzte, kndigte die Beklagte den Vertrag zum 31. Dezember 1994. Auf die Vergtung fr die Monate September bis Dezember 1994 hat die Beklagte 10.120, - - DM gezahlt. Die Klgerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 268.350,20 DM (Restvergtung fr 1994) abzglich gezahlter 10.120, - - DM zu verurteilen sowie festzustellen, daû das Vertragsverhltnis bis 31. August 1996 weiterbestehe. Das Landgericht hat der Klage in Hhe von 268.336,40 DM stattgegeben. Durch infolge Rcknahme der Revision rechtskrftig gewordenes Teil- und Grundurteil hat das Berufungsgericht das Fortbestehen des Vertrag s - verhltnisses bis 31. August 1996 festgestellt und die Beklagte dem Grunde - 4 - nach - vorbehaltlich der Anrechnung von Ersparnissen und anderer Verdiens t - mglichkeiten - zur Zahlung der Vergtung fr die streitgegenstndlichen M o - nate verurteilt. Im Betragsverfahren hat das Berufungsgericht die Beklagte u n - ter Klageabweisung im brigen zur Zahlung von 22.620,75 DM abzglich g e - zahlter 10.120, - - DM verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin i hren weitergehenden Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgrnde: Das zulssige Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung ber die Kosten des Revisionsverfahrens zu bertragen ist. I. 1. Durch das rechtskrftig gewordene Teil- und Grundurteil des Ber u - fungsgerichts vom 21. Januar 1997 ist fr das weitere Verfahren bindend en t - schieden, daû das Vertragsverhltnis zwischen den Parteien bis zum 31. August 1996 fortbestand. 2. Das Berufungsgericht hat den der Klgerin demnach fr die Monate September bis Dezember 1994 dem Grunde nach zustehenden Vergtungsa n - spruch nach § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB gekrzt. Es hat dazu ausgefhrt, die Klgerin sei wegen unzureichenden Vortrags so zu stellen, als htte sie im Umfang der eingetretenen Teilunmglichkeit Aufwendungen erspart. Zwar msse grundstzlich die Beklagte die Voraussetzungen ihrer Einwendung b e - weisen. Da die Ersparnis im Bereich der Klgerin eingetreten sei, in den die Beklagte regelmûig keinen Einblick habe, habe sie einer Untersttzung durch die Klgerin bedurft. Zur Ausfllung der Vertragsobliegenheit aus § 324 Abs. 1 - 5 - Satz 2 BGB seien die zu § 649 Satz 2 BGB entwickelten Grundstze heranz u - ziehen. Diese brdeten es dem ordentlich gekndigten Werkunternehmer auf, vorzutragen und zu beziffern, was er sich anrechnen lassen wolle. Der sich danach ergebenden Darlegungslast habe die Klgerin nicht gengt, denn sie habe weder die Ersparnisse angegeben, die sie sich infolge der Teilunmglic h - keit anrechnen lassen wolle, noch ihre Kalkulation ausreichend dargestellt. 3. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. a) Allerdings hat Teilunmglichkeit im Sinne des § 324 BGB vorgelegen. Die Beklagte hat als Glubigerin eine ihr obliegende Mitwirkungsobliegenheit (Anlieferung der zu expedierenden Zeitungen) nicht erfllt, so daû das "Le i - stungssubstrat" entfallen ist. Jedenfalls angesichts des hier dem Vertrag inn e - wohnenden Zeitmoments konnte sie die Erfllung der sie jeweils zu einem b e - stimmten Termin treffenden Obliegenheit auch spter nicht mehr nachholen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1990 - VIII ZR 13/90, NJW -RR 1991, 267 f. = MDR 1991, 524 f.). b) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daû die Pa r - teien in dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag eine Sonderregelung g e - troffen htten, die die Anwendung der Regelung des § 324 BGB ausschlieûe. Insoweit setzt sich die Revision in unzulssiger Weise entgegen § 322 ZPO in Widerspruch mit dem rechtskrftig gewordenen Grundurteil. In diesem hat das Berufungsgericht eine Anrechnung ersparter Aufwendungen bejaht. Es hat d a - zu ausgefhrt: "Eine Entscheidung zur Hhe ist dem Senat ... hinsichtlich des Leistungsantrags noch nicht mglich, weil die Beklagte ersparte Aufwendungen der Klgerin geltend gemacht und die Klgerin die Übernahme der Verladung anderer Publikationen eingerumt hat. Die Anrechnungsumstnde i.S.d. § 324 - 6 - Abs. 1 Satz 2 BGB bedrfen noch der Aufklrun g." Damit ist ber die Anwen d - barkeit der Regelung in § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB fr das weitere Verfahren bindend entschieden. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist fr den Umfang der Bindung eines Grundurteils das wirklich Erkannte ma û - gebend (BGHZ 35, 248, 252 f.; BGH, Urt. v. 2.5.1961 - VI ZR 153/60, NJW 1961, 1465, 1466; Urt. v. 26.9.1996 - VII ZR 142/95, NJW -RR 1997, 188 f.). Was erkannt worden ist, wird durch die Urteilsformel in Verbindung mit den Urteilsgrnden festgelegt. Die Auslegung hat das Revisionsgericht selbstndig vorzunehmen (BGH, Urt. v. 26.9.1996, aaO.). Das erste Berufungsurteil ist i n - soweit eindeutig. 