BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 300/07 vom 22. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. April 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten ger374gten Verst366337e gegen Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft, aber insbesondere angesichts der im Berufungsurteil ausdr374cklich in Bezug genommenen tats344chlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht f374r durchgreifend erachtet. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 188.254,77 200 festgesetzt. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 21 O 274/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 26 U 145/06 -
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