BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 300/02 vom1. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenam 1. April 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammerge-richts in Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten derBeklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 102.258,38 Gründe: Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beklagten wedergrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 ZPO).1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine entschei-dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, diesich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Senats-beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347, zur - 3 -Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), haben die Beklagten nicht aufge-zeigt.a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei einerTeilklage des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Urteil hervorgehenmuß, welche Teile einer auf mehrere selbständige Forderungen bezoge-nen Bürgschaftsforderung Gegenstand des Urteils sind (BGHZ 124, 164,166 f.). Ob das Berufungsgericht diesen Grundsatz beachtet hat, ist eineFrage des Einzelfalls.b) Auch die Rechtsfrage, ob ein für künftige Verbindlichkeiten desHauptschuldners haftender Bürge im Fall der Verschmelzung des Gläu-bigers auf eine andere Gesellschaft für Darlehen einzustehen hat, dieerst der aufnehmende Rechtsträger gewährt, ist nicht klärungsbedürftig.Nach dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21. Mai 1980 (BGHZ 77, 167,170) erstreckt sich, sofern das Vermögen einer Sparkasse im Wege derGesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse übergeht, eine ge-genüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auchauf Kredite, die von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldnerfortsetzenden Sparkasse gewährt werden. Entgegen der Ansicht der Be-klagten spricht nichts dafür, daß bei einer auf § 339 Abs. 1 Nr. 1 AktGa.F. oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG beruhenden Gesamtrechtsnachfolgeeine andere Rechtsfolge eintritt. Das von den Beklagten angeführte Ur-teil des VII. Zivilsenats vom 28. November 1957 (BGHZ 26, 142 f.) betrafeine Einzelrechtsnachfolge, bei der die gegenüber der abtretenden Bankeingegangene Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf das andere Kreditinsti-tut überging. - 4 -c) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage,"was der Kläger seinerseits darlegen und erforderlichenfalls beweisenmuß, der eine Forderung aus einem Kreditverhältnis geltend macht, daszwar kein Kontokorrentverhältnis im eigentlichen Sinne ist, sich im Laufeder Zeit aber immer wieder 'nach oben und nach unten' verändert hat",ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Die Klägerin hat der Hauptschuldne-rin einen Dispositionskredit und ein Investitionsdarlehen gewährt. Wiedie Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf derartige Hauptschuldenzwischen dem Gläubiger und dem Bürgen verteilt ist, hat der Bundesge-richtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282 m.w.Nachw.).d) Die von den Beklagten angesprochene Rechtsfrage, ob denGläubiger im Rechtsstreit gegen den Bürgen hinsichtlich der aus derVerwertung weiterer Sicherheiten erzielten Erlöse eine sekundäre Be-hauptungslast trifft, ist nicht einheitlich für eine Vielzahl von Fällen zuklären. Hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der je-weilige Wissensstand und die konkreten Informationsmöglichkeiten desBürgen, maßgeblich.2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eineEntscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Rechtsfehler desBerufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nachahmung erwartenlassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidung erfordern, haben dieBeklagten nicht dargelegt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober2002 aaO S. 2345). - 5 -a) Die Behauptung der Beklagten, die vom Mitgesellschafter desErblassers F. gegründete Auffanggesellschaft habe die durch Grund-pfandrechte gesicherten Darlehensforderungen der Klägerin getilgt, istersichtlich ohne tatsächliche Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt unddaher unbeachtlich. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, daß Til-gungsleistungen weder von der Auffanggesellschaft noch von F. be-hauptet worden seien und sich auch den Kontoauszügen der Klägerinnicht entnehmen ließen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daßdas Berufungsurteil nicht auf einer - nach der Rechtsprechung des Se-nats unter den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung fallen-den - Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.b) Soweit die Beklagten rügen, daß das Berufungsgericht dierechtliche Bedeutung einer Zahlung des Mitbürgen F. verkannt habe,fehlen jegliche konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung - 6 -des geltend gemachten Rechtsfehlers. Außerdem ist nicht ersichtlich,daß sich die verbürgte Hauptschuld durch die behauptete Zahlung unterden mit der Teilklage verlangten Betrag von 200.000 DM verminderthätte.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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