BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 300/07 vom 19. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 19. August 2008 beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Beklagten gegen den die Nichtzu-lassungsbeschwerde zur374ckweisenden Beschluss vom 22. Juli 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen, weil der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die vom Beklagten geltend gemachten Ge-sichtspunkte umfassend gepr374ft und f374r nicht durchgrei-fend erachtet. Das Vorbringen des Beklagten zur fehlenden Auszah-lungsanweisung 374ber Darlehensvaluta in H366he von 212.000 DM ist nicht entscheidungserheblich. Der Be-klagte war als Rechtsanwalt und Notar ohne weiteres in der Lage, aus der Beschreibung des Verwendungszwe-ckes in der Vertragsurkunde die von der Kl344gerin beab-sichtigte Verwendung der Darlehensvaluta zur Tilgung der bei den dort genannten Banken bestehenden Ver-bindlichkeiten zu erkennen. Deshalb und im Hinblick auf seine insgesamt 21 Teilzahlungen innerhalb von neun - 3 - Jahren 374ber den angeblich vereinbarten H366chstbetrag von 200.000 DM hinaus stellt seine Berufung auf die Unwirksamkeit der Zahlungsanweisung eine unzul344ssi-ge und damit gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) versto337ende Rechts-aus374bung dar (Senatsurteil vom 12. Juni 1997 - XI ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1660). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -
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