4. Mit Erfolg rgt die Revision jedoch, daû das Berufungsgericht die B e - weislastverteilung hinsichtlich der ersparten Aufwendungen verkannt habe. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daû die Verteilung der Darlegungslast bei § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB den zu § 649 Satz 2 BGB entwickelten Grundstzen (vgl. hierzu BGHZ 131, 362, 365; BGHZ 140, 263, 266; BGH, Urt. v. 7.11.1996 - VII ZR 82/95, MDR 1997, 236) folge. Wie der Senat bereits bei anderer Gelegenheit entschieden hat, trifft die Beweislast fr die Ersparnis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemû § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB den Glubiger, d.h. im Sinn der Formulierung des Gesetzes den "anderen Teil", hier mithin die Beklagte (Sen.Urt. v. 26.6.1990 - X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167 unter Hinweis auf RG SeuffA 61 Nr. 79; RG Gruchot 51, 945, 947; 53, 916, 917; RG JW 1909, 455; weiter Baumgrtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. Rdn. 3 und Fuûn. 8 zu § 324 BGB m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 324 BGB Rdn. 10). Dies entspricht den allgemeinen Grundstzen der Verteilung der Darlegung s - last, nach denen jede Partei die ihr gnstigen Tatsachen darzulegen hat, sowie - 7 - der Systematik der gesetzlichen Regelung, nach der die Anrechnung als Ei n - rede ausgestaltet ist (vgl. BGHZ 107, 67, 69 m.w.N.). Auch angesichts des weitgehend bereinstimmenden Wortlauts der Regelungen in den §§ 324 und 649 BGB, auf den sich das Berufungsgericht im wesentlichen sttzt, und des Umstands, daû die Anrechnungsfaktoren im Rahmen des § 324 BGB in der Sphre der nach dieser Systematik nicht darlegungsbelasteten Partei entst e - hen, besteht im Fall des § 324 BGB kein berzeugender Anlaû, von diesen allgemeinen Grundstzen abzugehen. Schwierigkeiten bei der Darlegung und der Beweisfhrung kann nmlich im Rahmen von Beweiserleichterungen und durch die Zubilligung von Auskunftsansprchen Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Baumgrtel/Strieder, aaO und Fuûn. 9, 10; vgl. weiter BGHZ 140, 153, 158 f. m.w.N.). Auch der vom Berufungsgericht angezogene Fall der u n - wirksamen Kndigung und anschlieûenden anderweitigen Auftragsvergabe durch den Besteller erfordert keine andere Bewertung, da auch hier von einem dem "anderen Teil" im Sinn des § 276 BGB zuzurechnenden Verhalten ausz u - gehen ist. Es kommt hinzu, daû in den Fllen des § 324 Abs. 1 BGB die Veran t - wortung fr das Scheitern des Vertrags im Sinn eines nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB vorwerfbaren Verhaltens bei dem "anderen Teil" liegt. Demgegenber macht im Fall des § 649 BGB der kndigende Besteller nur von einer ihm g e - setzlich eingerumten Mglichkeit Gebrauch, ohne daû darin ein vorwerfbares Verhalten lge. Mit einer Kndigung nach § 649 BGB muû der Unternehmer zudem jederzeit rechnen und er kann sich daher eher auf sie einstellen als auf eine erst die Rechtsfolgen des § 324 Abs. 1 BGB begrndende Vertragsverle t - zung. - 8 - II. Wegen der unzutreffenden Beurteilung der Verteilung der Darl e - gungs- und Beweislast kann das angefochtene Urteil mit der ihm zugrunde li e - genden Begrndung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die Frage der ersparten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt neu zu prfen haben, daû die Darlegungslast hierfr grundstzlich bei der Beklagten liegt, wenngleich dieser Beweiserleichterungen zugute kommen knnen. Es wird d a - bei aber nicht unbercksichtigt lassen drfen, daû bei aller Unklarheit des Vo r - trags der Klgerin als der jedenfalls zunchst nicht darlegungspflichtigen Partei diesem als Kern zu entnehmen ist, daû sie von 9 oder 11 Beschftigten in der maûgeblichen Zeit zwei entlassen hatte und daû einem von ihnen eine Abfi n - dung in Hhe von (zumindest) 8.000, - - DM gezahlt worden war. Hinzu kam e i - ne Reduzierung des Aufwands fr Aushilfen im Dezember 1994 gegenber Dezember 1993 um 936, - - DM. Sollte das Berufungsgericht unter Bercksicht i - gung der Verteilung der Darlegungslast Feststellungen treffen knnen, ob di e - ser Vortrag zutrifft, knnte sich daraus bereits eine Grundlage fr die Sch t - zung der der Klgerin zustehenden Vergtung ergeben. Dafr, daû weitere bswillig unterlassene Ersparnis in Betracht kam, fehlt es an nheren Anhalt s - punkten; es erscheint auch plausibel, daû es aufwendig war, zahlenmûig w e - nige Zeitschriften auf viele Zge zu verladen. Auch wenn sich das Versandv o - lumen drastisch verringert hatte, ist das Vorbringen der Klgerin, mit Rcksicht auf die Arbeitsablufe habe das Personal im wesentlichen vorgehalten werden mssen, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Rogge Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver
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